Withdrawal of revision request after filing before court

RG.2004.00009Verwaltungsgericht / 2. Abteilung17.06.2004Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The spouses requested revision of a 2001 Zürich tax judgment concerning back taxes for 1996-1998, but withdrew the request shortly after filing and asked the court not to open any case. The court held that once a submission reaches it, it must formally open a proceeding and cannot ignore it on the basis of an informal withdrawal. However, the later withdrawal of the revision request was valid, so the case was struck off as withdrawn. The applicants were ordered to pay reduced court costs of CHF 460 in total, shared equally and jointly and severally liable.

Omnilex-Regeste

§§ 147 Abs. 4, 149 Abs. 2 Satz 3, 151 Abs. 1 and 158 Abs. 4 StG; Art. 29 Abs. 2 BV: An input that reaches the court must be formally processed and, if necessary, subjected to a cure procedure; even serious non-curable defects do not permit the court to dispense with opening a case. From the moment of receipt, an informal “non-opening” withdrawal is ineffective. By contrast, a withdrawal of a revision request is to be accepted if it remains within the statutory limits; in such event the proceedings are discontinued as withdrawn and the costs may be imposed on the withdrawing party according to the applicable fee rules.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2004.00009

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Geschäftsnummer: RG.2004.00009

Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.06.2004

Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer

Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet: Steuerrecht

Betreff: Nachsteuern 1996 - 1998 (Revision des Entscheides SR.2000.00026 vom 2. Mai 2001)

Behandlung eines Rückzugs

Trifft eine Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht ein, so ist - selbst bei Vorliegen gravierender, das heisst nicht verbesserungsfähiger Mängel - durch das Gericht unverzüglich ein entsprechendes Geschäft zu eröffnen. Ab diesem Moment ist ein formloser Rückzug - "Sie brauchen das Geschäft gar nicht erst zu eröffnen." - nicht mehr möglich.

Stichworte:

  • keine -

Rechtsnormen:

  • keine -

Publikationen:

  • keine -

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 4

Mit rekursabweisendem Entscheid vom 2. Mai 2001 bestätigte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 13. Ok­tober 2000, in welchem den Eheleuten A und B für die Steuerjahre 1994 bis 1998 eine Nachsteuer von Fr. 29'455.25 auferlegt worden war. Abgewiesen wurden eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 25. Februar 2002 sowie ein mit Eingabe vom 31. Juli 2002 angestrengtes Revisionsverfahren durch das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. November 2002.

Die Eheleute A und B beantragten dem Verwaltungsgericht mit bei diesem am 18. Mai 2004 eingeganger Eingabe vom 17. Mai 2004 die Revision des Entscheids vom 2. Mai 2001 und die Aufhebung der Nachsteuerverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 (Poststempel 20. Mai 2004, dem Gericht vorab per Fax zugestellt am 19. Mai 2004) liessen die Eheleute A und B das Revisionsgesuch zurückziehen und hielten fest, das Gericht brauche "daher die entsprechenden Geschäfte gar nicht erst zu eröffnen".

Trifft eine Eingabe beim Verwaltungsgericht ein, so wird diese auf allfällige formelle Mängel geprüft und wird nötigenfalls den Gesuchstellenden Frist zu deren Behebung angesetzt (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 158 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; vgl. auch § 56 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Selbst bei Vorliegen gravierender, das heisst nicht verbesserungsfähiger Mängel, ist durch das Gericht allerdings unverzüglich ein entsprechendes Geschäft zu eröffnen. Dies gebietet schon der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 91 ff.). Ein gleichsam formloser Rückzug einer Eingabe ist mit anderen Worten ab dem Moment von deren Eintreffen nicht mehr möglich. Demzufolge kann auf das Ansinnen der Gesuchstellenden, das Geschäft "gar nicht erst zu eröffnen", nicht eingetreten werden.

Liegt ein Rückzug eines Revisionsgesuchs vor, so ist diesem stattzugeben, sofern er sich innerhalb des massgebenden gesetzlichen Rahmens bewegt (§ 149 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 158 Abs. 4 StG). Dies ist vorliegend der Fall, sodass das Verfahren als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die angesichts des Streitwerts auf das absolute Minimum reduzierten Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 158 Abs. 4 StG; § 3 in Verbindung mit § 6 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 460.-- Total der Kosten.

  3. Die Kosten werden den Gesuchstellenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten.

Schlagwörter

taxationrevisionwithdrawalprocedural admissibilitycourt costsright to be heard

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a revision request can be informally withdrawn after it has reached the court and before a case is opened

Extrahierter Entscheid

No. Once the filing reaches the court, the court must open a case; an informal instruction not to open it is no longer effective.

Extrahierte Begründung

Incoming submissions must be checked for formal defects and, if necessary, the parties given a cure period. Even serious defects do not allow the court to refrain from opening a case, because the right to be heard requires formal handling of the filing.

Kernrechtsfrage

Whether the later withdrawal of the revision request should be accepted

Extrahierter Entscheid

Yes. The withdrawal was made within the permissible legal framework and therefore the proceedings were to be discontinued as withdrawn.

Extrahierte Begründung

A withdrawal of a revision request is effective if it complies with the statutory limits; those conditions were met here.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after withdrawal

Extrahierter Entscheid

The applicants must bear the reduced minimum court costs, jointly and severally, each for one half.

Extrahierte Begründung

Because the proceedings ended by withdrawal, costs were imposed on the applicants, taking into account the limited amount in dispute.

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