Valid service to chosen Swiss address despite hospitalisation

BZ 2022 81Obergericht / Beschwerdekammer03.11.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant appealed against the Friedensrichteramt Unterägeri’s decision striking out his conciliation request because the CHF 350 cost advance was not paid. He argued that his father, whom he had designated as Swiss service address, was hospitalised and could not forward the mail. The Obergericht held that the appellant had validly chosen that address and had to ensure receipt there. The authority was not obliged to send the request directly to Dubai. Since the advance was still unpaid after the reminder, the appeal was dismissed and the appellant was charged with CHF 350 in appeal costs.

Omnilex-Regeste

Art. 136 f. ZPO; service to a designated Swiss domicile of a party domiciled abroad; non-payment of an advance on costs. A party domiciled abroad may validly designate a Swiss service address; once such domicile is chosen, all judicial notifications are to be served there and their legal effects are triggered upon proper service. The addressee bears the risk that the mail reaches the intended recipient at that address and must take suitable measures to ensure forwarding or designate another domicile. The authority is under no duty to send procedural mail to another, personally known foreign address. If the advance on costs remains unpaid after reminder and deadline, the dismissal/striking out of the conciliation request is warranted (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

II. BeschwerdeabteilungBZ 2022 81

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. M. Siegwart

Oberrichter Dr.iur. A. Sidler

Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli

Urteil vom 3. November 2022*[rechtskräftig]*

in Sachen

A.________, ________ Dubai, United Arab Emirates,

Zustelladresse: B.________, ________,

Beschwerdeführer,

gegen

Friedensrichteramt Unterägeri, Beschwerdegegner,

betreffend

Kostenvorschuss

(Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramtes Unterägeri vom 25. Juli 2022)

Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Dubai, beim Friedensrichteramt Unterägeri gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________, 6314 Unterägeri, c/o D.________, Baar, ein Schlichtungsgesuch ein. Er beanstandete im Wesentlichen das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. Mai 2022 wegen Ungenauigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Als Zustelladresse für das Schlichtungsverfahren gab er die Wohnadresse seines Vaters in der Schweiz an (E.________, ________).

2. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 forderte das Friedensrichteramt Unterägeri den Beschwerdeführer auf, für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 350.00 einzuzahlen. Der Beschwerdeführer liess diese Frist unbenützt verstreichen, worauf ihm am 15. Juli 2022 eine Nachfrist bis 22. Juli 2022 angesetzt wurde, mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Zahlung das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen betrachtet und das Verfahren abgeschrieben werde. Der Beschwerdeführer liess auch die Nachfrist unbenützt verstreichen, weshalb das Friedensrichteramt Unterägeri mit Entscheid vom 25. Juli 2022 das Verfahren zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die klagende Partei als gegenstandslos abschrieb.

3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. August 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

4. Die Akten des Friedensrichteramtes Unterägeri wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater habe Lungenkrebs und sei während der fraglichen Zeit unfähig gewesen, zu sprechen oder zu handeln. Dazu verweist er auf ein Arztzeugnis von Dr.med. F.________ vom 5. August 2022, wonach sein Vater E.________ vom 12. Juni bis 1. August 2022 hospitalisiert und absolut nicht in der Lage gewesen sei, irgendeine Aufgabe auszuführen, sei es administrativ oder anderweitig. Er (der Beschwerdeführer) habe versucht, die Angelegenheit mit dem Friedensrichteramt Unterägeri zu besprechen. Der Friedensrichter habe indes das in französischer Sprache verfasste Arztzeugnis weder verstanden, noch sei er gewillt gewesen, die erforderlichen Schlüsse daraus zu ziehen. Schliesslich habe er (der Beschwerdeführer) den Kostenvorschuss von Dubai aus, seinem Wohnort, bezahlt. Die Zahlung sei innert 24 Stunden nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf dem Konto des Friedensrichteramtes Unterägeri eingetroffen. Vor diesem Hintergrund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Schlichtungsgesuch zuzulassen (vgl. act. 1).

2. Nach Art. 136 ZPO stellt das Gericht Urkunden (in Form von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden sowie Eingaben der Gegenpartei) den betreffenden Personen zu. Eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen. Wird ein Zustellungsdomizil bezeichnet, erfolgen sämtliche gerichtliche Zustellungen an diese Adresse gemäss Art. 138 ZPO mit den entsprechenden Folgen (vgl. Gschwend, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 140 ZPO N 7). Der Adressat hat dafür zu sorgen, dass ihn die Sendungen über die angegebene Adresse erreichen, und die Behörden dürfen sich darauf verlassen, dass er die hierfür erforderlichen Vorkehren trifft, insbesondere wenn er in absehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_194/2022 vom 24. März 2022 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 101 Ia 332 E. 3). Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer im Schlichtungsgesuch vom 15. Juni 2022 seinen in der Schweiz lebenden Vater als Zustellungsdomizil an. Sämtliche Zustellungen des Friedensrichteramtes, mithin auch die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses und die Mahnung, hatten daher an diese schweizerische Zustelladresse zu erfolgen. Unbestrittenermassen wurde der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet. Folglich war androhungsgemäss auf das Gesuch nicht einzutreten und das Verfahren zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses abzuschreiben.

3. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Vater des Beschwerdeführers vom 12. Juni bis 1. August 2022 hospitalisiert war (vgl. act. 1/2). Der Beschwerdeführer hat seinen Vater im Schlichtungsgesuch vom 15. Juni 2022, mithin zu einem Zeitpunkt, als sein Vater bereits hospitalisiert war, als Zustellungsdomizil bezeichnet. Als Gesuchsteller im Schlichtungsverfahren war er gehalten, jederzeit sicherzustellen, dass ihm Sendungen des Friedensrichteramtes zugestellt werden können, sei es durch die Mitteilung einer neuen Zustelladresse, sei es durch geeignete Vorkehren gegenüber der Post. Das Friedensrichteramt war nicht verpflichtet, die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses und die Mahnung an die Privatadresse des Beschwerdeführers in Dubai zu senden und damit von sich aus eine andere Zustelladresse als die vom Beschwerdeführer gewünschte zu verwenden. Dass die Sendungen des Friedensrichteramtes nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurden, fällt in den Risikobereich des Beschwerdeführers, ändert aber nichts daran, dass die Sendungen an das vom Beschwerdeführer bezeichnete Zustellungsdomizil zugestellt werden durften.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 350.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführer - Friedensrichteramt Unterägeri - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

lic.iur. St. Schererlic.iur. D. Huber Stüdli
AbteilungspräsidentGerichtsschreiberin

versandt am:

Schlagwörter

service of processcost advanceconciliationSwiss domicileappeal costsnon-paymentprocedural risk

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conciliation authority could dismiss the case for non-payment of the cost advance after service to the appellant’s designated Swiss address.

Extrahierter Entscheid

Yes. Service to the designated Swiss domicile was valid, and the advance remained unpaid even after the reminder period, so dismissal was proper.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 136 and 138 CPC, a party living abroad may designate a Swiss service address, and all court mail is then validly sent there. The appellant had to ensure delivery at that address or notify another one. The authority was not required to send the mail directly to Dubai; the risk of internal forwarding lay with the appellant.

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