No handover tax exemption for a federally owned AG

SB.2001.00048Verwaltungsgericht / 2. Abteilung21.11.2001Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A AG, wholly owned by the Confederation and active in housing-policy tasks, was charged handover tax when acquiring WEG-financed properties from Genossenschaft Z. After the municipality and the tax appeal commission upheld the assessment, A AG appealed to the Administrative Court seeking exemption and a stay pending a federal tax ruling. The court held that Art. 10 para. 1 GarG applies only to the Confederation and its institutions, enterprises, and dependent foundations in the legally enumerated public-law forms. A private-law AG does not qualify, even if the Confederation is the sole shareholder. The appeal was dismissed and the stay request rejected.

Omnilex-Regeste

Art. 10 Abs. 1 GarG; § 229 Abs. 3 lit. a StG: Steuerbefreiung des Bundes setzt die Zuordnung zu einer der im Gesetz abschliessend genannten öffentlich-rechtlichen Organisationsformen voraus. Eine privatrechtliche Aktiengesellschaft fällt nicht unter die Befreiung, auch wenn der Bund Alleinaktionär ist und die Gesellschaft öffentliche Aufgaben erfüllt. Mangels anderer bundesgesetzlicher Steuerbefreiung entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer (consid. 1). Ein Sistierungsbegehren ist abzuweisen, wenn die Rechtslage klar ist und die erwartete Auffassung einer Verwaltungsbehörde das Gericht nicht bindet (consid. 1b).

Gesamter Gesetzestext

I. Die A AG mit Sitz in V (Kanton W) verfolgt nach Art. 2 ihrer Statuten "öffentliche Zwecke durch Übernahme von wirtschaftlich gefährdeten Immobi­lien, welche mit eidgenössischer oder kantonaler Wohnbauhilfe erstellt worden sind". Zudem bezweckt sie die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus sowie die Verhinderung der Spekulation auf dem Wohnungsmarkt. Dazu nimmt die Gesellschaft nach Möglichkeit die von der öffentlichen Hand angebotenen Massnahmen zur Förderung und Verbilligung des Wohnungsbaus sowie des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum in Anspruch. Die öffentliche Hand (Bund und Kantone) soll gemäss Art. 3 der Statuten zu mindestens 90 % am Aktienkapital beteiligt sein. Zurzeit ist die Schweizerische Eidge­nossenschaft Alleinaktionärin der A AG.

In Ziff. 4.1 und 4.2 des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft der A AG erteilten "Leistungsauftrags" wird festgehalten:

"Die A AG wird beauftragt, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkei­ten und entsprechend ihrer von der Auftraggeberin [der Eidgenossenschaft] noch näher zu genehmigenden Geschäftspolitik Not leidende WEG-Grundstücke [...] sowie Beteiligungen an WEG-Objekten zu übernehmen, zu verwalten und wieder zu veräussern. [...] Bei all diesen Tätigkeiten steht für die Beauftragte [die A AG] die Ver­lustminderung zugunsten des Bundes im Vordergrund.

Das BWO [das Bundesamt für Wohnungswesen] orientiert die Beauftragte über WEG-finanzierte Objekte, welche schwer gefährdet oder bereits der Zwangsverwertung ange­meldet sind. Es liefert ihr dazu eine Zusammenstellung der auf dem Objekt liegenden Belastungen. Die Beauftragte lässt unmittelbar danach durch von ihr mandatierte Liegen­schaftsexperten eine unabhängige Schätzung durchführen. Die Geschäftsleitung legt im Einzelfall die Steigerungslimite entsprechend ihrer Geschäftspolitik fest. [...]

Die Beauftragte informiert das BWO unverzüglich über alle relevanten Daten im Zusammenhang mit dem Erwerb von WEG-Objekten."

Am 30. März 2001 erwarb die A AG von der Genossenschaft Z sieben Wohnhäuser am P-weg in der Gemeinde X (Kat.Nrn. 1-2, 3, 4 und 5) zum Preis von Fr. 9'000'000.-. Diese Liegenschaften waren auf der Grundlage des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) mit Bundesmitteln erstellt und mit Grundpfandverschreibungen zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft belastet worden. Im Rahmen des Grundstückerwerbs trat die A AG in den öffent­lichrechtlichen Vertrag mit dem Bundesamt für Wohnungswesen bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein und verpflichtete sich des Weiteren zur Übernahme des hälftigen Anteils der auf die Verkäuferschaft fallenden Handänderungssteuer.

Aus Anlass dieser Handänderungen bezog das Grundbuchamt Y am 30. März 2001 von der A AG eine Handänderungssteuer von Fr. 90'000.-. Die Gemeinde X bestätigte diese Steuereinschätzung mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2001.

II. Die Steuerrekurskommission III wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 11. Juli 2001 ab

III. Mit Beschwerde vom 20. August 2001 liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei von der Handänderungssteuer zu befreien und die Steuerauflage sei aufzuheben. Ausserdem beantragte sie, die Beschwerde bis zum Vorliegen der Antwort der Eid­genössischen Steuerverwaltung bezüglich ihrer Unterstellung unter die Steuerbefreiungs­bestimmung des Garantiegesetzes zu sistieren.

Die Steuerrekurskommission III und die Gemeinde X verzichteten auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Von der Handänderungssteuer sind laut § 229 Abs. 3 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) Handänderungen an Grundstücken befreit, die veräussert oder erworben werden durch den Bund und seine Anstalten, nach Massgabe des Bundesrechts.

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft (Garantiegesetz; GarG) sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.

Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft und damit privatrechtlich organisiert. Sie ist infolgedessen weder eine (selbständige oder unselbständige) Anstalt noch ein Betrieb oder eine unselbständige Stiftung des Bundes (vgl. dazu ausführlich Marco Greter, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 56 DBG N. 4 ff.; Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 56 N. 2). Dem Umstand, dass der Bund Alleinaktionär der Beschwerdeführerin ist, kommt keine Bedeutung zu, denn die Steuerbefreiung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 GarG setzt die Inkorporation in eine der in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Rechtsformen des öffentlichen Rechts voraus.

Angesichts dieser klaren Rechtslage rechtfertigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Antwort der Eidgenös­­sischen Steuerverwaltung (EStV) bezüglich ihrer Unterstellung unter die Steuerbefreiungsbestimmung des Garantiegesetzes nicht. Hiervon abgesehen wäre die Rechtsauffassung der EStV für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich.

b) Da die Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht kraft anderweitiger bundes­gesetzlicher Grundlage steuerbefreit ist (vgl. etwa die Beispiele bei Greter, Art. 56 DBG N. 7), entfällt die Befreiung der Beschwerdeführerin von der Handänderungssteuer im Sinn von § 229 Abs. 3 lit. a StG.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

  1. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether A AG is exempt from handover tax as the Confederation's 'institution, enterprise or dependent foundation' under Art. 10 para. 1 GarG and § 229 para. 3 lit. a StG.

Extrahierter Entscheid

No. A private-law stock corporation is not one of the federal legal forms exhaustively listed in Art. 10 para. 1 GarG; sole federal ownership is insufficient.

Extrahierte Begründung

Tax exemption under Art. 10 para. 1 GarG requires incorporation in one of the public-law forms named in the statute. Because A AG is organized as an AG, it falls outside that list, regardless of the Confederation being its sole shareholder. No other federal statutory basis for exemption was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be stayed pending the Federal Tax Administration's view on applicability of the exemption rule.

Extrahierter Entscheid

No stay was justified because the legal situation was clear and the tax administration's view would not bind the court.

Extrahierte Begründung

The court found no need to suspend the case in light of the unambiguous statutory framework and the non-binding character of the anticipated administrative view.

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