Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
KE.2026.00005
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. März 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Gesuchstellerin,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
I.
A wird von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 30. Oktober 2023 beschloss der Gemeinderat B, im monatlichen Unterstützungsbudget von A von November 2020 bis März 2023 Erwerbseinkünfte von Fr. 215.- anzurechnen. Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Dielsdorf mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 ab. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 12. November 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 10. Oktober 2024. Mit Urteil VB.2024.00693 vom 16. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von total Fr. 620.- auferlegte es A (Dispositivziffern 2 und 3), Parteientschädigungen sprach es keine zu (Dispositivziffer 4). Das Urteil vom 16. Dezember 2025 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
Mit Eingabe vom 3. März 2026 (Poststempel vom 5. März 2026) ersuchte A das Verwaltungsgericht um Erlass der ihr mit Urteil vom 16. Dezember 2025 auferlegten und nunmehr in Rechnung gestellten Kosten. Das Gesuch wurde an die zuständige 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts weitergeleitet, die in der Folge die Akten des Verfahrens VB.2024.00693 beizog.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Für die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001, E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts, publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da der Streitwert Fr. 620.- bzw. weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über das Kostenerlassgesuch zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
2.1 Für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG betreffend die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend anwendbar (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, womit es unzulässig ist, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im ursprünglichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben (statt vieler VGr, 17. November 2025, KE.2025.00011, E. 2.2).
2.2 Die – damals anwaltlich vertretene – Gesuchstellerin ersuchte das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2024.00693 nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ein Erlass der ihr mit Urteil vom 16. Dezember 2025 auferlegten Gerichtskosten käme deshalb nach dem Gesagten nur dann infrage, wenn die Gesuchstellerin nachwiese, dass ihre Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder sich ihre finanziellen Verhältnisse erst seither verschlechtert haben. Diesen Nachweis bleibt die Gesuchstellerin indes schuldig. In ihrem Erlassgesuch macht die Gesuchstellerin zwar geltend, dass sie als Sozialhilfeempfängerin und alleinerziehende Mutter nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, die Gerichtskosten zu bezahlen. Die persönliche und unbestritten prekäre finanzielle Situation der Gesuchstellerin bestand jedoch bereits, als das Verwaltungsgericht sein Urteil fällte. Die Gesuchstellerin wird denn auch schon seit geraumer Zeit mit Sozialhilfe unterstützt und spricht sodann selbst davon, dass ihr "nach wie vor" für Zuwendungen Dritter Fr. 440.- im monatlichen Unterstützungsbudget angerechnet werden (vgl. dazu die Verfügung VB.2024.00616 des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2025 [nicht publiziert]). Da ferner keine Umstände ersichtlich sind, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, ist das Kostenerlassgesuch abzuweisen.
2.3 Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2024.00693 ist sie an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abzutreten. Es wird am Obergericht sein, den fraglichen Betrag einzutreiben. Die Gesuchstellerin wird somit das Obergericht zu gegebener Zeit um Ratenzahlung oder Stundung der Forderung ersuchen können.
3.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl. BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
Die Forderung der Gerichtskasse aus dem Verfahren VB.2024.00693 wird an das Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 35.-- Zustellkosten,
Fr. 335.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Gesuchstellerin;
b) die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis auf Dispositivziffer 2.