Losses from side business and right to be heard

SB.1999.00095Verwaltungsgericht / 2. Abteilung22.03.2000Partially Granted

Zusammenfassung

A married couple employed in regular jobs also traded goods of two brands on the side and claimed business losses for tax years 1993 to 1998. The tax office and the tax appeal commission treated the activity as non-deductible hobby trading. The Verwaltungsgericht held that the five-year loss period was not enough, in the circumstances, to rule out self-employed activity. It nevertheless found a serious procedural defect: the tax office had not investigated whether the activity had outward business characteristics and had denied the taxpayers their right to be heard. The case was remanded to the cantonal tax office for further inquiry and a new objection decision.

Regest

§ 19 lit. b and § 25 Abs. 1 lit. b aStG; self-employed gainful activity versus hobby trading; right to be heard and duty to investigate. Self-employed activity is characterized by the organized, sustained and outwardly visible participation in economic life with the aim of making a profit. The existence of profit intent must be inferred from external circumstances; no rigid rule allows a lack of profit motive to be presumed merely because no profit has been made within five to ten years. In the case of a part-time venture, the assessment period must be measured against the nature of the activity and the concrete circumstances (consid. 1a). Where the tax authority fails to clarify a decisive element of self-employment and does not invite the taxpayer to present facts and evidence, it violates the right to be heard; if the appellate authority does not cure the defect, remand is warranted (consid. 1b).

Gesamter Gesetzestext

I. Herr A. ist hauptberuflich bei der Post angestellt; seine Ehefrau ist bei verschie­de­nen Arbeitgebern als Teilzeitangestellte tätig. Seit 1993 ver­trei­ben die Eheleute nebenher Waren der Marken "X." und "Y.". Aus diesem Handel deklarierten sie für die Jahre 1993 bis 1998 Verluste, die sie einkommensmindernd berücksichtigt haben wollten. Der Steuer­kommissär stellte sich demgegenüber auf den Stand­punkt, der Wa­renhandel bilde keine selbständige Erwerbstätig­keit, sondern sei Lieb­ha­berei, weshalb die geltend gemachten Ver­luste nicht abzugsfähig seien. Gestützt dar­auf veranlagte er die Eheleute für die Steuer­jahre 1996 bis 1998 mit einem Reinein­kommen von Fr. ..., Fr. ... bzw. Fr. ... und einem Reinvermögen von je Fr. ...

Das kantonale Steueramt bestätigte diese Einschätzungen mit Einspracheentscheid vom 12. März 1999.

II. Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflich­ti­gen am 17. November 1999 ab.

III. Diese beantragten dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 20. De­zember 1999, es seien die geltend gemachten Verluste aus Nebentätigkeit zum Abzug zuzulassen; eventualiter sei die Sache zu neuer Prüfung an die Steuerrekurskommission oder eine an­dere zuständige Instanz zurückzuweisen.

Die Rekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

  1. Laut § 19 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG), welches vorliegend gemäss § 269 Abs. 1 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zur Anwendung gelangt, sind steuerbar die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Nach § 25 Abs. 1 lit. b aStG werden von den steuerbaren Einkünften abgezogen die für diese Erwerbstätig­keit notwendigen Ausgaben und besonderen Aufwendungen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die selbstän­dige Erwerbstä­tigkeit dadurch gekennzeichnet, dass ihr Träger durch Einsatz von Arbeitsleistung und Ka­pital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17).

a) Ob die Absicht der Gewinnerzielung gegeben ist, muss, da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, zwangsläufig aufgrund äusserer Umstän­de beurteilt werden. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass die selbständige Er­werbstätigkeit aufgege­ben wird, wenn erkennbar wird, dass sich der angestrebte wirtschaft­liche Erfolg auf die Dau­er nicht einstellen wird. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsver­kehr gleichwohl fort­gesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum Zweck der Gewinn­erzielung, son­dern aus andern Gründen, namentlich aus Liebhaberei, geschieht (vgl. Rich­ner/Frei/ We­ber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, § 19 lit. b N. 11).

Wie lange die wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Namentlich besteht entgegen der vorinstanzlichen Annahme je­den­falls keine entsprechende vom Verwaltungsgericht sanktionierte Praxis. Wohl wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Umstand, dass in­nerhalb von fünf bis zehn Jah­ren kein nennenswer­ter Gewinn erzielt werde, bilde ein gewichtiges Indiz für das Feh­len der Gewinnstrebig­keit (Richner/Frei/Weber/Brütsch, § 19 lit. b N. 11). Doch kann dies bloss den Sinn einer Faustregel haben. Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Art der Tätig­keit und die konkreten Verhältnisse an.

Der Umstand, dass die Pflichtigen in den 1993 bis 1998 Verluste von angeblich Fr. ..., Fr. ..., Fr. ..., Fr. ... bzw. Fr. ... erlitten haben, stellt entgegen der Auffassung der Rekurskommission I kein hinreichendes Indiz für eine fehlen­de Gewinnabsicht dar. Denn angesichts dessen, dass lediglich der neben‑ und nicht haupt­be­rufliche Aufbau eines Warenhan­dels in Frage steht und die deklariertem Verluste sinken­de Tendenz aufweisen, erscheint ein Beurteilungszeitraum von fünf Jahren als zu kurz, um aussagekräftig zu sein.

b) Der Steuerkommissär hat die streitbetroffenen Einschätzungsentscheide mit dem wie erwähnt unzutreffenden Argument begründet, den Pflichtigen habe eine Gewinnabsicht gefehlt. Erst im Einspracheentscheid hat das kantonale Steueramt beigefügt, aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise die Pflichti­gen nach aussen in Erschei­nung getreten seien, so dass auch diese Voraussetzung der selb­ständigen Erwerbstätig­keit nicht erfüllt sei.

Das kantonale Steueramt hat über dieses Element des selbständigen Erwerbs keine Untersuchung geführt. Es hat namentlich die Pflichtigen nicht dazu angehalten, eine ent­sprechen­de Sachdarstellung zu geben und hierfür Beweismittel beizubringen oder anzu­bie­ten. Dadurch hat es ihnen das rechtliche Gehör verweigert und so gegen Art. 4 der Bun­des­verfassung vom 29. Mai 1874 verstossen. Die Rekurskommission I hat diesen schwer­wie­genden Verfahrensmangel weder selber be­hoben noch zu diesem Zweck die Sache an das kantonale Steueramt zurückgewiesen, wozu sie gemäss § 149 Abs. 3 StG ohne weiteres berechtigt gewesen wäre.

Infolgedessen erweist sich auch der Rekursentscheid als rechtsverletzend. Es recht­fertigt sich, die Sache an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Dieses wird die erfor­der­liche Untersuchung im Einspracheverfahren nachzuholen und gestützt darauf einen neuen Einspracheentscheid zu fällen haben. Sollte die selbständige Erwerbstätigkeit der Pflich­tigen zu bejahen sein, so wird das Steueramt diese zur Einreichung der fehlenden Hilfsblät­ter A auf­zufordern sowie die einzelnen Positionen ihrer Zusammenstellungen von Einnahmen und Aus­gaben zu überprüfen haben.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

  1. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Untersuchung und zum Neuentscheid im Einspracheverfahren im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

...

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