| II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs | BA 2025 6 |
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Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 17. Juni 2025*[rechtskräftig]*
in Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,
betreffend
provisorische Pfändung
Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde von B.________ (nachfolgend: Gläubigerin) für eine Forderung von CHF 305'400.00 nebst 1,5 % Zins seit 1. Januar 2023 (Darlehen und Zins gemäss Darlehensvertrag vom 20. Juni 2023) betrieben (act. 3/1). Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 zugestellt, worauf dieser am 15. Februar 2024 Rechtsvorschlag erhob (act. 3/2).
2. Mit Entscheid vom 12. November 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der Gläubigerin in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug provisorische Rechtsöffnung für CHF 305'400.00 nebst Zins zu 1,5 % seit 1. Januar 2024 (act. 3/3; Verfahren ER 2024 897). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
3. Die Gläubigerin ersuchte mit Schreiben vom 14. November 2024 um provisorische Pfändung (act. 3/10) und stellte am 18. November 2024 auf elektronischem Weg das Fortsetzungsbegehren (act. 3/3).
4. Am 21. November 2024 kündigte das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer die Pfändung an und lud ihn zur Pfändungseinvernahme vor. Die Pfändung wurde am 5. Dezember 2024 auf dem Amt vollzogen (act. 3/5-6).
5. Am 22. November bzw. 24. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug eine Aberkennungsklage gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. November 2024 betreffend provisorische Rechtsöffnung ein. Mit Entscheid vom 8. Januar 2025 wies der zuständige Referent am Kantonsgericht Zug den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Klage die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Pfändung und die Betreibung Nr. C.________ vor dem Betreibungsamt Zug seien einstweilen einzustellen, ab (act. 3/4). Am 6. März 2025 schrieb das Kantonsgericht Zug die Aberkennungsklage zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses ab (Verfahren A2 2025 1).
6. Am 8. Januar 2025 forderte das Betreibungsamt Zug den Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsvollzugs in dessen Wohnung auf, über den Vermögensverzehr Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er aufgrund der laufenden Aberkennungsklage noch keine Auskunft dazu geben könne. Daraufhin machte das Betreibungsamt Zug den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2025 darauf aufmerksam, dass er gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 2 StGB zur Auskunft verpflichtet sei. Weiter wies das Amt den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Auskunft innert der letzten fünf Jahre seit Vollzug (paulianische Anfechtung) erfolgen müsse. Schliesslich bat das Amt den Beschwerdeführer, bis 29. Januar 2025 verschiedene Auszüge/Unterlagen bezüglich namentlich genannter Konten bei der D.________ AG und der E.________ sowie allfälliger weiterer auf den Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau lautender Konten bei anderen Bankinstituten im In- und Ausland für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 einzureichen und Angaben der Begünstigten zu Verkauf/Kauf von Schmuck, Wertschriften, Edelmetallen, der Eigentumswohnung im F.________ oder allfälligen weiteren Vermögenswerten zu machen (act. 1/1, act. 3/11).
7. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge (act. 1):
1. Es sei die Anordnung und Handlung des Betreibungsamtes Zug mit Schreiben vom 17. Januar 2025 aufzuheben.
2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Zug.
8. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als dem Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist bis 29. Januar 2025 einstweilen abgenommen wurde (act. 2).
9. In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Erwägungen 1. Anlass zur Beschwerde gibt die Aufforderung des Betreibungsamtes Zug an den Beschwerdeführer, im Rahmen einer provisorischen Pfändung Auskunft über seine Vermögenswerte und diejenigen seiner Ehefrau zu geben sowie diverse Unterlagen über Bankkonten einzureichen.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, er sei nicht über seine Rechte informiert worden, insbesondere das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Aufforderung des Betreibungsamtes sei unverhältnismässig. Es drohe ihm ein Gang zum Sozialamt. Die verlangten Unterlagen würden keine Hinweise für eine paulianische Anfechtung liefern. Die Aberkennungsklage sei hängig. Auch die bisherigen Pfändungsmassnahmen hätten nicht auf paulianische Anfechtungstatbestände hingewiesen. Es gebe keinen Grund und keine rechtliche Zulässigkeit für eine umfassende Inquisition und eine reine Fishing-Expedition. Aufgrund der Gütertrennung, der getrennt geführten Konten und fehlender Vollmachten habe er keine Möglichkeit, die Bankdaten seiner Ehefrau rückwirkend auf Jahre einzuholen. Für die Einreichung von Bankunterlagen seit 1. Januar 2020 müsste er ohnehin die Bank schriftlich anschreiben und die Daten kostenpflichtig bestellen, da im Online-System lediglich zwei Jahre zugänglich seien. Die angesetzte Frist von neun Tagen sei unverhältnismässig kurz und nicht genügend (vgl. act. 1).
1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, nach Ablauf der 20-tägigen Zahlungsfrist (Art. 88 Abs. 1 SchKG), je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. Wird die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich oder teilweise bewilligt, so besteht für den Gläubiger vorerst eine Phase der Ungewissheit. Unabhängig davon, ob eine Aberkennungsklage eingereicht wurde oder eine solche noch eingereicht werden kann, kann daher der Gläubiger als sichernde Massnahme die provisorische Pfändung verlangen oder die Aufnahme eines Güterverzeichnisses beantragen (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 83 SchKG N 3). Die provisorische Rechtsöffnung kann somit verlangt werden, sobald der Rechtsöffnungsentscheid eröffnet wurde. Sie ist hingegen ausgeschlossen oder wird aufgehoben, wenn die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckbarkeit vorläufig hemmt (Staehelin, a.a.O., Art. 83 SchKG N 5).
1.3 Der Gläubigerin wurde in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug mit Entscheid vom 12. November 2024 für den Betrag von CHF 305'400.00 nebst Zins zu 1,5 % seit 1. Januar 2024 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Da durch eine allfällige Beschwerde weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit gehemmt werden (Art. 325 Abs. 1 ZPO), wurde der Rechtsöffnungsentscheid sofort vollstreckbar. Mit Entscheid vom 8. Januar 2025 wies, wie bereits erwähnt, der Referent im Aberkennungsprozess den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf einstweilige Einstellung der Pfändung und der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug ab. Damit waren die Voraussetzungen für den Vollzug einer provisorischen Pfändung gemäss Art. 83 SchKG erfüllt.
1.4 Für den Schuldner und Dritte hat eine provisorische Pfändung die gleichen Wirkungen wie eine definitive (Art. 96 SchKG; Staehelin, a.a.O., Art. 83 SchKG N 9). Das Betreibungsamt vollzieht die provisorische Pfändung nach den Regeln des Pfändungsvollzugs (Art. 89 ff. SchKG). Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen und seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge in gleichem Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner (Art. 91 Abs. 4 SchKG). Der Schuldner hat dem Betreibungsamt umfassend, d.h. auch bei konkreten Anfragen nach bestimmten Vermögensstücken, Auskunft zu geben (BGE 135 III 663 E. 3.2.2). Der Betreibungsbeamte soll sich beim Pfändungsvollzug nicht nur an die Angaben des Schuldners bzw. des betreibenden Gläubigers halten, sondern zusätzlich auch persönlich nach allenfalls verwertbaren Vermögensstücken Ausschau halten. Der Schuldner kann nicht unter Hinweis auf den Schutz seiner Persönlichkeitsrechte dem Betreibungsbeamten die Auskunft verweigern. In zeitlicher Hinsicht erfasst die Auskunftspflicht jedenfalls alle Transaktionen innerhalb der paulianischen période suspecte (Art. 286-288 SchKG). Auch Dritte, die Gegenstände des Schuldners in Gewahrsam oder Mitgewahrsam haben, sind auskunftspflichtig, selbst wenn geltend gemacht wird, der Vermögensgegenstand stehe im Eigentum des Dritten (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 91 SchKG N 13, 15 und 26).
1.5 Der Beschwerdeführer ist zweifellos auskunftspflichtig hinsichtlich der Bankkonten, die auf seinen Namen lauten. Auch bezüglich der Bankkonten seiner Ehefrau ist er auskunftspflichtig, soweit er darüber verfügen kann. Daran ändert der Ehevertrag nichts, mit welchem die Eheleute G.________ und A.________ (Beschwerdeführer) den Güterstand der Gütertrennung begründet haben (act. 3/8). Die Ehegatten haben vor Abschluss des Ehevertrages unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt. Der Ehevertrag wurde erst am 16. Juli 2024 und somit nach Zustellung des Zahlungsbefehls abgeschlossen. Wie dargelegt, umfasst die Auskunftspflicht alle Transaktionen innerhalb der paulianischen période suspecte von Art. 286-288 SchKG, d.h. ein bzw. fünf Jahre vor Pfändung (vgl. E. 1.4). In diesem Umfang hat das Betreibungsamt vorliegend – zu Recht – Auskunft verlangt. Die Frist für die Einreichung der Kontoauszüge und Unterlagen war auch nicht zu kurz bemessen. Das Schreiben des Betreibungsamtes Zug datiert vom 17. Januar 2025 und das Fristende wurde auf den 29. Januar 2025 angesetzt. Der Beschwerdeführer hatte nach eigenen Angaben neun Tage Zeit, um die verlangten Unterlagen einzureichen. Eine Frist von rund 10 Tagen kann zwar im Einzelfall sehr kurz bemessen sein. Der Beschwerdeführer hätte aber beim Betreibungsamt – unter Hinweis auf seine Probleme bei der Beschaffung der Unterlagen – eine Fristerstreckung verlangen können. Weiter ist ohne Belang, dass die Verfügung des Betreibungsamtes keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine solche wird im SchKG nicht ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. Art. 20a Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren vor den SchKG-Behörden besteht kein Anspruch auf eine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_953/2016 E. 3.3.3 und 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006 E. 2.2.2). Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug ist daher weder unangemessen noch rechtswidrig.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, ist das Ende der Frist für die Einreichung der Unterlagen und die Auskunftserteilung gemäss Schreiben des Betreibungsamtes Zug vom 17. Januar 2025 neu auf den 30. Juni 2025 festzusetzen.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Ende der Frist für die Einreichung der Unterlagen und die Auskunftserteilung gemäss Schreiben des Betreibungsamtes Zug vom 17. Januar 2025 wird neu auf den 30. Juni 2025 festgesetzt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
| - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Zug |
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Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
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