| Strafabteilung | S 2023 10-11 |
|---|
Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident
Oberrichter St. Dalcher
Oberrichter A. Staub
Gerichtsschreiber F. Eller
Urteil vom 29. August 2023*[rechtskräftig]*
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
Anklägerin und Berufungsbeklagte,
und
B.a.________ AG,
B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
Privatklägerinnen im Zivil- und Strafpunkt, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerinnen,
gegen
D.________, geb. tt.mm.1977 in ________, ukrainische Staatsangehörige, wohnhaft in E.________,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,
Beschuldigte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
sowie
G.________,
durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter und Berufungsbeklagter,
betreffend
gewerbsmässiger Betrug, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung
(Berufung der Privatklägerinnen und der Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. September 2021 [SG 2020 13]; Partielles Rückweisungsverfahren betreffend das Urteil des Obergerichts das Kantons Zug vom 11. Juli 2022 [S 2021 36-40])
Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 7. September 2021 wurde D.________ (nachfolgend: Beschuldigte) vom Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen B.a.________ AG und B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. wurden abgewiesen (Gerichtsdossier im Verfahren S 2021 39-41, nachfolgend OG GD; OG GD 1).
2. Die Beschuldigte erklärte am 26. Oktober 2021 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz. Sie beantragte unter anderem (OG GD 2/1):
"[…] [Antrag auf Freispruch, rechtskräftig abgeurteilt]
2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. D.________ sei für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.
4. Es sei von einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie von einer Anordnung von Ersatzforderungen abzusehen.
5. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte D.________ vollumfänglich herauszugeben.
6. Die angeordnete Grundbuchsperre über die Eigentumswohnung von D.________ und G.________ in E.________ (Grundstück Nr. ________) sei aufzuheben.
7. Die Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen. Eventualiter seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Von der Zusprechung einer Entschädigung zugunsten der Privatklägerin sei abzusehen."
3. Die Privatklägerinnen erklärten am 26. Oktober 2021 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz. Sie beantragten unter anderem (OG GD 3/1):
"[…] [Anträge auf Schuldsprüche und Eventualschuldsprüche; rechtkräftig abgeurteilt]
3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________ AG Schadenersatz von CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen.
4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. Schadenersatz von CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu bezahlen.
5. Die bei der Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere Bargeld, die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr. ________, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl .________ im Grundbuch J.________, seien einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und der Erlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________ AG und B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. herauszugeben.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschuldigten."
4. Mit Urteil vom 11. Juli 2022 entschied das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) betreffend die Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 30. Juni 2020 gegen die Beschuldigte im Rahmen des durchgeführten Berufungsverfahrens Folgendes (Gerichtsdossier des Rückweisungsverfahrens S 2023 10-11, nachfolgend: OG GD-II; OG GD-II 1/1):
"1. Es wird festgestellt, dass der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. September 2021 ergangene Freispruch der Beschuldigten D.________ betreffend mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB, in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Berufungen der Beschuldigten D.________ sowie der Privatklägerinnen B.a.________ AG und B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft werden teilweise gutgeheissen.
3. Die Beschuldigte wird vom Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie vom Eventualtatvorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (betreffend die Zahlung der R.________ Ltd. über USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und über USD 18'335.00 vom 26. August 2013, der Zahlung der S.________ Ltd. bzw. der T.________ Ltd. über USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015 sowie sämtlichen Zahlungen der U.________ Ltd.) freigesprochen.
4. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
5. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren.
6. Die die Beschuldigte betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 48'995.40. Davon werden CHF 36'028.50 der Beschuldigten auferlegt und CHF 12'966.90 auf die Staatskasse genommen.
7. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 (Auslagen und MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt.
Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________ AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________ AG abgewiesen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen
| CHF | 18'000.00 | Entscheidgebühr |
|---|---|---|
| CHF | 160.00 | Auslagen |
| CHF | 18'160.00 | Total |
und werden zu 60 % (CHF 10'896.00) der Beschuldigten, zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin B.a.________ AG und zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. auferlegt. Im Umfang von 20 % (CHF 3'632.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
10. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 4'023.10 (MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt.
Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
11. Das Guthaben auf dem beschlagnahmten auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank wird nach Einziehung des Betrags gemäss Ziff. 19 zur Deckung der von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet, soweit diese nicht mit den ihr zustehenden Entschädigungen verrechnet werden können.
12. Die Privatklägerin B.a.________ AG wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen.
13. Die Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen.
14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________ AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'570.35 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________ AG abgewiesen.
15. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.a.________ AG werden auf den Zivilweg verwiesen.
16. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. werden auf den Zivilweg verwiesen.
17. Der Antrag der Privatklägerinnen, die bei der Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere das Bargeld, die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr. ________ STWE Nr. D-5 im OG, GBBl .________ im Grundbuch J.________, einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und den Erlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Widerherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________ AG und B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. herauszugeben, wird abgewiesen.
18. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank werden CHF 39'132.85 an die B.a.________ AG ausgehändigt.
19. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank werden CHF 355'842.54 eingezogen.
20. Gegenüber der Beschuldigten wird auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von CHF 435'771.40 erkannt.
21. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung, der Einziehung und der Forderungen aus den Verfahrenskosten aufrechterhalten bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel verstrichen sind:
1 Fingerring, Bulgari;
8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt";
Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen;
Guthaben des Privatkontos 77-116.112-xx bei der W.________ Bank;
Guthaben des Sparkontos 77-135.037-xx bei der W.________ Bank;
Guthaben des Privatkontos 1100-5420.xx bei der X.________ Bank;
Guthaben des Sparkontos 3500-4.5397xx.x bei der X.________ Bank;
Guthaben des Privatkontos 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank;
Guthaben des Sparkontos 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank;
Grundstück Nr. I.________, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. .________, E.________.
[…]"
5. Mit Urteil vom 5. April 2023 entschied das Schweizerische Bundesgericht in den Verfahren 6B_1084/2022 und 6B_1096/2022 auf Beschwerden in Strafsachen der Beschuldigten und der Privatklägerinnen B.a.________ AG sowie der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. (nachfolgend: Privatklägerinnen) hin Folgendes (OG GD-II 1/2):
"1. Die Verfahren 6B_1084/2022 und 6B_1096/2022 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde der Beschuldigten im Verfahren 6B_1084/2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Beschwerde der Privatklägerinnen im Verfahren 6B_1096/2022 wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 15, 16, 17, 19, 20 und 21 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei wird sie auch über die Regelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziffern 6 bis 14 neu zu befinden haben.
[…]"
6. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 informierte die Verfahrensleitung die Parteien über das Rückweisungsverfahren, gab die Spruchkörperbesetzung bekannt und setzte unter anderem Frist zur Stellungnahme betreffend eine mögliche Durchführung des Rückweisungsverfahrens auf dem Schriftweg (OG GD-II 5/1).
7. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an und setzte den Privatklägerinnen und der Beschuldigten Frist zur Begründung ihrer noch nicht rechtskräftig abgeurteilten Berufungsanträge gemäss ihren Berufungserklärungen vom 26. Oktober 2021 (OG GD-II 5/2).
8. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2023 übermittelte die Verfahrensleitung die schriftlichen Berufungsbegründungen vom 21. Juni 2023 und vom 26. Juni 2023 der Privatklägerinnen und der Beschuldigten den jeweiligen Gegenparteien. Sie setzte den Gegenparteien Frist zur Berufungsantwort (OG GD-II 5/3).
9. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2023 übermittelte die Verfahrensleitung die schriftlichen Berufungsantworten der Privatklägerinnen und der Beschuldigten den Parteien. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde und mit der Beratung der jeweiligen Berufungsanträge durch den bereits in der Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 bekannt gegebenen Spruchkörper (Strafabteilung, ordentliche Besetzung) innerhalb nützlicher Frist zu rechnen sei (OG GD-II 5/4).
10. Mit Eingabe vom 2. August 2023 reichte der erbetene Verteidiger der Beschuldigten eine Spontanreplik ein. Das Dokument wurde den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht (OG GD-II 4/7). Mit Eingabe vom 7. August 2023 reichte der Rechtsbeistand der Privatklägerinnen ebenfalls eine Spontanreplik ein. Das Dokument wurde den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht (OG GD-II 3/8).
Sachverhalt und Erwägungen I. Fixierung des Prozessgegenstands im Rahmen des Rückweisungsverfahrens
1. Mit Urteil vom 5. April 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen der Privatklägerinnen gutgeheissen. Betreffend die Dispositivziffern 6-14 (Kosten- und Entschädigungsfolgen der Erst- und Zweitinstanz), 15 und 16 (Zivilforderungen der Privatklägerinnen), 17 (Antrag auf Zuteilung von Deliktserlösen) sowie 19-21 (Einziehungen, Ersatzforderungen) wurde der Urteilsspruch des Gerichts vom 11. Juli 2022 durch das Bundesgericht aufgehoben. Die aufgehobenen Punkte im Zusammenhang mit der Berufung der Privatklägerinnen sind mithin erneut zu beurteilen. Aufgrund der kassatorischen Natur des Urteils des Bundesgerichts gemäss Art. 107 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) muss das Gericht die genannten Punkte im Rahmen der Berufungsanträge der Privatklägerinnen und der Beschuldigten vom 26. Oktober 2021 neu beurteilen.
2. Im Rahmen des Rückweisungsverfahrens darf sich das zweitinstanzliche Gericht nur noch mit jenen Punkten befassen, welche das Bundesgericht gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG kassierte. Ein neues Beweisverfahren kann zulässig sein, sofern dadurch die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils, d.h. dessen verbindliches Dispositiv und die Erwägungen dazu, nicht tangiert werden (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 ff.).
3. Die Beschwerde in Strafsachen der Beschuldigten wurde durch das Bundesgericht abgewiesen. Durch den rechtskräftigen Schuldspruch der Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (mehrfache Tatbegehung) wurde der Sachverhalt entsprechend den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 11. Juli 2022 wie folgt fixiert.
3.1 Die Beschuldigte arbeitete ab dem 1. September 2010 als Sales Managerin bei der B.a.________ AG (OG GD-II 1/1 E. B.V.II.2. S. 66 f.). Bei der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. war sie nicht angestellt. Indessen verpflichtete sich die B.a.________ AG per Service Agreement, bestimmte Dienstleistungen für die Tochtergesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. durch eigene Angestellte in der Schweiz erbringen zu lassen. Sofern die Beschuldigte als Rohstoffhändlerin Verträge für deren Tochtergesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. aushandelte und entsprechende Transaktionen vollzog, war sie ebenfalls gemäss ihrem Arbeitsvertrag mit der B.a.________ AG verpflichtet, diese sorgfältig und getreu auszuführen. Mithin hat das Gericht die Beschuldigte als Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB für die B.a.________ AG und die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. qualifiziert (OG GD-II 1/1 E. B.V.II.2. S. 69 f.).
3.2 Die Beschuldigte war als Geschäftsführerin verpflichtet, gestützt auf Art. 321b Abs. 1 OR und Art. 423 Abs. 1 OR ihre Geschäftsherrinnen über Kommissionen zu unterrichten und diese herauszugeben. Die Beschuldigte unterliess es dabei pflichtwidrig, die Privatklägerinnen über die nachfolgenden 25 Kommissionszahlungen, welche ihr nicht zustanden, zu informieren und diese an die Privatklägerinnen herauszugeben, wobei sie die Privatklägerinnen in der Höhe der jeweiligen Zahlungen auf ihr Konto schädigte (vgl. OG GD-II 1/1 E. C.2. Ziff. 2.1 S. 88 f.):
3.2.1 Rahmenverträge B.a. AG - R. Ltd./2011 und B.a. AG - R. Ltd./2012 zwischen der B.a.________ AG und der R.________ Ltd. vom 4. Oktober 2010 und Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.2. S. 15).
| 15.03.2012 | USD | 20'000.00 |
|---|---|---|
| 27.04.2012 | USD | 15'000.00 |
| 11.05.2012 | USD | 15'000.00 |
| 08.06.2012 | USD | 8'586.00 |
| 11.06.2012 | USD | 8'586.00 |
| 22.06.2012 | USD | 16'987.00 |
| 20.07.2012 | USD | 9'027.00 |
| 03.10.2012 | USD | 20'750.37 |
| 11.10.2012 | USD | 25'501.42 |
| 24.10.2012 | USD | 30'617.07 |
| Total | USD | 170'054.86 |
3.2.2 Rahmenvertrag B.b Pte. Ltd. - R. Ltd./2012 zwischen der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. und der R.________ Ltd. vom 18. September 2012 und Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.3. S. 16).
| 21.11.2012 | USD | 58'660.54 |
|---|---|---|
| 18.01.2013 | USD | 9'828.53 |
| 06.05.2013 | USD | 10'100.00 |
| 31.07.2013 | USD | 44'707.00 |
| Total | USD | 123'296.07 |
3.2.3 Rahmenvertrag B.a. AG - R. Ltd./2015 zwischen der B.a.________ AG und der R.________ Ltd. vom 15. Januar 2015 mitsamt Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.4. S. 16).
| 09.04.2015 | USD | 40'050.00 |
|---|---|---|
| Total | USD | 40'050.00 |
3.2.4 Rahmenvertrag B.a AG - Y. Ltd./2011 zwischen der B.a.________ AG und der Y.________ Ltd. vom 7. Dezember 2011 mitsamt Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.5. S. 17).
| 29.03.2012 | USD | 28'659.94 |
|---|---|---|
| 27.04.2012 | USD | 44'751.94 |
| 08.06.2012 | USD | 34'851.09 |
| 09.07.2012 | USD | 43'788.40 |
| 17.10.2012 | USD | 100'000.00 |
| Total | USD | 252'051.37 |
3.2.5 Rahmenvertrag B.b. Pte. Ltd. - Y. Ltd./2012 zwischen der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. und der Y.________ Ltd. vom 19. September 2012 mitsamt Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.6. S. 16).
| 31.12.2012 | USD | 100'000.00 |
|---|---|---|
| Total | USD | 100'000.00 |
3.2.6 Rahmenvertrag B.b. Pte. Ltd. - S. Ltd./2013 zwischen der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. und der S.________ Ltd. vom 9. April 2023 mitsamt Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.7. S. 16).
| 12.11.2013 | USD | 64'753.52 |
|---|---|---|
| Total | USD | 64'753.52 |
3.2.7 Rahmenvertrag B.b. Pte. Ltd. - S. Ltd./2014 zwischen der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. und der S.________ Ltd. vom 31. Dezember 2013 mitsamt Zusatzvereinbarungen (OG GD-II 1/1 E. B.II.8. S. 16).
| 21.03.2014 | USD | 49'955.22 |
|---|---|---|
| 23.09.2014 | USD | 78'875.41 |
| 08.12.2014 | USD | 39'435.87 |
| Total | USD | 168'266.50 |
3.3 Die pflichtwidrig nicht herausgegebenen Kommissionen der chinesischen Gesellschaften erfolgten mithin im Umfang von USD 462'156.23 im Zusammenhang mit Handelsgeschäften der B.a.________ AG und im Umfang von USD 456'316.09 im Zusammenhang mit Handelsgeschäften der Tochtergesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. (total USD 918'472.35 zwischen dem 15. März 2012 und dem 9. April 2015). Die Kommissionen wurden auf zwei USD-Privatkonten der Beschuldigten in der Schweiz ausgerichtet. Die Beschuldigte verletzte dabei nach den rechtskräftigen Feststellungen des Gerichts ihre Pflichten als Geschäftsführerin vorsätzlich und mit der Absicht, sich einen Vorteil zuzuschanzen, der ihr nicht zustand (OG GD-II 1/1 E. V.2. Ziff. 2.5 S. 75).
4. Entgegen der Argumentation der Beschuldigten ist kein Grund ersichtlich, die Adhäsionsklage gestützt auf einen anderen Sachverhalt zu beurteilen, als im Strafverfahren festgestellt wurde (vgl. OG GD-II 4/3 S. 7 f.). Es ist zwar zutreffend, dass ein Zivilrichter an ein Strafgerichtsurteil nicht zwingend gebunden ist. Vorliegend ist indessen eine Adhäsionsklage zu beurteilen, womit nach der gesetzlichen Konzeption Strafrichter und Zivilrichter identisch sind. So basiert die ratio legis des Adhäsionsverfahrens auf dem Grundgedanken der Verfahrensökonomie, d.h. dass im Adhäsionsverfahren die Erstellung des Sachverhalts im Zivilpunkt analog zu den Feststellungen des Strafverfahrens durch das gleiche Gericht vorgenommen werden kann.
5. Da die Gerichtsbesetzung im vorliegenden Fall seit dem Urteil vom 11. Juli 2022 geändert hat (Wechsel des Abteilungspräsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Gerichts), konnte aufgrund des partiellen Rückweisungsurteils des Bundesgerichts das Berufungsverfahren nicht ab der Berufungsverhandlung mit einer erneuten Urteilsfällung fortgesetzt werden. Folglich musste das Berufungsverfahren betreffend die nicht rechtskräftig abgeurteilten Teile nochmals wiederholt werden. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 wurde nach vorheriger Anhörung der Parteien, welche keine Einwendungen vorbrachten, das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Da primär Rechtsfragen zu entscheiden waren (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO), war die Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens angebracht. Auch vor dem Hintergrund, dass nur noch die Zivilforderung, die Massnahmen nach Art. 70-73 StGB sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten waren, drängte sich die Durchführung des schriftlichen Verfahrens auf (Art. 406 Abs. 1 lit. b, d und e StPO). Da die Parteien bereits vor der ersten Instanz und vor dem Gericht umfassend zu den zu beurteilenden Punkten Stellung genommen haben, können die Punkte, die Gegenstand dieses Rückweisungsverfahrens sind, auch ohne mündliche Verhandlung angemessen beurteilt werden.
6. Die elektronische Eingabe der Privatklägerinnen vom 26. Juni 2023 mit der schriftlichen Berufungsbegründung ist gemäss dem amtlichen Prüfbericht gültig elektronisch signiert worden (OG GD-II 3/7/1). Dies ergibt sich bereits aus der Abholquittung, welche dem erbetenen Verteidiger von der Verfahrensleitung zugestellt wurde. Die Behauptung der Verteidigung, die elektronische Eingabe vom 26. Juni 2023 sei von den Privatklägerinnen nicht gültig unterzeichnet worden (OG GD-II 4/5), ist unzutreffend.
II. Zivilforderung 1. Anträge der Parteien, Eintreten, Zuständigkeit und Prozesshindernisse
1.1 Die Privatklägerinnen B.a.________ AG mit Sitz in Z.________ (Schweiz) und ihre Tochtergesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. mit Sitz in Singapur konstituierten sich während des Untersuchungsverfahrens als Privatklägerinnen im Straf- und Zivilpunkt und stellten an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht folgende Anträge im Zivilpunkt (SG GD 9/2/2 S. 1):
"Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________ AG Schadenersatz von CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + CHF 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen."
"Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu bezahlen."
[…]
1.2 Im Rahmen der Berufungsantwort vom 21. Juni 2023 änderte die Privatklägerin B.a.________ AG ihre Anträge wie folgt:
"Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________ AG Schadenersatz von CHF 633'536.65 (CHF 621'858.92 + CHF 11'687.73) zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 445'299.46 (CHF 433'611.73 + CHF 11'687.73) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen."
"Es sei die teilweise Tilgung der unter Ziff. 1 genannten Forderung vorzumerken, sofern sie vor dem Urteil erfolgt".
[…]
Die Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. änderte ihre während der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz gestellten Anträge im Zivilpunkt nicht (OG GD-II 3/4 S. 1).
1.3 Die Privatklägerin B.a.________ AG reduzierte mithin mit der Berufungsbegründung die zuzusprechende Forderung von CHF 1'079'121.30 zzgl. Zinsen ab dem 24. Juni 2021 auf CHF 633'536.65 zzgl. Zinsen ab dem 24. Juni 2021. Während es den Parteien untersagt ist, die Rechtsbegehren gemäss ihrer Berufungserklärung im Berufungsverfahren auszuweiten, steht ihnen jederzeit offen, ihre entsprechenden Begehren ganz oder teilwiese zurückzuziehen. Die Reduktion der zuzusprechenden Gesamtsumme der Zivilforderung im Rechtsbegehren der B.a.________ AG ist als partieller Rückzug der Berufung zu qualifizieren. Demgegenüber ist der mit Eingabe der Privatklägerinnen vom 25. Juli 2023 erfolgte Antrag, es sei von der Tilgung in der Höhe von CHF 39'132.85 Vormerk zu nehmen, nicht als Berufungsrückzug auszulegen, zumal eine Tilgung während eines laufenden Zivilprozesses zivilprozessual nur zur Gegenstandslosigkeit, nicht aber zum Klagerückzug, führen würde (Gschwend/Steck, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 242 ZPO N 8). So wurde das gestellte Rechtsbegehren in Ziff. 2 durch die B.a.________ AG nicht geändert und bezüglich der beantragten Vormerknahme als Feststellung würde ein Feststellungsinteresse fehlen. Der Antrag der B.a.________ AG ist insgesamt so zu interpretieren, dass die am 29. Juni 2023 erfolgte Tilgung über CHF 39'132.85 an die Gesamtforderung der B.a.________ AG anzurechnen ist.
1.4 Die Beschuldigte hat die Zivilforderungen der Privatklägerinnen nicht anerkannt. Sie beantragte die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (OG GD-II 4/3 S. 7).
1.5 Wie bereits im Urteil vom 11. Juli 2022 festgestellt wurde, erfolgte die Berufungserklärung der beiden Privatklägerinnen rechtzeitig (OG GD-II 1/1 E. A.I. S. 10). Die Berufung der Privatklägerinnen betreffend den Zivilpunkt übersteigt den Streitwert von CHF 10'000.00. Auf die Berufung der Privatklägerinnen ist einzutreten (Art. 398 Abs. 5 StPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO).
1.6 Die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der Adhäsionsklagen der Privatklägerinnen fusst nicht alleine auf dem Umstand, dass von der Staatsanwaltschaft im Kanton Zug Anklage erhoben wurde. Vielmehr ist die Zuständigkeit für die Adhäsionsklage anhand der geltenden üblichen zivilrechtlichen Zuständigkeitsregeln von Amtes wegen zu prüfen (BGE 133 IV 171 E. 9.1-9.5). Im nationalen Verhältnis ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Adhäsionsklage der Schweizer Gesellschaft B.a.________ AG gegen die in der Schweiz wohnhafte Beschuldigte aus Art. 36 und Art. 39 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie der im Untersuchungsverfahren unbestritten gebliebenen Zuständigkeit der Zuger Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung der von der Beschuldigten am Tatort im Kanton Zug begangenen Straftaten (Art. 31 Abs. 1 StPO). Im internationalen Verhältnis ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zur Beurteilung der Adhäsionsklage der Singapur-Gesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. gegen die Beschuldigte einerseits aus dem im Kanton Zug gelegenen Arbeitsort der Beschuldigten, wo die Tathandlungen ausgeführt wurden, sowie andererseits aus dem Wohnsitz der Beschuldigten in der Schweiz (vgl. Art. 5 Ziff. 4 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [LugÜ; SR 0.725.12]; vgl. auch Art. 8c und Art. 129 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Das Gericht ist mithin sachlich und örtlich zuständig, die Zivilforderungen der Privatklägerinnen adhäsionsweise zu beurteilen. Die Parteien haben entsprechend zu keinem Zeitpunkt die Zuständigkeit der Zuger Strafjustiz für die adhäsionsweise zu erfolgende Beurteilung der Zivilforderungen bestritten und sich – zumindest betreffend den Zivilpunkt des Strafverfahrens – vorbehaltslos auf den Prozess eingelassen. Auf die Berufungen der Privatklägerinnen ist mithin auch unter diesem Aspekt einzutreten (Art. 36 und Art. 39 ZPO; Art. 31 Abs. 1 StPO; Art. 8c IPRG; Art. 129 Abs. 1 IPRG)
1.7 Die Beschuldigte wurde rechtskräftig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB für zahlreiche Straftaten im Zeitraum vom 15. März 2012 und dem 9. April 2015 zum Nachteil der Privatklägerinnen schuldig gesprochen. Die Verjährung der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen richtet sich grundsätzlich nach der Verfolgungsverjährung der Straftat; tritt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung infolge eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr ein, so verjährt der zivilrechtliche Anspruch aus unerlaubter Handlung frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils (Art. 60 Abs. 2 OR). Die adhäsionsweise gegen die Beschuldigte geltend gemachten Forderungen waren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils mithin nicht verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), wobei die Verjährung frühestens drei Jahre nach der Eröffnung des Urteils des Strafgerichts vom 7. September 2021 eintreten würde, sofern diese nicht unterbrochen wird. Die erhobene Verjährungseinrede der Beschuldigten ist unbegründet (OG GD-II 4/3 S. 13).
1.8 Weitere Prozesshindernisse wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
2. Anwendbares Recht 2.1 Eine Adhäsionsklage in einem Strafprozess ist ihrer Natur nach ein "Zivilprozess im Strafprozess" bzw. ein "* in den Strafprozess integrierte[r] Zivilprozess*" (BGE 148 IV 432 E. 3.2.3). Die verfahrensrechtlichen Regeln für den Adhäsionsprozess ergeben sich einzig aus der Strafprozessordnung. Sofern Lücken bestehen, sind analog die Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1). Unter diesen Prämissen hat das Bundesgericht explizit festgehalten, dass die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO im Adhäsionsprozess zu beachten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 6.1: […] "Quoique régi par les art. 122 ss CPP, le procès civil dans le procès pénal demeure soumis à la maxime des débats et à la maxime de disposition" […]; vgl. auch Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N. 3 und 4a). Die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO findet im Adhäsionsprozess grundsätzlich ebenfalls Anwendung, ist hingegen insoweit eingeschränkt, wie der für die Beurteilung der Straftat relevante Sachverhalt von Amtes wegen gemäss Art. 6 StPO von der Strafjustiz erstellt wird und sich eine Adhäsionsklägerin ohne weitere eigene Bemühungen darauf stützen kann (Dolge, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 122 StPO N. 23 m.w.H.). Die wiederholten Vorbringen der Beschuldigten, die Privatklägerinnen hätten bestimmte Sachverhaltselemente nicht substantiiert behauptet und bewiesen (vgl. bspw. OG GD-II 4/5 S. 9 ff.), ist somit nicht zu hören, sofern sich die Grundlagen der Haftung aus den abgeurteilten strafrechtlichen Schuldsprüchen ergeben.
2.2 Materiellrechtlich beurteilt sich die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage naturgemäss gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO nach dem Zivilrecht. Das Zivilrecht umfasst bei internationalen Sachverhalten auch die Prüfung des Kollisionsrechts (vgl. BGE 133 IV 171 E. 9.3 und 9.4). Diese Schlussfolgerung ist zwingend. Denn eine adhäsionsweise in einem Strafprozess geltend gemachte Zivilklage soll niemanden berechtigen, das auf das Rechtsverhältnis anwendbare Recht – einseitig und in Abweichung der üblichen international-privatrechtlichen Regelungen – auf Schweizer Recht festzulegen. Mithin ist das auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Beschuldigten und den Privatklägerinnen anwendbare Recht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 99 II 315 E. 2).
2.3 Die B.a.________ AG ist eine Gesellschaft nach dem Recht der Schweiz mit Sitz in der Schweiz. Die Beschuldigte handelte von der Schweiz aus (bzw. präziser: verheimlichte die Kommissionen von der Schweiz aus bzw. hätte von ihrem Wohnsitz aus die auf ihren Schweizer Konten gelegenen Kommissionen herausgeben müssen) und verfügte zum Zeitpunkt ihrer widerrechtlichen Handlungen über einen Wohnsitz in der Schweiz, weswegen die Rechtsbeziehung nach Schweizer Recht zu beurteilen ist. Ein internationaler Sachverhalt gemäss Art. 1 Abs. 1 IPRG liegt nicht vor (vgl. zum Anwendungsbereich des IPRG: Grolimund/Loacker/Schnyder, Basler Kommentar, 4. A. 2020, Art. 1 IPRG N 3). Entsprechend unterstellten die B.a.________ AG und die Beschuldigte ihre arbeitsrechtliche Beziehung auch durch Rechtswahl Schweizer Recht (act. 20/1/10 Ziff. 13).
2.4 Die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. ist eine Gesellschaft nach dem Recht von Singapur mit Sitz in Singapur. Die Beschuldigte ist ukrainische Staatsangehörige, welche von der Schweiz aus deliktisch handelte und zum Zeitpunkt ihrer Straftaten über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügte. Die Parteien stehen somit in einem internationalen Verhältnis gemäss Art. 1 Abs. 1 IPRG zueinander.
2.4.1 Zwischen der Beschuldigten und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. wurden keine Verträge abgeschlossen. Obwohl als Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB qualifiziert, war die Beschuldigte bei der B.a.________ AG angestellt und erledigte bestimmte Arbeiten für die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. als externe Mitarbeiterin gestützt auf ein Service Agreement zwischen den genannten Gesellschaften. Folglich wurde das anwendbare Recht zwischen der Beschuldigten und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. vertraglich nicht geregelt.
2.4.2 Sofern wie vorliegend Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Land haben, ist gemäss Art. 133 Abs. 2 IPRG das Recht des Staats anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt dabei der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, wo der Erfolg der Tat eingetreten ist, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs in diesem Staat rechnen musste. Vorbehalten sind vorbestehende Rechtsverhältnisse zwischen Schädiger und Geschädigten nach Art. 133 Abs. 3 IPRG. Ein Erfolgsort bei einer Unterlassung ist dabei gemäss Bundesgericht nicht zwingend der Ort, wo der Schaden eingetreten ist, sondern derjenige Ort, wo das geschützte Rechtsgut verletzt wurde (BGE 125 III 103 E. 2b/aa; vgl. auch Rodriguez/Krüsi/Umbricht, Basler Kommentar, 4. A. 2020, Art. 129 IPRG N. 26 f.). So ist für den Erfolgsort relevant, wo sich das unmittelbar betroffene Rechtsgut zum Zeitpunkt der Verletzung befindet (BGE 125 III 103 E. 3b/bb).
2.4.3 Obwohl zumindest der Vermögensschaden der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. als Folge der Rechtsgutsverletzung wohl in Singapur eingetreten ist (s. unten E. II.4. Ziff. 4.4), richtet sich das Recht bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 133 Abs. 2 IPRG nach dem Erfolgsort, wo die Rechtsgutverletzung stattfand und wo die pflichtwidrig unterlassene Handlung hätte ausgeführt werden müssen. Der Erfolgsort im Sinne von Art. 133 Abs. 2 IPRG der unerlaubten Handlung der Beschuldigten war in der Schweiz, wo sie die Kommissionen entgegennahm und deren Weiterleitung deliktisch unterliess. Nach Schweizer Kollisionsrecht wäre folglich eine auf einem direkten haftpflichtrechtlichen Anspruch basierende Rechtsbeziehung zwischen der Beschuldigten und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. nach dem Recht der Schweiz zu beurteilen. Entsprechend gehen auch die Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. und die Beschuldigte übereinstimmend von der Anwendung von Schweizer Recht aus. Es ist kein Grund ersichtlich, von dieser Auffassung der Parteien abzuweichen. Das Schuldstatut ist mithin das schweizerische Recht.
2.4.4 Das Schuldstatut bestimmt, in welcher Währung ein Anspruch geschuldet ist (Dasser, Basler Kommentar, 4. A. 2020, Art. 147 IPRG N. 18). Das Zahlungsstatut gemäss Art. 147 Abs. 3 IPRG betrifft hingegen einzig das Recht der Beschuldigten, die Zahlung gültig zu leisten bzw. legt kollisionsrechtlich die Rechtsordnung fest, welche die Währungen definiert, in welcher der Schuldner seine Schuld gültig tilgen kann. Es ist mithin nicht nach Art. 16 IPRG zu prüfen, ob das Recht der Republik Singapur der Privatklägerin ein Recht zugesteht, ihre Forderung in Schweizer Franken einzuklagen.
2.4.5 Abschliessend ist zu ergänzen, dass die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO eine prozessuale Regelung ist, welche sich bei einem Schweizer Zivilprozess (bzw. einem Adhäsionsprozess, vgl. dazu E. II.2 Ziff. 2.1) stets nach der anwendbaren Schweizer Prozessordnung richtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4 insb. E. 4.3). Es ist folglich nicht von Bedeutung, ob das Recht von Singapur allenfalls eine vergleichbare prozessuale Regelung wie die Dispositionsmaxime kennt.
2.4.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass sich auch die Rechtsbeziehung zwischen der Beschuldigten und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. vollumfänglich nach Schweizer Recht – und mithin auch nach Art. 41 ff. OR, Art. 84 Abs. 1 OR und Art. 58 Abs. 1 ZPO – beurteilt.
3. Relevante Währung 3.1 Die Beschuldigte weist wie bereits die Vorinstanz darauf hin, dass den Privatklägerinnen vorliegend nicht wie beantragt Schweizer Franken zugesprochen werden können, da eine Fremdwährung geschuldet sei. Die Rechtsbegehren der Privatklägerinnen hätten auf eine Fremdwährung lauten müssen. Die Klage sei deswegen abzuweisen (OG GD-II 4/3 S. 11).
3.2 Gemäss der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art. 58 Abs. 1 ZPO darf einer Partei nicht mehr und nichts anders zugesprochen werden, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. Es ist folglich vorab zu prüfen, ob das, was die Privatklägerinnen in ihren Anträgen zum Zivilpunkt vor dem Strafgericht in formeller Hinsicht verlangten, auch in materieller Hinsicht zugesprochen werden könnte, bzw. ob den beiden Privatklägerinnen ihre Schadenersatzforderungen gegen die Beschuldigte in Schweizer Franken zugesprochen werden können.
3.3 Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in den gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu zahlen. Während diese Regelung bei vertraglich vereinbarten Forderungen unproblematisch ist (vgl. bspw. BGE 134 III 151 E. 2.5), da sich die geschuldete Währung aus dem Vertrag ergibt, stellt sich bei vertraglichen wie auch ausservertraglichen Schadenersatzforderungen regelmässig die Frage, in welcher Währung diese geschuldet sind.
3.3.1 Im Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010 (vgl. BGE 137 III 158 = Pra 2011 Nr. 95) forderte der Kläger aus unerlaubter Handlung den Ersatz verschiedener in Fremdwährung entstandener Schadenspositionen (Anwaltsauslagen, entgangener Gewinn etc.) in Schweizer Franken. Die Tessiner Gerichte wiesen dabei die Klage ab, weil Fremdwährungsschulden nicht in Schweizer Franken eingeklagt werden können. Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgericht erkannte ebenfalls eine Fremdwährungsschuld, die nicht in Schweizer Franken eingeklagt werden könne. Das entsprechende Urteil BGE 137 III 158 enthält dabei zwei sich widersprechende Begründungspassagen. Einerseits führte das Bundesgericht im genannten Urteil in E. 3.2.2 aus: "Altri autori, considerato che la domanda di risarcimento danni mira alla compensazione della reale perdita di valore subita, propongono invece di tener conto della moneta dello stato in cui si è verificata la perdita patrimoniale […]. L'argomento è convincente" und erachtete damit die Währung des Landes, wo der Schaden eingetreten ist, zur Bestimmung der Forderungswährung als relevant. In der gleichen Erwägung führte das Bundesgericht indessen aus, dass der Schaden vorliegend in einer Fremdwährung realisiert worden sei und bestätigte, dass die Klage in dieser Währung hätte erfolgen müssen (vgl. BGE 137 III 158 E. 3.2.2, "* e che lo scopo della domanda di risarcimento è quello di rimediare a tale danno, appare sensato provvedervi mediante la valuta nella quale la diminuzione del patrimonio si è realizzata*", vgl. deutsche Übersetzung in Pra 2011 Nr. 95 S. 679).
3.3.2 Im Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.3 wurde vorab der in der vorstehenden Ziffer genannte Begründungswiderspruch geklärt und festgehalten, dass bei einem Schadenersatzanspruch einzig die Währung des Staats relevant sei, wo der Vermögensschaden eingetreten sei. Das Bundesgericht führte in diesem Entscheid in der nächsten Erwägung weiter aus, dass ein Vermögensschaden bei pflichtwidrigen Handlungen eines Organs bei der Darlehensvergabe primär in der Vermögenszentrale der betroffenen Gesellschaft eintritt, d.h. dort, wo sich der Gesellschaftssitz befindet. Dies jedenfalls soweit und solange nicht eindeutig nachgewiesen werden könne, dass ausserhalb des Sitzstaats gelegenes Vermögen der betroffenen Gesellschaft vermindert worden bzw. deren Vermögensschaden in einem anderen Staat eingetreten sei.
3.3.3 Im Urteil des Bundesgerichts 4A_298/2021 vom 8. November 2022 E. 5.1.2 präzisierte die I. zivilrechtliche Abteilung, dass ein Gläubiger im Zusammenhang mit einer ärztlichen Fehlbehandlung den erlittenen Personenschaden in der Währung des Staats einzuklagen habe, in dem der Schaden eintrete, das heisse, in der gesetzlichen Währung des Staats seines Wohnsitzes oder seines Sitzes ("La créance en dommages-intérêts ayant pour but de compenser la perte réelle de valeur subie par le patrimoine du créancier, celui-ci doit formuler ses conclusions dans la monnaie de l'État dans lequel la diminution de patrimoine se produit, soit celle de son domicile ou de son siège").
3.3.4 Im Urteil des Bundesgerichts 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 erkannte die I. zivilrechtliche Abteilung, dass der Schadenersatzanspruch einer Person mit ausländischem Wohnsitz, welcher auf vertragswidrig ausgeführten Termingeschäften in russischen Rubeln beruhe, nicht alternativ in Schweizer Franken eingeklagt werden könne. Die in der Lehre an der bundesgerichtlichen Praxis zu Fremdwährungsschulden erwachsene Kritik (bspw. Koller, Haftung für Fremdwährungsschäden: die massgebliche Währung, Anwaltsrevue 2017, S. 263-266; Carr, Klage in falscher Währung - ergo Klageabweisung?, in AJP 2021 S. 164; Koller, OR AT, Band I, 2023, Rz. 41.39 f.) verwarf das Bundesgericht mit dem Hinweis, dass diese mit der gefestigten Rechtsprechung zu Art. 84 Abs. 1 OR und Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht vereinbar sei (vgl. schon Urteil des Bundesgerichts 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.2).
3.3.5 Entgegen der Argumentation der Privatklägerinnen findet diese Rechtsprechung zu Art. 84 Abs. 1 OR nicht nur bei vertraglichen Schadenersatzforderungen, sondern ausdrücklich auch bei Schadenersatzforderungen aus unerlaubter Handlung wie auch bei Verantwortlichkeitsansprüchen Anwendung. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass Art. 84 Abs. 1 OR für sämtliche Geldforderungen unabhängig vom Rechtsgrund gilt (BGE 137 III 158 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_298/2021 vom 8. November 2022 E. 5.1.2). Entgegen der Argumentation der Privatklägerinnen fallen zudem Entstehungszeitpunkt und Erfüllungszeitpunkt der Schadenersatzforderungen gegen die Beschuldigte nicht auseinander. Da die Beschuldigte die Kommissionszahlungen von Anfang an verheimlichte, um sich daran planmässig unrechtmässig zu bereichern, trat der Schaden jeweils zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Konto der Beschuldigten ein. Zu diesem Zeitpunkt brach die Beschuldigte zugleich auch ihre vertraglichen Pflichten und schädigte die Privatklägerinnen, indem sie die Zahlungen nicht offen legte und weiterleitete. Die Obligation aus unerlaubter Handlung entstand zu diesem Zeitpunkt und die Forderungen wurden fällig (vgl. BGE 137 III 16 E. 2.3). Entstehungszeitpunkt und Erfüllungszeitpunkt der Forderungen gegen die Beschuldigte aus unerlaubter Handlung sind mithin vorliegend in zeitlicher Hinsicht identisch.
3.3.6 Zusammenfassend kann den genannten bundesgerichtlichen Urteilen entnommen werden, dass die Rechtsprechung der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zur Geltendmachung von Fremdwährungsschulden nach Art. 84 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ZPO mittlerweile gefestigt ist. Von Parteien erhobene Rügen, dass die entsprechende Rechtsprechung der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts überspitzt formalistisch sei, wurden als unbegründet abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.1). Auf die Kritik von Lehre und Praxis an dieser Rechtsprechung ist mithin nicht mehr einzugehen; es besteht in dieser Frage kein Spielraum für ein zweitinstanzliches Berufungsgericht, von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. Es mag zutreffen, dass diese Rechtsprechung letztlich – im Zeitalter von mehrheitlich frei konvertiblen Leitwährungen – eine in den meisten Fällen sachlich nicht gerechtfertigte, formalistische Prozessfalle darstellt, zumal in der Praxis der Ort des Eintritts des Vermögensschadens bei einer unerlaubten Handlung oder einem Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nicht einfach zu bestimmen ist (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4). Allerdings waren die Privatklägerinnen anwaltlich vertreten, wobei zumindest bei nicht-vertretenen Parteien allenfalls gemäss der richterlichen Fürsorgepflicht nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ein entsprechender Hinweis an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgen könnte bzw. wohl erfolgen müsste.
3.3.7 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass ein Gläubiger seinen haftpflichtrechtlichen Schadenersatz nach Art. 41 ff. OR in der gesetzlichen Währung seines Wohnsitzes oder Sitzes geltend machen muss, falls der Vermögensschaden dort eingetreten ist. Tritt der Vermögensschaden woanders ein, ist die staatliche Währung relevant, wo der beeinträchtigte Vermögenswert zum Zeitpunkt der Schädigung gelegen ist. Ein haftpflichtrechtlicher Schaden entsteht am Ort, wo sich der tangierte Vermögenswert des Gläubigers befindet, wobei dies bei einem generellen Gewinnverlust einer juristischen Person, welcher die gesamte Gesellschaft betrifft, in ihrer Vermögenszentrale, d.h. in den meisten Fällen wohl an ihrem Sitz, der Fall sein dürfte.
4. Vermögensschaden der Privatklägerinnen und Ort dessen Eintritts 4.1 Es ist folglich als Anschlussfrage zu prüfen, wo der Vermögensschaden der B.a.________ AG und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. jeweils eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4), um feststellen zu können, in welcher Währung die Forderung der Privatklägerinnen aus unerlaubter Handlung gegen die Beschuldigte geschuldet war.
4.2 Die zivilrechtlichen Bestimmungen von Art. 41 ff. OR und Art. 97 ff. OR definieren nicht, was ein Schaden im Rechtssinn ist. Nach der Rechtsprechung ist der zivilrechtliche Schaden eine ungewollte bzw. unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann – gemäss der Differenzhypothese – in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder im entgangenen Gewinn der geschädigten Partei bestehen (BGE 132 II 359 E. 4; BGE 129 III 331 E. 2.1). Relevant für den rechtlichen Schadensbegriff ist mithin im Schweizer Recht eine auf dem Differenzgedanken beruhende, wertungsfreie, buchhalterisch-wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGE 127 III 403 E. 4a).
4.3 Die Unterlassungen der Beschuldigten führten bei der B.a.________ AG zu einem Vermögensschaden in der Form eines entgangenen Gewinns. Im Einzelnen:
4.3.1 Gemäss dem rechtskräftig im Urteil vom 11. Juli 2022 festgestellten Sachverhalt wäre die Beschuldigte arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen, auf ihren in der Schweiz geführten USD-Bankkonten erhaltene USD-Kommissionen in Bezug auf Handelsverträge der B.a.________ AG an die B.a.________ AG herauszugeben. Die Kommissionen stellen mithin aus einer wirtschaftlich-buchhalterischen Perspektive einen ausserordentlichen Ertrag dar, welcher rechtlich der B.a.________ AG zustand und welchen diese als Folge ihrer Handelsgeschäfte erzielte. Wesentlich ist dabei, dass nicht der Erhalt der Kommission durch die Beschuldigte per se zum Schaden der B.a.________ AG führte, sondern erst deren Verheimlichung und Nichtherausgabe. Da die Kommissionen von der Beschuldigten nicht herausgegeben wurden, wurde der Ertrag und mithin auch der Gewinn der B.a.________ AG deliktisch verkürzt. Der entsprechende Schaden der B.a.________ AG ist haftpflichtrechtlich in der Form eines entgangen Gewinns entstanden (bzw. gemäss der Vorinstanz einer "* Nicht-Vermehrung der Aktiven*", was letztlich einfach die bilanzielle Seite eines entgangenen Gewinns umschreibt).
Davon ist zumindest gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1084/2022 und 6B_1096/2022 vom 5. April 2023, das zur partiellen Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht Zug führte, auszugehen. Das Bundesgericht setzte sich mit der "Haftungskonkurrenz aus unerlaubter Handlung und Vertrag" auseinander (dortige Erwägung 6.3). Um diese Frage geht und ging es jedoch vorliegend nicht. Vielmehr stellte und stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob bei Nichterfüllen einer vertraglich geschuldeten Leistung überhaupt von einer Vermögensverminderung – mithin von einem Schaden im Rechtssinne – gesprochen werden kann. Denn solange eine vertraglich geschuldete Leistung erbracht werden kann (d.h. kein Fall von Unmöglichkeit vorliegt), gehört die Forderung auf Erfüllung weiterhin zum Vermögen des Gläubigers (Aktivum), weshalb durch die blosse Nichtleistung noch keine Vermögensverminderung eintritt. Bei blosser Nichtleistung kann daher nach Auffassung des Obergerichts im Urteil vom 11. Juli 2022 (dortige Erwägung D.2.3.3) einzig auf (Vertrags-) Erfüllung geklagt werden, da es gemäss Teilen der zivilrechtlichen Lehre an einem Schaden mangeln würde (so bereits Von Tuhr/Siegwart, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 2. A. 1942, S. 543; Jäggi, Zum Begriff der vertraglichen Schadenersatzforderung, in: Festgabe für Wilhelm Schönenberger, 1968, S. 192; ferner Wolf/Zingg, Zivil- und notariatsrechtliche Aspekte des Doppelverkaufs von Grundstücken, in: Festschrift für Wolfgang Wiegand, 2005, S. 721; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG160177 vom 13. Juni 2019 E. 3.4). Da das Obergericht allerdings an das Bundesgerichtsurteil gebunden ist, darf hierauf nicht erneut eingegangen werden und es ist von einer Anspruchsgrundlage aus unerlaubter Handlung auszugehen.
Da naturgemäss nicht geklärt werden kann, welche konkrete Vermögenseinheit der B.a.________ AG von einem entgangenen Gewinn betroffen gewesen wäre (bzw. – nach der Wortwahl der Vorinstanz – wo exakt die "Nicht-Vermehrung der Aktiven" angefallen wäre), ist der Vermögensschaden in der Vermögenszentrale der B.a.________ AG zu lokalisieren. Diese befindet sich an ihrem Sitz in der Schweiz (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4).
4.3.2 So mag es zutreffen, dass auf den beiden in der Schweiz gelegenen USD-Konten der Beschuldigten deliktische USD-Zahlungen eingingen und der B.a.________ AG in diesem Zusammenhang ein arbeitsvertraglicher Herausgabeanspruch nach Art. 321b Abs. 1 OR zukam. Dies ist für die Frage des Orts des Eintritts des Vermögensschadens im Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung hingegen irrelevant. Wesentlich ist, dass die beiden Schweizer USD-Konten auf die Beschuldigte lauteten. Die B.a.________ AG hatte weder faktisch noch rechtlich einen Zugriff auf diese Konten. Die B.a.________ AG war an diesen Konten auch nicht wirtschaftlich berechtigt. Der Herausgabeanspruch der B.a.________ AG lautete nicht auf die Übergabe der genannten Konten als ihr Eigentum (wie bspw. ein sachenrechtlicher Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB), sondern ist eine obligationenrechtliche Forderung gemäss Art. 321b Abs. 1 OR, welche die Beschuldigte verpflichtete, einen gleichwertigen Betrag zu diesen Kontoeingängen zu bezahlen. Die beiden Konten waren somit nicht der Vermögenssphäre der B.a.________ AG zuzurechnen. Dass die Beschuldigte die erlangten Deliktserlöse nicht herausgab, kann somit nicht direkt zu einer Verringerung von abgrenzbaren und konkretisierbaren Aktiven der B.a.________ AG führen. Erst der dadurch verursachte "Nicht-Vermögenszuwachs" bzw. "* Nicht-Ertragszufluss*" bei der B.a.________ AG schädigte diese. Entsprechend ist der Vermögensschaden der B.a.________ AG nicht am Ort der beiden Konten der Beschuldigten eingetreten, sondern ist wie dargelegt in der Form eines entgangenen Gewinns am Sitz der B.a.________ AG entstanden.
4.4 Die Unterlassungen der Beschuldigten bewirkten bei der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. ebenfalls einen Vermögensschaden in der Form eines entgangenen Gewinns. Im Einzelnen:
4.4.1 Die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. ging als selbständige juristische Körperschaft im eigenen Namen und auf eigene Chancen und Risiken Handelsverträge mit den eingangs genannten chinesischen Gesellschaften ein. Die bei der B.a.________ AG angestellte Beschuldigte amtete für die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. wie vom Gericht festgestellt als Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB, ohne dass eine direkte vertragliche Beziehung zwischen den Parteien bestand. Nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag wäre die Beschuldigte gemäss Art. 423 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen, Rechenschaft über die erhaltenen Vermögenswerte abzulegen und die Kommissionen herauszugeben. Aufgrund der unterlassenen Herausgabe der erhaltenen Kommissionen flossen diese nicht der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. zu. Deren Erträge und letztlich ihr Gewinn wurden mithin im Zusammenhang mit den genannten Handelsverträgen verkürzt.
4.4.2 Der entsprechende Vermögensschaden ist in der Form eines entgangenen Gewinns aus unerlaubter Handlung in örtlicher Hinsicht am Sitz der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. in Singapur entstanden. Aus einem entgangenen Gewinn der Tochtergesellschaft kann dabei entgegen der Argumentation des Rechtsbeistands nicht automatisch auf einen Vermögensschaden der Muttergesellschaft durch einen Minderwert ihrer Beteiligung geschlossen werden (OG GD 9/4 S. 6 Rz. 16). Eine Konzernsicht ist angesichts des Grundsatzes der Eigenständigkeit jeder einzelnen juristischen Person nicht statthaft (Art. 52 ZGB). So würde sich ein Schaden der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. zwar indirekt möglicherweise auch auf die Muttergesellschaft B.a.________ AG auswirken, indem ihre bilanzierte Beteiligung an der Tochtergesellschaft um den hypothetischen Schadenswert verringert würde. Bei diesem Minderwert bzw. dieser Art des Schadens handelt es sich indessen um einen sog. Reflexschaden, der haftpflichtrechtlich grundsätzlich nicht gegen die Beschuldigte geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 138 III 276 E. 2.2). Der schweizerische Sitz der B.a.________ AG als Muttergesellschaft der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. ist somit für die Frage des haftpflichtrechtlich relevanten Vermögensschadens der Tochtergesellschaft irrelevant. Darüber hinaus hat die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. zu keinem Zeitpunkt behauptet und nachgewiesen, dass sich ihre Vermögenswerte allesamt in der Schweiz befinden und ihre Vermögenszentrale in der Schweiz liegt (Art. 55 Abs. 1 ZPO), was angesichts des Firmensitzes in Singapur sowie den Geschäftskonten bei diversen Banken in Singapur (vgl. bspw. act. 20/1/137; act. 20/1/161; act. 20/1/185) auch nicht zu vermuten wäre. Allein aus der Behauptung, die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. würde teilweise von der Schweiz aus verwaltet, lässt sich nicht schlussfolgern, dass auch die Vermögenszentrale in der Schweiz gelegen ist.
4.4.3 Irrelevant für den Ort des Vermögensschadens ist erneut der Umstand, dass die Beschuldigte die USD-Kommissionen auf ein Schweizer Konto ausbezahlt erhielt und von diesen Konten pflichtwidrig nicht weiterleitete. Denn diese Schweizer Konten lauteten auf die Beschuldigte und sind mithin nicht der Vermögenssphäre der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. zuzurechnen. Folglich kann aus dem Umstand, dass die Kommissionen auf Schweizer Konten eingingen, nicht abgeleitet werden, dass diesbezüglich ein klar abgrenzbarer Vermögenswert der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. bestand, der im Sinne einer Verminderung von Aktiven widerrechtlich tangiert wurde. Vielmehr ist wie dargelegt der Vermögensschaden der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. in der Form eines entgangenen Gewinns eingetreten, welcher mangels konkretisierbarer Vermögenswerte die gesamte Bilanz und Erfolgsrechnung der Gesellschaft betraf. Folglich ist der Vermögensschaden in der Vermögenszentrale der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. d.h. an ihrem statutarischen Sitz in Singapur, eingetreten.
5. Schlussfolgerungen betreffend Fremdwährung 5.1 Der Vermögensschaden gemäss Art. 41 OR der B.a.________ AG ist wie dargelegt an ihrem statutarischen Sitz eingetreten. Da die B.a.________ AG ihren Sitz in der Schweiz hat, ist eine Zahlung in der Landeswährung, mithin in Schweizer Franken geschuldet (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel [WZG; SR 941.10]). Entsprechend ist die B.a.________ AG gemäss der dargelegten zivilrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 84 Abs. 1 OR berechtigt, ihre Schadenersatzforderung in Schweizer Franken geltend zu machen. Der im Rahmen der Zivilklage einverlangte Schadenersatz der B.a.________ AG ist somit materiell zu prüfen.
5.2 Der Vermögensschaden gemäss Art. 41 OR der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. ist wie dargelegt ebenfalls an ihrem statutarischen Sitz eingetreten. Da die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. ihren Sitz in Singapur hat, wäre der Schadenersatz in einer Fremdwährung geschuldet gewesen. Auf jeden Fall schuldete die Beschuldigte der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. aus unerlaubter Handlung keine Schweizer Franken. Auch bei einer vertraglichen Grundlage (arbeitsvertraglicher Herausgabeanspruch) würde sich diese Sachlage nicht ändern, denn die Kommissionen wurden in USD an die Beschuldigte auf deren USD-Konto geleistet, weswegen aus vertragsrechtlicher Perspektive – wie von der B.a.________ AG im eingeleiteten zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren korrekt geltend gemacht – die Herausgabe von USD geschuldet wäre. Die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. hat somit etwas eingeklagt, was materiell nicht zugesprochen werden kann. Denn obwohl zumindest die Leitwährungen zurzeit leicht konvertibel sind, unterscheidet sich eine Fremdwährung nicht nur im Namen von Schweizer Franken, sondern auch durch den stetig ändernden Wechselkurs, unterschiedliche regulatorische Vorschriften (bspw. Währungsbesitz-, -import- und -exportrestriktionen) und abweichende makroökonomische Verhältnisse. Schweizer Franken sind mithin ein Aliud (d.h. etwas anderes) im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ZPO in Bezug auf eine Fremdwährung (vgl. die zitierte Rechtsprechung in E. II.3. Ziff. 3.2.1-3.2.4 sowie Vetter/Züst, Die Durchsetzung von Fremdwährungsforderungen, SJZ 12/2023 S. 665). Da die Beschuldigte der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. keine Schweizer Franken schuldet, ist deren Zivilklage gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
6. Die Beurteilung der Zivilforderung der B.a.________ AG 6.1 Die B.a.________ AG beantragte die Zusprechung von CHF 633'536.65 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 445'299.46 ab 24. Juni 2021 (OG GD-II 3/4 S. 1).
6.2 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ (1.) einen Schaden, (2.) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3.) Widerrechtlichkeit der Schädigung und (4.) ein Verschulden des Schädigers voraus (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 41 OR N. 2c; Schönenberger, Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 41 OR N. 2).
6.3 Der von der B.a.________ AG geltend gemachte Schadenersatzanspruch basiert gemäss den zutreffenden Ausführungen ihres Rechtbeistands in materiellrechtlicher Hinsicht auf einer unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR. Andere, vertragsrechtliche Anspruchsgrundlagen, bspw. ein arbeitsrechtlicher Herausgabeanspruch, können in einem Strafverfahren nach Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden (vgl. BGE 148 IV 432 E. 3.2.3: […] "Or, les prétentions contractuelles relèvent par essence de la procédure civile et sont indépendantes de la commission d'une infraction pénale. Les admettre dans le cadre d'une action civile par adhésion à la procédure pénale irait à l'encontre du principe précité" […]).
6.4 Eine Schädigung ist widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn damit ein absolut geschütztes Recht des Geschädigten verletzt wird (sog. Erfolgsunrecht), oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (sog. Verhaltensunrecht). Eine einschlägige Schutznorm bezweckt den Schutz des Vermögens und kann sich aus dem Zivil-, Verwaltungs- oder Strafrecht ergeben (BGE 141 III 527 E. 3.2; Cartier, Der Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR, 2007, N. 173 ff.).
6.5 So wird vorliegend von der Privatklägerin zwar nicht Schadenersatz im Zusammenhang mit der Verletzung eines absolut geschützten Rechts (bspw. Eigentumsrecht, Recht auf körperliche Unversehrtheit, Persönlichkeitsrecht etc.) geltend gemacht, sondern ein reiner Vermögensschaden behauptet. Dieser Vermögensschaden wird im vorliegenden Fall durch eine strafrechtliche Norm besonders geschützt. Vermögensdelikte gemäss dem zweiten Titel des zweiten Buches des Strafgesetzbuches (Art. 137-172ter StGB) kommen mit Ausnahme der Konkursdelikte grundsätzlich immer als haftpflichtrechtliche Schutznormen in Betracht (vgl. BGE 141 III 527 E. 3.4). So dient insbesondere der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB offensichtlich dem Schutz des Vermögens des Geschädigten (vgl. BGE 81 IV 276 E. 2a). Darüber hinaus schützt Art. 158 Ziff. 1 StGB keine weiteren Rechtsgüter. Die kriminellen Handlungen der Beschuldigten verstiessen gegen diese Schutznorm. Die Beschuldigte beging somit ein sog. Verhaltensunrecht und schädigte die B.a.________ AG damit widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR. Die Privatklägerin B.a.________ AG kann mithin ihren reinen Vermögensschaden nach den Bestimmungen des Haftpflichtrechts geltend machen und muss sich somit nicht zwingend auf eine vertragsrechtliche Grundlage berufen.
6.6 Das Verschulden der Beschuldigten als weitere Voraussetzung der Haftung nach Art. 41 ff. OR ist bereits im Rahmen der strafrechtlichen Prüfung und Beurteilung der Kommissionsbezüge ausreichend nachgewiesen worden. Darauf kann verwiesen werden (OG GD-II 1/1 E. B.III.2. S. 18-41). Die Beschuldigte handelte mithin im Rahmen der durch sie begangenen unerlaubten Handlung vorsätzlich und damit schuldhaft im Sinne von Art. 41 ff. OR.
6.7 Der Vermögensschaden der B.a.________ AG in der Höhe der unrechtmässig nicht weitergeleiteten Kommissionen, welche sich als entgangener Gewinn im Sinne der Differenzhypothese auswirkten, wurde bereits dargelegt und ist erstellt (vgl. E. II.4. Ziff. 4.3).
6.7.1 Da die Beschuldigte als Arbeitnehmerin gemäss Art. 321b Abs. 1 OR der B.a.________ AG alles herausgeben musste, was sie im Zusammenhang mit ihrer vertraglichen Arbeitnehmertätigkeit einnahm (vgl. OG GD-II 1/1 E. B.V.1. Ziff. 1.3.1), bezieht sich der deliktisch verursachte Vermögensschaden der B.a.________ AG nicht nur auf die Kommissionen bezüglich Verträge, welche diese unter Mitwirkung der Beschuldigten im eigenen Namen abschloss. Der Herausgabeanspruch der B.a.________ AG bezieht sich auch auf Kommissionen aus Handelstransaktionen, welche die Beschuldigte für die Tochtergesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. umsetzte. So wurde die Beschuldigte von der B.a.________ AG als Arbeitgeberin explizit angewiesen, diese Handelsverträge als externe Mitarbeiterin für die Tochtergesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. gestützt auf ein Service Agreement umzusetzen. Diese Tätigkeit der Beschuldigten für die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. war mithin Teil ihrer vertraglichen Tätigkeit als Arbeitnehmerin für die B.a.________ AG, weswegen sie die daraus erlangten Kommissionen der B.a.________ AG herauszugeben hatte. Und indem sie diesen Herausgabeanspruch missachtete, schädigte die Beschuldigte die B.a.________ AG, da dieser rechtmässig zustehende Erträge nicht zuflossen. Zwar könnte theoretisch postuliert werden, dass die B.a.________ AG allenfalls verpflichtet gewesen wäre, die Kommissionen betreffend die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. an diese weiterzuleiten und deswegen zumindest betreffend diese Zahlungen kein entgangener Gewinn entstehen könne. Diese Ansicht ändert indessen nichts am Gesamtergebnis, denn die B.a.________ AG schuldete der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. vertragsrechtlich die Weiterleitung der entsprechenden Kommissionen, weswegen sie unter dieser Betrachtungsweise eine Vermehrung ihrer Passiven erfahren würde.
6.7.2 Der Vermögensschaden der B.a.________ AG beläuft sich mithin auf die gesamten USD 918'472.35, welche die Beschuldigte auf kriminelle Art und Weise während ihrer Arbeitnehmertätigkeit für die B.a.________ AG behändigte, verheimlichte und nicht herausgab (betreffend Konkurrenz der Forderung der B.a.________ AG zur Forderung der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. vgl. E.IV. Ziff. 10.2).
6.8 Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden muss dabei ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen, d.h. die Pflichtverletzung muss natürlich und adäquat kausal zum Schaden führen. Bei einer pflichtwidrigen Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der pflichtwidrig unterlassenen Handlung eingetreten wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1.1-4.1.3; BGE 124 III 155 E. 3d)
6.8.1 Wie im Urteil vom 11. Juli 2022 festgestellt wurde, unterliess es die Beschuldigte unrechtmässig, ihre Geschäftsherrin über die von den chinesischen Handelspartnern erhaltenen Kommissionen zu informieren (so dass diese ihre Herausgabeansprüche geltend machen kann). Sie verheimlichte diese, anstatt sie herauszugeben. Ihr dadurch erlangter, unrechtmässiger Vermögensvorteil führte somit im Sinne einer conditio sine qua non zu einem entgangenen Gewinn der B.a.________ AG: Wenn die Beschuldigte ihren arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen und die Kommissionen herausgegeben hätte, dann wären die der B.a.________ AG rechtmässig zustehenden Erträge mit Sicherheit um den geschuldeten Betrag erhöht worden und der entsprechende Gewinn aus ihrer Handelstätigkeit wäre insgesamt höher (bzw. allenfalls ein etwaiger Verlust tiefer) ausgefallen. Wären die Kommissionen herausgegeben worden, hätte die B.a.________ AG mithin mit Sicherheit keinen Vermögensschaden erlitten
6.8.2 Die Beschuldigte beruft sich darauf, dass sie eine Bestätigung der damals an den verfahrensgegenständlichen Transaktionen beteiligten chinesischen Geschäftsleute erhalten habe. Demnach hätten diese keinen höheren Kaufpreis an die Privatklägerinnen bezahlt, wenn sie auf die Kommissionzahlungen an die Beschuldigte verzichtet hätten (SG GD 9/1/1/3 ff.; OG GD-II 4/3 S. 10, vgl. auch OG GD-II 4/3 S. 14).
Entsprechende hypothetische Überlegungen, welche Preise die chinesischen Handelspartner allenfalls für die Rohstofftransaktionen bezahlt hätten, wenn sie wüssten, dass ihre Zahlungen nach Schweizer Recht effektiv der B.a.________ AG und nicht der Beschuldigten zugestanden hätten (und die Beschuldigte überdies die Kommissionen auch pflichtgemäss abgeliefert hätte, was sie effektiv nie tat), sind vorliegend irrelevant. Denn die Vermögensverminderung in Form des entgangenen Gewinns der B.a.________ AG entstand nicht durch den Vertragsabschluss mit den chinesischen Handelspartnern, sondern durch die jeweils zeitlich später erfolgte, unrechtmässige Nichtherausgabe der erhaltenen Kommissionen durch die Beschuldigte. So ist der Beschuldigten nicht anzulasten, dass sie die Handelsverträge mit zu tiefen Preisen abgeschlossen hat und dadurch einen Schaden verursachte, sondern dass sie es jeweils zu einem späteren Zeitpunkt unterlassen hat, die Kommissionen herauszugeben. Es liegt mithin keine Konstellation vor, in der ein hypothetisches, zu einem späteren Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetretenes Ereignis den Schadenseintritt ebenfalls verursacht hätte (sog. hypothetische Kausalität, vgl. bspw. BGE 115 II 440 E. 4). Es besteht auch keine alternative Kausalität (bzw. Doppelkausalität), wonach zwei unabhängig voneinander bestehende Handlungen jeweils gesondert zum gleichen Schaden geführt hätten.
Der Schaden der B.a.________ AG wäre wie bereits dargelegt mit Sicherheit nicht eingetreten, wenn die Beschuldigte pflichtgemäss die Kommissionen herausgegeben hätte, anstatt diese pflichtwidrig zu verheimlichen. Dieser Verlauf ist zeitlich unmittelbar und monokausal. Entsprechend ist vorliegend für die Kausalitätsprüfung einzig der Kausalverlauf zwischen der Pflichtverletzung (ab dem Zeitpunkt des Nichtweiterleitens der Kommissionen, nachdem sie auf dem Konto der Beschuldigten gutgeschrieben wurden) und dem zeitnah eingetretenen, entgangenen Gewinn der Privatklägerin B.a.________ AG relevant. Dieser natürliche Kausalverlauf ist dabei auch ohne weiteres in rechtlicher Hinsicht adäquat, d.h. dass die B.a.________ AG einen Vermögensschaden erleidet, wenn die Beschuldigte herausgabepflichtige Kommissionen verheimlicht, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten.
6.9 Der genannte entgangene Gewinn der B.a.________ AG ist mithin bei jeder der verfahrensgegenständlichen Zahlungen an die Beschuldigte sowohl natürlich wie auch adäquat kausal auf die Pflichtverletzung und die unrechtmässige Bereicherung der Beschuldigten zurückzuführen. Ein haftpflichtrechtlicher Schaden im Sinne eines entgangenen Gewinns der B.a.________ AG ist damit erstellt. Die unrechtmässige Bereicherung der Beschuldigten entspricht folglich auch dem Schaden der B.a.________ AG. Es ist damit festzuhalten, dass die Beschuldigte grundsätzlich auch zivilrechtlich für die Schäden, welche sie durch die ungetreuen Geschäftsbesorgungen zum Nachteil der Privatklägerin B.a.________ AG verursachte, aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 ff. OR haftet.
6.10 Die Beschuldigte verursachte der Privatklägerin B.a.________ AG einen Schaden in der Höhe der Zahlungseingänge der chinesischen Handelspartner auf ihren Privatkonten von insgesamt USD 918'472.35. Da der haftpflichtrechtliche Schaden zeitgleich mit dem Eingang auf dem jeweiligen Konto verursacht wurde, ist eine Umrechnung in Schweizer Franken zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Der B.a.________ AG entstand gemäss den rechtskräftigen Feststellungen ein Schaden im Zusammenhang mit den folgenden USD-Zahlungen:
6.11 Zahlungen aus Verträgen mit der Vertragspartei B.a.________ AG gemäss den Rahmenverträgen B.a. AG - R. Ltd./2011; B.a. AG - R. Ltd./2012; B.a AG - Y. Ltd./2011, vgl. E. I.3.2.1 und E. I.3.2.4, Umrechnungskurs gemäss Schlusskurs, historisch, www.finanzen.ch:
| Datum | Betrag USD | Wechselkurs | Betrag CHF |
|---|---|---|---|
| 15.03.2012 | 20'000.00 | 0.9237 | 18'474.00 |
| 27.04.2012 | 15'000.00 | 0.9066 | 13'599.00 |
| 11.05.2012 | 15'000.00 | 0.9298 | 13'947.00 |
| 08.06.2012 | 8'586.00 | 0.9597 | 8'240.00 |
| 11.06.2012 | 8'586.00 | 0.9634 | 8'271.75 |
| 22.06.2012 | 16'987.00 | 0.9552 | 16'223.00 |
| 20.07.2012 | 9'027.00 | 0.9879 | 8'917.80 |
| 03.10.2012 | 20'750.37 | 0.9384 | 19'472.15 |
| 11.10.2012 | 25'501.42 | 0.9347 | 23'836.20 |
| 24.10.2012 | 30'617.07 | 0.9327 | 28'556.55 |
| 29.03.2012 | 28'659.94 | 0.9064 | 25'977.40 |
| 27.04.2012 | 44'751.94 | 0.9066 | 40'572.10 |
| 08.06.2012 | 34'851.09 | 0.9597 | 33'446.60 |
| 09.07.2012 | 43'788.40 | 0.9752 | 42'702.45 |
| 17.10.2012 | 100'000.00 | 0.9224 | 92'240.00 |
| 09.04.2015 | 40'050.00 | 0.9771 | 39'132.85 |
| Total | CHF 433'608.85 |
6.12 Zahlungen aus Verträgen mit der Vertragspartei B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. gemäss den Rahmenverträgen B.b Pte. Ltd. - R. Ltd./2012; B.a. AG - R. Ltd./2015; B.b. Pte. Ltd. - Y. Ltd./2012; B.b. Pte. Ltd. - S. Ltd./2013; B.b. Pte. Ltd. - S. Ltd./2014, vgl. E. I.3.1.2 ff.; Umrechnungskurs gemäss Schlusskurs, historisch, www.finanzen.ch:
| Datum | Betrag USD | Wechselkurs | Betrag CHF |
|---|---|---|---|
| 21.11.2012 | 58'660.54 | 0.9387 | 55'064.15 |
| 18.01.2013 | 9'828.53 | 0.9344 | 9'183.80 |
| 06.05.2013 | 10'100.00 | 0.9383 | 9'476.85 |
| 31.07.2013 | 44'707.00 | 0.9262 | 41'407.60 |
| 31.12.2012 | 100'000.00 | 0.9150 | 91'500.00 |
| 12.11.2013 | 64'753.52 | 0.9176 | 59'417.80 |
| 21.03.2014 | 49'955.22 | 0.8828 | 44'100.45 |
| 23.09.2014 | 78'875.41 | 0.9397 | 74'119.20 |
| 08.12.2014 | 39'435.87 | 0.9761 | 38'493.35 |
| Total | CHF 422'763.20 |
6.13 Anzurechnen auf die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B.a.________ AG von total CHF 856'372.05 ist der Betrag von CHF 39'132.85, welcher gemäss der rechtskräftigen Dispositivziffer 18 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Juli 2022 der B.a.________ AG zugeteilt wurde (d.h. Kommission von USD 40'050.00 vom 9. April 2015 im Zusammenhang mit einem Vertrag der B.a.________ AG). In diesem Ausmass wurde die Zivilforderung bereits durch die rechtskräftige Zuteilung von Vermögenswerten der Beschuldigten an die Privatklägerin nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB getilgt. Mithin schuldet die Beschuldigte der B.a.________ AG Schadenersatz in der Höhe von CHF 817'239.20.
6.14 Die B.a.________ AG beantragte die Zusprechung von Zinsen seit dem 24. Juni 2021. Wie sich aus SG GD 9/2/2/4, Datei Übersicht Schadenersatzforderung B.a.________ AG.xlsx, ergibt, rechnete die B.a.________ AG die jeweiligen Schadenszinsen von CHF 224'621.15 bis am Stichtag 23. Juni 2021 in die Gesamtforderung mit ein und beantragte darüber hinaus die Zusprechung von 5 % Zinsen ab dem 24. Juni 2021 auf die geschuldete Summe ohne den bisherigen Zins. Dieses methodische Vorgehen, welches die Ausrechnung des Zinses bis zu einem Stichtag vor dem Urteilszeitpunkt umfasst, ist zulässig, so lange auf den Gesamtbetrag der Zinsen kein weiterer Zins erhoben wird (d.h. kein geschuldeter Zinseszins gemäss Art. 73 OR und Art. 105 Abs. 3 OR; vgl. BGE 130 III 591 E. 4).
6.15 Die Beschuldigte schuldet der Privatklägerin B.a.________ AG einen Schadenszins gemäss Art. 73 Abs. 1 OR ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 130 III 591 E. 4). Die Geschädigte soll dadurch so gestellt werden, als sei sie am Tag der unerlaubten Handlung für deren Auswirkungen entschädigt worden (BGE 131 III 12 E. 9.1). Der Schadenszins ist mithin ein Teil der Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung (BGE 118 II 363). Der Zinssatz für den Schadenszins beträgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fünf Prozent, wobei der geschädigten Person (nicht aber dem Schädiger bzw. vorliegend der rechtskräftig verurteilten Straftäterin) der Beweis eines höheren Schadens offen steht (BGE 122 III 53 E. 4b; BGE 131 III 12 E. 9.4).
6.16 Die Zinsforderung gegen die Beschuldigte zum gesetzlichen Schadenszins zu 5 % gemäss Art. 73 OR summiert sich bis am 23. Juni 2021 auf den folgenden Betrag:
6.16.1 Zahlungen mit Vertragspartei B.a.________ AG gemäss den Rahmenverträgen B.a. AG - R. Ltd./2011; B.a. AG - R. Ltd./2012; B.a. AG - R. Ltd./2015; B.a AG - Y. Ltd./2011, vgl. E. I.3.2.1 und E.I.3.2.4; berechnet mit www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html:
| Datum | Betrag CHF | Zinsenlauf | Zinsbetrag CHF |
|---|---|---|---|
| 15.03.2012 | 18'474.00 | 15.03.2012-23.06.2021 | 8'571.30 |
| 27.04.2012 | 13'599.00 | 27.04.2012-23.06.2021 | 6'229.45 |
| 11.05.2012 | 13'947.00 | 11.05.2012-23.06.2021 | 6'362.10 |
| 08.06.2012 | 8'240.00 | 08.06.2012-23.06.2021 | 3'727.20 |
| 11.06.2012 | 8'271.75 | 11.06.2012-23.06.2021 | 3'738.15 |
| 22.06.2012 | 16'223.00 | 22.06.2012-23.06.2021 | 7'307.00 |
| 20.07.2012 | 8'917.80 | 20.07.2012-23.06.2021 | 3'982.45 |
| 03.10.2012 | 19'472.15 | 03.10.2012-23.06.2021 | 8'495.75 |
| 11.10.2012 | 23'836.20 | 11.10.2012-23.06.2021 | 10'373.65 |
| 24.10.2012 | 28'556.55 | 24.10.2012-23.06.2021 | 12'377.10 |
| 29.03.2012 | 25'977.40 | 29.03.2012-23.06.2021 | 12'003.00 |
| 27.04.2012 | 40'572.10 | 27.04.2012-23.06.2021 | 18'585.35 |
| 08.06.2012 | 33'446.60 | 08.06.2012-23.06.2021 | 15'128.85 |
| 09.07.2012 | 42'702.45 | 09.07.2012-23.06.2021 | 19'134.20 |
| 17.10.2012 | 92'240.00 | 17.10.2012-23.06.2021 | 40'067.55 |
| Total | CHF 176'083.10 |
6.16.2 Zahlungen mit Vertragspartei B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. gemäss den Rahmenverträgen B.b Pte. Ltd. - R. Ltd./2012; B.b. Pte. Ltd. - Y. Ltd./2012; B.b. Pte. Ltd. - S. Ltd./2013; B.b. Pte. Ltd. - S. Ltd./2014, vgl. E. I.3.1.2 ff.; berechnet mit www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html:
| Datum | Betrag CHF | Zinsenlauf | Zinsbetrag CHF |
|---|---|---|---|
| 21.11.2012 | 55'064.15 | 21.11.2012-23.06.2021 | 23'654.65 |
| 18.01.2013 | 9'183.80 | 18.01.2013-23.06.2021 | 3'872.25 |
| 06.05.2013 | 9'476.85 | 06.05.2013-23.06.2021 | 3'855.65 |
| 31.07.2013 | 41'407.60 | 31.07.2013-23.06.2021 | 16'358.85 |
| 31.12.2012 | 91'500.00 | 31.12.2012-23.06.2021 | 38'805.50 |
| 12.11.2013 | 59'417.80 | 12.11.2013-23.06.2021 | 22'627.25 |
| 21.03.2014 | 44'100.45 | 21.03.2014-23.06.2021 | 16'014.85 |
| 23.09.2014 | 74'119.20 | 23.09.2014-23.06.2021 | 25'027.90 |
| 08.12.2014 | 38'493.35 | 08.12.2014-23.06.2021 | 12'597.10 |
| Total | CHF 162'814.00 |
6.16.3 Die am 9. April 2015 entstandene Forderung der B.a.________ AG über USD 40'050.00 (CHF 39'132.85) wurde wie dargelegt aufgrund der Rechtskraft von Dispositivziffer 18 mittels Überweisung durch das Gericht bereits getilgt. Die Beschuldigte schuldet der B.a.________ AG im Zusammenhang mit dieser Forderung ebenfalls einen gesetzlichen Schadenszins bis und mit dem 23. Juni 2021 und darüber hinaus vom 24. Juni 2021 bis zum Zeitpunkt der Tilgung.
| Datum | Betrag CHF | Zinsenlauf | Zinsbetrag CHF |
|---|---|---|---|
| 09.04.2015 | 39'132.85 | 09.04.2015-23.06.2021 | 12'152.65 |
| Total | CHF 12'152.65 |
6.17 Insgesamt beläuft sich der Anspruch der B.a.________ AG auf Schadenszinsen gegen die Beschuldigte bis am 23. Juni 2021 auf CHF 351'049.75.
6.18 Die von der Privatklägerin B.a.________ AG im Rahmen der Berufungsantwort geltend gemachte Schadensposition für vorprozessuale Anwaltskosten im Zusammenhang mit der initialen Fallbearbeitung bis zur Einreichung der Strafanzeige sind nicht als Schadenersatz nach Art. 41 ff. OR geschuldet (vgl. OG GD-II 3/4 S. 7). Die Erarbeitung der Strafanzeige, welche nach Art. 301 Abs. 1 StPO und Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ein Strafverfahren auslösen kann, ist bereits auf das Strafverfahren ausgerichtet und wird praxisgemäss immer zu den strafprozessualen Aufwendungen, welche nach gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu entschädigen sind, gezählt. Analog dazu werden anwaltliche Aufwendungen rund um eine Klageschrift, welche einen Haftpflichtprozess einleiten wird, üblicherweise auch nach den zivilprozessualen Normen (bzw. nach Prozesstarif) entschädigt (vgl. bspw. auch § 13 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif des Kantons Zug; BGS 163.4; AnwT). Dies betrifft insbesondere auch das hinsichtlich Klage- oder Strafanzeigeerhebung notwendige Aktenstudium (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.2.2, letzter Absatz). Anwaltskosten, die von den Regelungen des prozessualen Aufwandsersatzes gedeckt sind, können nicht zusätzlich noch als Schadenersatz geltend gemacht werden (BGE 139 III 190 E. 4). Die Aufwendungen der Privatklägerinnen sind somit unter dem Titel der strafprozessualen Entschädigung zu prüfen. Sie stellen keinen valide Schadenersatzposition für vorprozessuale Anwaltsaufwendungen nach Art. 41 ff. OR dar.
6.19 Materiellrechtlich schuldet die Beschuldigte der B.a.________ AG aus unerlaubter Handlung insgesamt folgende Beträge:
Schadenersatz (ohne Zins): CHF 817'239.20
Schadenszinsen bis am 23.06.2021: CHF 351'049.75
Total Schaden bis am 23.06.2021: CHF 1'168'288.95
Weitere Schadenszinsen: 5 % auf CHF 817'239.20 ab 24.06.2021
5 % auf CHF 39'132.85 ab 24.06.2021 bis
29.06.2023 (Datum Tilgung)
7. Dispositionsmaxime 7.1 Das im Rahmen der Berufungsbegründung geänderte Rechtsbegehren der B.a.________ AG lautet wie bereits erwähnt auf die Bezahlung von CHF 633'536.65 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 445'299.46 ab 24. Juni 2021 und zuzüglich einer prozessualen Entschädigung. Auf welchen Lebenssachverhalt und welche rechtlichen Grundlagen sich die B.a.________ AG dabei stützt, ergibt sich aus den Ausführungen ihres Rechtsbeistands vor Schranken.
7.2 Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Wo das Gericht gehalten ist, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, verletzt es die Dispositionsmaxime nicht, wenn es den gestellten Antrag mit einer anderen rechtlichen Begründung gutheisst, als der Antragsteller vorgebracht hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung des Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium" bzw. von Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist. Das Gericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4 und 2.5; SZZP 4/2012 S. 293 ff.). So ist es mit der Dispositionsmaxime vereinbar, wenn ein Gericht bspw. den eingetretenen Erwerbsausfall für einen höheren als den in der Klage bezifferten Betrag zuspricht und dafür den Betrag für den zukünftigen Erwerbsausfall reduziert, soweit das Gericht nicht über den insgesamt gemäss den klägerischen Rechtsbegehren eingeklagten Betrag hinausgeht (vgl. Staehelin/Bachofner, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 10 N 4; BGE 119 II 396 E. 2: "[…] * En effet, selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, dans les procédures régies par la maxime des débats* […], * lorsque la demande tend à l'allocation de divers postes de dommage reposant sur la même cause, le tribunal n'est lié que par le montant total réclamé, si bien qu'il peut allouer davantage pour un des éléments du dommage et moins pour un autre *[…]").
7.3 Bis zum Betrag von CHF 633'536.65 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 445'299.46 ab 24. Juni 2021 ist das Gericht nach Art. 58 Abs. 1 ZPO gehalten, die Ansprüche der B.a.________ AG gemäss deren Rechtsbegehren zu prüfen.
7.4 Vorliegend stehen der B.a.________ AG wie in E. II.6. Ziff. 6.19 dargelegt mit CHF 1'168'288.95 materiellrechtlich höhere Schadenersatzforderungen (inkl. Zinsen bis am 23. Juni 2021) zu, als diese mit ihren Rechtsbegehren beim Gericht beantragt hat. Entsprechend kann dem Rechtsbegehren der B.a.________ AG vollumfänglich entsprochen werden (jedoch mit Abrundung des Rappenbetrags auf CHF 445'299.45). Art. 58 ZPO verbietet es indessen, der B.a.________ AG mehr zuzusprechen, als diese in ihren Rechtsbegehren betragt hatte. Dies betrifft sowohl die Höhe der Forderung wie auch den Betrag, auf den sich der beantragte Zinsenlauf ab dem 24. Juni 2021 bezieht.
III. Einziehung und Ersatzforderung 1. Beschlagnahmte Vermögenswerte und Grundlagen der Einziehung
1.1 Für die rechtlichen Grundlagen zur Einziehung und zur Ersatzforderung wird auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. H.I). Ergänzend gilt: Kommt es namentlich bei Bargeld und Kontoguthaben zu einer Wertvermischung, d.h. einer Vermischung von deliktischen und nicht-deliktischen Mitteln, ist die Einziehung auf den deliktischen Anteil beschränkt. Werden Entnahmen gemacht, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um deliktisches oder nicht-deliktisches Geld handelt. Die wohl herrschende Lehre vertritt die sogenannte Bodensatz- oder Sockellösung. Gemäss dieser Lösung sinkt der deliktische Geldzufluss gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermögenswertes und Entnahmen sind erst dann deliktischer Herkunft, wenn dieser Bodensatz tangiert wird (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N. 46 m.w.H.; Scholl, in: Ackermann [Hrsg.], Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, 2018, § 4 N. 251).
1.2 Der von der Staatsanwaltschaft erlassene, auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO gestützte Beschlagnahmebefehl vom 22. April 2020 betrifft folgende Vermögenswerte (HD 3/2-3; D 5/4/1/1-3):
1 Fingerring, Bulgari, ca. CHF 8'000.00; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft (D 8/1/7; 8/2/3 f.);
8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt"; total CHF 200.00; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft (D 8/1/4; 8/2/4);
Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen, total CHF 1'366.40; Aufbewahrungsort Gerichtskasse (D 8/2/1 f.);
Privatkonto W.________ Bank 77-116.xxxxx; CHF 9'087.80 (D 8/3/1/5 f., /16);
Sparkonto W.________ Bank 77-135.xxxxx; CHF 25.95 (D 8/3/1/5, /7);
Privatkonto X.________ Bank 1100-5420.xxx; CHF 3'970.50 (D 8/3/2/58; 23/2/1/2/87);
Sparkonto X.________ Bank 3500-4.xxxxxx.5; CHF 20'764.60 (D 8/3/2/58);
Privatkonto V.________ Bank 0273-107677.xxx; CHF 742'033.84 (D 8/3/3/13);
Sparkonto V.________ Bank 0273-107677.xxx; CHF 2.40 (D 8/3/3/5);
Grundstück Nr. I.________, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. .________, E.________ (.________); Kaufpreis: CHF 1'750'000.00; Stand Hypothek: CHF 900'000.00.
Wegen möglicher Kursverluste hat die Staatsanwaltschaft die USD-Guthaben bei der V.________ Bank und der W.________ Bank per 13. März 2020 in Schweizer Franken wechseln und auf das V.________ Bank-Konto 0273-107677.xxx transferieren lassen (D 8/3/1/9-17; 8/3/3/7-13; 23/1/4/124).
1.3 Für die Darlegung der Anträge der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. H.II.2).
1.4 Im Berufungsverfahren hielten die Beschuldigte und die Privatklägerinnen an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen nicht mehr die Einziehung und eventualiter die Festsetzung einer Ersatzforderung, sondern direkt eine Ersatzforderung in Höhe von USD 986'619.32, eventualiter in Höhe von USD 688'237.30 (OG GD 9/5/5 S. 2). Der beschwerte Dritte äusserte sich im Berufungsverfahren nicht.
2. Herkunft und Deliktskonnex der beschlagnahmten Vermögenswerte 2.1 Schmuck und Bargeld
Bezüglich des Fingerrings der Marke Bulgari, der acht Münzen "Glatt Sfr. 25" und des Bargelds ist keine deliktische Herkunft erstellt. Es wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. H.III.5.1-5.3).
2.2 Guthaben auf dem Konto 77-116.xxxxx bei der W.________ Bank
2.2.1 Das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto 77-116.xxxxx bei der W.________ Bank wies am 26. Januar 2015 einen Negativsaldo von CHF 241.01 auf (D 23/1/2/122), weshalb allfällige vorherige deliktische Zahlungseingänge für die Frage der deliktischen Herkunft des beschlagnahmten Guthabens nicht relevant sind. Von den nach dem 26. Januar 2015 erfolgten Gutschriften sind zunächst die folgenden näher zu beleuchten:
| 18.02.2015 | CHF 70'000.00 | K.________ GmbH, .________, "Darlehen L.________" |
|---|---|---|
| 19.02.2015 | CHF 10'000.00 | L.________, Post |
| 24.02.2015 | CHF 20'000.00 | AA.________ AG. Post, "Darlehen L.________" |
2.2.2 Diese Überweisungen betreffen offensichtlich das von der Beschuldigten und G.________ an L.________ gewährte Darlehen. Zwischen diesen Parteien wurde am 22. Dezember 2014 ein Vertrag über ein Darlehen von CHF 100'000.00 zur "Liquiditätsüberbrückung" abgeschlossen. Das Darlehen war am 22. Januar 2015 zur Rückzahlung fällig. Der vereinbarte Zins betrug 2 % ab 23. Dezember 2014 (D 25/2/3/1 f.). Per 24. Dezember 2014 wurden ab dem Konto 273-107677.xxx der Beschuldigten bei der V.________ Bank CHF 60'000.00 und am 29. Dezember 2014 weitere CHF 40'000.00 auf das Konto von L.________ bei der M.________ Bank überwiesen (D 23/3/2/98, /117-118, /120-121). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt hat, ist es zwar möglich, dass die an L.________ überwiesenen CHF 100'000.00 deliktischer Herkunft waren; da der sog. Paper Trail zwischen den vorgenannten Geldflüssen jedoch nicht erstellt ist, ist auch nicht erwiesen, dass es sich bei den alsdann an die Beschuldigte über ein Drittkonto und zwei Posteinzahlungen geflossenen CHF 70'000.00, CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00 um unechte Surrogate der zuvor an L.________ transferierten Gelder gehandelt hat.
2.2.3 Die weiteren Gutschriften stammen – mit Ausnahme von zweien – ab dem Konto 77-135.xxxxx bei der W.________ Bank (D 23/1/4/31, /33, /35). Das Vermögen auf diesem Konto ist nicht deliktischer Herkunft (vgl. nachfolgend, Ziff. 2.6.4). Die zwei Gutschriften vom 9. April 2015 (CHF 5'000.00) und vom 13. Mai 2015 (CHF 885.10) erfolgten ab dem Konto 77-135-xxxxx bei der W.________ Bank (D 23/1/3/11). Das Guthaben auf diesem Konto stammt aus Überweisungen vom Konto 77-116.xxxxx, welches selbst mit den Lohnzahlungen gespiesen wurde. Direkte deliktische Zahlungseingänge auf das Konto 77-116.xxxxx sind nicht ersichtlich, weshalb von nicht-deliktischen Vermögenswerten auszugehen ist. Dies gilt somit auch für das Guthaben auf dem Konto 77-116.xxxxx.
2.3 Guthaben auf dem Konto 77-135.xxxxx bei der W.________ Bank
Das auf die Beschuldigte lautende Sparkonto 77-135.xxxxx bei der W.________ Bank hatte im Zeitpunkt der Sperre – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – einen Saldo von CHF 0.00 (D 5/1/1/5). Bei den am 22. April 2020 beschlagnahmten CHF 25.95 handelt es sich um den Saldo der Abschlussbuchungen (D 8/3/1/7).
2.4 Guthaben auf dem Konto 1100-5420.xxx bei der X.________ Bank
Das auf die Beschuldigte lautende Konto 1100-5420.xxx bei der X.________ Bank war am 20. Februar 2015 eröffnet worden (D 23/2/1/1/1, 23/2/1/2/3). Am 25. Februar 2015 erfolgte eine Gutschrift von CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.xxxxx der Beschuldigten bei der W.________ Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/2/125), dieses Geld ist nicht-deliktischer Natur (vgl. E. 2.2.3). Am 26. Februar 2015 wurden CHF 265'000.00 ab dem Konto 77-135.xxxxx bei der W.________ Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/3/11) überwiesen. Dieser Betrag ist ebenfalls nicht-deliktischer Herkunft (vgl. E. 2.2.3). Die restlichen Gutschriften waren Lohnzahlungen der B.a.________ AG (D 23/2/1/2/3-15). Am 2. März 2015 wurden alsdann CHF 370'000.00 auf das Konto 3500-4.xxxxxx.5, lautend auf G.________ und D.________, bei der X.________ Bank transferiert (D 23/2/1/2/5, 23/2/1/3/3). Das beschlagnahmte Guthaben ist daher nicht deliktischer Herkunft.
2.5 Guthaben auf dem Konto 3500-4.xxxxxx.5 bei der X.________ Bank
Auf dem, auf die Beschuldigte und G.________ lautenden Sparkonto 3500-4.xxxxxx.5 bei der X.________ Bank befand sich im Zeitpunkt der Sperre vom 13. August 2015 ein Guthaben von CHF 11'728.10 (D 5/1/2/1/9). Da es am 10. März 2015 einen Saldo von CHF 0.00 aufgewiesen hatte (D 23/2/1/3/3) und nach diesem Datum offensichtlich keine Überweisungen von inkriminierten Geldern erfolgten (D 23/2/1/3/4-20), kann es sich bei den beschlagnahmten Guthaben nicht um deliktische Vermögenswerte handeln.
2.6 Guthaben auf dem Konto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank
2.6.1 Wie bereits dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft die USD-Guthaben bei der V.________ Bank und der W.________ Bank per 13. März 2020 auf das CHF-Konto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank transferieren lassen. Der entsprechende Saldo von CHF 742'033.84 setzt sich aus folgenden beschlagnahmten Bankguthaben zusammen:
Privatkonto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank: USD 430'580.32 (D 5/1/3/12), in CHF 400'304.37 (D 8/3/3/10)
Privatkonto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank: CHF 12'684.72 (D 5/1/3/11; 23/3/2/91)
Konto 77-135.xxxxx bei der W.________ Bank: USD 350'773.90 (D 5/1/1/5), in CHF 329'044.75 (D 8/3/1/15-17).
2.6.2 Das Konto 0273-107677.xxx wies am 24. Dezember 2014 einen Negativsaldo von CHF 53'462.15 auf (D 23/3/2/74). Somit haben (allfällige) deliktische Zahlungen vor diesem Tag keinen Einfluss auf das beschlagnahmte Guthaben. Am 29. Dezember 2014 erfolgte eine Gutschrift von CHF 244'000.00 (D 23/3/2/74). Diese Zahlung stammt vom Konto 0273-107677.xxx der Beschuldigten bei der V.________ Bank (D 23/3/2/119). Dabei handelt es sich um deliktisches Geld (vgl. nachfolgend E.II.2. Ziff. 2.6.3). Am 11. Februar 2015, 9. März 2015 und 13. Mai 2015 erfolgten Gutschriften vom Konto 273-107677.xxx der Beschuldigten bei der V.________ Bank (D 23/3/2/79, 23/3/2/81, 23/3/2/85, 23/3/4/6). Das Guthaben auf dem Konto 273-107677.xxx stammt vom Konto 0273-107677.xxx (D 23/3/3/1-3, 23/3/4/2). Bis zur Überweisung vom Konto 0273-107677.xxx auf das Konto 273-107677.xxx gingen auf Ersterem nur deliktische Zahlungen der R.________ Ltd. und der Y.________ Ltd. ein (D 23/3/3/1-3). Folglich handelte es sich beim Guthaben auf dem Konto 273-107677.xxx und daher auch auf dem Konto 0273-107677.xxx um deliktisches Vermögen. Da keine weiteren Gutschriften auf dem Konto 0273-107677.xxx eingingen, ist der beschlagnahmte Saldo von CHF 12'684.72 deliktischer Herkunft.
2.6.3 Das Privatkonto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank wies im Zeitpunkt der Sperre (13. August 2015 [D 5/1/3/1-3]) einen Saldo von USD 430'580.32 auf (D 23/3/3/16). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestand auf dem Konto am 27. September 2012 ein Negativsaldo von USD 4'290.13 (D 23/3/3/4), sodass die bis zu diesem Datum eingegangenen deliktischen Vergütungen keinen Einfluss auf das im August 2015 gesperrte Guthaben gehabt haben können. Am 28. September 2012 führte eine Einzahlung von USD 5'000.00 ("Forex Sale"), deren deliktische Herkunft nicht bewiesen ist, zu einem Guthaben von USD 709.87 (D 23/3/3/4). Bis zum 25. August 2013 gingen sodann ausschliesslich deliktische Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 374'663.51 ein. Die Belastungen beliefen sich in diesem Zeitraum auf USD 5'469.47. Gemäss der Bodensatzlösung wurden damit sämtliche nicht-deliktischen Vermögenswerte und ein Teil der deliktischen Gelder verbraucht. Per 25. August 2013 war folglich das gesamte Guthaben von USD 369'903.91 deliktischer Herkunft. Am 26. August 2013 erfolgte eine nicht-deliktische Gutschrift von USD 18'335.00. Anschliessend erfolgten bis 16. Februar 2015 deliktische Vergütungen von total USD 233'020.02. In der gleichen Zeit wurden insgesamt USD 250'228.61 belastet. Das Guthaben per 16. Februar 2015 von USD 371'030.32 war somit vollumfänglich deliktischer Herkunft. Am 17. Februar 2015 erfolgte eine weitere nicht-deliktische Gutschrift von USD 19'500.00. Danach erfolgte noch eine einzelne deliktische Gutschrift von USD 40'050.00 (D 23/3/3/1 ff.). Belastungen erfolgten nicht. Somit ist das beschlagnahmte Guthaben von USD 430'580.32 im Betrag von USD 411'080.32 (95.5 %) deliktischer Herkunft und im Restbetrag von USD 19'500.00 (4.5 %) nicht-deliktischer Herkunft. Vom in CHF gewechselten und übertragenen Betrag waren somit CHF 382'290.67 (95.5 %) deliktischer und CHF 18'013.70 (4.5 %) nicht-deliktischer Herkunft.
2.6.4 Die auf das Konto 77-135.xxxxx bei der W.________ Bank eingegangen Zahlungen stammen einerseits von der N.________ Ltd., O.________ Ltd. der AB.________ Ltd. und der AC.________ GmbH + Co. KG, welche allesamt nicht Gegenstand der Anklage sind. Andererseits erfolgten auch Zahlungen von der U.________ Ltd. Diese Zahlungen waren zwar Gegenstand der Anklage, die Beschuldigte wurde aber diesbezüglich rechtkräftig freigesprochen. Somit ist mit der Vorinstanz keine deliktische Herkunft der Gelder gegeben.
2.6.5 Zusammengefasst setzt sich das beschlagnahmte Vermögen auf dem Konto 0273-107677.xxx von CHF 742'033.84 wie folgt zusammen:
Deliktischer Anteil: CHF 394'975.39 (382'290.67 + 12'684.72)
Nicht-deliktischer Anteil: CHF 347'058.45 (329'044.75 + 18'013.70)
Von den Deliktserlösen können einzig USD 40'050.00 der B.a.________ AG zugerechnet werden (Eingang am 9. April 2015). Beim darüber hinausgehenden Betrag kann aufgrund des hohen Grades an Vermischung mit nicht-deliktischen Vermögenswerten nicht nachgewiesen werden, ob die deliktischen Vermögenswerte der B.a.________ AG oder der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. zustehen.
2.7 Guthaben auf dem Konto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank
Das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank wies im Zeitpunkt der Sperre einen Saldo von CHF 0.00 auf (D 5/1/3/13). Bei den beschlagnahmten CHF 2.40 muss es sich demzufolge um den Saldo der Abschlussbuchungen handeln.
2.8 Grundstück Nr. I.________, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. .________ in E.________ (J.________)
2.8.1 Das am 26. August 2015 mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück in der Gemeinde J.________ ist auf die Beschuldigte und G.________ als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft eingetragen. Eingetragen ist per 5. März 2020 überdies ein Schuldbrief der X.________ Bank über CHF 950'000.00 (D 5/3/1/15-20). Per 25. Februar 2020 hat sich das entsprechende Hypothekardarlehen auf CHF 900'000.00 belaufen (D 8/3/2/58). In der Zwischenzeit wurde das Hypothekardarlehen um CHF 30'000.00 amortisiert (OG GD 6/1/3).
2.8.2 Per 9. März 2015 betrug der Saldo auf dem, auf die Beschuldigte und G.________ lautenden Sparkonto 3500-4.xxxxxx.5 bei der X.________ Bank CHF 1'750'000.00. Noch gleichentags wurden CHF 176'000.00 an das Steueramt E.________ (Grundstücksgewinnsteuer [D 23/2/1/4/16]) und CHF 1'574'000.00 an den Verkäufer der Eigentumswohnung überwiesen (D 23/2/1/3/3). Der Saldo von CHF 1'750'000.00 hat sich aus folgenden Einzahlungen zusammengesetzt:
CHF 370'000.00 am 2. März 2015 ab dem auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 1100-5420.xxx bei der X.________ Bank (D 23/2/1/2/5; 23/2/1/3/3);
CHF 350'000.00 am 3. März 2015 ab dem auf G.________ lautenden Sparkonto 3551-8.xxxxxx.1 bei der X.________ Bank (D 23/2/1/3/3; 23/2/2/1/46);
CHF 80'000.00 am 3. März 2015 ab dem auf G.________ lautenden Privatkonto 1151-0026.xxx bei der X.________ Bank (D 23/2/1/3/3; 23/2/2/2/148);
Darlehen der X.________ Bank über CHF 950'000.00 (D 23/2/1/3/3; 23/2/1/4/4).
2.8.3 Es ist zu prüfen, ob die CHF 370'000.00, welche vom Konto 1100-5420.xxx bei der X.________ Bank stammen, deliktischer Herkunft sind. Der Saldo auf dem Konto 1100-5420.xxx betrug vor der fraglichen Überweisung CHF 374'092.35 und setzte sich wie folgt zusammen (D 23/2/1/2/3): CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.xxxxx der Beschuldigten bei der W.________ Bank, CHF 265'000.00 ab dem Konto 77-135.xxxxx der Beschuldigten bei der W.________ Bank und CHF 9'092.35 Lohnzahlung der B.a.________ AG (D 23/2/1/2/3, 23/1/2/125, 23/1/3/11). Die CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.xxxxx sind, wie vorstehend festgestellt wurde (vgl. Ziff. 2.2), nicht deliktischen Ursprungs. Das Konto 77-135.xxxxx wurde grossmehrheitlich mittels Dauerauftrags ab dem Konto 77-116.xxxxx gespiesen. Auf dem Konto 77-116.xxxxx gingen jeweils die Lohnzahlungen ein, weshalb die übertragenen Vermögenswerte nicht deliktischer Herkunft sind. Somit sind die CHF 370'000.00 nicht deliktischer Herkunft.
2.8.4 Betreffend die Beiträge von G.________ sind die Schenkung seiner Mutter P.________ sowie das Darlehen bzw. die Schenkung seiner Tante AD.________ näher zu prüfen. Am 30. Dezember 2014 sowie am 11. sowie 13. Februar 2015 flossen CHF 120'000.00, CHF 20'000.00 und CHF 10'000.00 vom V.________ Bank-Privatkonto 0273-107677.xxx der Beschuldigten auf drei Konten von P.________ (D 23/3/2/74, /79, /122-125). Per 9. Februar 2015 erfolgte alsdann eine Vergütung von CHF 150'000.00 durch P.________ mit dem Zahlungsgrund "Schenkung" auf das auf G.________ lautende Sparkonto 3551-8.xxxxxx.1 bei der X.________ Bank, vom welchem am 3. März 2015 die vorerwähnten CHF 350'000.00 auf das Finanzierungskonto 3500-4.xxxxxx.5 überwiesen wurden (D 23/2/2/1/46, /59). Da der sog. Paper Trail zwischen diesen Geldflüssen nicht erstellt ist, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch nicht erwiesen, dass es sich bei diesen, in die Finanzierung der Eigentumswohnung geflossenen Geldern um unechte Surrogate der zuvor an P.________ transferierten CHF 150'000.00 gehandelt hat. AD.________ überwies ihrerseits am 3. Februar 2015 CHF 100'000.00 auf das Sparkonto 3551-8.xxxxxx.1 von G.________ (D 23/2/2/1/46). Wie aus dem Nachtragsbericht der Zuger Polizei vom 14. Juli 2016 hervorgeht, bestand zunächst der Verdacht, die von AD.________ überwiesenen CHF 100'000.00 seien ihr zuvor von der Beschuldigten übergeben worden. Denn die Beschuldigte hatte am 15. Dezember 2014 und am 14. Januar 2015 je CHF 50'000.00 in Bar bezogen. Der Verdacht konnte jedoch nicht bestätigt werden (D 10/2/8/6). Somit kann auch hier nicht von einer deliktischen Herkunft des Geldes ausgegangen werden. Damit handelt es sich bei der beschlagnahmten Wohnung auch nicht um einen Sachwert, bzw. ein (teilweise) echtes Surrogat, welche an die Stelle des Originalwertes getreten ist.
2.8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Grundstück Nr. I.________, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. .________ in E.________ (J.________) nicht nachweislich mit deliktischen Mitteln finanziert wurde.
3. Einziehung 3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Die direkte Aushändigung an den Geschädigten geht somit einer Einziehung vor (BGE 128 I 129 E. 3.1.2). Dieser Vorrang der direkten Aushändigung an den Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vor einer Einziehung durch den Staat betrifft dabei nicht nur dingliche Rechte, sondern auch Vermögenswerte, und umfasst auch unechte Surrogate wie umgetauschtes oder vermischtes Geld (BGE 122 IV 365 E. 1a/aa; Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.3).
3.2 Vor einer Einziehung ist mithin zu prüfen, ob die deliktisch erlangten Gelder über CHF 355'842.55 (CHF 394'975.40 abzüglich der bereits zugeteilten USD 40'050.00 bzw. CHF 39'132.85) auf dem Konto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank vor einer Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB direkt zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen zugewiesen werden können.
3.2.1 Wie dargelegt, haben sich die illegalen Erträge, welche die Beschuldigte zum Nachteil der B.a.________ AG und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. erzielte, seit dem Schwerpunkt der Zahlungen im Jahr 2012 mit legalen Vermögenswerten vermischt. Dies würde theoretisch kein Hindernis darstellen, zumal auch unechte Surrogate direkt zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands herausgegeben werden können. Indessen wurde vorliegend der seit dem Jahr 2012 auf zwei deliktischen Konten der Beschuldigten angefallene Deliktserlös mehrfach umgebucht und mit zu- und abgeflossenen legalen Vermögenswerten stark vermischt. Teilweise konnte zudem der Paper-Trail hinsichtlich etwaiger deliktischer Geldflüsse nicht erstellt werden (vgl. bspw. E. III.2. Ziff. 2.2.2).
3.2.2 Es kann mithin aufgrund der Bodensatz- oder Sockellösung, auf welcher die Einziehung basiert (vgl. E. III.1.), zwar noch eruiert werden, welcher Anteil am beschlagnahmten Vermögen der Beschuldigten gesamthaft deliktisch ist und eingezogen werden muss. Indessen kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgelegt werden, welcher Anteil der deliktischen Vermögenswerte mit welcher konkreten Einzeltat (der insgesamt 25-fachen Tatbegehung) zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen korreliert. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, können auf dem gesperrten Konto nur noch USD 40'050.00, welche die Beschuldigte am 9. April 2015 kurz vor der Kontensperre deliktisch erlangen konnte, eindeutig einer Straftat zum Nachteil der B.a.________ AG mit ausreichender Sicherheit zugeordnet werden, weswegen die Vorinstanz nur betreffend diesen Betrag eine Zuteilung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB anordnen konnte. Bei den weiteren 24 Einzeltaten der Beschuldigten kann kein beschlagnahmtes Vermögenssubstrat (oder ein Surrogat hierzu) eindeutig in Verbindung gebracht werden. Mithin kann auch nicht ausreichend klar dargelegt werden, welcher der beiden Privatklägerinnen der entsprechende Vermögenswert zustehen würde bzw. zugeteilt werden könnte. Ohne Rücksichtnahme auf den Konnex zwischen einem konkreten Vermögenswert und einer Einzeltat wäre nur – analog zu einer Konkursdividende – eine proportionale Zuteilung des Einziehungssubstrats an die beiden Privatklägerinnen (analog zum bekannten Verhältnis der Privatklägerinnen an der Gesamtdeliktssumme) möglich. Ein solches Vorgehen wäre indessen bei einer Zuteilung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB in rechtlicher Hinsicht nicht zulässig (vgl. dazu Scholl, a.a.O., § 4 N. 477). Von einer weitergehenden Zuteilung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB ist folglich abzusehen.
3.3 In Rechtskraft erwachsen ist Dispositivziffer 18 des Urteils vom 11. Juli 2022 betreffend die Zuteilung von CHF 39'132.85 ab dem Konto 0273-107677.xxx an die B.a.________ AG.
3.4 Das Guthaben auf dem Konto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank ist wie dargelegt im Umfang von CHF 394'975.39 durch Straftaten der Beschuldigten erlangt worden. Der Betrag von CHF 355'842.54 (CHF 394'975.39 abzgl. USD 40'050.00 bzw. CHF 39'132.85) ist daher gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.
4. Ersatzforderung 4.1 Sind die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB).
4.2 Die Beschuldigte wurde der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Die von der Beschuldigten deliktisch erlangten Vermögenswerte betragen insgesamt USD 918'472.35. Umgerechnet in Schweizer Franken auf den Zeitpunkt der deliktischen Zahlungen beträgt der Deliktserlös wie dargelegt CHF 856'372.05.
4.3 Vorhanden und für das vorliegende Verfahren gesichert sind jedoch nur noch deliktische Vermögenswerte von total CHF 394'975.40, welche im Umfang von CHF 39'132.85 bereits mit Urteil vom 11. Juli 2022 der Privatklägerin B.a.________ AG zugeteilt wurden bzw. im Umfang von CHF 355'842.55 mit diesem Urteil eingezogen werden. Folglich ist die Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat die Differenz – d.h. den nicht einziehbaren Deliktserlös gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB in der Höhe von CHF 461'396.65 (CHF 856'372.05 ./. CHF 394'975.40) – zu erstatten, damit eine vollständige Abschöpfung der deliktisch erlangten Mittel im Sinne der Einziehungsgesetzgebung erreicht werden kann.
4.4 Es ist nicht ersichtlich, dass die Ersatzforderung nicht einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der Beschuldigten ernstlich behindern würde. Denn die Ersatzforderung kann grösstenteils mit den beschlagnahmten Mitteln sichergestellt werden. Weiter ist die Beschuldigte in einem 100 %-Pensum tätig und erzielt ein jährliches Einkommen von ca. CHF 200'000.00. Auch ihr Ehemann ist vollzeiterwerbstätig (OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 5-8). Weder die Beschuldigte noch ihre Familie gerät daher durch die Ersatzforderung in ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis.
5. Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vom 22. April 2020 nur gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO – und nicht auch auf Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB – angeordnet. Eine gerichtliche Verwendung als Substrat für Ersatzforderungen ist aber dennoch möglich (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 334 ff.) bzw. die "Umdeutung" einer auf Art. 70 StGB gestützten Beschlagnahmeverfügung in einen Ersatzforderungsarrest zulässig, wenn den Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.8). Am 12. März 2021 wurden die Parteien und G.________ von der Vorinstanz informiert, dass sie für den Fall, dass auf eine – von Amtes wegen zu prüfende – Ersatzforderung erkannt werden sollte, die Prüfung vorbehalte, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte auch zu deren Deckung verwendet werden können (SG GD 2/11). Die beschlagnahmten Vermögenswerte können damit zur Sicherung der Ersatzforderung verwendet werden.
5.2 Vom Guthaben auf dem Konto 0273-107677.xxx von insgesamt CHF 742'033.84 bei der V.________ Bank werden – wie oben ausgeführt – CHF 355'842.54 eingezogen. CHF 39'132.85 wurden bereits aufgrund der rechtskräftigen Dispositivziffer 18 des Urteils vom 11. Juli 2022 der B.a.________ AG zugeteilt.
5.3 Mit dem Restbetrag des beschlagnahmten Guthabens auf dem Konto 0273-107677.xxx werden nach Rechtskraft des Urteils die der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten, abzüglich der ebenfalls zu verrechnenden Parteientschädigung zu Lasten des Staats, verrechnet.
5.4 Der übrige Saldo bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmt. Auch die Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte (inkl. des mit Hypotheken und dem Miteigentumsanteil von G.________ belasteten Grundstücks, dessen Verwertungserlös zurzeit unklar ist) ist zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Die Beschlagnahme wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchkG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel.
5.5 Die Verteidigung machte geltend, die Eigentumswohnung dürfe nicht zur Sicherstellung der Ersatzforderung beschlagnahmt werden, da sie im Gesamteigentum des Ehepaars D.________ und G.________ stehe. In der Berufungsbegründung ergänzte die Verteidigung, dass nun die aus der Ukraine stammenden Eltern der Beschuldigten ebenfalls in dieser Wohnung leben würden, weswegen eine Beschlagnahme oder Einziehung generell unverhältnismässig sei (OG GD-II 4/3 S. 15). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Ersatzforderungsbeschlagnahme bei Eigentum eines Dritten unzulässig (SG GD 9/2/5 Ziff. 367; OG GD 9/5/4 Ziff. 187).
Entgegen der Auffassung der Verteidigung steht die Tatsache, dass die mit Beschlag belegte Liegenschaft im Gesamteigentum der Beschuldigten und ihres Ehemannes steht, einer Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre und einer Verwertung der Liegenschaft, beziehungsweise generell einer Ersatzforderungsbeschlagnahme, nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.3). Denn vorliegend wird nicht Eigentum eines Dritten beschlagnahmt, sondern Eigentum der Beschuldigten. In der Sache wird einzig der Beschuldigten verboten, das Grundstück zu veräussern. Da Gesamteigentum vorliegt und die Gesamteigentümer nur gemeinsam handeln können, wirkt sich dies lediglich faktisch auf den Ehemann der Beschuldigten aus. Die Beschlagnahme ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 368; OG GD 9/5/4 Ziff. 188) auch nicht unverhältnismässig, weil es sich um die Familienwohnung des Ehepaares und ihres Sohnes handelt. Denn die Familienwohnung ist nicht unpfändbar (vgl. Art. 92 SchKG). Aufgrund der hohen Ersatzforderung, die durch die übrigen beschlagnahmten Vermögenswerte nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Grundstücks auch in dieser Hinsicht verhältnismässig. Die Ersatzforderung wird auf dem Betreibungsweg durchzusetzen sein, falls die Beschuldigte diese nicht bezahlt. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme dient nur der vorläufigen Sicherstellung, ähnlich des betreibungsrechtlichen Arrestes. Eine Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie von G.________ besteht darin ebenfalls entgegen der Auffassung der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 369; OG GD 9/5/4 Ziff. 189) nicht, da lediglich der Anteil der Beschuldigten verwertet würde (vgl. OG GD 1 E. H.I.4.2 mit Hinweis auf Art. 1 ff. der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen; VVAG; SR 281.41). Gleich verhält es sich mit dem beschlagnahmten Bargeld, den Geschenkmünzen und dem Guthaben auf dem gemeinsamen Sparkonto 3500-4.xxxxxx.5 bei der X.________ Bank. Auch darüber kann G.________ ohnehin nicht alleine verfügen (vgl. Art. 201 Abs. 2 ZGB).
Zusammenfassend gilt es bezüglich den Einwendungen der Beschuldigten (vgl. bspw. OG GD-II 4/3 S. 15; OG GD-II 4/5 S. 17) vor Augen zu führen, dass die Beschuldigte eine rechtskräftig verurteilte Straftäterin ist. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, ihr die Früchte ihres kriminellen Treibens zu entziehen und in dieser Hinsicht entsprechende Ersatzforderungen des Staats sicherzustellen (Art. 70 StGB; Art. 71 Abs. 3 StGB). Wesentliche Erwägungen zur Verhältnismässigkeit sind bereits im Rahmen der Prüfung der Höhe der Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB miteinbezogen worden. Darüber hinaus steht es der Beschuldigten offen, im Rahmen der Durchsetzung der Ersatzforderung durch den Staat diejenigen Einwendungen im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vorzubringen, welche das Gesetz vorsieht. Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, warum von der Grundbuchsperre zwecks Sicherung ihres Gesamteigentumsanteils am genannten Grundstück im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens hinsichtlich der staatlichen Ersatzforderung abgesehen werden sollte. Würde die Ersatzforderung durch die Beschuldigte nicht mittels der anderen beschlagnahmten Vermögenswerten gedeckt werden können und die Beschuldigte die Restanz nicht beibringen, wäre das Grundstück nach den Bestimmungen der VVAG zu pfänden und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwerten. Die Grundbuchsperre ist mithin in Bezug auf das Grundstück der Beschuldigten und des Drittbetroffenen aufrechtzuerhalten.
IV. Abtretung nach Art. 73 StGB an die Privatklägerin B.a.________ AG 1. Die Privatklägerinnen beantragten, dass die bei der Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen, zu verwerten und gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an die Privatklägerinnen herauszugeben seien (OG GD 9/5/3 S. 3).
2. Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB dem Geschädigten auf dessen Verlangen unter anderem eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen zu.
2.1 Voraussetzung für einen Antrag nach Art. 73 StGB ist neben einer Schädigung durch eine Straftat auch ein zivilrechtlicher Schaden (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 73 StGB, N. 6 und 11). Der durch die Straftat Geschädigte muss dabei in direkter Beziehung zum Anlassdelikt stehen. Nicht erforderlich ist hingegen ein direkter Konnex zwischen dem Anlassdelikt und dem beschlagnahmten Vermögenswert, zumal gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB auch Bussen, Geldstrafen und Erlöse aus vollzogenen Ersatzforderungen zugeteilt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_581/2012 vom 27. November 2012 E. 2.5; Thommen, in: Ackermann [Hrsg.], Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, § 7 N. 36).
2.2 Ferner setzt eine Zusprechung nach Art. 73 StGB voraus, dass keine Versicherungsdeckung besteht und dass die Wiedergutmachung durch den Schädiger keineswegs als gesichert erscheint (Baumann, a.a.O., Art. 73 StGB N. 14). Für die fehlende Versicherungsdeckung reicht eine schriftliche Erklärung der geschädigten Partei aus, zumal diese negative Tatsache kaum anderweitig zu beweisen sein wird (Thommen, a.a.O., § 7 N. 43 mit Hinweis auf Urteil des Obergerichts des Kantons Zug SO 2010 10 E. 4.3).
2.3 Die nach Art. 73 StGB notwendige, gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzte Zivilforderung muss sodann nicht zwingend in einem vorangehenden Urteil erfolgen. Aus dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 StGB ([…]"für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist" […]) ergibt sich, dass eine Zusprechung auch erfolgen kann, wenn die Zivilforderungen nach Art. 73 Abs. 1 StGB im gleichen Urteil adhäsionsweise zugesprochen werden (Thommen, a.a.O., § 7 N. 67 und 91).
2.4 Die ebenfalls notwendige Forderungsabtretung muss zwar vor der Zusprechung nach Art. 73 StGB vorliegen, diese kann indessen bedingt erfolgen, d.h. insbesondere unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Zivilforderung überhaupt in der beantragten Höhe zugesprochen wird und entsprechende Vermögenswerte nach Art. 73 Abs. 1 StGB zugeteilt werden können (Thommen, a.a.O., § 7 N. 74). Denn werden Zivilforderungen, Einziehungen, Ersatzforderungen und der Antrag nach Art. 73 Abs. 1 StGB wie vorliegend gleichzeitig beurteilt, ist es für einen Geschädigten nicht zumutbar, seine Zivilforderung vorab und bedingungslos an den Staat abzutreten, zumal die Zuteilung nach Art. 73 Abs. 1 StGB auch aus anderen Gründen scheitern könnte (bspw. keine Einziehung angeordnet etc.). Entsprechend würde es den Sinn und Zweck von Art. 73 Abs. 1 StGB unterlaufen, wenn strenge Anforderungen an die Abtretungserklärung gestellt würden.
3. Der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. wurde keine Zivilforderung zugesprochen und die Beschuldigte hat die Forderungen der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. nie anerkannt. Eine Zuweisung von Ersatzforderungen oder eingezogenen Vermögenswerten zu Gunsten der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. ist somit aufgrund der dargelegten Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 StGB nicht möglich. Vorbehalten bleibt die Zuteilung in einem Nachverfahren, sollte die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. zu einem späteren Zeitpunkt mittels Vergleich oder Urteil eine rechtskräftige Zivilforderung gegen die Beschuldigte erwirken können.
Die Eventualanträge Nr. 6 und 7 der Privatklägerinnen gemäss deren Berufungsantwort vom 25. Juli 2023 (vgl. OG GD-II 3/7 S. 2) sind entsprechend nicht justiziabel. Es ist nicht die Aufgabe (noch liegt es in der Kompetenz) des Gerichts, den Privatklägerinnen Fristen zur Einleitung von Zivilverfahren gegen die Beschuldigte anzusetzen und/oder bereits vorsorglich Vermögenswerte abzutreten. Wie dargelegt, können die Privatklägerinnen jederzeit in einem Nachverfahren vom Kanton Zug nachträglich die Abtretung von eingezogenen Vermögenswerten oder vollstreckten Ersatzforderungen nach Art. 73 StGB beantragen, so bald sie über weitere vollstreckbare zivilrechtliche Titel im Sinne von Art. 73 Abs. 1 StGB verfügen.
4. Der B.a.________ AG wurde eine Zivilforderung in der Höhe von CHF 633'536.65 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 445'299.45 ab 24. Juni 2021 zugesprochen. Diese zugesprochene Zivilforderung beinhaltet dabei (teilweise) die geschuldeten Schadenszinsen ab dem jeweiligen Datum des Schadenseintritts bis am 23. Juni 2021 sowie darüber hinaus.
5. Ein aus der unerlaubten Handlung abgeleiteter Schadenszins, der eine Mahnung durch den Gläubiger nicht voraussetzt, ist wie bereits dargelegt ebenfalls Teil des haftpflichtrechtlichen Schadens, da er bezweckt, den Geschädigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung für deren wirtschaftliche Auswirkungen befriedigt worden wäre. Ein Schadenszins unterscheidet sich mithin von einem reinen Verzugszins, da er weder Schuldnerverzug noch Mahnung voraussetzt (vgl. BGE 122 III 22 E. 4; BGE 131 III 12 E. 9.1). Da sich der Begriff des Schadens nach Art. 73 Abs. 1 StGB nach den zivilrechtlichen Grundsätzen beurteilt (Thommen, a.a.O., § 7 N. 38), kann die B.a.________ AG um Abtretung von eingezogenen Vermögenswerten in der Höhe des erlittenen Schadens und des bis zum Zeitpunkt der zukünftigen Tilgung angelaufenen Schadenszinses ersuchen.
6. Eine gerichtlich festgesetzte Zivilforderung zu Gunsten der Geschädigten B.a.________ AG liegt vor. Wie festgestellt, hat die B.a.________ AG durch die kriminellen Machenschaften der Beschuldigten einen nicht anderweitig getilgten Schaden in der genannten Höhe erlitten, wofür die Beschuldigte vollumfänglich haftet. Die B.a.________ AG steht ferner als Privatklägerin im Strafverfahren in ausreichendem Konnex zu den Anlasstaten der Beschuldigten.
7. Die B.a.________ AG hat mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 12. Mai 2023 dargetan, dass für ihren Schaden keine Versicherungsdeckung bestand (vgl. auch die zusätzlichen Bestätigungen in OG GD-II 3/4 Beilage 4). Diese Ausführungen sind glaubhaft, zumal Deckungen aus sog. Vertrauensschadensversicherungen bzw. Crime-Versicherungen in der Schweiz selten sind. Die Beschuldigte hat überdies die Zahlung des erlittenen Schadens nicht zugesichert und es würde darüber hinaus keinerlei ausreichende Sicherheit bestehen, dass sie den Schaden selbst bei einer entsprechenden Zusicherung oder Schuldanerkennung bezahlen würde. Im Gegenteil zeigt sich die Beschuldigte, nunmehr eine rechtskräftig verurteilte Straftäterin, weiterhin uneinsichtig über den angerichteten Schaden und zeigt keinerlei Anzeichen, diesen wiedergutzumachen und ihre unrechtmässig erlangten Vermögensvorteile an die B.a.________ AG herauszugeben (vgl. auch das "persönliche Schreiben" der Beschuldigten in OG GD-II 4/5/2, worin sie sich als Opfer darstellt und ihre kriminellen Handlungen zu Lasten der B.a.________ AG verschweigt).
8. Die B.a.________ AG hat ihre Zivilforderung ferner unter der Bedingung abgetreten, dass ihr eine Zivilforderung zugesprochen wird (vgl. act. 20/0/2 Ziff. 2) bzw. die Abtretung ausdrücklich als Gegenleistung für entsprechendes Einziehungssubstrat bezeichnet (SG GD 9/2/2 Ziff. 63). Da der B.a.________ AG eine Zivilforderung zugesprochen wurde, liegt die Voraussetzung einer Abtretungserklärung vor. Dass die Abtretungserklärung unter der aufschiebenden Bedingung der Zusprechung einer Zivilforderung durch das Gericht steht und von der Höhe der zugeteilten Vermögenswerte abhängig gemacht wird, ist wie dargelegt zulässig. Der Umfang der Abtretung der B.a.________ AG bezieht sich sodann naturgemäss auf die Höhe der eingezogenen Vermögenswerte und die Höhe der noch zu vollstreckenden Ersatzforderung, und steht damit unter der weiteren aufschiebenden Bedingung, dass die entsprechenden Vermögenswerte durch den Staat überhaupt faktisch admassiert werden können.
9. Die eingezogenen Vermögenswerte ab dem Privatkonto der Beschuldigten können mithin der Privatklägerin B.a.________ AG gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB vollumfänglich zugesprochen werden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, das Einziehungssubstrat ab dem beschlagnahmten Konto der Beschuldigten zu beziehen und an die B.a.________ AG zu überwiesen.
10. Wie dargelegt, übersteigt die gerichtlich festgesetzte Zivilforderung der Privatklägerin B.a.________ AG die eingezogenen Vermögenswerte von CHF 355'842.55. Geldstrafen, Bussen oder Friedensbürgschaften wurden nicht ausgesprochen und können der Privatklägerin folglich auch nicht zugesprochen werden.
10.1 Die gegen die Beschuldigte festgesetzte staatliche Ersatzforderung von CHF 461'396.65 kann vor einer Vollstreckung und der Erlangung der von der Beschuldigten geschuldeten Beträge ebenfalls nicht nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB an die Privatklägerin abgetreten werden (vgl. Thommen, a.a.O., § 7 N. 108). Vielmehr ist die Ersatzforderung vorab – wie von den Privatklägerinnen beantragt – vollumfänglich durch den Staat zu vollstrecken und nach der betreibungsrechtlichen Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände ist der Erlös aus der Verwertung der staatlichen Ersatzforderung der Privatklägerin B.a.________ AG gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB auszuhändigen.
10.2 Sollte die Ersatzforderung des Staats vollstreckt werden können, ist die Zuteilung der Ersatzforderung bis zum Betrag von maximal CHF 277'694.10 zzgl. Zins zu 5 % auf CHF 445'299.45 seit dem 24. Juni 2021 an die B.a.________ AG durch die Gerichtkasse unverzüglich vorzunehmen (zugesprochene Zivilforderung von CHF 633'536.65 ./. Zuteilung von Einziehungserlösen von CHF 355'842.55).
10.3 Vorliegend basieren die Straftat, die Zivilforderung und die angeordnete Einziehung/Ersatzforderung mitsamt Zuteilung nach Art. 73 Abs. 1 StGB auf der gleichen ungerechtfertigten Bereicherung der Beschuldigten und der damit zusammenhängenden Schädigung der Privatklägerinnen. Da gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StGB die Zivilforderung an den Staat abgetreten wurde und dieser über den abgetretenen Anspruch verfügen kann, ist eine mögliche finanzielle Doppelbelastung der Beschuldigten durch die Einziehung und Zivilforderung zu thematisieren. Diesbezüglich kann der Beschuldigten ohne weiteres zugestanden werden, dass der Kanton Zug seine abtretungshalber im Rahmen von Art. 73 Abs. 1 StGB von der B.a.________ AG erhaltenen Zivilansprüche nicht noch zusätzlich vollstrecken wird, sofern sie rechtsgültig gegenüber der B.a.________ AG über die Zuteilung nach Art. 73 Abs. 1 StGB getilgt werden (vgl. BGE 117 IV 107 E. 2a und E. 2b). Eine doppelte Geltendmachung wäre vorliegend auch nicht zulässig: Da die Beschuldigte der B.a.________ AG keinen doppelten Schadenersatz schuldet, geht die von der B.a.________ AG an den Staat abgetretene Zivilforderung unter, sobald der entsprechende Schaden bei der B.a.________ AG gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB wiedergutgemacht wurde. Ebenfalls ist selbstredend, dass sich die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. eine Tilgung der Schuld durch die Beschuldigte gegenüber der B.a.________ AG ebenfalls auf ihre Ansprüche anrechnen lassen muss, zumal sich deren Herausgabeanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 423 Abs. 1 OR materiellrechtlich nur auf Beträge beziehen kann, welche die Beschuldigte nicht bereits an ihre Arbeitgeberin abliefern musste und daraus weiterhin einen "aus der Führung seiner [bzw. ihrer] Geschäfte entspringenden Vorteil" nach Art. 423 Abs. 1 OR ziehen kann. Abschliessend gilt zu vermerken, dass sich eine mögliche vertragsrechtliche Auseinandersetzung zwischen der B.a.________ AG und ihrer Tochtergesellschaft B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. nach den Bestimmungen des abgeschlossenen Service Agreements, welches dem englischen Recht unterstellt wurde, zu richten hat; dies berührt das Strafverfahren nicht. Gemäss den Akten hat die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. die entsprechenden Forderungen im Zusammenhang mit der Schlechterfüllung des Service Agreements durch den Einsatz einer kriminellen Mitarbeiterin bei der B.a.________ AG bereits angemeldet.
10.4 Darüber hinaus wird es die Aufgabe der B.a.________ AG sein, die Restanz ihrer Zivilforderung gegen die Beschuldigte zu vollstrecken.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
1.1 Die gerichtliche Entscheidgebühr beträgt gemäss § 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichtes CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. Das gleiche gilt gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG für das Berufungsverfahren. In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann sie bis auf das Doppelte des ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr erhöht werden (§ 4 Abs. 1 KoV OG).
1.2 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenen Kosten verbleiben beim Staat, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 426 StPO N. 3). Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben sind oder wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Für die Kostenauflage nach dieser Bestimmung sind sodann nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N. 6).
1.3 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3 m.H.). Erschöpfen sich die der beschuldigten Person vorgeworfenen zivilrechtlichen Pflichtverstösse in blossen Vertragsverletzungen, sind sie nicht adäquat-kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens sowie die damit verbundenen Ermittlungstätigkeiten und rechtfertigen keine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Das Strafverfahren dient nicht als (kostengünstiges) Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 4).
1.4 Nach Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Diese Norm ist dispositiver Natur und überlässt den Entscheid dem richterlichen Ermessen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 427 StPO N. 5, 11).
1.5 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
1.6 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
1.6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten, sodass der Kostenentscheid diese präjudiziert. Demzufolge ist der beschuldigten Person bei einer Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1).
1.6.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Fall der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder im Fall der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1). Die Festsetzung der Privatklägerentschädigung liegt im gerichtlichen Ermessen (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Wann notwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbesondere vor, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat (da diesfalls die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften), wenn komplexe, nicht leicht überschaubare Straffälle vorliegen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand, und somit das Honorar des Anwalts, gerechtfertigt war. Die letztgenannten kumulativen Voraussetzungen stehen nach Auffassung des Bundesgerichts im Einklang mit der herrschenden Lehre und Praxis zum früheren Recht, sodass daran festzuhalten ist; dies soll nicht nur für den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch für denjenigen der Privatklägerschaft gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1).
1.6.3 Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.).
1.6.4 Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung sowie der Privatklägervertretung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Barauslagen sind zu ersetzten, wobei der Ersatz notwendiger Auslagen auch pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens CHF 1'000.00 berechnet werden kann (§ 25 AnwT).
2. Kosten Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren 2.1 Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf CHF 15'000.00 und die Auslagen auf CHF 600.00 festgesetzt, wobei vier Fünftel den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________ AG und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd." und zu einem Fünftel den Teil "* Straftaten zum Nachteil der Q.________ AG*" betreffen (OG GD 1 E. G.I.2). Die Festsetzung der Gebühr und die Aufteilung auf die Verfahrenskomplexe ist zu bestätigen, zumal die Parteien im Berufungsverfahren auch nichts dagegen vorgebracht haben.
2.2 Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Schuldspruch betreffend die Zahlungen der R.________ Ltd., der Y.________ Ltd. sowie der S.________ Ltd./T.________ Ltd. nach Art. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Gleiches gilt aufgrund des sehr engen Sachzusammenhangs und der nicht ausscheidbaren Kosten für den Freispruch hinsichtlich der Zahlungen der R.________ Ltd. vom 4. Januar 2012 und 26. August 2013 sowie der Zahlung der S.________ Ltd.T.________ Ltd. vom 17. Februar 2015. Bezüglich der Zahlungen der U.________ Ltd. wurde die Beschuldigte von sämtlichen Tatvorwürfen freigesprochen. In diesem Zusammenhang könnten ihr höchstens zivilrechtliche Pflichtverstösse zur Last gelegt werden, welche sich in blossen Vertragsverletzungen erschöpfen, weshalb in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils keine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgen kann.
In der Anklage werden folgende Kommissionszahlungen genannt (SG GD 1/1 Ziff. 1.2.1.10):
| Käuferin | Kommissionen (USD) |
|---|---|
| R.________ Ltd. | 386'735.93 |
| Y.________ Ltd. | 352'051.37 |
| S.________ Ltd. | 252'520.02 |
| U.________ Ltd. | 35'313.50 |
| 1'026'620.82 |
In Anbetracht dieser Zahlen und dem Verfahrensaufwand für die zum Schuldspruch führenden Anklagesachverhalte erscheint es sachgerecht, der Beschuldigten für den Teil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________ AG und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd." vier Fünftel der gerichtlichen Kosten aufzuerlegen und der restliche Fünftel auf die Staatskasse zu nehmen. Gleiches gilt für die diesbezüglichen gesondert ausgewiesenen (SG GD 1/1/4) Untersuchungskosten.
Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Betruges und einer entsprechenden Gehilfenschaft zum Nachteil der Q.________ AG kommt Art. 426 Abs. 2 StPO in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz ebenfalls nicht zur Anwendung. Damit sind die gesondert ausgewiesenen (SG GD 1/1/5) Untersuchungs- und die gerichtlichen Kosten dieses Verfahrensteils vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
2.3 Die die Beschuldigte betreffende vorinstanzliche Entscheidgebühr beträgt CHF 13'500.00 (4/5 bzw. CHF 12'000.00 von CHF 15'000.00 für den Teil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________ AG und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd." sowie die Hälfte von 1/5 bzw. CHF 1'500.00 für den Teil "* Straftaten zum Nachteil der Q.________ AG*"). Die restlichen CHF 1'500.00 wurden bereits rechtskräftig dem Staat auferlegt (Anteil von AE.________). Von den, auf den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________ AG und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd." entfallenden CHF 12'000.00 trägt die Beschuldigte vier Fünftel der Kosten (CHF 9'600.00); der weitere Fünftel (CHF 2'400.00) wird auf die Staatskasse genommen. Gleiches gilt für den die Beschuldigte betreffenden Anteil an den Kosten für den Teil "* Straftaten zum Nachteil der Q.________ AG*" (CHF 1'500.00). Von den gerichtlichen Auslagen von CHF 600.00 sind folglich CHF 426.60 (71.1 %) der Beschuldigten aufzuerlegen und CHF 173.40 (28.9 %) auf die Staatskasse zu nehmen. Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2015 109 werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln (CHF 26'001.90) auferlegt. Der restliche Fünftel (CHF 6'500.50) wird auf die Staatskasse genommen. Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2016 75 von CHF 2'393.00 sind vollumfänglich vom Staat zu tragen. Da der Aufwand der Vorinstanz für die Behandlung der Zivilklagen im Verhältnis gering ausfiel, wird auf eine Kostenauflage zulasten der Privatklägerinnen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verzichtet (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO).
2.4 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen zusammenfassend wie korrekt von der Vorinstanz festgelegt CHF 48'995.40. Davon werden CHF 36'028.50 der Beschuldigten auferlegt und CHF 12'966.90 auf die Staatskasse genommen.
3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren war angesichts der aufwändigen Beurteilung der Sache, des umfassenden vorgängigen Entscheids über die Beweisanträge, der durchgeführten Berufungsverhandlung und des umfassenden Urteils auf CHF 18'000.00 festzusetzen. Diese Gebühr ist aufgrund der nach dem Urteil des Bundesgerichts im Rückweisungsverfahren notwendig gewordenen Beurteilung der Zivilforderungen sowie der erneuten Beurteilung der Einziehungen, Ersatzforderungen und der Zuteilung nach Art. 73 StGB angemessen auf CHF 25'000.00 zu erhöhen (§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 4 Abs. 1 KoV OG). Die Überschreitung des ordentlichen Gebührentarifs für Strafverfahren nach § 4 KoV OG rechtfertigt sich vorliegend, da die zusätzliche Beurteilung der Zivilforderungen sowie des Antrags nach Art. 73 StGB einen erhöhten Bearbeitungsaufwand des Gerichts beinhalteten. So wäre bei einem Zivilverfahren vorliegend gemäss § 11 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG ebenfalls mit einer Berufungsgebühr von ca. CHF 30'000.00 zu rechnen. Hinzu kommen die Auslagen des Berufungsverfahrens.
3.2 Die Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt, da sie nicht freigesprochen wurde, einzig die Strafe fiel um einen Monat marginal tiefer aus. Weiter unterliegt sie in der Folge auch im Kosten- und Entschädigungspunkt sowie betreffend Einziehung und Ersatzforderung. Teilweise obsiegt sie jedoch betreffend die Zivilklagen, da diese nicht im beantragten Ausmass gut-geheissen werden konnten. Diesbezüglich ist das Ausmass ihres Obsiegens indessen als geringfügig zu bezeichnen. So wurde letztlich die Zivilforderung der B.a.________ AG in praktisch vollständigem Umfang gutgeheissen, während die Abweisung der Zivilforderung der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. wie dargelegt auf einer Formalie beruhte, welche keinen relevanten zusätzlichen Bearbeitungsaufwand nach sich zog.
3.3 Die Privatklägerinnen unterliegen im Strafpunkt, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und Privatbestechung erfolgte. Im Eventualstandpunkt obsiegen sie jedoch teilweise, da die Beschuldigte für mehr Zahlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung verurteilt wurde als noch vor Vorinstanz. Gesamthaft gewürdigt obsiegen die Privatklägerinnen im Strafpunkt deutlich. Die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. unterliegt, die B.a.________ AG obsiegt hingegen im Zivilpunkt.
3.4 Die Staatsanwaltschaft unterliegt schliesslich ebenfalls teilweise im Strafpunkt, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs erfolgte.
3.5 Insgesamt unterliegt die Beschuldigte im Berufungsverfahren insbesondere in den aufwändigen Punkten der Schuldsprüche betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und der Sanktion deutlich. Die Kosten des Berufungsverfahren sind nach dem Gesagten insgesamt zu vier Fünfteln der stark unterliegenden Beschuldigten sowie zu einem Zehntel der Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Entschädigung der Beschuldigten 4.1 Die Beschuldigte wird seit dem 19. August 2015 durch Rechtsanwalt F.________ erbeten verteidigt (D 2/1/1 f.; D 2/1/1 f. [Verfahren 2A 2016 75-76]). Mit Honorarnoten vom 25. Mai 2020 und 20. Juni 2021 hat dieser für den Zeitraum 17. August 2015 bis 20. Juni 2021 insgesamt CHF 95'879.70 (289.10 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 2'223.00 Auslagen und MWST) in Rechnung gestellt (SG GD 4/19). Dieser Aufwand teilt sich wie folgt auf:
Honorarnote vom 25. Mai 2020 im Verfahren 2A 2015 109 (Zeitraum 17.08.2015 - 25.05.2020): CHF 44'448.65 (133.7 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 1'089.00 Auslagen und MWST);
Honorarnote vom 25. Mai 2020 im Verfahren 2A 2016 75-76 (Zeitraum 14.12.2017 - 25.05.2020): CHF 16'719.35 (50.6 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 344.00 Auslagen und MWST);
Honorarnote vom 20. Juni 2021 im Verfahren SG 2020 13-14 (Zeitraum 26.05.2020 - 20.06.2021): CHF 34'711.70 (104.8 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 790.00 Auslagen und MWST).
4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Angemessenheit des Verteidigungsaufwands (insbesondere Kürzungen des Stundenansatzes und des Zeitaufwands) und dem zusätzlich zu entschädigenden Aufwand für die Hauptverhandlung ist zuzustimmen, zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren nichts dagegen vorgebracht hat. Es wird deshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (OG GD 1 E. G.II.1.1.1). Da die Beschuldigte in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil zu vier Fünfteln kostenpflichtig wird, ist sie entsprechend für das Verfahren 2A 2015 109 bzw. den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________ AG und der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd." nur zu einem Fünftel zu entschädigen. Für das Verfahren 2A 2016 75 bzw. den Verfahrensteil "* Straftaten zum Nachteil der Q.________ AG*" ist sie hingegen vollumfänglich zu entschädigen.
4.3 Die Beschuldigte ist daher für ihre anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 zuentschädigen. Der durch die Zivilklage verursachte Aufwand ist gering. In der Kostennote sind keine spezifischen Positionen zur Zivilklage aufgeführt und die Ausführungen der Verteidigung zu diesem Punkt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren äusserst kurz. Entsprechend sind die Privatklägerinnen nicht zu einer Entschädigung der Beschuldigten zu verpflichten, sondern diese ist vollumfänglich aus der Staatskasse zuzusprechen (vgl. unten, E. V.4. Ziff. 4.6).
4.4 Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung der Beschuldigten einen Aufwand von CHF 14'733.35 (inkl. MWST) geltend. Auslagen wurden nicht geltend gemacht (OG GD 9/5/4/1).
4.4.1 Der in der Kostennote aufgeführte Aufwand für das Studium und die Analyse des begründeten Urteils des Strafgerichts, inkl. Erstellen einer Aktennotiz, wird bereits von der Entschädigung für die Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren umfasst (vgl. OG GD 1 E. G.II.1.1.1), weshalb er hier nicht nochmals berücksichtigt werden kann. Ansonsten erscheint die Kostennote angemessen. In der Kostennote ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung nicht enthalten (OG GD 9/5 S. 12). Die erste Berufungsverhandlung von sechseinhalb Stunden ist daher zusätzlich zum Aufwand gemäss Kostennote zu entschädigen. Der zu entschädigende Aufwand für das erste Berufungsverfahren beträgt somit 49 Stunden.
4.4.2 Im Rückweisungsverfahren machte der erbetene Verteidiger weiteren Aufwand von 44.10 Stunden bei einem Rechnungstotal von CHF 14'676.15 geltend. Der Stundenaufwand von 44.10 Stunden erscheint als angemessen. Der Gesamtstundenaufwand steigt damit auf 93.1 Stunden für das Berufungs- und Rückweisungsverfahren.
4.4.3 Anzuwenden ist ein Stundenansatz von CHF 220.00 und nicht wie von der Verteidigung angenommen CHF 300.00. Ein besonderer Fall i.S.v. § 15 Abs. 1 AnwT liegt nicht vor (vgl. dazu unten, E. V.5. Ziff. 5.4).
4.4.4 Die Kosten der anwaltlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren (inkl. Rückweisungsverfahren) sind daher auf insgesamt CHF 22'673.50 (inkl. MWST und Spesen) festzusetzen. Davon sind der insgesamt weitgehend unterliegenden Beschuldigten durch den Staat ein Fünftel (CHF 4'534.70) zu ersetzen.
4.5 Diese Entschädigungen zu Gunsten der Beschuldigten werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihr auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.
4.6 Die Beschuldigte beantragte in ihrer Berufungsbegründung, sie sei zudem durch die Privatklägerinnen durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Welche Aufwendungen ihr durch den Zivilpunkt verursacht wurden, spezifiziert die Beschuldigte hingegen nicht (OG GD-II 4/3 S. 18). In der Berufungserklärung vom 26. Oktober 2021 der Beschuldigten war dieser Antrag noch nicht explizit enthalten (OG GD-II 4/3 S. 6). Ferner ist zu erwägen, dass Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO eine doppelte Entschädigung der beschuldigten Person ausschliesst, so dass die Beschuldigte mit ihrem Antrag kein praktisches Interesse verfolgt. Ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und die Beschuldigte zu einem solchen Antrag legitimiert ist, kann letztlich offen bleiben. So hat das Gericht, wie bereits die Vorinstanz, die Forderung der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. unter rein formellen Gesichtspunkten abgewiesen. Eine materielle Auseinandersetzung mit der Forderung der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. musste nicht erfolgen. Es waren auch keine separaten Beweiserhebungen oder dergleichen notwendig. Die Ausführungen des erbetenen Verteidigers zu dieser Thematik in den Parteivorträgen waren zudem beiläufig, oberflächlich und äusserst kurz (9 Zeilen im Plädoyer bei der Vorinstanz, SG GD 9/5/4 S. 56; Inhaltliche Wiederholung vor der Berufungsinstanz, OG GD-II 4/3 S. 11 f.), sodass darin unter Betrachtung des Gesamtaufwands für das Strafverfahren insgesamt kein wesentlicher entschädigungspflichtiger Aufwand erblickt werden kann, welcher vom Staat auf die Privatklägerinnen überwälzt werden könnte. Auch aus der Honorarnote der erbetenen Verteidigung ergibt sich kein wesentlicher Aufwand, der bezüglich der abgewiesenen Zivilforderung der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. sachlich begründbar ausgeschieden werden könnte. Der Antrag der erbetenen Verteidigung, die Beschuldigte sei durch die Privatklägerinnen für deren Anträge zum Zivilpunkt angemessen zu entschädigen, ist mithin abzuweisen. Die angemessene Entschädigung der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im gesamten Strafverfahren ist durch den Staat zu tragen (vgl. vorne, Ziff. 4.3).
5. Entschädigung der Privatklägerin B.a.________ AG 5.1 Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat seine Prozessanträge sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschuldigten" gestellt und die entsprechenden Honorarnoten eingereicht (SG GD 9/2/2 S. 1; OG GD 9/5/3 S. 1-2).
5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Privatklägervertreter eine Übersicht über die erbrachten Leistungen (CHF 337'236.00 für 1'525.33 "net working hours for case no 2A 2015 109" für den Zeitraum 17. August 2015 bis 23. Juni 2021) sowie diverse, an die B.a.________ AG adressierte Honorarnoten der jetzigen und der früheren Parteivertreter eingereicht (SG GD 6/17 mit Beilagen 1-42). Wie hierzu geltend gemacht wurde, seien die Anwaltskosten verhältnismässig hoch ausgefallen, da die Staatsanwaltschaft die Beweiserhebungen zu grossen Teilen an die Privatklägerinnen delegiert, d.h. unzählige Belege zu diversen Geschäften der vergangenen Jahre angefordert und wiederholt zu Stellungnahmen aufgefordert habe. Zudem sei die Möglichkeit wahrgenommen worden, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen. Dennoch umfasse die geltend gemachte Prozessentschädigung nur einen Teil der bei der B.a.________ AG angefallenen Kosten; geltend gemacht werde lediglich der Ersatz der anwaltlichen Aufwendungen, welche in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren stünden. Positionen, welche sich nicht eindeutig auf die in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorwürfe bezogen hätten, seien ausgesondert und in den Belegen geschwärzt worden. Für die Berechnung der Entschädigung sei ein Ansatz von CHF 300.00 gewählt worden, da es sich angesichts der Komplexität der Materie, der aufwändigen Beschaffung von Beweismitteln, der Aktenmenge, der schwerfälligen Untersuchungsführung und diverser prozessualer Fragen um einen besonderen Fall gehandelt habe. Nicht geltend gemacht würden die Kosten und Aufwendungen, welche der B.a.________ AG intern entstanden seien. Die B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. mache keine Prozessentschädigung geltend, da die entsprechenden Kosten vollumfänglich durch die B.a.________ AG getragen worden seien (SG GD 9/2/2 Ziff. 50-55, 61). Im Berufungsverfahren wiederholte der Rechtsbeistand der Privatklägerin seine Ansicht, es sei ein Honoraransatz von CHF 300.00 angemessen (OG GD 9/5/3 Ziff. 64-74; OG GD-II 3/4 S. 12).
5.3 Eine Honorarforderung von knapp CHF 340'000.00 für die Privatklägervertretung in einem Strafverfahren bis und mit erste Instanz muss für das vorliegende Verfahren nicht nur als "verhältnismässig hoch", sondern insgesamt als massiv übersetzt taxiert werden. So wäre bei einem Zivilverfahren mit dem verfahrensgegenständlichen Streitwert ein Grundhonorar von ca. CHF 33'500.00 angemessen (§ 3 Abs. 1 AnwT). Den Erwägungen der Vorinstanz zur Notwendigkeit der Schätzung und dem geschätzten Aufwand ist vollumfänglich zuzustimmen. Es kann deshalb auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (OG GD 1 E. G.II.2.1). Es muss ergänzt werden, dass es ein normaler Vorgang ist, dass eine Gesellschaft als Privatklägerin zur Herausgabe von weiteren Unterlagen und zu Stellungnahmen zum Sachverhalt aufgefordert wird. Dass diesbezüglich der Beizug von zahlreichen Rechtsanwälten als Intermediäre notwendig wäre, erscheint als nicht nachvollziehbar. Die anwaltlichen Aufwendungen für das Untersuchungsverfahren schätzte die Vorinstanz auf 250 Stunden und setzte die Kosten auf CHF 68'211.47 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Dies ist immer noch mehr als das doppelte des zivilrechtlichen Grundtarifs für die gerichtliche Verfolgung einer Forderung in der Grösse wie vorliegend. Diese ermessensweise Festlegung der Gesamtentschädigung der Privatklägerinnen für die Aufwendungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kann bestätigt werden.
5.4 Auch für ein Abweichen vom prozessualen Regelstundenansatz von CHF 220.00 gemäss § 15 Abs. 2 AnwT besteht vorliegend kein Grund. So waren keine besonderen Spezialkenntnisse für die Bewältigung des vorliegenden Strafverfahrens notwendig. Der Verfahrensgegenstand umfasste primär Regeln aus der Strafprozessordnung, dem Strafgesetzbuch und dem Obligationenrecht. Auch fachfremde Kenntnisse (bspw. Medizin, Ingenieurswesen etc.) waren nicht notwendig. Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die Rechtsbeistände der Privatklägerinnen durch spezielle Erfahrung, Fähigkeiten oder Ausbildungen der Strafjustiz einen Aufwand erspart haben oder sie die notwendigen Aufgaben der Rechtsvertretung in zeitlicher Hinsicht besonders effizient und speditiv ausgeführt haben (s. vorstehende Ziffer), was allenfalls eine Abweichung vom Regelstundenansatz rechtfertigen könnte. Sofern aufgrund des Aktenumfangs und den notwendigen Eingaben ein erhöhter zeitlicher Aufwand durch die Privatklägerinnen geltend gemacht wurde, so ist dies durch die zeitliche Komponente der Honorarnote angemessen abzugelten. Ein "besonderer Fall" i.S.v. § 15 Abs. 2 AnwT, der nach der kantonalen Praxis nur in Ausnahmesituationen erkannt wird, kann aufgrund des Aktenumfangs nicht begründet werden. Es ist letztlich den Privatklägerinnen im Rahmen der Privatautonomie im Vertragsrecht freigestellt, mit ihren Rechtsvertretern vom Prozesstarif erheblich abweichende Stundenansätze von bis zu CHF 480.00 zu vereinbaren und diese zu instruieren, extensiv und umfassend am Fall zu arbeiten (§ 1 Abs. 2 AnwT). Diese Aufwendungen werden indessen im Rahmen der kantonalen Prozessordnung, welche für die Entschädigung der Rechtsvertretung in Strafsachen massgeblich ist (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 AnwT; § 15 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT), nicht anerkannt und können nicht gerichtlich als prozessuale Umtriebe gegen die Beschuldigte geltend gemacht werden.
5.5 Mit der Vorinstanz erscheint es vorliegend als angemessen, ermessensweise den Straf- und Zivilpunkt bei den Privatklägerinnen gleich zu gewichten. Die Privatklägerinnen obsiegen dabei im Strafpunkt wie dargelegt zu ca. vier Fünfteln. Betreffend die Zivilforderung obsiegen die Privatklägerinnen zusammen ca. zur Hälfte (geltend gemacht wurden Zivilforderungen von ca. CHF 1.2 Mio. [ohne prozessuale Entschädigung], zugesprochen ca. CHF 0.6 Mio.). Die Beschuldigte haftet mithin gesamthaft zu zwei Dritteln für die angemessenen prozessualen Aufwendungen der Privatklägerinnen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Die Beschuldigte hat somit die Privatklägerin B.a.________ AG für ihre prozessualen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren im Umfang von CHF 45'474.30 zu entschädigen.
5.6 Für das Berufungsverfahren machte die Privatklägerin B.a.________ AG einen Aufwand von total CHF 20'552.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 9/5/3/1-4). Die Honorarnote vom 1. Oktober 2021 (OG GD 9/5/3/1) enthält eine E-Mail-Korrespondenz betreffend "motions prosecutor / summary GS / AF.________ case". Dabei ging es offenbar um einen anderen Fall, weshalb diese Position nicht berücksichtigt werden kann. Weiter wird darin auch das Studium des erstinstanzlichen Urteils, die Berufungsanmeldung und die telefonische Besprechung mit der Klientschaft aufgeführt. Dies wurde bereits in der Kostennote vom 20. Juni 2021 vor der Vorinstanz geltend gemacht (SG GD 6/1/17 Beilage 42) und von der Vorinstanz in ihrer Schätzung berücksichtigt (OG GD 1 E. G.II.2.1.4). Die Honorarnote vom 7. Februar 2022 (OG GD 9/5/3/2) weist eine E-Mail-Korrespondenz sowie ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt AG.________ bzw. AH.________ aus. Dabei ging es offenbar um das Schlichtungsverfahren, welches mit Gesuch vom 11. März 2022 von der B.a.________ AG, vertreten u.a. durch Rechtsanwalt AG.________, AH.________, eingeleitet wurde (OG GD 9/5/2/1). Auch dieser Aufwand steht somit nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und kann hier nicht berücksichtigt werden. Auch die Honorarnote vom 31. März 2022 (OG GD 9/5/3/3) enthält mehrere Kontakte mit Rechtsanwalt AG.________; dieser Aufwand ist vorliegend zu kürzen. Die Honorarnote vom 3. Mai 2022 (OG GD 9/5/3/4) ist hingegen nicht zu beanstanden. Die Berufungsverhandlung ist jedoch zusätzlich mit sechseinhalb Stunden zu berücksichtigen und der in der Kostennote bereits aufgeführte Aufwand für das Studium des Urteils und der Besprechung ist um drei Stunden zu erhöhen. Der massgebende Aufwand beträgt somit 51.7 Stunden.
5.7 Dieser Aufwand ist angemessen um den für das Rückweisungsverfahren geltend gemachte Stundenaufwand von 34 Stunden zu erhöhen (OG GD-II 3/8). Der angemessene Gesamtstundenaufwand beträgt mithin 85,7 Stunden. Bei einem angemessenen Stundenansatz gemäss § 15 Abs. 2 AnwT von CHF 220.00 ergibt dies einen Honoraranspruch CHF 20'914.90 (inkl. Spesenpauschale von 3 % und MWST). Die darüber hinausgehende Position "Substution, 5.4 h", welche mit CHF 4'777.65 beziffert wird, wurde auf der Honorarnote des Rechtsbeistands nicht näher substantiiert und erscheint auch nicht auf der Stundenauflistung des Rechtsbeistands. Die Natur dieser Position ist unklar. Mangels einer Substantiierung bzw. einer spezifizierten Auflistung ist eine Zusprechung dieser Position nach den Bestimmungen des Zuger Anwaltstarifs, welcher die Substantiierungspflicht des Honorars nach Prozesstarif den Rechtsanwälten auferlegt, nicht zulässig (§ 15 Abs.1 i.Vm. § 14 Abs. 3 AnwT).
5.8 Die Beschuldigte hat der Privatklägerin B.a.________ AG davon für die angemessenen Aufwendungen im Berufungsverfahren im Umfang von zwei Dritteln (bzw. CHF 13'943.30) zu entschädigen.
Urteilsspruch 1.1 Die Berufung der B.a.________ AG wird gutgeheissen.
1.2 Die Berufung der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. wird abgewiesen.
1.3 Die Berufung der Beschuldigten wird abgewiesen.
2.1 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der B.a.________ AG CHF 633'536.65 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 445'299.45 seit dem 24. Juni 2021 zu bezahlen.
2.2 Die Zivilklage der B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. auf Zahlung von Schadenersatz von CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 407'644.10 seit dem 24. Juni 2021 wird abgewiesen.
3.1 Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank werden CHF 355'842.55 eingezogen.
3.2 Es wird festgestellt, dass die B.a.________ AG ihre Zivilforderung im Umfang von CHF 355'842.55 an den Staat abgetreten hat.
3.3 Die eingezogenen Mittel von CHF 355'842.55 werden gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB der B.a.________ AG zugesprochen.
3.4 Die Gerichtskasse wird angewiesen, die Einziehung gemäss Dispositivziffer 3.1 zu vollziehen und die eingezogenen Vermögenswerte von CHF 355'842.55 umgehend an die B.a.________ AG zu überweisen.
4.1 Gegenüber der Beschuldigten wird auf eine staatliche Ersatzforderung in der Höhe von CHF 461'396.65 erkannt.
4.2 Es wird festgestellt, dass die B.a.________ AG ihre Zivilforderung in der Höhe der voraussichtlichen Erlöse aus der Vollstreckung der staatlichen Ersatzforderung bis zum Betrag von maximal CHF 277'694.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 445'299.45 seit dem 24. Juni 2021 an den Staat abgetreten hat.
4.3 Sofern aus der Vollstreckung der staatlichen Ersatzforderung durch den Staat ein Verwertungserlös anfällt, wird dieser gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB bis zum Betrag von maximal CHF 277'694.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 445'299.45 seit dem 24. Juni 2021 der B.a.________ AG zugesprochen.
4.4 Die Gerichtskasse wird angewiesen, die staatliche Ersatzforderung gegen die Beschuldigte zu vollstrecken und etwaige zukünftige Verwertungserlöse aus der Vollstreckung der staatlichen Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 4.1 bis zum Betrag von maximal CHF 277'694.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 445'299.45 seit dem 24. Juni 2021 umgehend an die B.a.________ AG zu überweisen.
5. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung, der Einziehung und der Forderungen aus den Verfahrenskosten aufrechterhalten bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel verstrichen sind:
1 Fingerring, Bulgari;
8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt";
Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen;
Guthaben des Privatkontos 77-116.xxxxx bei der W.________ Bank;
Guthaben des Sparkontos 77-135.xxxxx bei der W.________ Bank;
Guthaben des Privatkontos 1100-5420.xxx bei der X.________ Bank;
Guthaben des Sparkontos 3500-4.xxxxxx.5 bei der X.________ Bank;
Guthaben des Privatkontos 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank;
Guthaben des Sparkontos 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank;
Grundstück Nr. I.________, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. .________, E.________.
6.1 Die die Beschuldigte betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 48'995.40. Davon werden CHF 36'028.50 der Beschuldigten auferlegt und CHF 12'966.90 auf die Staatskasse genommen.
6.2 Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 (Auslagen und MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt.
6.3 Der Anspruch der Beschuldigten gemäss Ziff. 6.2 wird mit den der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziff. 6.1 verrechnet.
6.4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________ AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 45'474.30 (Auslagen und MWST inbegriffen) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________ AG abgewiesen.
7.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen
| CHF | 25'000.00 | Entscheidgebühr | |
|---|---|---|---|
| CHF | 270.00 | Auslagen | |
| CHF | 25'270.00 | Total | |
| und werden zu vier Fünfteln (CHF 20'216.00) der Beschuldigten und zu einem Zehntel (CHF 2'527.00) der Privatklägerin B.b.________ (Singapore) Pte. Ltd. auferlegt. Im Umfang von einem Zehntel (CHF 2'527.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. |
7.2 Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 4'534.70 (Auslagen und MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt.
7.3 Der Anspruch der Beschuldigten gemäss Ziff. 7.2 wird mit den der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7.1 verrechnet.
7.4 Das Guthaben auf dem beschlagnahmten und auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 0273-107677.xxx bei der V.________ Bank wird nach Einziehung des Betrags gemäss Ziff. 3.1 zur Deckung der von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet.
7.5 Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________ AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 13'943.30 (Auslagen und MWST inbegriffen) zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________ AG abgewiesen.
7.6 Der Antrag der Beschuldigten, sie sei durch die Privatklägerinnen für die Anträge im Zivilpunkt angemessen zu entschädigen, wird abgewiesen.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
| - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ - Rechtsbeistand der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt C.________ - Drittbetroffener, H.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv, zum Vollzug) - V.________ Bank (auszugsweise, Dispositivziffern 3.1-3.4, zur Kenntnisnahme und mit dem Hinweis, dass die Beschlagnahme darüber hinaus aufrechterhalten bleibt) - Amt für Migration des Kantons Zug sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - Bundesamt für Justiz (Dispositiv, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 TEVG) | |
|---|---|
Obergericht des Kantons Zug
Strafabteilung
| A. Sidler | F. Eller |
|---|---|
| Abteilungspräsident | Gerichtsschreiber |
versandt am