Bankruptcy opening annulled after late proof of payment

BZ 2022 97Obergericht / Beschwerdekammer27.10.2022Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht upheld the appeal of A.________ AG against the bankruptcy order opened at the request of C.________ and D.________ sel. The company proved in the appeal proceedings that the bankruptcy claim, including interest and costs, had been fully paid before the first-instance judgment, even though this proof had not been submitted in time below. The court treated the payment as a new fact admissible on appeal, annulled the bankruptcy order and dismissed the bankruptcy petition. Nevertheless, it ordered the appellant to bear the court costs and to compensate the respondents, because the first-instance decision had been correct when issued and the appeal proceedings were caused by the late proof of payment.

Omnilex-Regeste

Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG; late proof of payment in bankruptcy appeal proceedings. Full satisfaction of the bankruptcy claim, including interest and costs, may be relied upon as a new fact on appeal if it occurred before the first-instance decision and is evidenced by documents. Such an unechte Novum is admissible without further conditions under Art. 174 Abs. 1 SchKG. If no bankruptcy-opposition ground under Art. 174 Abs. 2 SchKG is invoked, the debtor need not make prima facie proof of solvency. Even where the bankruptcy order is annulled on appeal, costs may be imposed on the debtor if the first-instance decision was originally correct and the debtor only later established the grounds for setting it aside (consid. 1.1–2).

Gesamter Gesetzestext

II. BeschwerdeabteilungBZ 2022 97

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. M. Siegwart

Oberrichter Dr.iur. A. Sidler

Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher

Urteil vom 27. Oktober 2022*[rechtskräftig]*

in Sachen

A.________ AG,

vertreten durch RA lic.iur. B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C.________,

2. D.________,sel., bestehend aus

2.1 G.________,

2.2 C.________

alle vertreten durch RA M.A. HSG E.________,

Beschwerdegegner,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Baar

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. September 2020)

Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 20. September 2022 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren von C.________ und der D.________ sel., bestehend aus G.________ und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 28'122.48). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 20. September 2022, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2022 262).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des Konkursentscheids der Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.

3. Mit Verfügung vom 27. September 2022 erkannte der Abteilungspräsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.

4. Während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. September 2022, die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Erwägungen 1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.

1.1 Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren eine Kopie der Abrechnung des Betreibungsamtes Baar vom 18. September 2022 eingereicht (act. 1/6). Danach belief sich die ursprüngliche Forderung inklusive der Zinsen sowie der Kosten des Rechtsöffnungs- und des erstinstanzlichen Konkursverfahrens auf CHF 38'052.53. Aufgrund der Zahlungen der Beschwerdeführerin von insgesamt CHF 37'863.46 verblieb zuzüglich der Inkasso-Kosten von CHF 5.03 eine Restanz von CHF 194.10. Dieser Betrag wurde gemäss der Auskunft des Betreibungsamtes vom 27. September 2022 (act. 4) durch Verrechnung mit einem Guthaben der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt von CHF 69.55 sowie der Zahlung der Beschwerdeführerin vom 16. September 2022 über CHF 124.55 (act. 1/14) beglichen. Die Beschwerdeführerin hat damit die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 20. September 2022 bezahlt. Sie hat es aber unbestrittenermassen versäumt, den ihr obliegenden Zahlungsnachweis rechtzeitig gegenüber der erstinstanzlichen Konkursrichterin zu leisten. Da die Konkursrichterin somit keine Kenntnis von dieser Zahlung hatte, blieb ihr nichts anderes übrig, als über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen, nachdem unbestrittenermassen auch kein anderer Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 172 ff. SchKG vorlag.

1.2 Beim Zahlungsnachweis handelt es sich um eine neue Tatsache. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen voraussetzungslos geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Damit kann die vollständige Tilgung der Schuld im vorliegenden Beschwerdeverfahren als sogenanntes unechtes Novum berücksichtigt und die Konkurseröffnung aufgehoben werden.

1.3 Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen der Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft, ist sie davon befreit, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

1.4 Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Konkursdekret ist deshalb aufzuheben und das Konkursbegehren zufolge Zahlung abzuweisen.

2. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret seinerzeit zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst nachträglich nachgewiesen und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht. Sie hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat sie die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür aufkommen. Ferner hat sie die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu entschädigen.

Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. September 2022 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegner wird zufolge Zahlung abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 600.00 auferlegt und diese wird vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 bezogen. Der Restbetrag von CHF 400.00 sowie der von der Beschwerdeführerin zusätzlich hinterlegte Betrag von CHF 1'000.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 832.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

- Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2022 262) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

lic.iur. St. Schererlic.iur. J. Lötscher
AbteilungspräsidentGerichtsschreiber

versandt am:

Schlagwörter

bankruptcydebt enforcementpayment proofnew factsappealcostsbankruptcy petitionsuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy order had to be annulled because the debt was fully paid before the first-instance decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. The company proved by documents that the claim, including interest and costs, had been satisfied before the bankruptcy decision; the bankruptcy order had to be set aside and the bankruptcy petition dismissed.

Extrahierte Begründung

The payment proof was a new fact admissible on appeal because it arose before the first-instance decision. Since no other ground for refusing bankruptcy was disputed, the legal basis for opening bankruptcy fell away.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs despite the successful appeal.

Extrahierter Entscheid

The company bears the first- and second-instance costs and must compensate the respondents.

Extrahierte Begründung

The first-instance order was correct when issued; the company only established the grounds for annulment later and thus caused the proceedings and the costs of the bankruptcy office.

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