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SB.2000.00028 ΓÇó Interlocutory appeal against expert challenge inadmissible
SB.2000.00028Verwaltungsgericht / 2. Abteilung30.08.2000Inadmissible
The Administrative Court of Zurich held that the tax appeal commission's interlocutory decision rejecting a challenge to the proposed super-expert and supplementing the expert questions was not independently appealable. Only final decisions within the meaning of § 153(1) StG may be taken to the court; procedural orders are reviewable only together with the final decision, absent irreparable prejudice. The court therefore refused to hear the complaint and noted that any costs issue regarding the expert report could be addressed later.
§ 153 Abs. 1 StG; § 48 Abs. 2 VRG: Selbständige Anfechtbarkeit prozessleitender Zwischenentscheide im Steuerrekursverfahren; der Beschluss der Steuerrekurskommission über ein Ausstandsbegehren gegen den vorgeschlagenen Obergutachter und die Ergänzung der Expertenfragen ist kein Endentscheid und mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht selbständig beschwerdefähig. Anfechtbar sind nur prozesserledigende Entscheide der Rekurskommission oder ihres Präsidenten; verfahrensleitende Anordnungen sind grundsätzlich erst mit dem Endentscheid überprüfbar, mit Ausnahme besonderer gesetzlich vorgesehener Fälle (vgl. die Rechtsprechung in RB 1997 Nr. 42 und RB 1974 Nr. 43).
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00028
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Geschäftsnummer: SB.2000.00028
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2000
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff: Grundstückgewinnsteuer (Pfandrecht)
Anfechtungsobjekt der Steuerbeschwerde
Der Entscheid der Steuerrekurskommission über das gegen den vorgeschlagenen Obergutachter gerichtete Ablehnungsbegehren kann als Zwischenentscheid nicht selbständig an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
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Rechtsnormen:
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Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Mit Beschwerde liess die Firma P. dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und wiederholte die bereits vor der Steuerrekurskommission gestellten Anträge. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Steuerrekurskommission III verzichtete auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein.
Der Zwischenbeschluss der Steuerrekurskommission III über ein gegen einen Experten gerichtetes Ablehnungsbegehren ist deshalb nicht selbständig anfechtbar (RB 1974 Nr. 43). Gleiches gilt für die Formulierung der Expertenfrage. Der Zwischenbeschluss ist mit keinem nicht wiedergutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden (vgl. § 48 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Beanstandungen hinsichtlich des Gutachtens können mit dem Endentscheid der Steuerrekurskommission III an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Ferner würden bei einer Gutheissung der Beschwerde die Kosten für das fehlerhaft angeordnete Gutachten ohnehin nicht bei der Beschwerdeführerin anfallen. Aus diesem Grund hat die Steuerrekurskommission III den angefochtenen Beschluss zu Unrecht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Auf die Beschwerde ist daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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