Insufficient reasons for security for costs in tax appeal

SB.2005.00080Verwaltungsgericht / 2. Abteilung01.03.2006Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A AG challenged a tax assessment and was ordered to provide a CHF 18,000 security for costs. After paying late, its appeal was not entered into. The Administrative Court held that the security order was insufficiently reasoned because the commission gave only general references to a high tax claim and lack of substance, without showing an actual objective risk of non-payment. The non-entry decision was therefore unlawful. The complaint was upheld, the matter remanded to the tax appeal commission, and costs as well as party compensation were awarded against the respondent.

Omnilex-Regeste

§ 26 Abs. 3 VO RK; security for costs for legal entities; requirements for objective risk of non-payment and duty to give reasons. A security order may be imposed only where, on the basis of the record, a recognizable objective danger exists that enforcement of the procedural costs will be substantially impeded; mere uncertainty or general assertions about lack of substance do not suffice. The authority must state the essential circumstances supporting the inference of danger, albeit in concise form, in compliance with Art. 29 Abs. 2 BV. If the security order is unlawful, a non-entry decision based on late payment cannot stand. Costs follow the outcome; party compensation is owed to the successful appellant (consid. 1.1-1.3, 2).

Gesamter Gesetzestext

I.

Das kantonale Steueramt veranlagte die A AG mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005 für die Steuerperiode von 1. Januar bis 31. Dezember 2002 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Steuersatz von 10,0 %) und mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (zum Steuersatz von 1,5 0/00).

II.

Die Pflichtige liess hiergegen am 18. August 2005 Rekurs erheben und beantragen, sie sei für das Jahr 2002 aufgrund eines Verlusts von Fr. … einzuschätzen.

Das kantonale Steueramt stellte in seiner Rekursantwort vom 7. September 2005 den Antrag, es sei der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Pflichtige sei mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Steuersatz von 10,0 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (zum Steuersatz von 1,5 0/00) zu veranlagen.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 setzte der Vizepräsident der Steuerrekurskommission II der Pflichtigen eine Frist bis 24. Oktober 2005 an, um die Kosten des Rekursverfahrens und des mit diesem vereinigten Beschwerdeverfahrens betreffend die direkte Bundessteuer derselben Steuerperiode mit einem Vorschuss von Fr. 18'000.- sicherzustellen, unter der Androhung, bei Säumnis werde auf den Rekurs nicht eingetreten. Die Kautionsverfügung begründete er damit, es sei zu befürchten, dass die Rekurrentin für sie treffende Verfahrenskosten nicht aufkomme, denn es sei eine "hohe Steuerforderung" streitig und die Rekurrentin weise "mangelnde Substanz" auf.

Da die Pflichtige den geforderten Kostenvorschuss erst nach Ablauf der angesetzten Frist leistete, trat die Steuerrekurskommission II am 4. November 2005 androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2005 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Nichteintretensbeschluss aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Steuerrekurskommission II zurückzuweisen. Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Eine juristische Person kann laut § 26 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998 (VO RK) unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Ver­fahrenskosten angehalten werden, wenn zu befürchten ist, dass sie nach Rechtskraft des Urteils für sie treffende Verfahrenskosten nicht auf­kommt.

1.1 Der Kautionsgrund von § 26 Abs. 3 VO RK bezweckt die Sicherstellung der Verfahrenskosten, wenn deren Bezahlung gefährdet ist: Dabei muss eine erkennbare objektive Gefährdung der Bezahlung genügen. Das ist der Fall, wenn der Bezug der Kosten nach den Umständen oder dem Verhalten der juristischen Person als wesentlich erschwert erscheint und namentlich mit einer Zwangsvollstreckung zu rechnen ist. Blosse Unsicherheit oder Ungewissheit über die Bezahlung reicht indessen nicht aus; andernfalls ermöglichte der in Frage stehende Kautionsgrund letzten Endes eine allgemeine Kautionspflicht für juristische Personen.

Für das Vorliegen einer Gefährdung im umschriebenen Sinn muss nicht Beweis erbracht werden; es genügt, wenn diese aufgrund der aktenkundigen Umstände glaubhaft gemacht wird, verlangt doch § 26 Abs. 3 VO RK bloss, dass "zu befürchten" sei, dass die juristische Person für die Verfahrenskosten nicht auf­komme. Angesichts des Rechtsmittelverlusts bei unterlassener rechtzeitiger Sicherstellung sind im Licht des Gehörsgrundsatzes von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in der Begründung der Kautionsverfügung, die kurz gehalten sein darf, die wesentlichen Gründe und Umstände zu nennen, aus welchen die Rekurskommission den nachvollziehbaren Schluss auf eine Gefährdung der Bezahlung der Verfahrenskosten zieht.

1.2 Die Begründung der vorinstanzlichen Kautionsverfügung erschöpft sich in der pauschalen Feststellung, es sei eine "hohe Steuerforderung" streitig und es weise die Rekurrentin "mangelnde Substanz" auf. Konkrete Angaben, welche in nachvollziehbarer Weise glaubhaft machten, dass sich die rekurrierende Pflichtige aufgrund mangelnder Mittel in Liquiditätsschwierigkeiten befinde oder gar zahlungsunfähig sei und deshalb der Bezug der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 18'000.- wesentlich erschwert erscheine, fehlen jedoch gänzlich. Im Nichteintretensbeschluss ist nur ergänzt worden, dass der Streitwert über 1 Million Franken betrage.

Die Rekurskommission hat infolgedessen nicht glaubhaft gemacht, dass und weshalb eine objektive Gefährdung der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinn von § 26 Abs. 3 VO RK vorhanden war; dass sie die fehlenden weiteren Angaben in ihrer Vernehmlassung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgebracht hat, vermag daran nichts zu ändern. Sie hätte daher die Pflichtige nicht zur Sicherstellung der Kosten anhalten dürfen. Dass diese die Rechtswidrigkeit der Kautionsverfügung vom 4. Oktober 2005 innerhalb der ihr angesetzten Kautionsfrist nicht geltend gemacht und deren Einhaltung versäumt hat, vermag ihr unter diesen Umständen nicht zum Nachteil zu gereichen. Die Rekurskommission ist somit zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Rekurskommission. Diese wird auf jeden Fall auf den Rekurs einzutreten haben, zumal angesichts des geleisteten Vorschusses auf eine erneute besser begründete Kautionierung ohnehin verzichtet werden kann.

1.3 Bei diesem Ergebnis braucht die Rüge der Pflichtigen, der Kautionsgrund von § 26 Abs. 3 VO RK verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV, weil er einzig für juristische Personen, nicht aber für natürliche Personen gelte, nicht abschliessend geprüft zu werden. Immerhin ist anzumerken, dass ein vernünftiger Grund für diese Unterscheidung im Licht des Normzwecks, die Bezahlung der Verfahrenskosten sicherzustellen, nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG), welcher der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhandnahme des Rekursverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.

  2. Über ihre Verfahrenskosten hat die Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

  2. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

  4. Mitteilung an …

Schlagwörter

security for costsnon-entrytax appealduty to give reasonslegal entityprocedural costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the security-for-costs order under § 26(3) VO RK was sufficiently justified by an objective risk of non-payment.

Extrahierter Entscheid

No. The order relied only on general references to a high tax claim and lack of substance; it did not make plausible any actual liquidity problem or enforcement difficulty.

Extrahierte Begründung

A security for costs requires a recognizable objective risk that collection of costs will be substantially hindered. Mere uncertainty is insufficient. Because the commission did not state concrete reasons showing danger of non-payment, the order was unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether the late payment of the security justified non-entry into the tax appeal.

Extrahierter Entscheid

No. Since the security order should not have been issued, the appellant could not be prejudiced by failing to challenge it in time or by paying after the deadline.

Extrahierte Begründung

The non-entry decision rested on an unlawful security requirement; therefore the commission had to hear the appeal on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be remanded for merits review and the appellant awarded costs.

Extrahierter Entscheid

Yes. The case is sent back to the tax appeal commission for admission of the appeal, and the respondent must bear costs and pay party compensation.

Extrahierte Begründung

Because the non-entry was unlawful, the appellate court granted the complaint and remanded the matter. Costs follow the outcome.

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