Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
AN.2015.00005
Beschluss
der 3. Kammer
vom 5. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Verein A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,vertreten durch die Gesundheitsdirektion,
Beschwerdegegner,
und
1.B,
2.C,
3.D,
4.Apothekerverband
des Kantons Zürich,
alle vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend Verordnung
über die universitären Medizinalberufe,
hat
sich ergeben:
I.
Der
Regierungsrat des Kantons Zürich beschloss am 27. Mai 2015 eine Änderung
der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008
(MedBV) per 1. September 2015. Davon betroffen sind neben anderem die
Absätze 3 und 4 von § 24: Apothekerinnen und Apotheker sollen im
Rahmen ihrer Berufsausübung zur Anwendung verschreibungspflichtiger und nicht
verschreibungspflichtiger Arzneimittel berechtigt sein. Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion
sollen sie zudem befugt sein, ohne ärztliche Verschreibung an gesunden Personen
ab 16 Jahren folgende Impfungen vorzunehmen: gegen Grippe, gegen
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und Folgeimpfungen Hepatitis A, Hepatitis
B und Hepatitis A und B, wenn die erste Impfung durch eine Ärztin oder einen
Arzt erfolgt ist (rev§ 24 Abs. 3 MedBV). Die Bewilligung soll
Apothekerinnen und Apothekern erteilt werden, die über eine genügende fachliche
Aus- oder Weiterbildung verfügen (rev§ 24 Abs. 4 MedBV).
Die
beschlossene Änderung der MedBV wurde am 5. Juni 2015 im Amtsblatt des
Kantons Zürich amtlich publiziert.
II.
A. Am
22. Juni 2015 gelangte der in G, St. Gallen, domizilierte Verein
"A" mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 27. Mai 2015. Da die
Beschwerde vom Geschäftsführer des Vereins unterzeichnet worden und daraus
nicht eindeutig ersichtlich war, ob dieser in eigenem Namen oder im Namen des
Vereins Beschwerde erhoben hatte, wurde er mit Präsidialverfügung vom
23. Juni 2015 aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert zehn Tagen
mitzuteilen, in welchem Namen die Beschwerde geführt werde und – falls das
Verfahren im Namen des Vereins geführt werden solle – innert derselben Frist
seine Unterschriftsberechtigung für den Verein darzulegen bzw. eine
entsprechende Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde in der
Präsidialverfügung festgehalten, sofern nichts Gegenteiliges geltend gemacht
werde, werde davon ausgegangen, dass mit der Beschwerde die Aufhebung der Änderung
von rev§ 24 Abs. 3 und 4 MedBV beantragt werde.
Mit
Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte der Präsident des Vereins "A"
dem Verwaltungsgericht mit, dass der Geschäftsführer in vorliegender Sache
unterschriftsberechtigt sei und die Beschwerde im Namen des Vereins geführt
werden solle. Dem Regierungsrat wurde daraufhin mit Präsidialverfügung vom
3. Juli 2015 Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt.
B. Am
10. Juli 2015 gelangte der Regierungsrat, vertreten durch die Gesundheitsdirektion,
mit dem Gesuch an das Verwaltungsgericht, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu entziehen. Dem Verein "A" wurde daraufhin Frist angesetzt,
um zu diesem Gesuch Stellung zu nehmen. Innert erstreckter Frist beantragte er
am 5. August 2015 die Abweisung des Gesuchs. Daneben ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bis zum Abschluss des Verfahrens.
Der Regierungsrat verzichtete daraufhin mit Eingabe vom 12. August 2015
auf eine Stellungnahme und bat um einen möglichst raschen Entscheid seitens des
Verwaltungsgerichts hinsichtlich des beantragten Entzugs der aufschiebenden
Wirkung. Der Verein "A" äusserte sich dazu nicht mehr.
Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2015 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, wobei dies mit der
offensichtlichen Unbegründetheit bzw. Haltlosigkeit der Beschwerde aufgrund der
fehlenden Legitimation des Vereins "A" begründet wurde. Gleichzeitig
wurde dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen.
C. Am
31. August 2015 erstattete der Regierungsrat die Beschwerdeantwort mit dem
Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
D. Mit
gemeinsamer Eingabe vom 2. September 2015 gelangten B, C und D, die als Apotheker
bzw. Apothekerinnen im Kanton Zürich tätig sind, sowie der Apothekerverband des
Kantons Zürich an das Verwaltungsgericht und ersuchten darum, als Parteien,
eventualiter als Beigeladene respektive Mitbeteiligte, "mit vollen
Teilnahmerechten" in das Beschwerdeverfahren miteinbezogen zu werden.
Sinngemäss beantragten sie zudem, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten
bzw. diese abzuweisen sei. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2015
wurden die Gesuchsteller als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommen und
dasselbe einstweilen auf die Frage der Legitimation des Beschwerde führenden
Vereins beschränkt.
E. Am
22. September 2015 erstattete der Verein "A" eine weitere
Stellungnahme und beantragte, seine Legitimation sei zu bejahen, und auf die
Beschwerde sei einzutreten. Daneben ersuchte er um Einsicht in die
"Kursbestätigung" der pharmaSuisse von D.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit.
a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständige
Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen regierungsrätliche
Verordnungen. Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in
Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des
Zivilgesetzbuchs und somit als juristische Person konstituiert (Art. 1 der
Statuten). Wenn juristische Personen als Adressatinnen oder Dritte in ihren
eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind, sind die allgemeinen
Legitimationsvoraussetzungen von § 49 in Verbindung mit § 21 VRG zu
beachten. Daneben können Verbände zur Verbandsbeschwerde befugt sein. Zu
unterscheiden sind die "egoistische Verbandsbeschwerde", mit welcher
sich Verbände für die Interessen ihrer Mitglieder einsetzen, und die
"ideelle Verbandsbeschwerde", womit gesetzlich hierzu legitimierte
Organisationen öffentliche Interessen vertreten. Wie der Beschwerdegegner zu
Recht ausführt, besteht vorliegend keine Rechtsgrundlage für eine ideelle Verbandsbeschwerde,
weshalb die Voraussetzungen der "egoistischen Verbandsbeschwerde" zu
prüfen sind: Erstens muss die Vereinigung eine juristische Person sein, was
hier wie gesagt zutrifft. Zweitens muss sie statutarisch zur Wahrung der
betreffenden Interessen der Mitglieder befugt sein. Drittens müssen diese
Interessen allen oder zumindest einer grossen Anzahl von Mitgliedern gemeinsam
sein, und viertens muss jedes dieser Mitglieder selber zur Geltendmachung des
Interesses auf dem Rechtsmittelweg befugt sein (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 93 ff.). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie
sollen die Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 136 II 539
E. 1.1).
2.2 Zur
Erhebung eines Begehrens betreffend abstrakte Normenkontrolle ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung legitimiert, wer zumindest virtuell in schutzwürdigen
tatsächlichen Interessen berührt ist. Virtuelles Berührtsein setzt voraus, dass
die beschwerdeführende Person von der angefochtenen Regelung früher oder später
einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist. Die
unmittelbare Betroffenheit entsteht dadurch, dass der Erlass auf eine Person
direkt anwendbar ist oder werden könnte oder dass die Person zumindest durch
auf ihn gestützte Rechtsanwendungsakte betroffen werden könnte (BGE 137 I 77
E. 1.4; VGr, 19. September 2013, AN.2013.00001, E. 1.2.3; Bertschi,
§ 21 N. 32 ff.).
Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, ist jeder Person
und damit auch sämtlichen Mitgliedern des Beschwerdeführers freigestellt, vom
vorgesehenen Impfangebot der Apothekerinnen und Apotheker Gebrauch zu machen
oder darauf zu verzichten. Dies bestreitet denn auch der Beschwerdeführer
nicht. Damit ist aber nicht einzusehen, inwiefern die Mehrzahl seiner
Mitglieder von der geplanten Änderung der Medizinalberufeverordnung unmittelbar
oder auch nur virtuell betroffen sein könnte, zumal diesbezüglich substanziierte
Ausführungen fehlen. Mit der Änderung der Medizinalberufeverordnung wird der Bevölkerung
eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, auch bei Apothekerinnen oder Apothekern
gegen gewisse Krankheiten Impfungen zu erhalten; eine Verpflichtung, sich dort
oder überhaupt impfen zu lassen, entsteht dadurch nicht. Eine "offene,
unabhängige und undogmatische fachliche Auseinandersetzung mit dem Impfen"
zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und somit die Wahrnehmung rein
öffentlicher, allgemeiner Interessen, die der Beschwerdeführer mit der
Beschwerde anstreben will, vermag die Legitimation der einzelnen Mitglieder
jedenfalls nicht zu begründen (BGE 118 Ia 427 E. 2a). Vielmehr entspricht
die Beschwerde damit – wie der Beschwerdegegner ebenfalls zu Recht geltend
macht – einer verpönten Popularbeschwerde (vgl. Bertschi, § 21 N. 13).
Dass die Beschwerde im "Auftrag der Mitglieder" erfolgt, ändert daran
nichts. Fehlt es mithin an einer Betroffenheit der Mitglieder des Beschwerdeführers
und ist somit bereits eine der Bedingungen der "egoistischen Verbandsbeschwerde"
nicht erfüllt, müssen die übrigen Voraussetzungen nicht mehr geprüft werden.
Demgemäss ist die Legitimation des Beschwerdeführers zu
verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG Satz 1). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner beantragte ebenfalls die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG
hat das Gemeinwesen in der Regel zwar keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den
angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten
meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Vorliegend besteht denn auch kein
Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine
ausserordentlich komplexen Sachverhalte und/oder schwierige rechtliche Fragen
zugrunde, und der entstandene Aufwand war nicht als ungewöhnlich gross zu
bezeichnen. Nach § 17 Abs. 2 lit. b VRG kann einem Gemeinwesen
eine Entschädigung allerdings auch bei offensichtlich unbegründeten
Rechtsbegehren zugesprochen werden, wobei es sich hier – anders als bei
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG – nicht rechtfertigt, bezüglich der
Berechtigung des Gemeinwesens höhere Anforderungen zu stellen als bei privaten
Parteien (Plüss, § 17 N. 62). Wie gezeigt erwies sich die Beschwerde
mangels Legitimation des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet.
Dieser ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
zu bezahlen, wobei ein Betrag von Fr. 2'000.-. als angemessen erscheint.
Die Mitbeteiligten haben nicht um eine Parteientschädigung ersucht.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
-
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 3'190.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils.
-
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
Militärstrasse 36
Postfach
8090 Zürich
Telefon 044 298 78 30
Fax 044 298 78 78
Auszug aus dem Protokoll
AN.2015.00005
In
Sachen
Verein A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,vertreten durch die Gesundheitsdirektion,
Beschwerdegegner,
und
1.B,
2.C,
3.D,
4.Apothekerverband
des Kantons Zürich,
alle vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend
Verordnung über die universitären Medizinalberufe.
Der Abteilungspräsident
(Rudolf Bodmer)
erwägt:
1.
1.1 Der Regierungsrat des Kantons Zürich
beschloss am 27. Mai 2015 eine Änderung der Verordnung über die universitären
Medizinalberufe per 1. September 2015. Davon betroffen sind neben anderem
die Absätze 3 und 4 von § 24. Apothekerinnen und Apotheker sollen
im Rahmen ihrer Berufsausübung zur Anwendung von verschreibungspflichtigen und
nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln berechtigt sein. Mit Bewilligung
der Gesundheitsdirektion sollen sie zudem befugt sein, ohne ärztliche
Verschreibung an gesunden Personen ab 16 Jahren bestimmte Impfungen
vorzunehmen. Die Änderung der Verordnung wurde am 5. Juni 2015 im
Amtsblatt des Kantons Zürich amtlich publiziert.
1.2 Am 22. Juni 2015 gelangte der Verein
"A" mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des Beschlusses vom 27. Mai 2015. Nach entsprechender
Aufforderung des Verwaltungsgerichts erklärte der Präsident des Vereins, dass
der Geschäftsführer in vorliegender Sache unterschriftsberechtigt sei und die Beschwerde
im Namen des Vereins geführt werden solle. Dem Regierungsrat wurde daraufhin
mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2015 Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort
angesetzt.
1.3 Am 10. Juli 2015 ersuchte der
Regierungsrat, vertreten durch die Gesundheitsdirektion, das Verwaltungsgericht,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit Präsidialverfügung
vom 28. August 2015 wurde diesem Gesuch entsprochen, wobei dies im
Wesentlichen mit der mangelnden Beschwerdelegitimation des Vereins "A"
begründet wurde. Gleichzeitig wurde dessen mit Eingabe vom 5. August 2015
gestelltes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen.
1.4 Der Regierungsrat erstattete am
31. August 2015 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Am 2. September 2015 gelangten B, C, D und
der Apothekerverband an das Verwaltungsgericht und ersuchten darum, als Parteien,
eventualiter als Beigeladene respektive Mitbeteiligte, in das Beschwerdeverfahren
aufgenommen zu werden.
2.
2.1 Eine Person ist in das Verfahren
einzubeziehen, wenn diese bisher noch nicht am Verfahren beteiligt war, jedoch
ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und bisher keine
Gelegenheit oder keinen Anlass hatte, dieses geltend zu machen. Die einbezogene
Person erhält Parteistellung mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu
§§ 21‑21a N. 34).
2.2 B, C, D sowie der Apothekerverband sahen
sich offenbar durch die erhobene Beschwerde gegen die Verordnungsänderung zur
Stellung ihres Begehrens um Einbezug in das Rechtsmittelverfahren veranlasst.
Wie sich aus ihrer Eingabe vom 2. September 2015 ergibt, befürworten sie
die Änderung der Verordnung und beantragen sie sinngemäss das Nichteintreten
auf die bzw. die Abweisung der Beschwerde. B, C, D sind im Kanton Zürich als
Apotheker bzw. Apothekerinnen tätig und beabsichtigen offenbar, die für die Vornahme
von Impfungen benötigte Bewilligung der Gesundheitsdirektion zu erhalten. Sie
verfügen damit über ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
Gleiches gilt für den Apothekerverband, der gemäss Art. 2 seiner Statuten
die Voraussetzungen schaffen soll, die es der Apothekerin ermöglichen, ihre
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohl der Patientinnen und er
Allgemeinheit einzusetzen, die Anliegen des Berufsstandes vertritt und die
Berufsinteressen seiner Mitglieder wahrt sowie Massnahmen vertritt und
unterstützt, die zur Wahrung und Förderung der öffentlichen Gesundheit und der
fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten und pharmazeutischen
Dienstleistungen dienen.
B, C, D und der Apothekerverband sind demgemäss als Mitbeteiligte in
das Beschwerdeverfahren aufzunehmen.
3.
Wie
erwähnt wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 28. August 2015
mangels Legitimation des beschwerdeführenden Vereins die aufschiebende Wirkung
entzogen (vorn E. 1.3). Das Verfahren bzw. der weitere Schriftenwechsel
ist sinnvollerweise vorderhand auf die Frage der Beschwerdeberechtigung zu
beschränken. Dem Beschwerdeführer sind die Beschwerdeantwort vom
31. August 2015 sowie die Eingabe der Mitbeteiligten vom 2. September
2015 mitsamt Beilagen zu entsprechender freigestellter Stellungnahme
zuzustellen.
Demgemäss verfügt der Abteilungspräsident:
-
B, C, D und der
Apothekerverband des Kantons Zürich werden als Mitbeteiligte in das Verfahren
aufgenommen.
-
Das Verfahren
wird einstweilen auf die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers zur
Beschwerde beschränkt.
-
Dem
Beschwerdeführer läuft eine Frist von 10 Tagen , um im Sinn der Erwägungen
zu act. 12 und 14 schriftlich Stellung zu nehmen.
Bei Säumnis
würde Verzicht auf Stellungnahme angenommen.
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