| II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs | BA 2025 41 |
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Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 28. August 2025*[rechtskräftig]*
in Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,
betreffend
Verlustscheine
Sachverhalt 1. Der Kanton Zug betrieb A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für eine Forderung von CHF 200.00 sowie eine Mahngebühr von CHF 35.00 (Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug). Zudem betrieb der Kanton Zürich den Beschwerdeführer für eine Forderung von CHF 300.00 (Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug). Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug die Pfändung. Es konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Am 14. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus. Dabei wurden in der Betreibung Nr. B.________ (Verlustschein Nr. D.________) Kosten von insgesamt CHF 118.00 und in der Betreibung Nr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) solche von CHF 133.00 erhoben. In diesen Beträgen war je eine Wegentschädigung von CHF 27.40 enthalten.
2. Gegen die Abrechnung der Kosten in den beiden Verlustscheinen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 27. Juni 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren BA 2023 14). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_502/2023 vom 20. März 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Im Hinblick auf die Wegentschädigung in den beiden Kostenabrechnungen wies es die Angelegenheit an das Obergericht zurück.
3. Am 15. Juli 2024 ersuchte das Obergericht Zug das Betreibungsamt Zug um Mitteilung, welchen Weg der Vollzugsbeamte am fraglichen Tag bei der Zustellung zurücklegte (unter Angabe der Distanz in Kilometern) und wie lange der Weg zwischen dem anderen Schuldner und dem Beschwerdeführer war. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 nahm das Betreibungsamt Zug dazu Stellung. Mit Urteil vom 27. September 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab (Verfahren BA 2024 27). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_679/2024 vom 16. April 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts Zug vom 27. September 2024 auf. Die Angelegenheit wurde im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
4. Am 8. Juli 2025 ersuchte das Obergericht Zug das Betreibungsamt Zug um Mitteilung, an welchem Datum die Verrichtung, für die das Amt eine Wegentschädigung verlange, tatsächlich vorgenommen wurde (act. 24).
5. Dazu äusserte sich das Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 14. Juli 2025 (act. 25).
6. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen (act. 26).
Erwägungen 1. Umstritten sind die Wegentschädigungen in den beiden Kostenabrechnungen.
1.1 Das Bundesgericht erwog, das Betreibungsamt berufe sich darauf, dass der Betreibungsbeamte am 2. März 2023 sowohl die Pfändung beim Beschwerdeführer vollzogen wie auch
einen Zahlungsbefehl einem anderen Schuldner zugestellt habe. Die angefochtenen Verlustscheine stammten jedoch vom 14. Februar 2023. Darin könnten demnach keine Wegentschädigungen für einen Pfändungsvollzug abgerechnet worden sein, der erst später, nämlich am 2. März 2023, stattgefunden habe. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil, dem vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren und auch aus den Akten ergebe, sei die Pfändung beim Beschwerdeführer in beiden Betreibungen am 25. Januar 2023 vollzogen worden. Gemäss dem bei den Akten liegenden Pfändungsprotokoll sei die Pfändung am 25. Januar 2023 auf dem Amt und nicht beim Beschwerdeführer zuhause vollzogen worden. Diesbezüglich könne demnach keine Wegentschädigung geschuldet sein. An das Pfändungsprotokoll angehängt finde sich jedoch ein weiteres, handschriftlich vom Vollzugsbeamten ausgefülltes Protokoll über die Pfändung von Möbeln in der Wohnung des Schuldners (bzw. die Ausscheidung derselben aus der Pfändung infolge Minderwerts), das offenbar beim Beschwerdeführer zuhause in F.________, und zwar am 1. Februar 2023, aufgenommen worden sei. Die Wegentschädigung könnte sich demnach auf diese Verrichtung beziehen. In den Betreibungsprotokollen werde die Wegentschädigung allerdings auf dem 14. Februar 2023 datiert, was dem Datum der Verlustscheine entspreche. Es liege am Betreibungsamt, in den Abrechnungen klar anzugeben, für welche Verrichtungen Wegentschädigungen beansprucht würden. Für den Fall, dass lediglich ein Irrtum über das Datum vorliegen sollte, ging das Bundesgericht auf das Verhältnis von Art. 14 und Art. 15 GebV SchKG zu Art. 16 GebV SchKG ein. Es kam zum Schluss, dass das Obergericht – wenn der Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer (oder eine andere Verrichtung bei ihm, für die eine Wegentschädigung geschuldet sei) mit der Erstzustellung eines Zahlungsbefehls bei einem anderen Schuldner kombiniert worden sein sollte – Art. 15 Abs. 2 GebV SchKG zu Recht nicht angewandt habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_679/2024 vom 16. April 2025 E. 3.3 f.).
1.2 Zur Frage, an welchem Datum die Verrichtung, für die das Amt eine Wegentschädigung
verlange, tatsächlich vorgenommen wurde, nahm das Betreibungsamt mit Schreiben vom 14. Juli 2025 Stellung. Es verwies auf das Pfändungsprotokoll vom 1. Februar 2023, das
anlässlich des Pfändungsvollzugs zuhause beim Schuldner erstellt worden sei. Dieses
Pfändungsprotokoll sei "in der Betreibung Nr. C.________ ff." [in den Betreibungen Nrn. B.________ und C.________] erstellt worden und gelte für beide Verlustscheine (Nr. D.________ und Nr. E.________). Es ergänze das Pfändungsprotokoll vom 25. Januar 2023, welches im Amtslokal des Betreibungsamtes aufgenommen worden sei. Die Wegentschädigung sei für diese Verrichtung erhoben worden. Das Datum des 14. Februar 2023 beziehe sich auf den Tag, an welchem die Kosten in der Fachanwendung BEA-Net protokolliert worden seien (vgl. act. 25).
1.3 Aus den soeben zitierten Ausführungen des Betreibungsamtes geht hervor, dass die Pfändung am 25. Januar 2023 im Amtslokal des Betreibungsamtes vollzogen und zusätzlich am 1. Februar 2023 beim Schuldner zuhause ein Pfändungsprotokoll erstellt wurde. Dies wird mit dem eingereichten Protokoll des Pfändungsvollzugs vom 25. Januar 2023 (act. 25/2) und dem Pfändungsprotokoll vom 1. Februar 2023 (act. 25/1) rechtsgenügend belegt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erklärung des Betreibungsamtes in der Stellungnahme vom 16. Juli 2024, wonach der Vollzugsbeamte "am 2. März 2023" vom Betreibungsamt Zug zum Schuldner nach F.________ für den Pfändungsvollzug zuhause gefahren sei (vgl. act. 17 S. 1), um ein Versehen handelt. Der Vollzugsbeamte besuchte den Beschwerdeführer nicht am 2. März 2023, sondern am 1. Februar 2023 zuhause in F.________ und nahm in dessen Wohnung das Pfändungsprotokoll auf, was der Beschwerdeführer auf dem Pfändungsprotokoll unter Angabe von Ort und Datum ("F.________ 1.2.23") auch unterschriftlich bestätigte (vgl. act. 25/1). Dass in den beiden Betreibungsprotokollen die Wegentschädigung auf den 14. Februar 2023 datiert wurde (vgl. act. 25/3), lässt sich nach den Angaben des Betreibungsamtes damit erklären, dass in den Betreibungsprotokollen das Datum angegeben wurde, an dem die Kosten in der Fachanwendung BEA.Net protokolliert wurden, und nicht dasjenige, an dem die Kosten tatsächlich entstanden sind (vgl. act. 25). Die beiden Wegentschädigungen beziehen sich demnach auf die Verrichtung vom 1. Februar 2023, als der Vollzugsbeamte beim Beschwerdeführer zuhause in F.________ Möbel pfändete bzw. dieselben infolge Minderwerts aus der Pfändung ausschied. Bei dieser Sachlage bleibt es gemäss den zitierten Erwägungen des Bundesgerichts dabei, dass in den Betreibungen Nr. B.________ (Verlustschein Nr. D.________) und Nr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) je eine Wegentschädigung von CHF 27.40 erhoben wird.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit darüber noch nicht rechtskräftig befunden wurde, als unbegründet und ist demnach abzuweisen.
3. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos.
Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
| - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Zug |
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Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
| St. Scherer | D. Huber Stüdli |
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| Abteilungspräsident | Gerichtsschreiberin |
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