Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
GB.2019.00003
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. September 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Ankläger,
gegen
A,vertreten durch RA B,
Beschuldigter,
**betreffend Ordnungsbussen
(Steuerperioden 2010, 2011 und 2012),**
hat sich ergeben:
I.
A. Am 3. Februar 2016 büsste das kantonale Steueramt A wegen Nichteinreichens der Steuererklärung für die Steuerperiode 2010 mit Fr. 1'000.-, für die Steuerperiode 2011 mit Fr. 3'000.- und für die Steuerperiode 2012 mit Fr. 6'600.-.
B. Gegen diese drei Bussenverfügungen erhob A am 4. März 2016 Einsprache beim kantonalen Steueramt, welches die Verfahren bis zur Erledigung der Einspracheverfahren betreffend die Veranlagungsverfügungen 2010 bis 2012 sistierte. Nach Wiederaufnahme des Einspracheverfahrens gegen die Bussenverfügungen lud das kantonale Steueramt A am 28. März 2019 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auf den 25. April 2019 vor, unter der Androhung, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben als zurückgezogen gelte und das Verfahren abgeschrieben werde. Nachdem A der Anhörung am 25. April 2019 ferngeblieben war, schrieb das kantonale Steueramt das Einspracheverfahren am 17. Mai 2019 als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab.
II.
Dagegen erhob A am 20. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2019 wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung der Akten angesetzt. Diese nahm überdies am 1. Juli 2019 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Der Beschuldigte liess sich dazu nach Einsicht in die Akten am 31. Juli 2019 erneut vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer).
2.
2.1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG).
2.2 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz das Einspracheverfahren zu Recht als durch Rückzug erledigt abschreiben durfte. In tatbestandlicher Hinsicht unbestritten ist, dass dem Beschuldigten die Vorladung vom 28. März 2019 am 29. März 2019 zugestellt worden ist und dass weder der Beschuldigte noch sein Rechtsvertreter am 25. April 2019 zur Anhörung erschienen sind. Der Beschuldigte bemängelt aber, seinem Rechtsvertreter sei telefonisch in Aussicht gestellt worden, die Ordnungsbussen 2011 und 2012 würden ohnehin aufgehoben werden, ohne dass er am Telefon darauf hingewiesen worden sei, dies hänge vom formalen Erscheinen des Beschuldigten ab. Unter diesen Umständen sei ein Festhalten an der Erscheinungspflicht überspitzt formalistisch, treuwidrig und unverhältnismässig. Der Rechtsvertreter sei davon ausgegangen, ihm werde ein Urteilsvorschlag ordnungsgemäss per Post zugestellt. Sein Schreiben sei unter den gegebenen Umständen als Verschiebungsgesuch zu verstehen gewesen. Weiter moniert der Beschuldigte, in der Vorladung sei nicht auf die Strafprozessordnung Bezug genommen worden; wenn man die Strafprozessordnung auf das Steuerrecht anwenden wolle, sei dies aber in der Bussenverfügung unmissverständlich zu nennen. Überdies sei dem Rechtsvertreter durch die Vorinstanz eine E-Mail per verschlüsseltem Inca-Mail zugestellt worden, welche er nicht habe öffnen können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, ebenso wie die Tatsache, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht einmal die Steuer, um die es gehe, nenne.
2.3 Die Vorinstanz bestreitet, dass telefonisch ein Entscheid dahingehend vorweggenommen worden sei, dass irgendwelche Ordnungsbussen "ohnehin" aufgehoben würden. Es sei vorab ein mündlicher Einigungsvorschlag unterbreitet worden, welcher aber vom Beschuldigten zu keiner Zeit, weder schriftlich noch mündlich, angenommen worden sei. Vielmehr habe sich der Rechtsvertreter auch in seiner einen Tag vor der angesetzten Anhörung zugesandten E-Mail in keiner Weise zum Einigungsvorschlag geäussert. In jener Nachricht sei auch kein sinngemässes Terminverschiebungsgesuch gestellt worden; selbst wenn er am 24. April 2019 ein solches hätte stellen wollen, wäre dieses einen Tag vor der Anhörung zu spät erfolgt. Überdies erstaune es doch sehr, dass sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten erst einen Monat, nachdem er die aus datenschutzrechtlichen Gründen verschlüsselte E-Mail angeblich nicht habe öffnen können, nach deren Inhalt erkundigt habe.
2.4 Der
vorinstanzliche Entscheid stützt sich auf Art. 357 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), wonach eine Einsprache als
zurückgezogen gilt, sofern die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung
einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gelten zwar im steuerrechtlichen Ordnungsbussenverfahren
strafprozessuale Grundsätze wie z. B. das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person
oder die Unschuldsvermutung. Abgesehen davon ist die Strafprozessordnung aber
nicht anwendbar, sondern finden ausschliesslich die Verfahrensvorschriften des
DBG Anwendung und, soweit diese keine Regelung enthalten, gegebenenfalls das
kantonale Verwaltungsverfahrensrecht. Dies wird damit begründet, dass
Art. 1 Abs. 2 StPO die Anwendung anderer Bundesgesetze vorbehält und
der Gesetzgeber mit den Verweisen in Art. 182 Abs. 3 DBG und Art. 188
DBG eine klare Trennlinie zwischen Verfahren betreffend Steuervergehen gemäss
Art. 186 und Art. 187 DBG und Verfahren betreffend direktsteuerlichen
Übertretungen gezogen habe (BGr, 12. Juli 2019, 2C_581/2019,
2.5 Anders als § 256 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 für kantonale steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren enthalten weder das DBG noch das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht eine Bestimmung, wonach bei Nichterscheinen die Einsprache als zurückgezogen gilt und das Verfahren als zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben werden kann. Entsprechend bestand im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Vorinstanz. Vielmehr ist ein unentschuldigtes Nichterscheinen im Ordnungsbussenverfahren gemäss DBG als Verzicht auf eine persönliche Einvernahme zu werten und ein Entscheid aufgrund der Akten zu fällen (Roman J. Sieber/Jasmin Malla in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 182 N 66 mit Verweis auf VGr, 23. Februar 2000, GB.1999.00006, E. 1b; vgl. auch Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern vom 20. September 2001, N 13).
Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Rügen des Beschuldigten einzugehen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Ankläger aufzuerlegen (Art. 182 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG) und ist dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 182 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968).
5.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Endentscheide behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 17. Mai 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.- Zustellkosten,
Fr. 1'105.- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden dem Ankläger auferlegt.
Das kantonale Steueramt hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
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