No appeal to cantonal administrative court in tax-relief case

SB.2006.00082Verwaltungsgericht / 2. Abteilung24.01.2007Inadmissible

Zusammenfassung

A and B challenged the rejection of their request for tax relief for 2005 communal and cantonal taxes. After the city tax office refused relief and the Finance Directorate dismissed their appeal, they filed an appeal with the Zurich Administrative Court. The single judge held that Finance Directorate tax-relief decisions are final and not appealable to the Administrative Court. The court therefore did not enter into the appeal, imposed court costs of CHF 310 on the appellants jointly and severally, and denied any party compensation.

Regest

§§ 185 Abs. 3, 186 Abs. 3 StG; Beschwerde gegen Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend Steuererlass: Solche Entscheide sind letztinstanzlich und können nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Anfechtbar sind beim Verwaltungsgericht nur die in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannten Entscheide der Steuerrekurskommissionen und ihrer Präsidenten über Einkommens- und Vermögenssteuern. Fehlt es an einer gesetzlichen Weiterzugsmöglichkeit, ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (consid. 2). Die Kostenfolgen richten sich bei Nichteintreten nach den kantonalen Kosten- und Entschädigungsnormen (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00082

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Geschäftsnummer: SB.2006.00082

Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2007

Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter

Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 14.03.2007 nicht eingetreten.

Rechtsgebiet: Steuerrecht

Betreff: Steuererlass

Anfechtung eines Entscheids betreffend Steuererlass

Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den Steuererlass können nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sondern ergehen letztinstanzlich. Nichteintreten.

Stichworte:

  • keine -

Rechtsnormen:

  • keine -

Publikationen:

  • keine -

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2006.00082

Verfügung

des Einzelrichters

vom 24. Januar 2007

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Bettina Bärtschi.

In Sachen

  1. A,

  2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt X, vertreten durch das Steueramt der Stadt X,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Steuererlass,

zieht der Einzelrichter in Erwägung:

1.1 Das Steueramt der Stadt X lehnte mit Verfügung vom 23. August 2006 das Gesuch von A und B um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 im Betrag von Fr. … ab.

Die Finanzdirektion wies den hiergegen gerichteten Rekurs des Ehepaars am 31. Oktober 2006 ab.

1.2 Mit Beschwerde vom 28. November 2006 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei "eine neue Beurteilung des Gesuches vorzunehmen, gemäss geltendem Bundesrecht". Zudem verlangten sie eine Parteientschädigung.

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Am 10. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer Nr. 1 unaufgefordert dem Gericht weitere Unterlagen ein.

Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den Steuererlass können laut § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden; sie ergehen letztinstanzlich. Ausschliesslich Entscheide der Steuerrekurskommissionen und ihrer Präsidenten über Einkommens‑ und Vermögenssteuern sind (mit Beschwerde) beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 153 Abs. 1, § 196, § 204 Abs. 2 und § 213 StG).

Aus der dargelegten Ordnung folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, um über die angefochtene Verfügung der Finanzdirektion betreffend den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 der Beschwerdeführenden zu befinden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzu­treten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 310.-- Total der Kosten.

  3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  5. Mitteilung an …

Schlagwörter

tax reliefjurisdictioninadmissibilityfinal decisioncourt costsparty compensation