Standing and scope of review in challenge to water tariffs

AN.2015.00002Verwaltungsgericht / 3. Abteilung18.06.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A resident challenged Wetzikon's increased water tariffs and asked the Administrative Court to review not only the tariff level but also the municipality's debt policy, compensation issues, criminal matters, and general fee legality. The court held that it lacked jurisdiction over supervisory complaints and that the appellant lacked standing to contest the tariff amount because he mainly invoked general public interests rather than a personal, direct interest. It also confirmed that the appeal could not expand the dispute beyond the original tariff ordinance. The appeal was dismissed insofar as admissible, and court costs of CHF 4,100 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

§§ 19, 21, 38a, 41, 49, 65a VRG; standing and scope of review in appeals against municipal generally abstract acts; supervisory complaints are not cognizable before the Administrative Court, which lacks supervisory competence. For ordinances, standing requires at least a minimal likelihood of direct impact, but a mere interest in proper municipal administration or in the general lawfulness of public expenditure is insufficient. Appellate review is confined to the subject matter of the original act; claims that should not or need not have been decided below fall outside the dispute. Cost allocation follows the outcome of the proceedings (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

AN.2015.00002

Urteil

der 3. Kammer

vom 18. Juni 2015

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Wetzikon,

vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gebührenverordnung,

hat sich ergeben:

I.

Am 14. Mai 2014 beschloss der Gemeinderat Wetzikon gestützt auf die Verordnung der Stadt Wetzikon über die Gebühren für Elektrizität, Erdgas und Wasser vom 25. November 2008 die Anpassung der Wassertarife ab

  1. Januar 2015. Dieser Beschluss wurde am 7. Juli 2014 amtlich publiziert.

II.

Am 23. Juli 2014 rekurrierte A dagegen beim Bezirksrat Hinwil und beantragte, (1) der Bezirksrat habe die vorgesehene Wasserpreiserhöhung auf ihre Notwendigkeit und Gesetzmässigkeit zu überprüfen und den Wasserpreis allenfalls selbst festzusetzen, (2) den Abbau der Verschuldung der Stadtwerke zu verfügen, (3) die Entschädigung der Geschädigten zu regeln, (4) gegen die Fehlbaren strafrechtlich vorzugehen, (5) alle Gebühren der Stadt Wetzikon auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen und der zuständigen Direktion Kenntnis von seinem Tun zu geben.

Der Bezirksrat Hinwil trat in der Folge mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2014 auf den Rekurs nicht ein und überwies diesen dem Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wiederum überwies die Sache mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 an den Bezirksrat Hinwil zurück. Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Er setzte die neuen Wassertarife der Stadt Wetzikon rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft. Von einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten gegen die Stadt Wetzikon sah der Bezirksrat Hinwil ab. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

III.

Gegen diesen Beschluss des Bezirksrats Hinwil erhob A am 26. März 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den Anträgen, (1) sein Rekurs vom 23. Juli 2014 sei gutzuheissen, (2) die neuen Wassertarife seien rückwirkend in Kraft zu setzen, deren Höhe solle jedoch überprüft werden, (3) der Bezirksrat Hinwil sei anzuweisen, gemäss § 141 f. des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG) aufsichtsrechtlich tätig zu werden, und (4) die Verfahrenskosten seien ihm, A, zu erlassen bzw. sie seien nach § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) neu zu verlegen.

Der Bezirksrat Hinwil verwies mit Eingabe vom 9. April 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Stadt Wetzikon beantragte am 14. April 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Bestätigung der neuen Wassertarife. Zur Begründung verwies sie sowohl auf den angefochtenen Entscheid als auch auf ihre Rekurs­antwort vom 16. Dezember 2014.

Die Kammer erwägt:

1.

Bei der angefochtenen Anpassung der Wassertarife der Gemeinde Wetzikon handelt es sich um einen Beschluss des Gemeinderats, welcher seine auf die von der Gemeindeversammlung genehmigte Verordnung über die Gebühren für Elektrizität, Erdgas und Wasser der Gemeinde Wetzikon vom 25. November 2008 gestützte Kompetenz zum Erlass der Wassertarife ausübte. Es handelt sich um einen generell-abstrakten kommunalen Rechtsakt und damit um einen Erlass im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Beschwerden gegen solche Akte beurteilt als letzte kantonale Instanz das Verwaltungsgericht (§ 41 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG). Über Rechtsmittel gegen Erlasse entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung (§ 38a Abs. 1 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, gemäss § 141 f. GG aufsichtsrechtlich tätig zu werden. Bereits in seiner Rekursschrift vom 23. Juli 2014 hatte der Beschwerdeführer Anträge aufsichtsrechtlicher Natur gestellt, auf welche die Vorinstanz in Erwägung 5 des angefochtenen Beschlusses vom 25. Februar 2015 einging. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid, dass von einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten abgesehen werde, stand das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jedoch nicht zur Verfügung.

Der Bezirksrat übt gemäss § 141 GG die Aufsicht über die Gemeinden, ihre Betriebe, Anstalten und ihre Verbindungen aus. Die Oberaufsicht über das gesamte Gemeinwesen übt der Regierungsrat aus (§ 149 GG). Da das Verwaltungsgericht vorliegend keine Aufsichtsfunktion hat, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Sodann ist auch von einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz abzusehen, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 48).

3.

Soweit der Beschwerdeführer sich mit seinem Antrag auf Gutheissung seines Rekurses auch auf seine über die Anordnung der neuen Wassertarife hinausgehenden Anträge wie die Regelung der Entschädigungen der Geschädigten, die Überprüfung aller Gebühren der Beschwerdegegnerin auf ihre Gesetzmässigkeit, den Abbau der Verschuldung oder das strafrechtliche Vorgehen gegen die Fehlbaren bezieht, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Gegenstand des Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung bzw. des Erlasses war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallennicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden; sonst würde in die funktionelleZuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

Da die erwähnten Rügen nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Erlasses bezüglich der Neufestsetzung der Wassertarife betrafen, ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

4.

4.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bei Erlassen genügt die minimale Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal unmittelbar berührt und dadurch in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 137 I 77 E. 1.4; 136 I 49 E. 2.1).

Der Beschwerdeführer wäre als Einwohner der Gemeinde Wetzikon grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert, da auch er von der Tariferhöhung der Wasserpreise betroffen ist. Aus seiner Beschwerdeschrift geht jedoch hervor, dass er nicht die Erhöhung der Gebühren an sich, sondern vielmehr den Umstand rügt, dass seit Oktober 2000 keine Anpassung stattgefunden habe, weshalb die Verschuldung bis 2013 auf Fr. 8.45 Mio. habe anwachsen können und dementsprechend nun die Gebühren so weit angehoben werden müssten. Damit bemängelt er das bisherige Verhalten der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Erhebung von Wassergebühren, was aber wie dargelegt aufsichtsrechtlicher Natur ist. Der Beschwerdeführer wirft sodann die Frage auf, wie die Verschuldung mit jährlichen Zinskosten mit dem Kostendeckungsprinzip erklärbar sei, und bezieht sich auf das in Art. 2 der Gebührenverordnung vorgesehene Gebot der vollen Kostendeckung. Dies vermag jedoch kein unmittelbares Berührtsein im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen und ist nicht als sein persönliches Interesse zu qualifizieren. Es liegt am Beschwerdeführer, die tatsächlichen Umstände, die seine Betroffenheit belegen, darzutun, was er unterlässt.

Grundsätzlich müssen zur Bejahung der Legitimation persönliche Interessen vertreten werden; eine Rechtsmittelerhebung zur Vertretung von Interessen der Allgemeinheit oder Dritter ist nicht zulässig (BGE 136 I 49 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 34).

Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen – soweit dies aus seiner Beschwerdeschrift verständlich ist – die finanzielle Haushaltung der Beschwerdegegnerin im Bereich der Wassergebühren und entsprechen der Geltendmachung eines allgemeinen Interesses am wirtschaftlichen Umgang des Gemeinwesens mit den öffentlichen Geldern. Im Falle des Obsiegens würde ihm dadurch auch kein praktischer Nutzen entstehen. Unter diesem Aspekt hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges persönliches Interesse, weshalb er nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit bezüglich der Überprüfung der Gebührenhöhe nicht einzutreten.

4.2 Es bleibt anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Beschwerdegründe ohnehin keine Grundlage für eine Beschwerdegutheissung böten. Das Kostendeckungsprinzip hat wie auch das Äquivalenzprinzip eine abgabebegrenzende Funktion und verlangt nicht etwa die vollumfängliche Finanzierung einer bestimmten staatlichen Leistung über Gebühren. Eine solche ergäbe sich allenfalls aus dem bundesumweltrechtlichen Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, Art. 60a des

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991, Art. 32a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983), das aber gerade im Bereich der Wasserversorgung nicht greift (BGr, 20. September 2014, 2C_1054/2013 E. 5.1; BGr, 8. November 2010, 2C_722/2009 E. 3.1). Auch soweit § 29 Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) die volle Kostendeckung über Anschluss- und Benützungsgebühren bzw. über Benützungsgebühren verlangt, lässt sich daraus ebenso wenig für das Anliegen des Beschwerdeführers ableiten wie aus Art. 2 der Verordnung über die Gebühren für Elektrizität, Erdgas und Wasser vom 25. November 2008, wonach sämtliche Anschluss-, Nutzungs- und Verbrauchsgebühren so zu bemessen sind, dass die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt, die Verzinsung und Abschreibung des betriebsnotwendigen Vermögens sowie angemessene Rückstellungen für künftige Aufgaben gedeckt werden können. Beide Bestimmungen äussern sich nämlich nicht dazu, in welchem Mass die Wasserversorgung eigen- oder fremdfinanziert (sei es vonseiten der Gemeinde oder Dritter) sein muss oder darf, sondern verlangen letztlich nur, dass die Wasserversorgung selbsttragend sein muss und demnach auch allfällige Fremdfinanzierungen über die Betriebsrechnung verzinst werden müssen (vgl. zum Inhalt von § 29 Abs. 2 WWG: VGr, 29. September 2004, VB.2004.00265 E. 3.2 f.).

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen. Dies dürfte sinngemäss einem Begehren um Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin entsprechen, zumal nicht ersichtlich ist, dass damit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemeint sein könnte und ein solches im Übrigen nicht begründet wäre. Sollte er damit ein eigentliches Gesuch um Erlass der ihm auferlegten Kosten stellen, so wäre dieses ohnehin verfrüht, da ein solches die Rechtskraft der Kostenauflage voraussetzte und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Eine Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls nicht angezeigt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an …

Schlagwörter

standingmunicipal ordinancewater tariffssupervisionscope of appealcost allocationpublic interestdirect interestself-financing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Administrative Court had to review the district council's refusal to act in supervision matters

Extrahierter Entscheid

No. Supervision over municipalities belongs to the district council and, as upper supervision, the cantonal government; the Administrative Court has no supervisory function and the complaint was inadmissible on this point.

Extrahierte Begründung

The contested request concerned supervisory intervention, not the tariff ordinance itself. Since no appeal lies against the district council's supervisory refusal to the Administrative Court, and the court is not a supervisory authority, it could not entertain that part of the appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to challenge the amount of the new water tariffs

Extrahierter Entscheid

No. He lacked standing because he mainly argued in the public interest about the municipality's financial management and did not show a sufficiently personal, direct, and legally protected interest.

Extrahierte Begründung

For ordinances only a minimal likelihood of direct impact is required, but the appellant did not attack the tariff increase as such. His arguments concerned past municipal conduct and general budgetary concerns, which do not establish a personal interest or practical benefit.

Kernrechtsfrage

Whether the district council correctly declined to examine requests beyond the tariff adjustment

Extrahierter Entscheid

Yes. Issues such as debt reduction, compensation of alleged victims, criminal proceedings, or general review of all municipal fees were outside the subject matter of the original tariff ordinance and therefore beyond the scope of the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

The subject of the appeal must be limited to what was decided in the original act or should have been decided there. Matters not decided by the first instance fall outside the competence of appellate authorities.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The appellant lost the case; therefore the ordinary cost rule applied.

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