Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
GB.2026.00001
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Bezugsdienst,
Ankläger und
Beschwerdegegner,
gegen
A,
Beschuldigte und
Beschwerdeführerin,
**betreffend Ordnungsbusse
(Steuerperiode 2023),**
hat sich ergeben:
I.
A (Beschuldigte und Beschwerdeführerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte für die Steuerperiode 2023 keine Steuererklärung ein, weshalb ihr das kantonale Steueramt mit Bussenverfügung vom 29. Juli 2025 gestützt auf Art. 174 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 1'080.- auferlegte.
II.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2025 per E-Mail Einsprache. Nachdem sie vom kantonalen Steueramt noch selbentags auf die Form- und Fristerfordernisse einer Einsprache hingewiesen worden war, reichte sie am 23. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) einen handschriftlich unterzeichneten Ausdruck des E-Mail-Verkehrs als Einsprache nach. Hierauf trat das kantonale Steueramt am 11. Dezember 2025 auf die Einsprache wegen der Versäumung der Einsprachefrist und mangels rechtsgenüglich nachgewiesener Fristwiederherstellungsgründe nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2026 (Datum Poststempel: 10. Januar 2026) ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dass ihr "die Busse von CHF 1'000.- zu erlassen sei", da sie einerseits bis Ende Oktober 2025 arbeitsunfähig gewesen sei und kaum ein Couvert habe öffnen können und sie andererseits seit Sommer 2025 sehr starke Einkommensverluste erleide, da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr Vollzeit als … arbeiten könne.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2026 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, während auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, nicht einzutreten ist (vgl. die auch auf das Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1 und VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde, prüft das Verwaltungsgericht in erster Linie, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (vgl. VGr, 2. Februar 2022, SB.2021.00135/136, E. 1.4; VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde einerseits die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids, andererseits ersucht sie um den Erlass der ihr auferlegten Ordnungsbusse.
1.3 Für den Erlass rechtskräftig festgesetzter Bussen ist in bundessteuerlichen Verfahren vorab das kantonale Steueramt, Bezugsdienst, und hernach die Finanzdirektion des Kantons Zürich zuständig (vgl. Art. 167b Abs. 1 und Art. 167g Abs. 1 DBG in Verbindung mit § 2 lit. b, § 6a Abs. 1 lit. a und § 14a der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO DBG]). Der angefochtene Einspracheentscheid stellt somit kein taugliches Anfechtungsobjekt für das in der Beschwerde mit enthaltene Erlassgesuch dar. Da das Erlassgesuch an keine kurze Frist gebunden ist, kann sodann auch darauf verzichtet werden, die Beschwerde im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG an den Bezugsdienst zur allfälligen Behandlung als Erlassgesuch zu überweisen (VGr, 20. Mai 2020, SB.2020.00040, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin um die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids und sinngemäss um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht, kann sich die Prüfung im dargelegten Sinn auf die Frage beschränken, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf das Rechtsmittel der Beschuldigten nicht eingetreten ist bzw. das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Aufgrund der auf die vorinstanzliche Eintretensfrage beschränkten Fragestellung kann vorliegend auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VGr, 13. Juni 2024, GB.2024.00004, E. 1.2, mit Hinweisen).
2.
2.1 Gegen eine Ordnungsbussenverfügung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann gemäss Art. 182 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 DBG und § 17 lit. g der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramts vom 27. März 2024 (OV KStA) innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt (Abteilung Bezugsdienst) schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Zustellung fristauslösender behördlicher Sendungen ist dabei ohne Weiteres auch per normale Post zulässig, wenngleich diesfalls ein postalischer Zustellungsnachweis entfällt und das tatsächliche Empfangsdatum im Bestreitungsfall durch die involvierte Behörde nachzuweisen ist (BGE 99 Ib 356; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2). Insbesondere ist im steuerrechtlichen Verfahren – anders als im zivilprozessualen Verfahren (vgl. Art. 138 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZPO) – auch keine Zustellung gegen Empfangsbestätigung vorgeschrieben (vgl. VGr, 13. Juni 2024, GB.2024.00004, E. 2 [Zustellung per B-Post]).
Bei uneingeschriebener Briefpostsendung ist es nicht erforderlich, dass der genaue Zeitpunkt der Zustellung nachgewiesen wird. Es ist dann auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen und der Zeitraum zu bestimmen, in welchem die Sendung den Empfänger erreicht haben muss. Ob darüber hinreichende Gewissheit besteht, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N 136 ff.). Grundlage derselben bilden nicht nur die Beweismittel, wie Urkunden, Zeugen und dergleichen, und das eigene Wissen des Gerichts über notorische Tatsachen und Erfahrungssätze, sondern auch die Parteivorbringen und das Verhalten der Parteien im Prozess (Martin Zweifel et al, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. A., Zürich etc. 2024, § 15 Rz. 20 ff.). Dabei darf ein Beweis nicht nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die zu beweisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist. Es kann auch eine Wahrscheinlichkeit genügen, die zwar den Zweifel nicht völlig ausschliesst, ihn aber nach den Erfahrungen des Lebens nicht als berechtigt erscheinen lässt (vgl. BGr, 19. Juni 2017, 2C_408/2016, E. 3.1).
Ist das tatsächliche Empfangsdatum beim Versand einer Bussenverfügung mit B-Post nicht nachgewiesen und werden keine aussergewöhnlichen Gründe für eine aussergewöhnlich lange Zustellungsverspätung geltend gemacht, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Sendung innert einer Dreiwochenfrist in den Machtbereich des Adressaten gelangte (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Juni 2024, GB.2024.00004, E. 2 mit Hinweisen).
2.2 Die Vorinstanz ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, da die Bussenverfügung vom 29. Juli 2025 noch selbentags per B-Post an die Beschwerdeführerin versandt worden sei und praxisgemäss auch bei einer uneingeschriebenen Sendung von einer ordnungsgemässen Zustellung innert einer dreiwöchigen Frist ausgegangen werden könne, solange weder konkrete Indizien auf eine frühere Zustellung hinweisen würden noch eine aussergewöhnliche Verspätung behauptet werde.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Empfang der Bussenverfügung vom 29. Juli 2025 nicht, macht jedoch geltend, sich nach der Verletzung ihrer Hand zeitweise bei ihren Eltern aufgehalten sowie unfallbedingt Schwierigkeiten beim Öffnen von Couverts und bei der Bedienung einer Computertastatur gehabt zu haben. Zudem reichte sie vor Verwaltungsgericht einen Unfallschein der Versicherung B nach, wonach sie (für ihre Tätigkeit als …) vom 1. August 2025 bis zum 3. November 2025 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Seither ist sie gemäss Unfallschein wieder vollständig arbeitsfähig.
2.3 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen keine Steuererklärung 2023 eingereicht und musste bereits aufgrund der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung einer solchen (publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 6. Januar 2023) und der Zusendung der entsprechenden Steuerformulare ohne Weiteres mit einer Ordnungsbusse wegen Nichteinreichung derselben rechnen. Zudem ist anzunehmen, dass sie zusätzlich auch individuell zur Einreichung einer Steuererklärung aufgefordert worden war (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdeschrift: "Auf Ihre Mahnung konnte ich noch knapp fristgerecht reagieren"). Sie befand sich folglich in einem Prozessrechts- bzw. Verfahrensverhältnis und musste dementsprechend auch darum besorgt sein, dass ihr fristauslösende Zustellungen zeitnah zugestellt werden konnten. Der blosse Umstand, dass sie sich aufgrund ihres Unfalls zeitweise bei ihren Eltern aufgehalten haben will, begründet nicht, warum sie von der Bussenverfügung vom 29. Juli 2025 nicht zeitnah Kenntnis erlangen konnte, zumal aufgrund ihrer Handverletzung und des regelmässigen Besuchs von Ergotherapien nicht davon auszugehen ist, dass sie bettlägerig oder in ihrer Mobilität massgeblich eingeschränkt war. Jedenfalls hinderte sie ihre Verletzung nicht daran, ihren Briefkasten selbst regelmässig zu leeren oder alternativ ihre Post zu ihren Eltern umleiten zu lassen oder eine Drittperson mit der Leerung ihres Briefkastens zu betrauen. Ebenso wenig stand ihr Unfall einer fristgerechten Reaktion auf behördliche Sendungen entgegen, zumal sie selbst eigenen Angaben zufolge weiterhin einhändig Tastaturschreiben konnte und ohne Weiteres jemanden mit der Wahrung ihrer Rechte hätte betrauen können, z. B. ihre Eltern, welche sie in dieser Zeit betreut haben. Auch wenn der genaue Zustellzeitpunkt nicht eruierbar ist, kann mit der Vorinstanz und der bereits zitierten Gerichtspraxis davon ausgegangen werden, dass die Bussenverfügung vom 29. Juli 2025 spätestens drei Wochen nach dem Versand in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangte, zumal gegenteiliges von ihr auch nicht substanziiert behauptet wird. Dementsprechend ist eine Zustellung spätestens auf den 19. August 2025 zu fingieren und endete die dreissigtägige Einsprachefrist am Donnerstag, 18. September 2025. Die erst am 23. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolge damit jedenfalls verspätet. Selbiges würde sodann auch gelten, wenn der Fristenlauf zugunsten der Beschwerdeführerin erst auf die Zustellung der Zahlungserinnerung (Empfang eigenen Angaben zufolge am 17. September 2025) fingiert oder man zu ihren Gunsten auf die formungültige E-Mail-Eingabe vom 20. Oktober 2025 abstellen würde. In der Beschwerdeschrift wird sodann auch gar nicht substanziiert in Abrede gestellt, dass die Einspracheerhebung verspätet erfolgte.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob auf die verspätet eingegangene Einsprache aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinn einer Fristwiederherstellung dennoch hätte eingetreten werden müssen.
3.2 Auf verspätete Eingaben wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass ihr durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe die rechtzeitige Einreichung nicht möglich war und dass die Eingabe innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG). Indessen vermag nicht jede Krankheit, jedeLandesabwesenheit und jederMilitär-/Zivildienst die Fristversäumnis zu entschuldigen. Bei einer Krankheit als Rechtfertigungsgrund ist zudem zu beachten, dass diese die beschuldigte Person nicht nur davon abgehalten haben muss, selbst innert Frist zu handeln, sondern dass diese auch keine Drittperson damit beauftragen konnte (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 133 N. 30).
3.3 Die Beschwerdeführerin war trotz ihrer unfallbedingten Einschränkungen weder in ihrer Mobilität noch in ihrer Fähigkeit, eine Einsprache selbst zu verfassen oder zumindest jemanden damit zu beauftragen, massgeblich eingeschränkt, weshalb ihr fristwahrende Handlungen sowohl möglich als auch zumutbar waren. Hieran ändert die ihr zeitweilig attestierte Arbeitsunfähigkeit nichts, zumal diese lediglich bescheinigt, dass sie im relevanten Zeitraum ihre Tätigkeit als Manual-Therapeutin nicht ausüben konnte, jedoch keineswegs belegt, dass sie nicht mehr zur Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten fähig war oder damit nicht zumindest eine Drittperson betrauen konnte.
Demnach ist der Beschwerdeführerin eine Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist zu Recht verweigert worden und durfte die Einsprachebehörde auf ihr Rechtsmittel zufolge Verspätung nicht eintreten. Es kann offenbleiben, inwiefern der erst im Beschwerdeverfahren nachgereichte Unfallschein überhaupt noch zu berücksichtigen ist, nachdem Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich bereits vor Vorinstanz innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes hätten belegt werden müssen.
3.4 Anzufügen bleibt, dass die Busse auch dann gerechtfertigt wäre, wenn auf die Einsprache eingetreten worden wäre. Da der objektive Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung erfüllt ist, hätte die Einsprache auch bei rechtzeitiger Erhebung nicht gutgeheissen werden können, da es an einem Nachweis für die unverschuldete Verhinderung zur Einreichung der Steuererklärung fehlte.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 1 DBG). Im vorliegenden Entscheid rechtfertigt es sich jedoch, aufgrund der besonderen Verhältnisse auf die Kostenauflage zu verzichten (Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
Die Gerichtsgebühr wird auf die Gerichtskasse genommen.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.