I. Mit Beschluss des Stadtrats X vom 17. Februar 1999 wurde A als Verwaltungsmitarbeiterin für das "......-Kafi" der Gemeinschafts- und Freizeitanlage T eingestellt mit Stellenantritt am 1. März 1999. Die Anstellung erfolgte im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis gemäss § 3 Abs. 2 der Besoldungsverordnung der Stadt X vom 30. März 1987 mit seitherigen Änderungen (BesVO). Mit Beschluss vom 17. April 2000, brieflich mitgeteilt am 20. April 2000, kündigte der Stadtrat X das Anstellungsverhältnis auf den 31. Juli 2000.
II. Gegen diese Kündigung erhob A am 18. Mai 2000 Rekurs an den Bezirksrat mit dem Antrag auf Aufhebung der Kündigung. Der Bezirksrat hiess das Rechtsmittel am 31. August 2000 gut, im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund einer Verweisung in der städtischen Besoldungsverordnung das (kantonale) Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG) und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG) zur Anwendung gelangten; die dortigen formalen Anforderungen an eine Kündigung habe der Stadtrat missachtet, indem er der Arbeitnehmerin keine Bewährungsfrist eingeräumt und vor der Kündigung keine formgerechte Mitarbeiterbeurteilung stattgefunden habe.
III. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2000 liess die Stadt X dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Aufhebung des Rekursentscheids die Rechtsgültigkeit der Kündigung per 31. Juli 2000 festzustellen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde in rechtlicher Hinsicht insbesondere vorgebracht, der Bezirksrat sei rechtsirrtümlich von der Anwendbarkeit der kantonalrechtlichen Bestimmungen ausgegangen. Die Kündigung sei sachlich begründet.
A liess am 11. Dezember 2000 Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit separaten Eingaben vom 9. Januar 2001 teilten die Parteien dem Verwaltungsgericht mit, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2000 auf den 15. Dezember 2000 aufgelöst worden sei.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
b) Der Rekursentscheid betrifft die Personalführung der Gemeinde und damit eine von der Beschwerdeführerin wahrzunehmende Aufgabe; sie ist deshalb gemäss § 21 lit. b VRG zur Beschwerde berechtigt (vgl. RB 1998 Nr. 13).
Hält das Verwaltungsgericht eine Kündigung für nicht gerechtfertigt, so stellt es dies gemäss § 80 Abs. 2 VRG fest und bestimmt die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat. Diese Bestimmung bedeutet, dass das Verwaltungsgericht keine Wiedereinstellung anordnen kann; die Wiederherstellung einer im Rekursverfahren zu Unrecht aufgehobenen Kündigungsverfügung ist ihm hingegen nicht verwehrt.
Die Parteien werfen die Frage auf, ob mit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 15. Dezember 2000 das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei, was zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin will die Rechtsgültigkeit der Kündigung per 31. Juli 2000 festgestellt haben. An einer solchen Feststellung ist sie weiterhin interessiert, nachdem sie die Beschwerdegegnerin trotz Anfechtung der Kündigung auch nach dem Bezirksratsentscheid vom 31. August 2000 nicht mehr beschäftigt, die Besoldung aber mindestens bis Ende November ausbezahlt und sich zugleich die Rückforderung vorbehalten hat.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ungeachtet der Frage, ob die Kündigung rechtmässig sei, nicht über die Kompetenz zu deren Aufhebung verfügt.
Wie das Verwaltungsgericht schon verschiedentlich erkannt hat, ist die Rekursinstanz gemäss § 27 VRG - und weil eine § 80 Abs. 2 VRG entsprechende Bestimmung für das Rekursverfahren fehlt - zur Aufhebung einer personalrechtlichen Anordnung befugt und kann deshalb die Gutheissung eines Rekurses gegen die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses dessen Weiterführung zur Folge haben. Diese Folge ist jedoch nicht zwingend. In vielen Fällen kann die Aufhebung der Kündigung oder fristlosen Entlassung und die Anordnung der Wiedereinstellung auf Grund des Zeitablaufs, der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten oder anderer Umstände unzweckmässig sein (VGr, 6. Dezember 2000, DR.2000.00002; VGr, 8. Juli 1998, PB.98.00002; VGr, 3. November 1999; DR.99.00003), und kann deshalb die Rekursinstanz, der grundsätzlich auch die Ermessenskontrolle zusteht, auf die Anordnung der Wiedereinstellung verzichten. Im Fall eines solchen Verzichts kann die Entschädigung bereits im Rekursverfahren festgesetzt werden (Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 452 Fn 82; Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 215).
Die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Hans Rudolf Thalmann (Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., X 2000, § 72 N. 6.2.2) und Fritz Lang (Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 67) geäusserte Kritik an dieser Rechtsprechung rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Thalmann stützt seine Auffassung, dass der zu Unrecht Entlassene keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in ein Amt besitze, auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 21), der sich (noch vor dem Inkrafttreten des revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetzes am
Januar 1998) mit der Frage befasst, ob eine Verletzung des Gehörsanspruchs zur Ungültigkeit der Kündigung führt, wobei diese Frage unter dem Gesichtswinkel der mittlerweile in § 80 Abs. 2 VRG neu geregelten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbefugnis erörtert wird; zur Kompetenz der Rekursbehörde, eine Kündigung aufzuheben, äussert sich jener Entscheid nicht. Lang wiederum äussert sich zum kantonalen Personalgesetz, das in § 18 Abs. 3 einen Anspruch auf Wiedereinstellung (implizit) verneint. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Möglichkeit, von der Rekursinstanz zur Weiterbeschäftigung eines zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmers verpflichtet zu werden, verletze ihre Befugnis, ihr Personalrecht selbständig zu regeln, so übersieht sie, dass sie in gleicher Weise, wie das der Kanton in § 18 Abs. 3 PG getan hat, in ihrem eigenen Personalrecht den Anspruch auf Wiedereinstellung beseitigen und statt dessen nur einen solchen auf Entschädigung vorsehen kann.
a) Laut § 1 lit. a Abs. 2 BesVO ist, wenn die Verordnung keine Regelung enthält, das Personalrecht des Kantons sinngemäss anzuwenden. Die Anwendung des kantonalen Personalrechts setzt damit voraus, dass eine personalrechtliche Frage, die einer Entscheidung bedarf, im kommunalen Personalrecht nicht geregelt wird, es also lückenhaft ist. Bevor eine solche Unvollständigkeit bzw. Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, das heisst ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen darstellt, oder ob dem Gesetz eine stillschweigende Anordnung zu entnehmen ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 192 ff.). Jedenfalls darf nicht schon immer dann, wenn eine Regel des kantonalen Personalrechts im kommunalen Recht keine Entsprechung hat, eine durch die sinngemässe Anwendung des kantonalen Rechts zu behebende Unvollständigkeit angenommen werden.
b) Gemäss § 9 Abs. 2 BesVO endet das Anstellungsverhältnis unter anderem mit der Kündigung, welche beidseitig auf das Ende des dritten der Kündigung folgenden Monats erfolgen kann. Damit wird die Kündigung neben der Einhaltung der Kündigungsfrist von keinen weiteren formellen oder materiellen Voraussetzungen abhängig gemacht. Solche ergeben sich lediglich daraus, dass die Gemeinde als öffentlichrechtliche Arbeitgeberin an verfassungsrechtliche Grundprinzipien wie das Willkürverbot, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie von Treu und Glauben sowie in verfahrensmässiger Hinsicht des rechtlichen Gehörs gebunden ist. Diese Regelung ist lückenlos und erfordert keinen Rückgriff auf kantonales Recht. Wenn die Gemeinde neben einer Kündigungsfrist und den verfassungsrechtlichen Schranken auf einen weitergehenden Kündigungsschutz verzichtet hat, so liegt darin ein qualifiziertes Schweigen und besteht weder Raum noch Notwendigkeit, den weitergehenden Kündigungsschutz des kantonalen Personalrechts anzuwenden.
c) Der Rückgriff des Bezirksrats auf § 19 PG, wonach die Anstellungsbehörde vor einer Kündigung im Zusammenhang mit Leistung und Verhalten eine Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten einräumt und die Vorwürfe, die zur Kündigung Anlass geben, durch eine Mitarbeiterbeurteilung zu belegen sind, erweist sich damit als rechtsirrtümlich. Dasselbe gilt für die weiteren vom Bezirksrat angewandten kantonalrechtlichen Vorschriften von § 18 VVPG. Eine solche integrale Anwendung des kantonalen Rechts hat der kommunale Verordnungsgeber, der auf das kantonale Recht nur insofern verweist, als das eigene Recht keine Regelung enthält, offenkundig nicht angestrebt.
a) Das Verwaltungsgericht hat in RB 1995 Nr. 21 den Gehörsanspruch bei einer ordentlichen Kündigung konkretisiert (E. 2). Es hielt unter anderem fest, dass an die Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der ordentlichen Kündigung nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürften. Anders als beim Disziplinarverfahren würden der betroffenen Person bei der ordentlichen Kündigung keine schuldhaften Pflichtverletzungen vorgeworfen, sondern es gäben andere objektive und triftige Gründe wie etwa mangelhafte Fähigkeiten und Leistungen den Ausschlag. Es sei in aller Regel weder angezeigt noch üblich, vor dem Aussprechen einer ordentlichen Kündigung ein eigentliches Untersuchungsverfahren über die Qualität der Arbeitsleistung durchzuführen. Vielmehr müsse es grundsätzlich genügen, wenn eine negative Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten vorliege, diese dem Betroffenen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde.
Diese Anforderungen hat die Beschwerdeführerin auf das Ganze gesehen erfüllt. Bereits bei der Mitarbeiterbeurteilung vom 7. Januar 2000 wurde der Beschwerdegegnerin eröffnet, dass ihre Arbeit als den Anforderungen nur knapp genügend beurteilt wurde und insbesondere ihre Initiative, ihre Teamfähigkeit und ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten mit "D", das heisst "klar unter den Anforderungen" liegend bewertet. In der Folge fanden am 23. Februar und 29. März 2000 weitere Gespräche mit ihrem direkten Vorgesetzten sowie dem Schulvorsteher statt, wobei ihr Mängel bei der Arbeitsorganisation und erneut ihr Umgangston vorgehalten wurden; bei der Besprechung vom 29. März 2000 wurde ihr zudem die Kündigung nahe gelegt und ihr von ihren Vorgesetzten mitgeteilt, dass sie dem Stadtrat die Auflösung des Anstellungverhältnisses beantragen würden. Damit ist das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Kündigung hinreichend gewährleistet worden.
b) Soweit wie hier keine besonderen Bestimmungen gelten, richten sich die Anforderungen zur Begründung einer Kündigung nach § 10 Abs. 2 VRG. Bezüglich der Ausführlichkeit einer Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 39 mit Hinweisen).
Soweit auf Grund der Akten ersichtlich, ist zwar der Stadtratsbeschluss vom 17. April 2000, in dessen Erwägungen die Kündigung eingehend begründet wird, der Beschwerdegegnerin nicht direkt eröffnet worden, sondern wurde sie am 20. April 2000 durch separates Schreiben orientiert. In diesem Brief wurde indessen auf die Besprechung vom 29. März 2000 verwiesen und ausgeführt, dass eine weiteres Zusammenarbeit als unzumutbar erscheine. Obwohl nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdegegnerin nicht der begründete Stadtratsbeschluss vom 17. April 2000 eröffnet worden ist, wurden mit dem Hinweis auf das Gespräch vom 29. März 2000 die Gründe der Kündigung (knapp) hinreichend dargelegt; ob sie zutreffen, ist eine andere Frage und im Zusammenhang mit der sachlichen Begründetheit der Kündigung zu prüfen.
b) Wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Rekursschrift an den Bezirksrat vom 18. Mai 2000 einräumt, bestanden Meinungsverschiedenheiten mit ihrem direkten Vorgesetzten, die trotz verschiedener Besprechungen nicht ausgeräumt werden konnten. Auch in der Beschwerdeantwort ist von den bereits anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 7. Januar 2000 schwelenden Konflikten die Rede. Bereits diese Konflikte mit dem Vorgesetzten lassen die Auflösung des Anstellungsverhältnisses als sachlich begründet erscheinen. Ob sie auf die ungenügende Arbeitsorganisation und den unfreundlichen Umgangston der Beschwerdegegnerin oder auf deren ungenügende Unterstützung durch ihre Vorgesetzten zurückzuführen sind, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung und kann deshalb offen bleiben. Entscheidend ist, dass das Arbeitsklima als derart nachhaltig gestört erscheint, dass die Weiterführung des Anstellungsverhältnisses dem öffentlichen Interesse an einer reibungslos funktionierenden Verwaltung widerspricht. Sodann haben weder die Mitarbeiterbeurteilung vom 7. Januar 2000 noch eine weitere Besprechung vom 23. Februar 2000 zu einer Entspannung des Verhältnisses geführt; vielmehr zeigen die Akten eine derart verfahrene Lage, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als unausweichlich erscheinen musste. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung nur wenig länger als ein Jahr gedauert hat, ist die Kündigung nicht unverhältnismässig.
b) Personalrechtliche Entscheide des Verwaltungsgerichts werden, soweit nicht Ansprüche nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann geltend gemacht werden und deshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht, mit der Eröffnung an die Beteiligten formell rechtskräftig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 66 N. 1). Die Frist für die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung würde somit frühestens ab März 2001 zu laufen beginnen, ist aber durch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin per 15. Dezember 2000 obsolet geworden. Trotz der Bestätigung der Kündigung im Beschwerdeverfahren hat somit das Anstellungsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt angedauert. Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin ausdrücklich freigestellt hat, hat sie ihr somit bis zum 15. Dezember 2000 die Besoldung zu entrichten und besteht für die in Aussicht gestellte Rückforderung der Besoldung keine Grundlage.
Die Beschwerde, welche die Rechtsgültigkeit der Kündigung auf 31. Juli 2000 festgestellt haben will, erweist sich deshalb nur insoweit als begründet, als sie sich gegen die Aufhebung der Kündigung als solche richtet. Hingegen ist sie insoweit abzuweisen, als die Kündigung per 31. Juli 2000 gelten soll.
Da im Ergebnis keine der Parteien mehrheitlich obsiegt, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird festgestellt, dass die Kündigung durch die Beschwerdeführerin rechtmässig erfolgt ist und das Anstellungsverhältnis per
Dezember 2000 aufgelöst ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
…