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PB.2003.00019 ΓÇó Settlement waiver of a work certificate is binding absent defect
PB.2003.00019Verwaltungsgericht / 4. Abteilung30.07.2003Dismissed
A former employee of Alters- und Pflegeheim B settled his dismissal dispute and expressly waived a full work certificate in exchange for a work confirmation. After the Bezirksrat struck the matter off, A personally wrote to the review authority seeking to revoke the waiver and obtain a proper certificate. The Bezirksrat forwarded the letter to the Verwaltungsgericht, which treated it as a personal-law complaint. The court held that the waiver in the settlement was binding and could only be attacked for a defect of consent, which A did not establish. The complaint was therefore dismissed. No court costs were charged to A; the fees were taken on the court treasury.
§§ 74 f., 80b, 80c, 86a VRG; settlement waiver of a work certificate; withdrawal only for defect of consent. A settlement concluded in a public-employment dispute concerning a work certificate is generally binding, even after termination of the employment relationship. A party may return to an express waiver of a fuller certificate only by invoking and substantiating a defect of consent. Mere later regret is insufficient. Revision is available only against final decisions; a non-final strike-off order may be treated as a personal-law complaint if the subsequent submission is timely forwarded. In work-certificate matters without dispute value, costs are ordinarily not charged absent exceptional importance.
A hatte seit 15. Januar 2001 als Betagtenbetreuer im Alters- und Pflegeheim B gearbeitet, als ihm am 12. Dezember 2002 per 28. Februar 2003 gekündigt wurde.
Über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kam es zu einem Rekursverfahren; während, aber ausserhalb desselben gingen die anwaltlich vertretenen Parteien am 5. Mai 2003 einen Vergleich ein, dessen Ziffer 3 wie folgt lautet: "Der Arbeitnehmer erhält eine Arbeitsbestätigung mit dem Wortlaut gemäss Anhang. Das Original wird dem Arbeitnehmer innerhalb von fünf Tagen seit gegenseitiger Vergleichsunterzeichnung zugestellt. Der Arbeitnehmer erklärt sich mit Form und Inhalt dieser Arbeitsbestätigung einverstanden; er verzichtet auf ein weitergehendes Arbeitszeugnis." Nachdem die Parteien mit Eingaben vom 6. bzw. 7. Mai 2003 hatten mitteilen lassen, dass sie sich geeinigt hätten, beschloss der Bezirksrat X unter dem 25. Juni 2003, das Rechtsmittel als dadurch erledigt abzuschreiben.
Mit Brief vom 8. Juli 2003 an die Rekursbehörde widerrief A persönlich den vergleichsweisen Verzicht auf ein weitergehendes Arbeitszeugnis und wünschte "ein anständiges, korrektes Arbeitszeugnis"; zur Begründung führte er aus: "Ich vertrat damals (vor zwei Monaten) die Meinung, dass ich kein Arbeitszeugnis mehr benötige, – da ich meinen erlernten Betagtenbetreuer Beruf, – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. In den vergangenen zwei Monaten, kam aber immer wieder die Ueberzeugung, dass ich ein Anrecht auf ein anständiges, korrektes Arbeitszeugnis hätte." Am 10./14. Juli 2003 und unter Benachrichtigung A's leitete der Bezirksrat X diese Eingabe gestützt auf § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) dem Verwaltungsgericht zu.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Beschlüsse wie der bezirksrätliche vom 25. Juni 2003 lassen sich auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg an das Verwaltungsgericht ziehen, wenn es sich in der Sache um Rügen betreffend Voraussetzungen und Modalitäten der Abschreibung, namentlich Willensmängel, handelt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 28 N. 13 und 48 N. 2). Für Letztere wird zwar teilweise ausschliesslich auf die Revision verwiesen (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 28 N. 15, 63 N. 2 sowie 86a N. 19), doch ist eine solche laut § 86a VRG bloss hinsichtlich rechtskräftiger Anordnungen statthaft (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 7, §§ 22 N. 19 und 66 N. 1 ff., Vorbem. zu §§ 86a–d N. 5 ff. sowie § 86a N. 3). Nun hatte der Rekursentscheid noch keine Rechtskraft erlangt, als sich A am 8. Juli 2003 erneut an die Vorinstanz wandte (siehe § 80c in Verbindung mit §§ 53, 70 und 5 Abs. 2 Satz 2 sowie § 11 VRG).
Zu Recht hat deshalb die Rekursbehörde dem Verwaltungsgericht diese Eingabe von A überwiesen, welche es als Personalbeschwerde an die Hand zu nehmen gilt.
Der Beschwerdeführer bringt indes keinen solchen vor. So behauptet er etwa nicht, bei Vergleichsabschluss irrtümlich gemeint zu haben, seine Gesundheit hindere ihn, den erlernten Beruf eines Betagtenbetreuers fortan auszuüben (zur übrigens umstrittenen Beachtlichkeit des Irrtums über einen künftigen Sachverhalt Felix Dasser in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OR, Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich 2002, Art. 24 N. 16). Vielmehr scheint er inzwischen einfach seinen Verzicht zu bereuen, was die vollumfängliche Wirksamkeit der Vereinbarung vom 5. Mai 2003 freilich unbeeinträchtigt lässt. Sollte er aber geltend machen wollen, er habe damals das Anrecht auf ein Vollzeugnis verkannt, so käme es hierbei gar nicht auf ihn an, sondern auf seinen Rechtsvertreter (siehe Christian Schöbi in: Kren Kostkiewicz, Art. 32 N. 4), dessen entsprechendes Wissen ohne weiteres vorausgesetzt werden dürfte bzw. dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre (vgl. Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 7. A., Zürich 1998, Nr. 1444 ff.; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1497 ff.; Rolf Watter, Basler Kommentar, 1996, Art. 32 N. 5+25 OR).
Mithin muss die Beschwerde abgewiesen werden.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
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