Reconsideration not available against a judicial appellate decision

RG.2001.00004Verwaltungsgericht / 4. Abteilung06.12.2001Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A requested reconsideration of a prior Verwaltungsgericht non-entry decision concerning a building-insurance damage liability appeal. The court held that reconsideration is not available against appellate decisions, especially judicial decisions, so the request could not be heard. In addition, even if assessed on the merits, the request would fail: no restorability, no basis for modification, and no revision ground existed. The request was therefore dismissed insofar as it was entered into.

Omnilex-Regeste

§§ 38, 56 Abs. 2, 12 Abs. 2, 7 Abs. 4 Satz 2, 86a VRG; reconsideration of a judicial appellate decision, restoration, modification and revision. Reconsideration is admissible only against first-instance administrative decisions, not against appellate decisions and a fortiori not against court decisions. A request for restoration presupposes a missed deadline; where the deadline was observed but the correction remained insufficient, restoration is excluded. Modification presupposes a continuing measure, and revision requires pleaded or apparent statutory grounds; absent such prerequisites, the request must be rejected or not entered upon.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2001.00004

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Geschäftsnummer: RG.2001.00004

Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.12.2001

Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer

Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.01.2002 abgewiesen.

Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht

Betreff: Ersatzpflicht für Gebäudeschaden (Revision des Beschlusses VB.2001.00228 vom 19.9.2001)

Keine Wiedererwägung eines Verwaltungsgerichtsentscheids. Wiedererwägungsgesuch gegen einen Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts infolge Ungebührlichkeit und Weitschweifigkeit der Beschwerdeschrift (VB.2001.00228). Rechtsmittelentscheide sind der Wiedererwägung nicht zugänglich. Die Ungebührlichkeit ist einzig aufgrund der Eingabe zu beurteilen und auch für Laien erkennbar. Die beanstandeten Textstellen mussten bei der Rückweisung zur Verbesserung nicht im Wortlaut genannt werden (E.2).

Stichworte:

  • keine -

Rechtsnormen:

  • keine -

Publikationen:

  • keine -

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 3

I. Mit Beschluss vom 19. September 2001 trat die 4. Kammer des Zürcher Verwal­tungsgerichts auf eine – neben formellen Anträgen Forderungen über insgesamt mindestens fast Fr. 100'000.- stellende – Beschwerde von A wider einen Ent­scheid der Rekurskommis­sion der Gebäudeversicherung und mit der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich als Beschwerdegegnerin nicht ein, nachdem die erste Rechtsmittelein­gabe wegen Ungebühr­lich­keit und übermässiger Weitschweifigkeit zur Verbesserung zu­rückgewiesen worden und auch eine zweite Fassung nicht ohne solche Mängel ge­blieben war.

II. Am 4./5. November 2001 liess A diesbezüglich um Wie­dererwägung ersuchen; es sei ihm "nochmals eine letzte Gelegenheit durch Fristanset­zung zu gewähren die Unge­bühr­lichkeit und die Weitschweifigkeit auszumerzen".

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Die E. 1 des oben erwähnten Beschlusses vom

  2. September 2001 lässt sich hier sinngemäss wiederholen: Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, ist das vorliegende Ge­such kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom

  3. Mai 1959 (VRG) durch die Kammer zu behandeln; das kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt, analog § 56 Abs. 2 VRG ohne Weiterungen geschehen.

  4. Der Wiedererwägung zugänglich sind Verwaltungsverfügungen erster Instanzen, nicht aber Rechtsmittelentscheide, geschweige denn wie hier solche eines Gerichts (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 56; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 1423; Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24 und 27 sowie Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 8; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 204). Schon deswegen kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Im Übrigen fehlt ohnehin ein Anspruch darauf, dass ein Wiedererwägungsgesuch an die Hand genom­men werde (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 5 f. und 23 ff.).

Selbst wenn aber das Gesuch materiell behandelt würde, wäre es abzuweisen. Es macht zusammengefasst geltend, erst der Beschluss vom 19. September 2001 habe für den juristisch unerfahrenen, emotional belasteten und eventuell mit einer Ordnungsbusse zu be­strafenden Vertreter des Gesuchstellers erhellt, was das Gericht in übertriebener Strenge als ungebührlich und übermässig weitschweifig betrachte; der Rechtfertigung solle auch die­nen, "dass Missverständnisse vorliegen, die vielleicht allzu scharfe Wortwahl nicht ernst gemeint war, eine Herabsetzung nicht beabsichtigt ...". Der Gesuchsteller muss sich aber vorab die unverändert als ungehörig zu wertenden früheren Eingaben seines Vertreters zu­rechnen lassen, und zwar unbekümmert um dessen Gemütsverfassung. Sodann braucht es kein Fachwissen um zu erkennen, dass einerseits eine bereits übermässig weitschweifige Rechtsschrift ihren verpönten Charakter nicht verliert, wo sie wie hier im zweiten Anlauf noch Erweiterungen erfährt, und was andererseits als ungebührlich erscheint. Bezüglich Letzterem hat das Verwaltungsgericht ohnehin ausgeführt, es seien die "beanstandeten Text­stellen ... nicht im Wortlaut zu nennen, namentlich wenn sich in einer Rechtsmittel­eingabe – ... wie vorliegend... – unzählige Ungebührlichkeiten finden; vielmehr genügt es, lediglich auf die zu beanstandenden Seiten einer Rechtsschrift zu verweisen [so auch ge­genwärtig geschehen]. Denn zum einen darf vom Rechtssuchenden ohne weiteres erwartet werden, dass er gegenüber Behörden und Gerichten zumindest jenen Anstand und jene Achtung übt, die auch im täglichen Leben den Mitmenschen gegenüber angebracht ist. Zum andern würde die Nennung jeder zu beanstandenden Textstelle im Wortlaut letztlich auf eine Verbesserung der ungenügenden Rechtsschrift durch die Behörden und Gerichte hinauslaufen, was aber gerade nicht deren Aufgabe ist" (23. Mai 2001, SB.2001.00013, E. 1b; ebenso 29. Februar 2000, VB.1999.00368, E. 1c, http://www.vgrzh.ch/recht­spre­chung, mit Hinweis auf frühere Entscheide). Zudem hielt der Gesuchsteller, indem er die der ursprünglichen Beschwerde einkopierte und präsidialiter ausdrücklich als ungehörig taxierte Replik des Verfahrens vor Rekurskommission in der zweiten Version zum inte­grierenden Bestandteil erklärte, entgegen seiner Meinung an den dortigen Ungebühr­lichkeiten fest und nahm mithin das angedrohte Nichteintreten auch insofern in Kauf. Endlich verfangen die jetzigen Beschwichtigungs- und Verharmlo­sungsversuche kei­neswegs; abgesehen davon beziehen sie sich teilweise auf gar nicht Gerügtes.

Aus dem eben Gesagten wird auch klar, dass es ein allenfalls mitgemeintes Frist­wiederherstellungsgesuch wegen grober Nachlässigkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG abzuweisen gälte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14 ff.). Eigentlich hat der Gesuchstel­ler die Verbesserungsfrist aber gar nicht verpasst, sondern vielmehr gewahrt, freilich ohne die Verbesserungen hinreichend zu bewerkstelligen. Ansonsten könnte jede Partei um Res­titution einkommen, wenn sie durch einen ihr ungünstigen Entscheid erfährt, wie sie ihre Eingaben vorteilhafter hätte verfassen sollen.

  1. Da das Recht von Amts wegen anzuwenden ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG), fragt sich noch, ob dem Gesuch unter anderen Aspekten stattgegeben werden könnte, nämlich unter jenen der Anpassung oder der Revision (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24). Eine Anpassung fällt indes schon deswegen ausser Betracht, weil es sich hier nicht um eine Dauerverfügung handelt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13). Und Revisionsgründe im Sinn von § 86a VRG macht der Gesuchsteller weder geltend noch sind solche ersichtlich (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 86a, insbeson­dere N. 13 ff., sowie § 86c N. 1 ff.).

  2. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

...

Schlagwörter

reconsiderationnon-entry decisionverbosityunbecoming conductrestorationrevisionadministrative procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether reconsideration is available against the court's prior appellate non-entry decision

Extrahierter Entscheid

No. Reconsideration applies to first-instance administrative decisions, not to appellate decisions, and certainly not to a court decision.

Extrahierte Begründung

The prior decision was a judicial appellate ruling; such decisions are not subject to reconsideration. The court therefore could not enter into the request.

Kernrechtsfrage

Whether the request could be treated as a restoration, modification, or revision application

Extrahierter Entscheid

No. A restoration request would fail because no deadline was missed, only an inadequate correction was filed; modification was unavailable because the matter was not a continuing measure; and no revision ground was shown.

Extrahierte Begründung

The applicant had complied with the correction deadline but did not cure the defects sufficiently. The decision was not a Dauerverfügung, and no revision grounds under § 86a VRG were alleged or apparent.

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