| II. Beschwerdeabteilung | BZ 2025 95 |
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Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiber J. Lötscher
Urteil vom 1. Oktober 2025*[rechtskräftig]*
in Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch C.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug
(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2025)
Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2023 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der G.________ in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 3'705.85; Verfahren EK 2023 449). In Gutheissung der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde hob die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug mit Urteil vom 29. Februar 2024 das Konkursdekret auf (Verfahren BZ 2023 121).
2. Am 19. November 2024 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der G.________ in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug erneut den Konkurs über die Beschwerdeführerin (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 2'437.10; Verfahren EK 2024 529). Wiederum hob die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug das Konkursdekret in Gutheissung der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 20. Februar 2025 auf (Verfahren BZ 2024 137).
3. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal den Konkurs ("offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 8'125.25"). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. Juli 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 414).
4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2025, überbracht am 18. Juli 2025, Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte, der vorinstanzliche Konkursentscheid sei aufzuheben (act 1).
5. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 erkannte der Präsident i.V. der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).
6. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (act. 5), führte die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 5. August 2025 im Wesentlichen aus, sofern die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten zu ihren Gunsten hinterlegt worden sei, habe sie kein Interesse an der Aufrechterhaltung des Konkurses, andernfalls sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 6).
Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H.).
3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 30. Juli 2025 und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist, die sich aufgrund der Betreibungsferien bis 6. August 2025 verlängerte (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG), CHF 8'400.00 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin bei der Gerichtskasse (act. 1/4). Die Konkursforderung ist damit sichergestellt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund erfüllt. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 18. Juli 2025 (act. 1/6) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und aufgrund der Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse erledigt ist – seit August 2020 insgesamt 32 Betreibungen über rund CHF 97'700.00 angehoben. Davon sind 27 Betreibungen über rund CHF 75'000.00 durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Erledigt ist ferner die von der Beschwerdegegnerin angehobene Betreibung Nr. E.________ vom 21. März 2023 über rund CHF 3'200.00, nachdem die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Urteil vom 29. Februar 2024 in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Konkursdekret aufgehoben und das Konkursbegehren zufolge Zahlung des offenen Schuldbetrags abgewiesen hat (Verfahren BZ 2023 121). Offen sind demnach noch vier Betreibungen über rund CHF 19'500.00.
5.2 Zum Nachweis ihrer finanziellen Mittel reichte die Beschwerdeführerin Auszüge über ihre Konten bei der H.________ ein (act. 1/5- und act. 1/7-1/9). Daraus geht hervor, dass sie per 9. Juli 2025 über ein Guthaben von rund CHF 303'700.00 verfügt hat. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Verwaltungsrat und einziger Mitarbeiter habe im Jahr 2024 ein Sabbatical eingelegt. Dies sei auch im Jahr 2025 der Fall. In den Jahren 2022 und 2023, als sie operativ tätig gewesen sei, habe sie Umsätze von CHF 243'916.42 und CHF 450'136.54 pro Jahr erzielt (act. 1/14 f.). Ihre Verbindlichkeiten beziffert die Beschwerdeführerin mit rund CHF 138'000.00 pro Jahr. Jahresrechnungen reichte sie indes nicht ein, sondern verweist für die erzielten Umsätze einzig auf die Kontoauszüge (act. 1/5 und act. 1/7-1/9) und auf abgeschlossene Verträge mit Kunden in den Jahren 2021-2023 (act. 1/10-1/13). Angesichts dessen, dass das Guthaben auf den Konten der Beschwerdeführerin die offenen Betreibungsforderungen bei Weitem übersteigt, kann die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz der fehlenden Jahresrechnungen für das Jahr 2024 und 2025 angenommen werden.
6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.
7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
8. In diese Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten:
Der von der Vorinstanz in der Vorladung berechnete Forderungsbetrag von CHF 8'125.25 umfasst u.a. die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.00. Ein Kostenvorschuss wurde dafür von der Beschwerdegegnerin indes nicht erhoben, nachdem ihr gemäss Art. 116 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 GOG keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen. Die Konkursforderung beläuft sich damit entgegen der Vorinstanz nicht auf CHF 8'125.25, sondern auf CHF 7'925.25. Diesen Betrag hat die Gerichtskasse an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Vom hinterlegten Betrag von CHF 8'400.00 sind sodann CHF 200.00 zur Deckung der vorinstanzlichen Kosten zu verwenden. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren ist vom Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 zu beziehen und die restliche Summe von CHF 1'050.00 sowie den zuviel hinterlegte Betrag von CHF 274.75 (CHF 8'400.00 – CHF 7'925.25 – CHF 200.00) hat die Gerichtskasse an das Konkursamt zur Deckung seiner eigenen aufgelaufenen Kosten zu überweisen.
9. Anzumerken ist schliesslich Folgendes: Innert kurzer Zeit musste die Vorinstanz dreimal den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnen, weil sie es trotz ausreichender finanzieller Mittel unterlassen hatte, die fälligen Forderungen zu tilgen. Zudem ist aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin trotz vorhandener Mittel für sozialversicherungsrechtliche Forderungen sowie Forderung der öffentlichen Hand systematisch betreiben liess. Ein solches Geschäftsgebaren ist bedenklich.
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Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 8'400.00 einen Anteil von CHF 7'925.25 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem zu viel hinterlegten Betrag von CHF 274.75 an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5. Mitteilung an:
| - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 414) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) |
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Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
| St. Scherer | J. Lötscher |
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| Abteilungspräsident | Gerichtsschreiber |
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