I. Der in D./AG wohnhafte A. B.-C. ist Inhaber der Einzelfirma E.-Treuhand mit Sitz in Zürich. Nachdem der Pflichtige im Kanton Zürich für das Steuerjahr 1995 keine Steuererklärung beigebracht hatte, schätzte ihn der Steuerkommissär nach erfolgter Mahnung vom 18. Januar 1996 am 12. August 1998 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem Reineinkommen von Fr. 100.‑ (Fr. 70'000.‑ Gesamt) und einem Reinvermögen von Fr. 295'000.‑ (Fr. 590'000.‑ Gesamt) ein. Die Einschätzung erwuchs in Rechtskraft. Der zuständige Steuerkommissär der Einschätzungsabteilung 4 leitete am 21. Januar 1999 ein Nach‑ und Strafsteuerverfahren gegen A. B.-C. für das Steuerjahr 1995 ein.
II. Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 auferlegte das Kantonale Steueramt A. B.-C. für das erwähnte Steuerjahr eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 36'953.10 und büsste ihn mit Fr. 8'317.80. Die gegen die Festsetzung der Nachsteuer erhobenen Rechtsmittel wies sowohl das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, mit Verfügung vom 29. Juli 1999 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 1999 ab. Hinsichtlich der Bussenauflage verlangte A. B.-C. beim Kantonalen Steueramt, Abteilung Spezialdienste, gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Freispruch infolge fehlenden Verschuldens.
Das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, überwies am 23. Dezember 1999 die Akten an das Verwaltungsgericht.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
b) Bei der Steuerhinterziehungsbusse handelt es sich um eine echte kriminalrechtliche Strafe. Auf das Verfahren gelangen dementsprechend die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (bzw. Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874; vgl. auch Roman Sieber, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 55 StHG N. 23, 56 N. 35 mit weiteren Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, VB 234-264 N. 6). Zu diesen dem Angeschuldigten zustehenden Rechten gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweisergebnis und zum Strafantrag zu äussern (vgl. etwa die in § 250 Abs. 2 StG statuierte Gelegenheit zur Stellungnahme), sondern auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Der Angeschuldigte muss die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens mindestens einmal mündlich zu äussern (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 7 S. 331 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, VB 243-259 N. 47), kann doch die mit der Angelegenheit befasste Behörde nur so einen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeschuldigten gewinnen, die inneren Tatumstände beurteilen (subjektiver Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und die unerlässlichen Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung (Gesundheitszustand, Lebensumstände, Strafempfindlichkeit, Charakter) erhalten (Roman Sieber, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel und Frankfurt am Main 2000, Art. 182 DBG N. 65; Martin Zweifel, Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, ASA 60 [1991/92], S. 473). Da bereits die den Sachverhalt als erste zu untersuchende und zu beurteilende Behörde das Verschulden des Angeschuldigten zu ergründen und gegebenenfalls in ihrem Strafbescheid zu berücksichtigen hat, ist die Aussage der "mindestens einmaligen Anhörung" dahingehend zu präzisieren, dass eine persönliche Befragung bereits im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt erfolgen muss (Richner/Frei/Kaufmann, § 248 N. 9 ff.; vgl. auch Roman Sieber, Art. 182 DBG N. 65). Insofern gilt die zum alten Steuergesetz entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts weiterhin (RB 1989 Nr. 41, 1990 Nr. 48, 1991 Nr. 29). Nach wie vor gilt auch, dass der amtlich vorzuladende Angeschuldigte im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt auf das Recht zur persönlichen mündlichen Einvernahme verzichten kann. Ein solcher Verzicht darf etwa bei unentschuldigtem Fernbleiben angenommen werden. In einem derartigen Fall ist aufgrund der Akten zu entscheiden, sofern der Angeschuldigte in der Vorladung zur Einvernahme auf diese Folgen seines Verzichts aufmerksam gemacht wurde (RB 1990 Nr. 48).
b) Kommt die Steuerbehörde nach ergänzter Untersuchung zum Schluss, der Strafbescheid sei aufzuheben, kann sie von sich aus das Strafverfahren einstellen. Andernfalls sind die ergänzten Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht zu überweisen (§ 253 StG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Die Anklage wird im Sinn der Erwägungen einstweilen nicht zugelassen und die Akten werden an das Kantonale Steueramt, Spezialdienste, zurückgewiesen.
Über die Auflage seiner Kosten hat das kantonale Steueramt bei Einstellung des Verfahrens neu zu entscheiden. Ansonsten wird über diese Kosten das Verwaltungsgericht nach Wiedereinreichung der Akten befinden.
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