I. 1. T. war Eigentümer der Parzellen aKat.Nrn. 1 und 2, insgesamt 6'729 m2 Land in Z. In einer Vereinbarung vom 22. August 1996 kam er mit der U. AG überein, dieses Land bis Ende 1997 baureif zu machen (Ziff. 1). Zu diesem Zweck gewährte er dieser Gesellschaft das alleinige Recht, das Land zu betreten, auf eigene Kosten zu vermessen und ab Oktober 1997 Baugespanne aufzustellen (Ziff. 2). Ausserdem verpflichtete er sich ihr gegenüber, keinerlei anderweitige Verkaufsbemühungen oder Projektstudien in Auftrag zu geben oder selbst auszuführen (Ziff. 3), seine Zustimmung zum Baugesuch und zur Parzellierung abzugeben (Ziff. 4), das Gesamtgrundstück von Lasten wie Staatssubventionen oder Pachtverträgen zu befreien (Ziff. 7) und die Parzellen auf der Grundlage eines Bebauungs- und Mutationsplans ab Januar 1998 zu einem Preis von Fr. x.-/m2 zu verkaufen (Ziff. 5, 6 und 9).
Die U. AG verpflichtete sich demgegenüber zur Übernahme sämtlicher Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem "Grundstückerwerb" gefordert würden. Darunter sollten insbesondere die Auslagen für Vermessung, Mutationspläne, Handänderungs- und Notariatsgebühren sowie die Hälfte der Grundstückgewinnsteuer fallen (Ziff. 6). Für den Fall, dass die parzellenweise Veräusserung nicht für das gesamte Grundstück gelingen sollte, verpflichtete sich die Gesellschaft, "die Restparzelle bis am 31. [richtig: 30.] Juni 1998 zu erwerben" (Ziff. 9).
Am 3. Februar 1998 erwirkte die U. AG die Baubewilligung für die Erstellung von 20 Reiheneinfamilienhäusern mit gemeinsamer Unterniveaugarage auf den Grundstücken aKat.Nrn. 1 und 2. Gleichzeitig wurde die entsprechende Parzellierung bewilligt. Gebaut wurden indessen nur 19 Einfamilienhäuser.
Zwischen dem 19. März und dem 2. Juli 1998 veräusserte T. 18 Baulandparzellen an verschiedene Erwerber. Eine Parzelle behielt er in seinem Eigentum. Gleichzeitig schlossen alle Erwerber mit dem Baukonsortium V. einen Werkvertrag ab, der die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem jeweiligen Kaufobjekt vorsah.
II. Die von T. angerufene Steuerrekurskommission III hob mit Rekursentscheid vom 27. März 2001 den Einspracheentscheid des Gemeinderats Z. vom 25. Januar 2000 auf.
Die Kommission gelangte zum Schluss, es lägen keine wirtschaftlichen Handänderungen an den Liegenschaften aKat.Nrn. 1 und 2 vor, sondern einzig zivilrechtliche Handänderungen zwischen T. und den Grundstückerwerbern. Darüber hinaus merkte sie unter anderem an, die Übernahme der hälftigen Grundstückgewinnsteuer durch die U. AG bilde keine weitere Kaufpreisleistung des Erwerbers und sei damit kein Erlösbestandteil im Sinn von § 167 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG).
III. Die Gemeinde Z. beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 3. Mai 2001, es sei die Grundstückgewinnsteuerveranlagung gemäss dem Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 25. Januar 2000 wiederherzustellen. Ausserdem sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Rekurskommission III verzichtete auf Vernehmlassung; der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Diesen "zivilrechtlichen Handänderungen", worunter die sachenrechtliche Übertragung des Eigentums an Grundstücken verstanden wird, sind nach § 161 Abs. 2 lit. a aStG die "wirtschaftlichen Handänderungen gleichgestellt. Als solche gelten Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wirken. Die Annahme einer wirtschaftlichen Handänderung setzt voraus, dass wesentliche Teile der dem Grundeigentum innewohnenden Verfügungsgewalt rechtsgeschäftlich übertragen werden, so dass gesagt werden kann, das fragliche Rechtsgeschäft wirke "tatsächlich und wirtschaftlich" wie eine (zivilrechtliche) Handänderung an einem Grundstück. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn mit den übertragenen Rechten Befugnisse verbunden sind, die dem jeweiligen Inhaber eine Stellung einräumen, welche tatsächlich und wirtschaftlich jener eines Eigentümers gleichkommt. Alsdann ist nicht auf die formelle (äussere) Rechtswirkung, sondern auf die erzielte tatsächliche wirtschaftliche Wirkung abzustellen (RB 1977 Nr. 92).
Eine rechtsgeschäftliche Übertragung wesentlicher Teile der dem Grundeigentum innewohnenden Verfügungsgewalt erfolgt etwa beim Vollzug von Kettengeschäften. Ein solcher Kettenhandel, dessen Existenz vorliegend von der Beschwerdeführerin verfochten wird, liegt vor, wenn der Berechtigte vom Grundeigentümer die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht nur eingeräumt erhält, sondern diese zugunsten eines Dritten, der den Kauf hernach vollzieht und das Grundeigentum erwirbt, tatsächlich ausübt. Bei diesem Vorgang sind demnach zwei Schritte zu unterscheiden, von denen jeder für sich als wirtschaftliche Handänderung steuerbar ist.
Die diesbezügliche verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung ist von der Rekurskommission III zutreffend wiedergegeben worden, so dass auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).
b) Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, erfolgte der Verkauf der (späteren) Parzellen aufgrund der zwischen T. und der U. AG am 22. August 1996 getroffenen Vereinbarung zum einem festen Quadratmeterpreis von Fr. x.-, also "nicht auf eigene Rechnung der U. AG", und zwar nicht nur "rein formell", wie die Beschwerdeführerin meint, sondern auch tatsächlich und wirtschaftlich. War die U. AG von vornherein nicht frei, den Preis für die Weiterübertragung der wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück an die (späteren) Grundstückerwerber zu bestimmen, so fehlte ihr eine wesentliche Eigentümerbefugnis. Daran ändert nichts, dass die U. AG möglicherweise anderweitig - nämlich dank enger personeller Verflechtung mit dem Baukonsortium V. - "über den Werkpreis für die Häuser auf den Gesamtpreis einwirken konnte". Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht, die Werkpreise enthielten tatsächlich Preiselemente, die vertragswidrig nicht die Werkerstellung, sondern die Übertragung des Baulands betreffen.
Ist infolgedessen der U. AG eine wesentliche Eigentümerbefugnis und somit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die streitbetroffenen Grundstücke nicht übertragen worden, so sind die in Frage stehenden Transaktionen nicht als wirtschaftliche Handänderungen zu würdigen, sondern liegen zivilrechtliche Handänderungen zwischen T. und den Grundeigentumserwerbern vor.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
Diese Erwägungen sind nicht Teil des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, welche der Rechtskraft teilhaftig werden können. Sie bilden auch nicht Prozessgegenstand, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin ist dementsprechend (jedenfalls) rechtlich - anders als bei einer Rückweisung - diesbezüglich nicht an derartige Erwägungen gebunden und anlässlich der Neuveranlagung der Grundstückgewinnsteuer grundsätzlich in ihrer rechtlichen Würdigung frei.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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