| I. Beschwerdeabteilung | BS 2025 33 |
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Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Staub
Gerichtsschreiber F. Eller
Beschluss vom 31. Oktober 2025*[rechtskräftig]*
in Sachen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtanhandnahme
Sachverhalt 1. Am 10. März 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ für A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine umfassende "Strafanzeige mit Strafanträgen im Sinne von Art. 173, Art. 177 StGB und alle anderen strafrechtlichen Bestimmungen, welche das Verhalten der Tatverdächtigen erfüllen können" ein. Diese Anzeige richtete sich gegen F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und "weitere tatverdächtige Teilnehmer/innen" bzw. "gegen alle Tatverdächtigen, einschliesslich infolge Organisationsverschuldens gegen die Medienhäuser, in welcher Rechtsform diese auch immer agieren, sowie gegen die handelnden Medienschaffenden". Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes ausführen (Vi act. 1/1-8):
1.1 Die "Zuger Zuständigkeit für die Strafanzeige" sei aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin gegeben. Natürlich hätte auch anderswo Strafanzeige gestellt werden können, aber in E.________ wäre "maximal gewährleistet", dass sofort über die Staatsanwaltschaft die Medien vorgewarnt würden bzw. "die Teilzeitindustrie der E.________ Staatsanwaltschaft dafür sorgt, dass in zeitlicher Hinsicht Strafanzeigen nach politischen Kriterien behandelt werden."
1.2 Der Beschuldigte habe in seiner Eigenschaft als Präsident des D.________-Verbands (und nicht etwa als I.________ [politisches Amt]) gegenüber verschiedenen Medien, u.a. "Publikation in Watson vom tt.mm.jjjj", die Ehre der Beschwerdeführerin in schwerer Weise verletzt. Dies, indem er behauptet habe, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der drei sog. "G.________-Liegenschaften" in E.________ den Mieterinnen und Mietern in voller Absicht bzw. in inakzeptabler Weise vor Weihnachten (zur Unzeit) gekündigt habe, da sie möglicherweise davon ausgehe, auf diese Weise von der Stadt E.________ ein übersetztes Angebot für die Übernahme der Häuser zu erhalten. Damit unterstelle der Beschuldigte der Beschwerdeführerin Geldgier bzw. die Absicht, sich zulasten der E.________ Steuerzahler zu bereichern.
2. Mit Verfügung vom 8. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft "die Strafuntersuchung" gegen den Beschuldigten betreffend üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 170.00 wurden auf die Staatskasse genommen und der beschuldigten Person wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Zudem wurde auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und deren Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Vi act. 2/1-4).
3. Mit Eingabe vom 19. April 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug erheben mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. April 2025 sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen F.________ sowie allfällige Mittäter und Gehilfen wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu eröffnen. Insbesondere sei die Strafuntersuchung, Unteilbarkeit derselben, gegen alle Tatverdächtigen zu führen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen; der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO zuzusprechen.
4. Verfahrensantrag: Sämtlichen zur Vernehmlassung eingeladenen Beschwerdegegnern sei für ihre Stellungnahme eine Frist von höchstens zehn Tagen zu gewähren, entsprechend der Frist von zehn Tagen, die der Beschwerdeführerin gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO für die Einreichung der Beschwerde zur Verfügung stand."
4. Nach entsprechender Aufforderung durch die Verfahrensleitung leistete die Beschwerdeführerin einerseits den geforderten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 und reichte deren Rechtsvertreter anderseits eine neue Vollmacht zu den Akten (act. 2-5).
5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. Mai 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung (act. 6).
6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 11. und 18. Juli 2025 je eine "Ergänzung zur Beschwerde", zusammen mit zahlreichen Beilagen, ein. Zudem erfolgten mit Schreiben vom 19. August 2025 "Bemerkungen zur Beschwerde" (act. 7-9).
7. Der Beschuldigte liess sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vernehmen.
Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde erfolgte innert Frist.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist.
Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1 sowie 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3 je mit Hinweisen).
3. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der von ihr verfügten Nichtanhandnahme aus, der Beschuldigte habe sich zusammengefasst in den in der Anzeige erwähnten Artikeln (Watson und Blick vom tt.mm.jjjj sowie nau.ch vom tt.mm.jjjj) dahingehend geäussert, dass die Beschwerdeführerin den Mietern der von ihr geerbten drei "G.________-Liegenschaften" nur deshalb gekündigt habe, um diese Wohnblöcke zu einem massiv übersetzten Preis an die Stadt E.________ zu verkaufen. Mit anderen Worten werde die Behauptung aufgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch den Verkauf der drei in ihrem Eigentum stehenden Wohnblöcke einen möglichst hohen Gewinn erwirtschaften wolle bzw. dass es ihr einzig und allein darum gehe, möglichst viel Geld aus dem Verkauf der Häuser herauszuholen. Dies insbesondere auch weil sie wisse, dass die Stadt E.________ jeden Preis bezahle. Diese Behauptung des Beschuldigten betreffe jedoch nicht die strafrechtlich geschützte ethische Integrität, sondern die Beschwerdeführerin werde – wenn überhaupt – als Geschäftsfrau und Hauseigentümerin in der gesellschaftlichen Geltung herabgesetzt. Da somit die Straftatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Beschimpfung eindeutig nicht erfüllt seien, werde die "vorliegende Strafuntersuchung" nicht an die Hand genommen. Und selbst wenn es sich bei den oben erwähnten Äusserungen um solche handeln sollte, welche geeignet seien, die ethische Integrität der Beschwerdeführerin zu verletzen, so hätte es sich, so die Staatsanwaltschaft weiter, dabei lediglich um verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen des Beschuldigten gehandelt, welche ihrerseits straflos bleiben würden (Vi act. 2/2).
4. Zur Beschwerde ist zunächst Folgendes auszuführen:
4.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fasste in der Eingabe vom 19. April 2025 zuerst seine ursprüngliche Strafanzeige zusammen und macht danach in unübersichtlicher und teilweise schwer verständlicher Art und Weise verschiedene Angaben zu den Geschehnissen und zur Berichterstattung rund um die fraglichen Liegenschaften seiner Mandantin ("G.________-Liegenschaften"). Zudem werden wahllos Schlagworte eingefügt sowie – ohne näheren bzw. nachvollziehbaren Sachbezug – zahlreiche Literatur- und Judikaturquellen aufgeführt. Ferner werden dem damals zuständigen Staatsanwalt verschiedene haltlose Vorwürfe gemacht. Die am Schluss noch angefügten Hinweise auf die "Zuger Landammann Feier" bzw. die "Strafuntersuchung H.________" machen klar, dass die Beschwerdeführerin sich vor allem an der Berichterstattung der Medien stört und von diesen – ähnlich wie in jenem Fall – im Ergebnis eine Gewinnherausgabe fordert (act. 1). Die Beschwerdeschrift erweist sich in vielen Teilen als unverständlich und weitschweifig und zum Teil auch als ungebührlich. Dies ergibt sich wohl auch daraus, dass es sich dabei gemäss Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nur um einen Entwurf handle, welcher in materieller Hinsicht aber stimme (act. 9). Aufgrund der für die Beschwerdeinstanz klaren Sachlage kann indessen auf eine Rückweisung zur Überarbeitung gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet werden.
4.2 Im Kernpunkt bzw. in rechtlicher Hinsicht wird in der vorgenannten Rechtsschrift ausgeführt, der "verfügende Staatsanwalt" habe sich in krasser Weise und ohne Begründung über die bundesgerichtliche Rechtsprechung (erwähnt wird ein angeblicher "Leitentscheid", der vor 46 Jahren ergangen ist; BGE 105 IV 111) hinweggesetzt. Die "medialen Behauptungen" des Beschuldigten seien geeignet, die Reputation der Beschwerdeführerin zu schädigen, und dank den Medien mit einer x-fachen Hebelwirkung für die "weite Verbreitung". Die dem Beschuldigten zugeschriebenen Behauptungen ("voller Absicht", "Geldgier", "in inakzeptabler Weise" sowie "die Stadt bezahlt jeden Preis, das weiss man in der Branche") würden der Beschwerdeführerin in der Sache vorwerfen, unehrenhaft (verwerflich und eigennützig) gehandelt und die Mieter bewusst getäuscht zu haben sowie die öffentliche Hand auszunutzen. Dies betreffe klar die ethische Integrität, nämlich Redlichkeit, Lauterkeit und Gemeinsinn, und erfülle den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede. Das Bundesgericht verlange zwar einen Angriff "von einiger Erheblichkeit", jedoch überschritten massenmedial verbreitete Vorwürfe der Geldgier und Täuschung diese Schwelle bei Weitem. Zudem vermöge die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung den Anforderungen an eine sachgerechte Begründung im Sinne von Art. 310 Abs. 2 StPO nicht zu genügen. Vorliegend entstehe vielmehr der Eindruck, dass zentrale Elemente der Strafanzeige, namentlich die mediale Verbreitungswirkung, die konkrete Diffamierung in der Person der Beschwerdeführerin, die finanziellen Folgen sowie der systematische Kontext, entweder unbeachtet geblieben oder nicht ernsthaft gewürdigt worden seien. Die Verfügung wirke daher methodisch lückenhaft, in Teilen verfahrensökonomisch motiviert (nämlich das Verfahren ohne Prüfung niederzuschlagen) und rechtsstaatlich unhaltbar.
4.3 Sodann ist festzustellen, dass auf sämtliche (unstrukturierten) Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bzw. Schlagworte wie beispielsweise "Untersuchungsmaxime" und "Amtsermittlungspflicht" sowie "unterlassene Ermittlungen" und "Nichtanhandnahme ohne Abklärung wesentlicher Beweismittel" nicht einzugehen ist. Sofern bereits aufgrund einer Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt sind, wird gar keine Untersuchung eröffnet und sind folglich auch keine Ermittlungen einzuleiten oder Untersuchungshandlungen durchzuführen. Für solche braucht es vielmehr einen hinreichenden Tatverdacht, welchen die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall mit Bezug auf die behaupteten Ehrverletzungen durch den Beschuldigten zu Recht (vgl. hinten E. 6.1 ff.) verneinte. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die beiden Ergänzungen zur Beschwerde. Anträge und Rügen, die die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde hätte erheben können, sind nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen. Beschwerdeergänzungen können nur soweit berücksichtigt werden, als sie Noven enthalten, die der materiellen Wahrheitsfindung dienen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BS 2020 66 vom 21. April 2021 E. 1). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
5. Weiter ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine örtliche Zuständigkeit der Zuger Strafverfolgungsbehörden nicht gegeben sein dürfte. Der in der Strafanzeige behauptete Anknüpfungspunkt über den "Wohnsitz der Geschädigten" existiert im Strafrecht nicht. Vielmehr ist der mögliche Tatort massgebend (Art. 31 StPO), welcher mit Bezug auf die behaupteten Ehrverletzungsdelikte unschwer erkennbar im Kanton E.________ läge. Eine Verlagerung in einen anderen Kanton aus der Befürchtung, dass die dortige Staatsanwaltschaft die Medien vorwarnen könnte bzw. dieser a priori nicht zu trauen sei, ist nicht nur unstatthaft, sondern fast schon als querulatorische Machenschaft einzuordnen. Nachdem indessen ein Zuständigkeitswechsel aufgrund der klaren Sachlage einem prozessualen Leerlauf gleichkäme, erübrigt sich eine weitere Befassung mit dieser Thematik.
6. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt.
6.1 Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 m.H.).
6.2 Soll sich eine behauptete Ehrverletzung in einem Text finden, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (vgl. Rikli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, vor Art. 173 StGB N 30). Massgeblich, ob eine Ehrverletzung vorliegt, ist dabei stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Praxiskommentar, 5. A. 2025, Vor Art. 173 StGB N 11).
6.3 Sodann spielt es auch eine Rolle, ob ein Angriff auf die Ehre quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist. So sind unbedeutende Übertreibungen unerheblich und bleiben straflos. Zudem ist in einer politischen Auseinandersetzung eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, weil das Publikum in einem solchen Fall mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechnet und nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen pflegt (Rikli, a.a.O, N. 32 f.).
6.4 Nicht als Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre wurde z.B. der Vorwurf der Spekulation gegenüber einem Immobilienhändler bewertet (BGE 115 IV 42, 43) sowie auch nicht die Behauptung, jemand handle in Bereicherungsabsicht und ausschliesslich im Eigeninteresse (Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.4).
7.1 Mit der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass sich die inkriminierten Medienberichte (und somit auch die dieser offenbar zumindest teilweise zugrunde liegenden Meinungsäusserungen des Beschuldigten) einzig und allein auf die Beschwerdeführerin als Erbin bzw. neue Eigentümerin der drei "G.________-Liegenschaften" bezogen. In diesem Zusammenhang bzw. bezüglich der damals in den Medien thematisierten Kündigungen von [Anzahl] Mietverhältnissen per tt.mm.jjjj ist die Beschwerdeführerin als faktische Geschäftsfrau einzuordnen. Folglich konnten sich die Äusserungen des Beschuldigten von vorneherein lediglich eignen, die Beschwerdeführerin in dieser Eigenschaft in ihrer gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, so dass eine Verurteilung wegen eines Ehrverletzungsdelikts aufgrund der vorbeschriebenen Bundesgerichtspraxis gar nicht in Frage kommen kann. Der Beschuldigte äusserste sich einzig und allein über das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die dargestellten [Anzahl] Kündigungen. Was die Beschwerdeführerin dazu Gegenteiliges im Beschwerdeverfahren vorbringt, verfängt nicht. Es wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar, in welcher Weise die inkriminierten, rein auf die konkreten Wohnungskündigungen bezogenen Meinungsäusserungen des Beschuldigten zugleich auch die Geltung der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch hätten treffen können.
7.2 Aber selbst wenn diese Einschätzung nicht zutreffen sollte, fehlte es hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin letztlich nur ansatzweise behaupteten Ehrverletzungsdelikte an einem hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens.
7.2.1 Mit Bezug auf sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Aussagen ist vorab zu beachten, dass diese einzig und allein im Rahmen von Berichterstattungen durch verschiedene Medien für Dritte wahrnehmbar wurden. Sie sind somit nicht allein anhand der angeblich vom Beschuldigten verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen. Vielmehr ist der Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes für einen unbefangenen Hörer oder Leser nach den Umständen ergibt, massgeblich. Die Äusserungen sind mit anderen Worten so zu beurteilen, wie sie im Gesamtzusammenhang (unter anderem im Zusammenhang der allseits bekannten Wohnungsknappheit der Stadt E.________) von einem Durchschnittsleser verstanden wurden.
7.2.2 Die angebliche Aussage bzw. eher Vermutung des Beschuldigten, wonach die Beschwerdeführerin bewusst so vorgegangen sei, weil sie möglicherweise damit gerechnet habe, dass die Stadt danach sofort bereitstehe und viel Geld (für die "G.________-Liegenschaften") bezahle, ist in keiner Weise ehrverletzend. Weder macht die Beschwerdeführerin geltend noch ist erkennbar, wieso aufgrund einer in verschiedenen Medien weiterverbreiteten Vermutung, dass eine Hausbesitzerin ihr Haus verkaufen möchte und dafür den höchstmöglichen Preis zu erreichen versucht, beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehen könnte, ein solches Vorgehen sei unehrenhaft. Zudem würde sich der damit allenfalls implizit verbundene Vorwurf (Kauf von Häusern zu einem übersetzten Preis bzw. sich von der Beschwerdeführerin allenfalls übers Ohr hauen lassen) ohnehin in erster Linie gegen die Verantwortlichen der Stadt E.________ richten.
7.2.3 Sodann legt die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 10. März 2025 auch nicht ansatzweise dar, durch welche Äusserungen der Beschuldigte ihr konkret ein Handeln in Geldgier vorgeworfen haben könnte. Ein solcher Vorwurf ergibt sich für einen unbefangenen Leser zudem auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang. Und wenn das Bundesgericht – wie oben aufgezeigt – selbst den Vorwurf der Spekulation gegenüber einem Immobilienhändler wie auch die Behauptung, jemand handle in Bereicherungsabsicht und ausschliesslich im Eigeninteresse, nicht als Verletzung der strafrechtlich geschützten Ehre wertete, so muss dies umso mehr für den vom Beschuldigten der Beschwerdeführerin zumindest vermutungsweise gemachten Vorwurf gelten, sie könnte die [Anzahl] Wohnungen gekündigt haben, "weil sie möglicherweise damit gerechnet habe, dass die Stadt sofort bereit stehe und viel Geld für die Liegenschaft biete" bzw. sie sei "möglicherweise absichtlich so vorgegangen, weil sie damit gerechnet habe, dass die Stadt einspringe".
7.2.4 Schliesslich ist – wie bereits im Rahmen der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt – abschliessend nochmals klarzustellen, dass unbedeutende Übertreibungen im Rahmen einer einseitigen Meinungsäusserung oder eines Disputs mit Bezug auf den strafrechtlich geschützten Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, unerheblich sind und straflos bleiben müssen. Daran vermögen auch die in casu offenbar gegenteiligen subjektiven Empfindungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Ehrverletzungen im strafrechtlichen Sinn wurden weder ausreichend dargetan noch sind solche im Zusammenhang mit den behaupteten Meinungsäusserungen des Beschuldigten nach den Kündigungen der [Anzahl] Wohnungen bzw. der diesbezüglichen medialen Berichterstattung ersichtlich.
8. Aufgrund des Vorgesagten lag kein hinreichender Tatverdacht vor, um gegen den Beschuldigten (wie auch weitere Personen) ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung zu eröffnen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2025 ist somit in keiner Weise zu beanstanden.
9. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, sind ihr die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Beschuldigten, welcher sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, ist keine Entschädigung auszurichten.
Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen
| CHF | 1'000.00 | Gebühren | |
|---|---|---|---|
| CHF | 60.00 | Auslagen | |
| CHF | 1'060.00 | Total | |
und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Im Mehrbetrag von CHF 260.00 stellt die Gerichtskasse Rechnung.
3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
4. Mitteilung an:
| - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - F.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) |
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Obergericht des Kantons Zug
I. Beschwerdeabteilung
| F. Wiget | F. Eller |
|---|---|
| Abteilungspräsidentin | Gerichtsschreiber |
versandt am: