Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
GB.2015.00001
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Februar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin
Businger.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Ankläger,
gegen
A,
Beschuldigte,
**betreffend
Ordnungsbusse
Steuerperiode 2012,**
hat sich ergeben:
I.
A. A
(nachfolgend die Beschuldigte) reichte für die Steuerperiode 2012 angeblich
keine Steuererklärung ein. Sie wurde am 24. Januar 2014 vom kantonalen
Steueramt per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass sie bei
Nichteinreichung der Steuererklärung innert Nachfrist nach Ermessen veranlagt
würde und wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft werden könne.
In der Folge veranlagte das kantonale Steueramt die Beschuldigte mit Verfügung
vom 11. April 2014 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. …. Die dagegen erhobene Einsprache hiess das kantonale
Steueramt am 20. Juni 2014 gut, indem es das steuerbare Einkommen – entsprechend
der Deklaration in der im Einspracheverfahren nachgereichten Steuererklärung –
auf Fr. … herabsetzte. Zudem auferlegte es der Beschuldigten am 10. Juni
2014 eine Ordnungsbusse wegen Nichteinreichung der Steuererklärung in Höhe von
Fr. 100.-.
B. Die
gegen die Ordnungsbusse erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 14. Januar
2015 ab, nachdem es die Beschuldigte am 6. November 2014 persönlich angehört
hatte. Es erwog, dass die Beschuldigte die fristgerechte Einreichung der
Steuererklärung nicht habe nachweisen können.
II.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2015 (Poststempel: 16. Januar
2015) ersuchte die Beschuldigte das Verwaltungsgericht um gerichtliche
Beurteilung der Ordnungsbusse.
Am 19. Januar 2015 lud das Verwaltungsgericht zur
Hauptverhandlung vor. Mit unaufgefordert eingereichter Beschwerdeantwort vom
23. Januar 2015 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten abzuweisen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2015
wurde der Beschuldigten die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und sie zur
Person und zur Sache befragt. Zudem wurde B als Zeugin einvernommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige kantonale
gerichtliche Instanz über Beschwerden gegen Steuerbussen (§ 14 Abs. 2
der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer).
2.
2.1 Wer einer
Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes
getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht
nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 174 Abs. 1 DBG).
2.2 Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Steuerpflichtige zur Einreichung
der Steuererklärung samt Beilagen verpflichtet ist und ein entsprechendes
Versäumnis nach erfolgter Mahnung mit Busse geahndet werden kann (Art. 124 f.
sowie Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG). Ebenso ist unbestritten, dass
die Beschuldigte am 24. Januar 2014 per Einschreiben zur Einreichung ihrer
Steuererklärung gemahnt worden ist. Streitig ist dagegen, ob die Beschuldigte
ihre Steuererklärung fristgerecht eingereicht hat.
2.2.1 Das steuerrechtliche Ordnungsbussenverfahren ist ein echtes Strafverfahren
(vgl. BGr, 2. Dezember 2014, 2C_284/2014, E. 3.2), weshalb der
Beschuldigte über sämtliche strafprozessualen Garantien verfügt. Er muss sich
nicht selbst belasten und hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu
verweigern (Art. 113 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 [StPO]). Weiter gilt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz
"in dubio pro reo", der sowohl die Beweislast als auch die
Beweiswürdigung im Strafverfahren regelt (Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; Art. 10 Abs. 3 StPO). Als
Beweislastregel besagt er, dass es den Anklagebehörden obliegt, die Schuld des
Angeklagten nachzuweisen und dieser freizusprechen ist, wenn der entsprechende
Beweis misslingt. Bei der Beweiswürdigung gilt im Strafverfahren, dass der
Strafe keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren
Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel
bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (BGE 127 I 38
- 2a; BGr, 20. Dezember 2013, 2C_392/2013 und 2C_393/2013,
- 3.2).
2.2.2 Das kantonale Steueramt ist im Einspracheentscheid davon ausgegangen, dass
es der Beschuldigten obliege, alle sie entlastenden Umstände von sich aus
vorzubringen. Sie habe eine substanziierte Sachdarstellung zu machen, während
blosse Behauptungen nicht ausreichen würden. Da die Beschuldigte im
Einspracheverfahren keine Belege geliefert habe, um die fristgerechte
Einreichung der Steuererklärung nachzuweisen, sei sie der Verletzung von Verfahrenspflichten
schuldig zu sprechen.
Die vorinstanzliche Auffassung trifft für das
Veranlagungsverfahren ohne Weiteres zu, kann aber im Steuerstrafverfahren nicht
unbesehen übernommen werden. Wie erwähnt gilt im Strafverfahren die
Unschuldsvermutung, weshalb der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, seine
Unschuld nachzuweisen oder überhaupt am Verfahren aktiv mitzuwirken. Auch wenn
die Nicht-Einreichung der Steuererklärung eine negative Tatsache ist, die sich
nicht oder nur schwer beweisen lässt (vgl. BGE 97 I 769 E. 3), obliegt es
grundsätzlich dem Ankläger – das heisst dem kantonalen Steueramt –, die
Erfüllung des objektiven Tatbestands nachzuweisen. Ein Schuldspruch darf
deshalb nur ergehen, wenn bei den Strafbehörden in Würdigung aller Beweismittel
die Überzeugung besteht, dass der Beschuldigte seine Verfahrenspflichten
verletzt hat. Bestehen dagegen Zweifel an der Verwirklichung des objektiven
Tatbestands oder erscheint die Verletzung von Verfahrenspflichten lediglich möglich
bzw. wahrscheinlich, ist der Beschuldigte freizusprechen (so auch VGer AG, 26. Februar
1991, StE 1992 B 101.1 Nr. 5, E. 3).
2.2.3 Die Beschuldigte hat an der Verhandlung ausgesagt, dass sie die
Steuererklärung 2012 insgesamt drei Mal eingereicht habe. Nachdem die erste
Steuererklärung offenbar verloren gegangen sei, habe ihre Pflegefachfrau die
zweite Steuererklärung nach der Mahnung innerhalb der Nachfrist persönlich beim
Steueramt der Stadt Zürich vorbeigebracht. Nachdem auch diese Steuererklärung
nicht mehr auffindbar sei, habe sie im Einspracheverfahren die Steuererklärung
ein drittes Mal eingereicht.
Diese Aussage wird im
Wesentlichen von der Pflegefachfrau bestätigt, die als Zeugin einvernommen
worden ist. Demzufolge habe sie – zusammen mit der Beschuldigten – wie jedes
Jahr die Steuererklärung gleich nach deren Zustellung ausgefüllt und – in Bezug
auf die hier streitige Steuererklärung 2012 – im März 2013 persönlich beim Steueramt
der Stadt Zürich abgegeben. Nach der Mahnung habe sie zusammen mit der
Beschuldigten erneut die Steuererklärung ausgefüllt und wie beim ersten Mal
persönlich beim Steueramt der Stadt Zürich vorbeigebracht. Nachdem auch diese
zweite Steuererklärung verschwunden sei, habe sie die dritte Steuererklärung
direkt im Steueramt ausgefüllt, von der Beschuldigten unterschreiben lassen und
danach per Einschreiben eingereicht.
2.2.4 Die Aussagen der Beschuldigten und der Pflegefachfrau wirken zumindest in
Bezug auf die erste Einreichung der Steuererklärung im März 2013 glaubhaft.
Allfällige Abweichungen – etwa betreffend die Eckdaten der Einreichung der
verschiedenen Steuererklärungen – sind ohne Weiteres damit erklärbar, dass es
sich um Vorgänge handelt, die bereits mehrere Monate bzw. Jahre zurückliegen.
Ebenso ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Pflegefachfrau haben
könnte, im vorliegenden Verfahren eine Falschaussage zu machen, nachdem sie
ausdrücklich auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer solchen hingewiesen
worden ist. Die berufliche Beziehung zur Beschuldigten alleine kann entgegen
der Ansicht des kantonalen Steueramts nicht dazu führen, dass ihre Aussage von
vornherein untauglich wäre. Ebenso geht die Ansicht des Steueramts fehl, dass
eine Beweisaussage grundsätzlich ein untaugliches Beweismittel sei, da sie
keinen sicheren Nachweis erbringe. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht
sowohl die Einvernahme der beschuldigten Person wie auch die Zeugenaussage als
Beweismittel ausdrücklich vor (Art. 157 ff. und Art. 162 ff.
StPO). Demnach bestehen nach Würdigung der Aussagen bereits erhebliche Zweifel
daran, dass die Pflichtige ihre Steuererklärung 2012 nicht innerhalb der ordentlichen
Frist eingereicht hat. Somit muss nicht weiter geprüft werden, ob die zweite
Einreichung der Steuererklärung nach Mahnung noch innerhalb der Nachfrist erfolgt
ist, auch wenn der Beschuldigten das Gegenteil wohl nicht nachgewiesen werden
kann. Zwar erscheint es in der Tat nur wenig wahrscheinlich, dass dem Steueramt
der Stadt Zürich gleich zwei persönlich eingereichte Steuererklärungen abhanden
gekommen sind. Zu beachten ist aber, dass es im vorliegenden Fall für den Freispruch
genügt, wenn auch nur eine dieser beiden Steuererklärungen abhanden gekommen
wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Steuerbehörden den Namen der
Beschuldigten im vorliegenden Ordnungsbussenverfahren auf verschiedene Arten
geführt haben und es deshalb möglich erscheint, dass die persönlich
eingereichte Steuererklärung falsch abgelegt worden ist. In dieser Hinsicht
sind auch die Untersuchungshandlungen des kantonalen Steueramts als wenig
zielführend zu bezeichnen. Gemäss Anklagevertreter hat lediglich eine – im Übrigen
nicht aktenkundige – telefonische Anfrage beim Steueramt der Stadt Zürich über
den Verbleib der Steuererklärung stattgefunden.
2.3 Zusammenfassend
liegen unüberwindbare Zweifel vor, dass die Beschuldigte ihre Steuererklärung
2012 nicht fristgerecht eingereicht hat. Damit ist bereits der objektive Tatbestand
von Art. 174 Abs. 1 DBG nicht erfüllt, weshalb sich Ausführungen zum
subjektiven Tatbestand und zur Strafzumessung erübrigen. Die Beschuldigte ist
freizusprechen.
3.
Obwohl die Beschuldigte keine
Entschädigung verlangt hat, rechtfertigt es sich, ihr in analoger Anwendung von
Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO für ihre Unannehmlichkeiten,
die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind,
eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 29. Januar 2014,
GB.2014.00001/GB.2014.00002, E. 4).
4.
Die
Gerichtskosten sind dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
A
ist der Verletzung von Verfahrenspflichten in der Steuerperiode 2012 nicht
schuldig und wird freigesprochen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.
-
Das
kantonale Steueramt hat A eine Entschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung im
Dispositiv an…