Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
- Abteilung
SB.2008.00027
Beschluss
der 2. Kammer
vom 16. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1.A,
2.B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende ,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner ,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2003,
hat
sich ergeben:
I.
Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen
Steueramt für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 mit Einspracheentscheid vom
12. Juni 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. … eingeschätzt.
Dabei legte das Steueramt Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert ihrer Liegenschaft
in R auf Fr. … bzw. Fr. … fest.
II.
Die Pflichtigen verlangten mit Rekurs vom
12. Juli 2007 die Herabsetzung von Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert der
Liegenschaft auf Fr. … bzw. Fr. …, weil R seit November 2003 in besonderer
Weise vom Fluglärm betroffen sei, und beantragten die einstweilige Sistierung
des Verfahrens.
Am 12. November 2007 ordnete der Präsident
der Steuerrekurskommission III unter Ablehnung des Sistierungsbegehrens ein
Gutachten über den Marktmietwert und den Verkehrswert der erwähnten
Liegenschaft per 2003 bzw. per 31. Dezember 2003 an. Das Wiedererwägungsgesuch
der Pflichtigen um Sistierung vom 3. Dezember 2007 wies er am 1. Februar
2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. März 2008 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung des
Präsidenten der Steuerrekurskommission III vom 1. Februar 2008 aufzuheben
und das Verfahren sei zu sistieren; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren zu sistieren; subeventuell sei
die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in einem Vorentscheid
über den Anspruch auf eine ausserordentliche Neueinschätzung zu befinden.
Ausserdem forderten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort
wurde verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen
gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten
(Einzelrichters), worunter ein prozesserledigender Entscheid – ein Sachentscheid
oder ein Nichteintretensentscheid – zu verstehen ist. Prozessleitende Verfügungen
der Rekurskommission sind demgegenüber grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar,
sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden
Entscheid. Nur ausnahmsweise sind prozessleitende Zwischenverfügungen
selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei mit
einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu
behebenden Nachteil verbunden sind (vgl. RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21
Nr. 9; RB 1997 Nr. 42).
1.2 Die Pflichtigen machen geltend, es sei ihnen durch
die Verweigerung der Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
entstanden, indem ihnen unnötigerweise ein im Verhältnis zum Streitwert
unangemessen kostspieliges Gutachten aufgezwungen werde.
Inwiefern durch die Anordnung des in Frage
stehenden Gutachtens über den Marktmietwert und den Verkehrswert ihrer Liegenschaft
in R für die Pflichtigen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen
könnte, ist jedoch nicht ersichtlich: Weder sind die Pflichtigen unter
Androhung eines Rechtsverlusts zur Sicherstellung der Expertisekosten
angehalten worden (vgl. § 26 Abs. 1 der Verordnung über die
Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998),
noch müssten sie die Kosten des Gutachtens tragen, wenn sich dieses als unnötig
erweisen würde oder deren Kosten unverhältnismässig wären (§ 151 Abs. 3
StG; VGr, 10. Mai 2006, SB.2006.00011, E. 3.1, www.vgrzh.ch; RB 1961
Nr. 61; vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/ Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, 2.A., Zürich 2006, § 151
N. 18).
Bewirkt somit die vorinstanzliche Zwischenverfügung
für die Pflichtigen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so ist sie
nicht selbständig anfechtbar und ist auf die Beschwerde infolgedessen nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in
Verbindung mit § 152 StG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
-
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 350.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Mitteilung an …