Discriminatory salary back pay for female teachers

PK.2000.00011Verwaltungsgericht / 3. Abteilung06.12.2001Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Two groups of cantonally employed female teachers sued the Canton of Zurich for wage discrimination. After earlier partial judgments and remittal by the Federal Court, the Administrative Court had to determine how the historical wage class correction from class 17 to class 18 should be implemented and how the resulting back pay had to be calculated. It held that the correction had to be made step-for-step within the new class, without applying the general 1991 transfer rules that would preserve or prolong the discrimination. The court then accepted the canton’s recalculated individual back-pay amounts and set 5% default interest from average due dates. The claims were upheld in part; the proceedings were cost-free and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 4 aBV / Gleichstellungsgesetz; diskriminierungsfreie Besoldungskorrektur und Überführung in eine höhere Lohnklasse; eine zur Beseitigung einer geschlechtsbezogenen Lohndiskriminierung erforderliche Höherreihung ist stufengleich vorzunehmen, d.h. unter Beibehaltung der bisherigen Erfahrungs- bzw. Dienstaltersstufe innerhalb der neuen Lohnklasse. Die allgemeinen, fiskalisch motivierten Überführungsregeln dürfen die Beseitigung der Diskriminierung nicht abschwächen oder verzögern. Bei komplexen historischen Lohnverhältnissen kann das Gericht die Berechnung der Nachzahlungen der beklagten Körperschaft auftragen; der Verzugszins ist nach dem mutmaßlichen mittleren Verfall bzw. richterlichem Ermessen festzusetzen, soweit eine exakte Berechnung nicht möglich oder unverhältnismäßig ist.

Gesamter Gesetzestext

I. Am 1. Juli 1994 reichten 16 kantonal besoldete Handarbeitsleh­rerinnen beim Ver­waltungsgericht eine Gleichstellungsklage gegen den Kanton Zürich ein mit den fol­genden Anträgen (VK.1994.00024):

  1. Es seien den Klägerinnen für die Zeit vom
  2. Juli 1991 bis 1. Juli 1994 folgende Lohnguthaben (zu­sätz­lich 5 % mittlerer Verzugszins) nach­zuzahlen:

Der Klägerin l Fr. 29'592.--

Der Klägerin 2 Fr. 16'262.--

Der Klägerin 3 Fr. 20'448.--

Der Klägerin 4 Fr. 9'414.--

Der Klägerin 5 Fr. 13'389.--

Der Klägerin 6 Fr. 31'670.--

Der Klägerin 7 Fr. 37'632.--

Der Klägerin 8 Fr. 24'450.--

Der Klägerin 9 Fr. 23'519.--

Der Klägerin 10 Fr. 22'135.--

Der Klägerin 11 Fr. 29'410.--

Der Klägerin 12 Fr. 22'181.--

Der Klägerin 13 Fr. 18'907.--

Der Klägerin 14 Fr. 34'317.--

Der Klägerin 15 Fr. 41'425.--

Der Klägerin 16 Fr. 40'566.--

Total: Fr. 415'317.--

  1. Den Klägerinnen sei auch inskünftig, d.h. ab l. Juli 1994 der Lohn zu zahlen, der einer Einstufung in Lohnklasse 19 entspricht.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten der Klägerinnen.

Am 11. Januar 1995 reichten zehn kantonal besoldete Haushaltungsleh­rerinnen beim Verwaltungsgericht eine Gleichstellungsklage gegen den Kanton Zürich ein mit den folgenden Anträgen (VK.1995.00002):

  1. Es seien den Klägerinnen für die Zeit vom
  2. Juli 1991 bis 31. De­zem­ber 1994 folgende Lohnguthaben (zu­sätz­lich 5 % mittlerer Verzugs­zins) nach­zuzahlen:

Der Klägerin l Fr. 35'415.--

Der Klägerin 2 Fr. 21'340.--

Der Klägerin 3 Fr. 28'665.--

Der Klägerin 4 Fr. 35'190.--

Der Klägerin 5 Fr. 34'023.--

Der Klägerin 6 Fr. 31'295.--

Der Klägerin 7 Fr. 25'333.--

Der Klägerin 8 Fr. 13'191.--

Der Klägerin 9 Fr. 21'661.--

Der Klägerin 10 Fr. 24'304.--

Total: Fr. 270'417.--

  1. Den Klägerinnen sei auch inskünftig, d.h. ab l. Januar 1995 der Lohn zu zahlen, der einer Einstufung in Lohnklasse 19 entspricht.

  2. Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge zugunsten der Klägerinnen.

Nach Ergänzung der Akten stellte das Verwaltungsgericht am 10. Juli 1996 in teilweiser Gutheissung beider Klagen fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerin­nen ab 1. Juli 1991 einen der Lohnklasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen Pflicht­­stundenzahl von 24 h ausgehenden Lohn zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1). Das Gericht er­achtete die Einreihung der Handarbeits‑ sowie der Haushaltungslehrerinnen (nachfolgend H+H Lehrkräfte) in Lohn­klas­se 17 im Vergleich zu derjenigen der Primarlehrkräfte in Lohn­klasse 19 als diskrimi­nierend und kam aufgrund einer Korrektur bei der Bewertung des Kriteriums "geistige An­forderun­gen" zu einem der Lohnklasse 18 entsprechenden Funk­tionswert. Glaubhaft und vom Kan­ton Zürich nicht widerlegt schien dem Gericht eine Diskriminierung auch inso­fern, als im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Funk­tionswerte die wöchentli­chen Pflicht­stun­denzahl für H+H Lehrkräfte von 24 auf 26 erhöht worden war. Mit Disp.-Ziff. 2 wurde die den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1994 betref­fen­de Leistungsklage der Handarbeitslehrerinnen sowie die den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 betreffende Leistungsklage der Haushaltungslehre­rinnen sistiert.

Eine vom Kanton Zürich gegen diese beiden Teilurteile erhobene Verwaltungs­ge­richtsbeschwerde hiess das Bundesgericht am 8. Juni 1998 teilweise gut, hob die Urteile auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwal­tungs­gericht zurück (BGE 124 II 409). Es erwog, die Beurteilung des Verwal­tungs­gerichts, wonach die geistigen Anforderungen an H+H Lehrkräfte gleich hoch seien wie diejenigen an Primarlehrkräfte, liege im Rahmen des Er­mes­sens und sei nicht bundesrechtswidrig. Ebenso wenig sei zu beanstanden, wenn das Ver­waltungsgericht eine Diskriminierung bezüglich der Erhöhung der Pflichtstundenzahl als glaubhaft erachtet habe. Jedoch sei dem Kanton Zürich die Möglichkeit einzuräumen, diesbezüglich den Beweis des Gegenteils zu führen und namentlich nachzuweisen, dass bei H+H Lehrkräften ein Vollpensum nicht schon mit 24, sondern erst mit 26 Unterrichtsstunden erreicht werde.

Der Gericht setzte die Klageverfahren unter den Prozessnummern PK.1998.00012 und PK.1998.00013 fort, vereinigte sie und liess eine Untersuchung über die wöchentliche Arbeitszeit der H+H Lehrkräfte durchführen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung erachtete das Gericht alsdann die Vermutung einer Diskriminierung durch Erhöhung der Pflicht­stundenzahl von 24 auf 26 Wochenstunden als widerlegt. Am 11. Mai 2000 stell­te

das Gericht mit Teilurteil fest, dass der Beklagte den Klägerinnen ab 1. Juli 1991 einen der Lohn­klasse 18 entsprechenden und von einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 26 aus­gehenden Lohn zu bezahlen habe. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II. Nachdem die von den Parteien in der Folge aufgenommenen Vergleichsgespräche über die Leistungsklagen gescheitert waren, wurde das Verfahren unter der Prozessnum­mer PK.2000.00011 fortgesetzt. Die Klägerinnen stellten mit Eingabe vom 14. März 2001 folgende Anträge:

  1. Die Sistierung der Leistungsklagen ... sei teilweise aufzuheben.

1.1. Es sei vorab zu entscheiden, wie die Leistungsansprüche der Klägerinnen (Nachzahlungen) zu berechnen sind.

1.2. Weiterhin sistiert bleiben soll die konkrete Berechnung der Forderung, die jeder einzelnen Klägerin zusteht.

  1. Die Leistungsklagen seien wie folgt zu ändern: "Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen der Verfahren VK.1994.00024 und VK.1995.00002 für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 16. August 1999 den diskriminierungsfreien Lohn nachzuzahlen."

In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2001 beantragte der Beklagte Folgendes:

  1. Die Sistierung der Leistungsklagen ... sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Forderung jeder einzelnen Klägerin gemäss der Berechnung in Beilage 1 konkret zu beziffern.

  2. Eventualiter seien die Leistungsansprüche der Klägerinnen (Nachzah­lungen) entsprechend dem den Klägerinnen vom Beklagten unterbreiteten Vergleichsvorschlag zu berechnen.

  3. Subeventualiter seien mit den Parteien von Seiten des Gerichts Vergleichsgespräche durchzuführen und dabei insbesondere darzulegen, auf welcher Ausgangs- bzw. Berechnungsbasis die Überführung von der Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 18 der Handarbeits- und Hauswirt­schaftslehrerinnen für den Zeitraum ab 1. Juli 1991 bis 15. August 1999 zu erfolgen hat.

Am 13. Juli 2001 forderte das Verwaltungsgericht den Beklagten auf, die Nachzah­lungen für die einzelnen Klägerinnen ausgehend von einer stufengleichen Überführung von der Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 18 sowie deren mittleren Verfall zu errechnen. Die ent­­sprechende Aufstellung wurde am 6. September 2001 vom Beklagten eingereicht und, nachdem die Klägerinnen dazu am 2. Oktober 2001 Stellung genommen hatten, am 26. Ok­tober 2001 für zwei Klägerinnen korrigiert. Zu den Korrekturen äusserten sich die Klägerin­nen mit Eingabe vom 9. November 2001.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Klägerinnen haben mit Eingabe vom 14. März 2001 eine "Klageänderung" vorgenommen, indem sie nunmehr auch die Leistung der Lohnbetreffnisse vom 1. Juli 1994 bzw. 1. Januar 1995 bis zum 16. August 1999 beantragen.

Anders als der Zivilprozess ist das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren eher dem Beschwerdeverfahren nachgebildet und lässt daher eine Klageerweiterung als verpönte Veränderung des Streitgegenstandes in aller Regel nicht zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 83 N. 9). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine eigentliche Erwei­terung des Streitgegenstandes vor. Die Klägerinnen haben nämlich bereits in ihrer Klageschrift ausdrücklich auch die Löhne ab 1. Juli 1994 bzw. 1. Januar 1995 eingefordert. Im damaligen Zeitpunkt waren jedoch diese Lohnforderungen noch gar nicht fällig und hätten daher weder beziffert noch zugesprochen werden können. Insofern hat das Gericht den künftige Löhne beanspruchenden Teil der Klage als Feststellungsklage interpretiert (vgl. Urteile VK.1994.00024 und VK.1995.00002 vom 10. Juli 1996, je E. 1b). Inzwischen sind seit Klageerhebung mehr als sechs Jahre verstrichen, und die Klägerinnen haben ein legiti­mes Interesse, ihre ursprünglich eingereichte Klage dem Zeitablauf entsprechend zu modifizieren. Sinnvollerweise haben die Parteien daher auch in ihren Vergleichsgesprächen stets alle Lohnnachforderungen bis Mitte August 1999, dem Zeitpunkt der generellen Überführung aller H+H Lehrkräfte in die Lohnklasse 18, mit in die Berechnung einbezogen. Nachdem sich der Beklagte mit seinen Eventualanträgen auf die Lohnforderungen der Klägerinnen bis zum 15. August 1999 auch eingelassen hat, steht einem Eintreten auf die modifizierte Leistungsklage vorliegend nichts entgegen.

  1. Bis zum 30. Juni 1991 errechnete sich der Jahreslohn einer H+H Lehrkraft aufgrund eines Jahresstundenansatzes gemäss Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 (OS 49, 616), während bei den anderen Lehrerkategorien der jährliche Lohn definiert war. In Berücksichtigung der aufgelaufenen Teuerung und umgerechnet auf Jahresstufen inkl. Wartestufen und Jahreslöhne ergibt sich die entsprechende Lohnskala für vollbeschäftigte H+H Lehrkräfte aus der Übersicht des Volksschulamtes vom 5. Februar 1999. Mit der strukturellen Besoldungsrevision wurde die Lehrerbesoldungsverordnung geändert (OS 51, 422), so dass die H+H Lehrkräfte ebenfalls einen definierten Jahreslohn erhielten, nunmehr analog der Lohnklasse 17 der kantonalen Besoldungsverordnung (BVO; OS 51, 507). Gemäss Regierungsratsbeschlusses vom
  2. Mai 1991 galt für die Überführung sämt­licher Lehrkräfte Folgendes: Bisherige Besoldungen aus den Stufen 1 bis 14 (Erfahrungsbereich) wurden in die frankenmässig übernächst höhere Besoldungsstufe der neuen Lohnklasse, bisherige Besoldungen der Stufen 15 bis zum Maximum (Leistungsbereich) hingegen nur in die frankenmässig nächsthöhere Stufe der neuen Lohnklasse überführt, während für die absoluten Aufholer (bisherige Besoldung unterhalb des Minimums der neuen Lohnklasse) eine Spezialregelung zur Verzögerung allzu grosser Lohnsprünge galt.

Nach diesem gleichen Schema hat der Beklagte zum Ausgleich der festgestellten Lohndiskriminierung im vorliegenden Fall die altrechtlichen Löhne der Klägerinnen von vor 1991 anstatt in die Lohnklasse 17 in die massgebende Lohnklasse 18 überführt und deren Lohnentwicklung für die Zeit von 1991 bis 1999 nach den jeweils geltenden Bestim­mungen einzeln nachvollzogen. Diese Rechnungen schwanken im Ergebnis zwischen

Fr. -18’516.- und Fr. + 34’752, wobei der Beklagte auf Rückforderungen zu viel bezahlter Löhne verzichtet.

Die Klägerinnen halten der Berechnungsweise entgegen, diese Überführung führe zu absurden Resultaten, indem sie hiernach teilweise zu viel verdient hätten, obwohl feststehe, dass ihr Lohn seit Jahren diskriminierend sei. Diese Feststellung müsse zwingend für alle H+H Lehrerinnen zu einer effektiv höheren Besoldung führen. Die Überführung von der Lohnklasse 17 in die diskriminierungsfreie Lohnklasse 18 dürfe zu keinem Stufenverlust und zu keiner Verschiebung der Wartejahre führen, ansonsten bleibe die vorhandene Dis­kriminierung aufrecht erhalten.

  1. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die vom Beklagten vorgenommene Überführung der Löhne der Klägerinnen von 1991 bis 1999 diskriminierend sei und, falls ja, wie die Überführung diskriminierungsfrei vollzogen werden kann. Ob hingegen die 1999 vollzogene generelle Überführung aller Löhne von H+H Lehrkräften von der Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 18 und insbesondere die dabei vorgenommene Modifizierung aller Lehrerlohnklassen (Ersatz der Wartestufen durch Halbjahresstufen) allenfalls ebenfalls diskriminierend war, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

a) Zum besseren Verständnis der vorliegend aufgeworfenen Problematik sind vorerst die konkreten Auswirkungen der vom Beklagten für die Überführung von der Lohnklasse 17 in die Lohnklasse 18 angewandten allgemeinen Überführungsregeln zu beleuchten:

Der Umstand negativer Saldis für einzelne Klägerinnen ergibt sich im Wesentlichen aus der stufengleichen Anordnung der insgesamt 6 Wartejahre in den Lehrerbesoldungsklas­sen 17 und 18. Nachdem bereits die seinerzeitige Überführung in die Lohnklasse 17 infolge der dargestellten Regelung (frankenmässig nächst- oder übernächsthöhere Stufe) zwangsläufig mit einer Rückstufung der H+H Lehrkräfte verbunden gewesen war, bewirkt die gleiche Regelung bei Überführung in die Lohnklasse 18 eine noch grössere Rückstufung. Generell kann gesagt werden, dass diejenigen Klägerinnen, welche vor 1991 noch gar keine Wartejahre absolviert hatten, d.h. solche, die tiefer als Stufe 9 eingestuft waren, durch die neue Lohnklasse 18 anstelle von Lohnklasse 17 tendenziell am besten fahren, weil sie in beiden Klassen noch insgesamt 6 Wartejahre vor sich haben, in der Lohnklasse 18 jedoch mit zeitlicher Verzögerung. So beschlägt etwa die höchste Lohnnachforderung von Klägerin II/5 eine Einreihung in Lohnklasse 18 Stufe -1 an­stelle von Lohnklasse 17 Stufe 1 und macht damit über Fr. 34’000.- für die fragliche Zeit aus. Diejenigen hingegen, die bereits drei Wartejahre hinter sich hatten und etwa in Stufe 14 der alten Lohnklasse standen, haben in der Lohnklasse 17 Stufe 12 nur noch ins­­gesamt 3 Wartejahre, in der Lohnklasse 18 Stufe 8 jedoch noch deren 6 vor sich. Bei die­sen Lehrkräften dürfte sich regelmässig ein Saldodefizit im Lohnvergleich ergeben, so etwa bei Klägerin I/1, die trotz eines Teilpensums auf eine Lohndifferenz von Fr. -18’516.- gelangt. Ebenfalls schlecht fahren die Personen, welche etwa in Stufe 22 figurierten und damit bereits alle Wartejahre hinter sich hatten. Diese sind in der Lohnklasse 17 in die Stufe 18 gekommen und hatten damit auch bereits alle Wartejahre hinter sich, während sie in der Lohnklasse 18 in die Stufe 14 eingereiht wurden und damit noch drei Wartejahre zu gewärtigen hatten, so etwa Klägerin I/7, die auf ein Defizit von rund Fr. 9’000 kommt. Im Weiteren hängen die Differenzen in den Forderungsbeträgen für die einzelnen Klägerinnen sodann zusätzlich von der individuellen Lohnentwicklung - etwa eine spezifische Beförderung - und vom Pensum ab. Ersteres wirkt sich unterschiedlich aus, je nachdem ob die Beförderung die Wartejahre verkürzt hat oder nicht; letzteres wirkt sich insofern aus, als die Höhe des Pensums die sich aus dem Problem der Wartejahre ergebenden Lohndifferenz in die eine oder andere Richtung verstärkt.

b) Mit Bezug auf verschiedene Berufsgruppen des kantonalen Personals im Gesund­heitswesen hat das Verwaltungsgericht die seinerzeitige Überführung nach den Regeln von 1991 grundsätzlich als nicht diskriminierend beurteilt, weil Männer und Frauen gleichermassen davon betroffen gewesen seien. Gleichzeitig hat es jedoch festgehalten, dass die nach wie vor diskriminierenden Löhne dieser Berufe nicht mehr nach diesen gleichen Regeln wie damals überführt werden dürften, da die neuerliche Überführung nunmehr ausschliesslich die noch bestehende Diskriminierung auszugleichen hätte (vgl. VGr, 22. Ja­nuar 2001, VK.1996.00011+12, VK.1996.00015+16/VK.1997.00037, je E. 13 und 15, http://vgrzh.ch/rechtsprechung). Damit stellten die angeführten Entscheide klar, dass ein nach 1991 diskriminierend entlöhnter Frauenberuf heute nicht retrospektiv so überführt werden dürfe, wie er 1991 nach den damaligen Regeln in die nunmehr berichtigte Lohnklas­se überführt worden wäre. Dem liegt die Auffassung zu Grunde, dass fiskalisch motivier­te Überführungsregeln dann diskriminierend sind, wenn sie in einem wesentlich stärkeren Masse Frauen als Männer betreffen, indem etwa fast ausschliesslich erstere zu den Auf­holern gehören. Das Gericht ging in seinen Entscheiden davon aus, Männer und Frauen seien damals von der strukturellen Besoldungsrevision gleichermassen betroffen gewesen und hätten ähnliche Aufholbewegungen zu verzeichnen gehabt. Demgegenüber bilde die nunmehr notwendige Höhereinreihung ausschliessliche Folge einer Diskriminierungsbeseitigung, betreffe demnach ausschliesslich Frauen und dürfe daher nicht nach den allgemeinen Überführungsregeln und aus fiskalischen Gründen zu deren Lasten abgeschwächt oder verlangsamt werden. In ähnlichem Sinne hat auch das Bundesgericht im Fall der Solothurner Kindergärtnerinnen entschieden, indem es eine kantonale Überführungsregel, welche beim Übergang von der alten zur neuen Besoldungsordnung ausserordentliche Besoldungserhöhungen zu vermeiden bezweckte, als nicht anwendbar erachtete (BGE 124 I 223 E. 2e).

c) Nicht weiter ausgeführt hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheiden, wie eine Überführung zur Diskriminierungsbeseitigung diskriminierungsfrei vorzunehmen sei. In Frage kommt aber letztlich nur eine stufengleiche parallele Verschiebung von der einen in die andere Lohnklasse. Sowohl vor als auch nach der strukturellen Besoldungsrevision hatten die Abstufungen innerhalb der einzelnen Lohnklassen den Sinn, dass entsprechend der Anzahl Dienstjahre die Entlöhnung in jedem Jahr der nächsthöheren Stufe entsprechen sollte (vgl. § 44 Abs. 1 der Beamtenverordnung vom 16. November 1970 [OS 43, 684] und § 43 Abs. 1 des Angestelltenreglementes vom 21. Februar 1973 [OS 44, 837] einerseits so­wie § 41 der Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991 [OS 51, 507] andererseits; § 1 und 2 der Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 [OS 49, 616] einerseits und § 1 und § 2 der Lehrerbesoldungsverordnung vom 3. Oktober 1990 [OS 51, 422] andererseits ). Da sich die Zahl der anrechenbaren Dienstjahre bei einer Höherklassierung nicht verändert, liegt diese Vorgabe einer stufengleichen Überführung bereits im System selber. Ähnlich erachtete auch das Bundesgericht im Fall der Solothurner Kindergärtnerinnen die bisherige innerhalb der diskriminierenden Lohnklasse eingenommene Erfahrungsstufe, welche sich aus der ursprünglichen Einreihung und den nachfolgenden Stufenanstiegen ergab, auch innerhalb der neuen höheren Lohnklasse als massgebend (BGE 124 I 223 E. 2e).

d) Der Beklagte bringt gegen eine stufengleiche Überführung vor, die Zahl der absoluten Aufholer im Gesundheitsbereich sei überdurchschnittlich hoch gewesen, während bei den H+H Lehrerinnen im Vergleich mit den anderen Lehrkräften anteilsmässig nicht mehr absolute Aufholerinnen zu verzeichnen gewesen wären. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nichts zugunsten der Berechnungsweise des Kantons ableiten. Zum einen ist unklar, ob die Zahlen des Beklagten sich auf die Einreihung der H+H Lehrkräfte in die Lohnklasse 17 oder aber in die Lohnklasse 18 beziehen; und zum anderen ändert auch ein durchschnittlicher Anteil an absoluten Aufholern nichts an der Tatsache, dass die heute notwendige Überführung von Lohnklasse 17 in Lohnklasse 18 ausschliesslich der Beseitigung einer bisherigen Diskriminierung dient. Aus einem hohen Anteil an absoluten und relativen Aufholern innerhalb einer bestimmten Berufsgruppe liessen sich höchstens Hinweise dafür gewinnen, dass bereits die 1991 vollzogene Höher­einreihung unter anderem auch der Diskriminierungsbeseitigung diente.

Der Beklagte bringt weiter zugunsten seiner Berechnungsweise vor, die nach seinem Modell erreichte durchschnittliche und nach Beschäftigungsgrad gewichtete Stufenhöhe von 11.16 für ein nach Beschäftigungsgrad gewichtetes durchschnittliches Alter der H+H Lehrkräfte sei im Vergleich mit derjenigen der Primarlehrkräfte von 11.59 in etwa gleich. Die durchschnittliche Stufe von 11.16 bei den H+H Lehrerkräften ist nach den Ausführungen des Beklagten die per März 2001 eingenommene Stufe, das heisst demnach die­jenige nach der allgemeinen Überführung der H+H Lehrkräf­te in die Lohnklasse 18. Dies bedeutet aber, dass vor 1999 deren durchschnittliche Stufe in­nerhalb der Lohnklasse 17 ei­ni­ges höher gelegen haben muss, bevor nämlich der mit der ge­nerellen Überführung verbundene Stufenabstieg vollzogen wurde. Aus wel­chem Grund diese Stufenhöhe bei den H+H Lehrkräften vor 1999 höher lag als bei den Primarlehrkräften, etwa wegen unterschied­lichen Durchschnittsalters beim Berufseinstieg, unterschiedlicher durchschnittlicher Beschäftungsgrade, unterschiedlich ausgeprägter Stufenabstiege beider Berufsgruppen anlässlich der Überführung 1991 oder aus anderen Gründen, ist offen und braucht vorliegend auch nicht weiter untersucht zu werden. Die Vorgabe des Beklagten, mit der Überführung sei in jedem Fall Stufengleichheit der einen wie der anderen Berufsgruppe anzustreben, ist jedenfalls durchaus nicht zwingend. Aus den allenfalls resultierenden unterschiedlichen durchschnittlichen Stufenhöhen beider Berufsgruppen lässt sich keineswegs ableiten, auf die gebotene stufengleiche Überführung von Lohnklasse 17 in Lohnklasse 18 sei zu verzichten.

  1. Da es für die Klägerinnen angesichts der komplexen Verhältnisse, insbesondere der in der fraglichen Zeit verschiedentlich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, nicht möglich war, die aus einer stufengleichen Überführung resultierenden einzelnen Lohnbetreffnisse zu beziffern, war der Beklagte zu deren Berechnung aufzufordern. Der Zeitrahmen war dabei entgegen dem Antrag der Klägerinnen auf Nachzahlungen bis zum 16. August 1999 bis zum 15. August 1999 zu begrenzen, da der Lohnanspruch für das Schuljahr 1998/1999 an diesem Tag endete (§ 31 Abs. 1 der Lehrerbesoldungsverordnung in der Fassung vom 27. Januar 1988 [OS 50, 457]).

Die vom Beklagten im Einzelnen errechneten Nachforderungen samt den für zwei Klägerinnen vorgenommenen Korrekturen ergeben sich aus act. --, die Einzelheiten der Berechnung für jede Klägerin aus den Beiblättern. Die Ergebnisse werden von den Klägerinnen anerkannt und sind, soweit für das Gericht nachvollziehbar nach den gestellten Vorgaben korrekt erstellt. In dieser Höhe ist der Beklagte demgemäss zur Leistung der Nachzahlungen zu verpflichten. Diese Nachzahlungen sind Bruttozahlungen, von welchen die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen bzw. auf welchen diese noch zu leisten sind.

  1. Mit ihrem Antrag auf "5 % mittlerer Verzugszins" auf den Nachforderungen ver­langen die Klägerinnen sinngemäss 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag. Entgegen der Auffor­derung der Kammer vom 13. Juli 2001 versäumte es der Beklagte, diesen mittleren Verfall zu berechnen. Der Beginn des Zinsenlaufes ist daher vom Gericht aufgrund der Akten festzusetzen.

Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass auf den vor Klageeinreichung entstandenen Lohnnachforderungen ein Verzugszins erst ab der Klageeinreichung geschuldet ist, da eine frühere Inverzugsetzung des Beklagten für individuell konkretisierte Nachforderun­gen weder behauptet noch aktenkundig ist. Der Einfachheit halber ist die Summe der vor Klage­einreichung entstandenen Forderungen der Klägerinnengruppe I auf das Ende des Schul­jahres per 15. August 1994 und für die Klägerinnengruppe II per 31. Dezember 1994 zu ziehen; beides sind bereits gegebene Schnittstellen gemäss der Aufstellung der einzelnen Lohnnachforderungen in den Beiblättern. Bei den nach Klage­einreichung (bzw. nach den vorgenannten Zeitpunkten) entstandenen Lohnnachforderungen kann davon ausgegangen werden, dass mit ihrer Entstehung auch der Verzug eintrat, da die Klägerinnen in ihren Klageschriften auch die nach Klageeinreichung entstehenden Lohndifferenzen angemahnt hatten. Für diese Lohnbetreffnisse ist daher der Verfalltag nach richterlichem Ermessen auf denjenigen Monatsersten zu legen, der am nächsten beim Termin liegt, an dem der hälftige Betrag der Nachzahlung für die Zeit nach Klageeinreichung erreicht war.

Diese Berechnungsweise entspricht allerdings sowohl für die vor als auch für die nach Klageeinreichung entstandenen Lohnforderungen nicht einer exakten, sondern nur einer angenäherten Verzugszinsrechnung. Eine exakte Berechnung ist jedoch aufgrund der Aktenlage (z.B. teilweise fehlende Angaben betr. Fälligkeit von Vikariatsbesoldungen und Dienstaltersgeschenken) und ohne die entsprechenden Rechenprogramme nicht zu bewältigen und erforderte zudem gemessen an den mutmasslichen Forderungsdifferenzen zwischen einer exakten und einer angenäherten Berechnungsweise einen unverhältnismässigen Aufwand.

  1. Das vorliegende Verfahren ist gemäss Art. 13 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG) kostenlos. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, steht den nur im hälf­ti­gen Umfang obsiegenden Klägerinnen, keine Prozessentschädigung zu.

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. In teilweiser Gutheissung wird der Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 15. August 1999 unter Abrechnung und Leistung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge folgende Nachzahlungen zu bezahlen, zuzüg­lich Verzugszins von 5 % gemäss folgender Rechnung:

[1. Betrag = Gesamtbetrag; 2. Betrag = Betrag mit Verzugszins ab 1.07.94; Datum = Beginn der Verzugsverzinsung für den Rest, mittlerer Verfalltag]

Klägerin I.l Fr. 33'686 Fr. 16'236 1.04.97

Klägerin I.2 Fr. 29'981 Fr. 8'776 1.05.97

Klägerin I.3 Fr. 24'782 Fr. 11'074 1.01.97

Klägerin I.4 Fr 4'503 Fr. 4'503 ---

Klägerin I.5 Fr. 24'590 Fr. 7'109 1.03.97

Klägerin I.6 Fr. 40'844 Fr. 15'962 1.01.97

Klägerin I.7 Fr. 51'616 Fr. 19'524 1.03.97

Klägerin I.8 Fr. 16'779 Fr. 12'871 1.07.95

Klägerin I.9 Fr. 33'800 Fr. 11'933 1.05.97

Klägerin I.10 Fr. 20'400 Fr. 10'886 1.12.95

Klägerin I.11 Fr. 29'663 Fr. 13'596 1.07.96

Klägerin I.12 Fr. 13'315 Fr. 11'489 1.07.96

Klägerin I.13 Fr. 28'786 Fr. 8'964 1.02.97

Klägerin I.14 Fr. 42'410 Fr. 17'430 1.11.96

Klägerin I.15 Fr. 42'166 Fr. 17'720 1.01.97

Erben der Klägerin I.16 Fr. 27'601 Fr. 20'550 1.05.95

[1. Betrag = Gesamtbetrag; 2. Betrag = Betrag mit Verzugszins ab 11.01.95; Datum = Beginn der Verzugsverzinsung für den Rest, mittlerer Verfalltag]:

Klägerin II.l Fr. 35'427 Fr. 14'347 1.05.97

Erben der Klägerin II.2 Fr. 30'603 Fr. 11'779 1.08.97

Klägerin II.3 Fr. 22'163 Fr. 13'436 1.03.96

Klägerin II.4 Fr. 40'881 Fr. 20'843 1.03.97

Klägerin II.5 Fr. 37'803 Fr. 16'277 1.01.97

Klägerin II.6 Fr. 43'594 Fr. 18'262 1.12.96

Klägerin II.7 Fr. 57'295 Fr. 24'517 1.04.97

Klägerin II.8 Fr. 30'100 Fr. 11'284 1.09.97

Klägerin II.9 Fr. 23'868 Fr. 11'251 1.03.97

Klägerin II.10 Fr. 28'202 Fr. 11'626 1.01.97

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the salary reclassification from class 17 to class 18 had to be carried out stufengleich (same step level) without loss of seniority steps or waiting years

Extrahierter Entscheid

Yes. A discrimination-remedy transfer must mirror the previous experience level within the higher class; the canton could not apply its general 1991 transfer rules to slow down the correction of an ongoing sex-based wage discrimination.

Extrahierte Begründung

The reclassification served solely to eliminate a prior discrimination and therefore had to be neutral as to the correction effect. The old general transfer rules, designed for fiscal moderation, could not be used to dilute the remedy.

Kernrechtsfrage

Whether the claim period could be extended to wages until 15 August 1999

Extrahierter Entscheid

Yes, the amended claims were admissible because the original pleadings had already sought future wages and the parties had long included the later period in their calculations; the period was limited to 15 August 1999.

Extrahierte Begründung

This was not a true expansion of the dispute but an adaptation to the passage of time and to the fact that the later wages had only become due after filing.

Kernrechtsfrage

How the back-pay claims and interest were to be calculated

Extrahierter Entscheid

The canton had to pay the individually calculated back-pay amounts for each claimant, with 5% default interest computed from the court-determined average due dates.

Extrahierte Begründung

Given the complex historical and factual changes, the claimants could not themselves precisely quantify the amounts. The court accepted the canton’s corrected calculations insofar as they followed the court’s stufengleiche method and adjusted the interest start dates on an approximative basis.

Kernrechtsfrage

Costs and compensation

Extrahierter Entscheid

The proceedings were free of charge, but no party compensation was awarded because the claimants succeeded only in part.

Extrahierte Begründung

The Equal Treatment Act made the procedure cost-free; partial success did not justify a compensation award in favor of the claimants.

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