Costs after dismissal: no clear factual basis for allocation

BS 2021 96Obergericht / Beschwerdekammer30.05.2022Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The president of the Criminal Appeals Division upheld the complaint against a dismissal order only as to costs. The accused had challenged a CHF 220 cost allocation after the prosecutor dismissed the case concerning alleged trespass and assault-like conduct in a stairwell altercation. The court held that Art. 426(2) StPO requires an undisputed or clearly proven factual basis for cost shifting and that this threshold was not met. The disputed confrontation did not establish a sufficiently proven civilly blameworthy causal contribution by the accused. The cost order was therefore annulled, the investigation costs were charged to the state, and no compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 426 Abs. 2 StPO; costs after dismissal or acquittal may be shifted to the accused only if she has, in a civil-law blameworthy manner, clearly and causally caused the initiation or aggravation of the criminal proceedings. Such an order must rest on facts that are undisputed or already clearly proven; mere suspicions, unresolved conflicting versions, or indirect inferences are insufficient. A cost order may not contain an impermissible reproach of criminal guilt, as this would conflict with the presumption of innocence (consid. 4-5). The complainant's maintenance of the complaint cannot be imputed to the accused as civil fault (consid. 5.3).

Gesamter Gesetzestext

I. BeschwerdeabteilungBS 2021 96

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger

Präsidialverfügung vom 30. Mai 2022*[rechtskräftig]*

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch STA lic.iur. D.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kostenauflage

Sachverhalt 1. Am tt.mm.2021 kam es um ca. 17.45 Uhr zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) einerseits und B.________ (nachfolgend Privatklägerin) sowie C.________ anderseits im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses ________. Gegenüber der herbeigerufenen Polizei beschuldigten sich die beteiligten Parteien gegenseitig der Tätlichkeit. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei von der Privatklägerin am Unterarm gepackt worden. Die Privatklägerin und C.________ gaben dagegen an, jeweils von der Beschwerdeführerin am Arm gezogen worden zu sein. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Wohnung der Privatklägerin betreten. Die Privatklägerin und die Beschwerdeführerin stellten am gleichen Tag Strafantrag gegen die jeweils andere Partei.

2. Mit Einstellungsverfügung vom 18. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin betreffend Hausfriedensbruch und Tätlichkeit ein (Verfahren 1A 2021 1222). Zur Begründung führte sie aus, es sei umstritten, wer nun wen zuerst tätlich angegangen habe. Da jedoch gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB eine Strafbefreiung möglich sei, wenn eine Tätlichkeit unmittelbar mit einer Tätlichkeit erwidert werde, könne das Verfahren betreffend Tätlichkeit so oder so eingestellt werden. Der Vorwurf des Hausfriedensbruchs könne der Beschwerdeführerin sodann nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 220.00. Gleichentags erging auch eine Einstellungsverfügung im Verfahren gegen die Privatklägerin betreffend Tätlichkeit (Verfahren 1A 2021 1223).

3. Mit Schreiben vom 26. November 2022 (Postaufgabe: 29. November 2022) gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht und verlangte sinngemäss, dass die Verfahren gegen sie selbst (1A 2021 1222) und die Privatklägerin (1A 2021 1223) eingestellt würden, wobei ihnen beiden keine Kosten aufzuerlegen seien (act. 1).

4. In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

Erwägungen 1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO).

Die Beschwerdeführerin ficht in ihrer Beschwerde einzig die Kostenauflage an, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens rechtskräftig wurde. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung die Verfahrenskosten von CHF 220.00 auferlegt hat. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach der Präsident der Beschwerdeabteilung als Verfahrensleitung.

2. Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung zur Begründung der Kostenauflage aus, die Beschwerdeführerin habe die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, indem sie eingestanden habe, dass sie in eine tätliche Auseinandersetzung involviert gewesen sei. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 ergänzte die Staatsanwaltschaft, die Parteien hätten unbestrittenermassen miteinander Differenzen gehabt. Sie würden sich sodann gegenseitig der Tätlichkeit beschuldigen. Als objektivierbare Beweismittel würden im Polizeirapport folgende Spuren genannt: Die Beschwerdeführerin habe einen kaum auszumachenden Kratzer am rechten Unterarm aufgewiesen; zudem mache sie geltend, ein "Kosmetiknagel" sei abgebrochen. Die Privatklägerin habe ihrerseits ein schwach ausgeprägtes Hämatom am Unterarm aufgewiesen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass wohl beide Beteiligten die körperliche Integrität der Gegenpartei missachtet hätten. Dies habe dazu geführt, dass sich eine Drittperson telefonisch bei der Einsatzzentrale der Zuger Polizei gemeldet und Hilfe angefordert habe. Beide Parteien hätten sodann vor Ort einen Strafantragsverzicht erklären können, was sie selbst nach Erhalt der Parteimitteilung nicht getan hätten.

3. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, ihr sei von der Polizei mitgeteilt worden, dass bei dieser Angelegenheit keine Kosten entstehen würden. Zudem habe sie nach Erhalt der Parteimitteilung die Staatsanwaltschaft angerufen und erklärt, sie wolle keine finanziellen Probleme für sich oder die Privatklägerin. Zudem habe sie ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, dass der Vorfall eingestellt werde.

4. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.).

5. Vorliegend fehlt es für eine Kostenauflage am unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Sachverhalt.

5.1 Die Beschwerdeführerin und die Privatklägerin führten anlässlich der polizeilichen Befragung aus, die jeweils andere habe sie tätlich angegangen. Selbst wollten beide jedoch keine Tätlichkeit begangen haben und sie sahen sich jeweils nur als Geschädigte der Tätlichkeit der anderen. Die Beschwerdeführerin hat somit im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, eine Tätlichkeit begangen zu haben. Es liegen daher keine unbestrittenen Umstände vor, mit denen eine Kostenauflage begründet werden könnte.

5.2 Der Sachverhalt ist sodann auch nicht genügend nachgewiesen, um eine Kostenauflage zu rechtfertigen. Zwar legen die von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Kratzer bzw. Hämatome nahe, dass die Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Privatklägerin auch handgreiflich wurde. Ob die Verletzungen jedoch tatsächlich bei der Auseinandersetzung entstanden, steht nicht fest. Auch ist nicht klar, ob die leichten Verletzungen wirklich durch eine Tätlichkeit der jeweils anderen Partei entstanden. So wäre auch denkbar, dass sich die Privatklägerin die Verletzungen beim "Dazwischengehen" bei der Auseinandersetzung zwischen die Beschwerdeführerin und C.________ oder bei der Ausführung einer eventuell eigenen Tätlichkeit zuzog. Aus den Akten ergibt sich auch kein klarer Nachweis, dass die Beschwerdeführerin eine tätliche Auseinandersetzung suchte. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Tätlichkeit beging bzw. sich in eine tätliche Auseinandersetzung begeben wollte, ist somit nicht klar nachgewiesen.

5.3 Der Beschwerdeführerin als beschuldigter Person kann sodann nicht als zivilrechtliches Verschulden angerechnet werden, dass die Privatklägerin den Strafantrag stellte bzw. nicht zurückzog. Diesfalls hätte allenfalls eine Kostenauflage an die Privatklägerin gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO geprüft werden können.

6. Entsprechend fehlt es für die Kostenauflage am klaren oder unbestrittenen Sachverhalt. Die Ziff. 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung ist somit aufzuheben und die Verfahrenskosten des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens von CHF 220.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Entschädigung ist dagegen nicht auszurichten.

7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Verfügung 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2021 aufgehoben und die Kosten der Strafuntersuchung von CHF 220.00 werden auf die Staatskasse genommen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF200.00Gebühren
CHF25.00Auslagen
CHF225.00Total

und werden auf die Staatskasse genommen.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

4. Mitteilung an:

- Parteien - B.________, ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

lic.iur. St. SchererMLaw J. Berweger
AbteilungspräsidentGerichtsschreiberin

versandt am:

Schlagwörter

cost allocationdismissalpresumption of innocencecriminal procedure costscivil blameworthinesscausal connectioncomplaint procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor could impose investigation costs on the accused after dismissal under Art. 426(2) StPO

Extrahierter Entscheid

No. The factual basis for a costs order was neither undisputed nor clearly proven, and the accused could not be blamed for the complainant's decision to maintain the complaint.

Extrahierte Begründung

A costs order after dismissal requires a clearly established, undisputed factual basis and a causally adequate, civilly blameworthy violation of a duty. The record did not clearly prove that the accused initiated or caused the altercation in a legally relevant way.

Kernrechtsfrage

Whether the dismissed criminal costs of CHF 220 should be borne by the state

Extrahierter Entscheid

Yes. The cost allocation in the dismissal order had to be set aside and the investigation costs taken over by the state.

Extrahierte Begründung

Because the prerequisites of Art. 426(2) StPO were not met, the challenged costs order could not stand.

Kernrechtsfrage

Whether compensation was due to the accused

Extrahierter Entscheid

No compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The court expressly denied any compensation despite allowing the complaint.

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