| II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs | BA 2025 25 BA 2025 57 BA 2025 61 |
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Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 16. Dezember 2025*[rechtskräftig]*
in Sachen
A.________ S.A.,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,
betreffend
Arrestbefehl, Zahlungsbefehl, Pfändungsankündigung
Sachverhalt 1. Auf Gesuch von C.________, mit Wohnsitz in der Dominikanischen Republik (nachfolgend: Arrestgläubigerin bzw. Gläubigerin), erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 22. Februar 2024 einen Arrestbefehl gegen die A.________ S.A., mit Sitz in Uruguay (nachfolgend: Arrestschuldnerin, Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin), und ordnete für eine
Arrestforderung von umgerechnet CHF 787'415.34 nebst Zins zu 4 % auf CHF 50'000.00 seit 1. September 2023 und auf CHF 737'415.34 seit 17. Oktober 2023 die Verarrestierung folgender Vermögenswerte an (act. 7/1 im Verfahren BA 2025 25; Verfahren EA 2024 13):
Bei der D.________ AG, E.________ [Strasse], 6300 Zug:
1. Sämtliche Guthaben und Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der D.________ AG;
2. 255 (unverbriefte) Namenaktien der Arrestschuldnerin an der D.________ AG (in Form von einfachen Wertrechten gemäss Art. 973c OR) im Nominalwert von CHF 255'000.00;
bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten, alles soweit verarrestierbar.
2. Am 23. Februar 2024 vollzog das Betreibungsamt Zug den Arrest durch entsprechende Arrestnotifikation an die D.________ AG (nachfolgend: Drittschuldnerin) und forderte diese auf, verschiedene Auskünfte zu erteilen (vgl. act. 7/2 und 7/8 im Verfahren BA 2025 25). Dazu nahm die Drittschuldnerin mit Schreiben vom 4. März 2024 Stellung (act. 7/3 im Verfahren BA 2025 25). Am 12. März 2024 ersuchte das Betreibungsamt die Drittschuldnerin um ergänzende Auskünfte (act. 7/4 im Verfahren BA 2025 25). Mit Eingabe vom 19. März 2024 äusserte sich die Drittschuldnerin dazu (act. 7/5 im Verfahren BA 2025 25). Am 22. März 2024 bzw. 4. April 2024 bat das Betreibungsamt die Drittschuldnerin um weitere Auskünfte und Unterlagen (act. 7/6 im Verfahren BA 2025 25). Die Drittschuldnerin nahm dazu mit Schreiben vom 12. April 2024 Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (act. 7/7 im Verfahren BA 2025 25). Mit Arresturkunde Nr. F.________ vom 16. April 2024 verarrestierte das Betreibungsamt folgende Gegenstände (act. 7/8 im Verfahren BA 2025 25):
1. Ein Darlehen (Aktionärsdarlehen) der Arrestschuldnerin gegenüber der D.________ AG, E.________, 6300 Zug (gemäss Darlehensvertrag vom 31. März 2020) im Umfang von CHF 11'318'738.00 per 31. März 2023. Betreibungsamtliche Schätzung CHF 1.00.
2. 11'759 vinkulierte Namenaktien à nom. CHF 1'000.00, sogenannte "A-Shares" (Die Aktien sind nicht verbrieft). Betreibungsamtliche Schätzung CHF 2'428'000.00.
3. 14'155 vinkulierte Namenaktien à nom. CHF 100.00, sogenannte "B-Shares" (Die Aktien sind nicht verbrieft). Betreibungsamtliche Schätzung CHF 292'300.00.
3. Nachdem die Arrestgläubigerin den Arrest beim Betreibungsamt Zug prosequiert hatte (act. 7/10 im Verfahren BA 2025 25), stellte dieses am 25. April 2024 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ aus (act. 7/16 im Verfahren 2025 25).
4. Mit Rechtshilfegesuch/Zustellauftrag vom 17. Mai 2024 beauftragte das Betreibungsamt Zug das Obergericht des Kantons Zug, die Arresturkunde Nr. F.________ und den Zahlungsbefehl Nr. G.________ (inkl. Übersetzung in spanischer Sprache) an die Adresse gemäss Arrestbefehl in Uruguay zuzustellen (act. 7/9 und act. 7/11 im Verfahren BA 2025 25). Am 23. August 2024 informierte das Obergericht das Betreibungsamt, dass die Zustellung nicht habe erfolgen können (act. 7/12 im Verfahren BA 2025 25).
5. Am 2. September 2024 orientierte das Betreibungsamt Zug die Arrestgläubigerin über den erfolglosen Zustellversuch und hielt fest, dass die Arresturkunde und der Zahlungsbefehl öffentlich bekannt gemacht würden, wenn der Arrestgläubigerin keine neue Zustelladresse bekannt sei (act. 7/13 im Verfahren BA 2025 25). Am 10. September 2024 teilte die Arrestgläubigerin mit, dass ihr eine andere Zustelladresse der Arrestschuldnerin nicht bekannt sei, weder in Uruguay noch anderswo (act. 7/14 im Verfahren BA 2025 25). Mit E-Mail vom 2. Oktober 2024 informierte die Arrestgläubigerin das Betreibungsamt, dass es sich bei der Arrestschuldnerin wahrscheinlich um eine Familienholding der Familie H.________ handle. Die Arrestschuldnerin sei Mehrheitsaktionärin der Drittschuldnerin, deren Verwaltungsratspräsident I.________ H.________ sei und dessen Tochter, J.________ H.________, ihrerseits Delegierte des Verwaltungsrats sei (act. 7/43 im Verfahren BA 2025 25). In der Folge machte das Betreibungsamt weitere Abklärungen zum Aufenthaltsort von I.________ H.________ (act. 7 S. 5 im Verfahren BA 2025 25).
6. Die Arresturkunde Nr. F.________ und der Zahlungsbefehl Nr. G.________ wurden am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publiziert (act. 7/15 im Verfahren BA 2025 25).
7. Am 3. Februar 2025 reichte die Arrestgläubigerin beim Betreibungsamt Zug das Fortsetzungsbegehren ein (act. 7/16 im Verfahren BA 2025 25).
8. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 ersuchte das Betreibungsamt Zug die Arrestgläubigerin um Mitteilung, ob die Arrestschuldnerin ein neues Domizil oder einen neuen Geschäftssitz habe (act. 7/18 im Verfahren BA 2025 25). Am 7. Februar 2025 antwortete die Arrestgläubigerin, dass ihr keine neue Adresse bzw. kein neues Domizil bekannt sei (act. 7/19 im Verfahren BA 2025 25).
9. Mit Publikation im SHAB vom tt.mm.2025 zeigte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin an, dass am 14. März 2025 die Pfändung vollzogen werde. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dem Pfändungsvollzug nicht beiwohne, würde in ihrer Abwesenheit Folgendes gepfändet (Pfändungsanzeige/-urkunde; act. 7/21 im Verfahren BA 2025 25):
1. Ein Darlehen (Aktionärsdarlehen) der Arrestschuldnerin gegenüber D.________ AG, E.________, 6300 Zug (gemäss Darlehensvertrag vom 31.03.2020). Betreibungsamtliche Schätzung CHF 1.00.
2. 11'759 vinkulierte Namenaktien à nom. CHF 1'000.00, sogenannte "A-Shares" (Die Aktien sind nicht verbrieft). Die "A-Shares" weisen gemäss Angaben der Drittschuldnerin per 2022 einen Steuerwert von CHF 619.50 netto pro Aktie auf. Über allfällige Wertberichtigungen hat das Betreibungsamt zum jetzigen Zeitpunkt keine Kenntnis. Betreibungsamtliche Schätzung CHF 2'428'200.00.
3. 14'155 vinkulierte Namenaktien à nom. CHF 100.00, sogenannte "B-Shares" (Die Aktien sind nicht verbrieft). Die "B-Shares" weisen gemäss Angaben der Drittschuldnerin per 2022 einen Steuerwert von CHF 61.95 netto pro Aktie auf. Über allfällige Wertberichtigungen hat das Betreibungsamt zum jetzigen Zeitpunkt keine Kenntnis. Betreibungsamtliche Schätzung CHF 292'300.00.
10. Am 13. März 2025 reichte B.________, Montevideo, Uruguay, beim Betreibungsamt Zug eine Vollmacht der Arrestschuldnerin ein (act. 7/30 im Verfahren BA 2025 25).
11. Weiter meldeten K.________, Deutschland, L.________, England, und die M.________ AG, Zug, am 14. bzw. 18. März 2025 ihre Drittansprüche an den gepfändeten Gegenständen an (act. 7/27-35 im Verfahren BA 2025 25).
12. 12.1 Mit Eingabe vom 17. März 2025 reichte B.________ namens der Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1-2; Verfahren BA 2025 25):
1. Es sei der Arrestbefehl Nr. F.________ des Kantonsgerichts Zug aufzuheben.
2. Es seien der Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung betreffend Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug aufzuheben.
3. Eventualiter seien sämtliche Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________ wiederherzustellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zu Lasten des Betreibungsamtes Zug.
In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Beginns der Frist für die Anfechtung der Pfändungsurkunde in der Betreibung Nr. G.________ respektive des Beginns der Frist zur Anfechtung der Verfügungen des Betreibungsamtes zu erteilen.
12.2 Mit Verfügung vom 10. April 2025 erteilte der Abteilungspräsident der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als das Betreibungsamt Zug angewiesen wurde, in der Betreibung Nr. G.________ bezüglich der bei der Beschwerdeführerin gepfändeten Vermögenswerte keine Verwertungshandlungen vorzunehmen. B.________ wurde aufgefordert, innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten die weiteren Zustellungen an ihn bzw. an die Beschwerdeführerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act. 3).
12.3 Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 7).
12.4 Die Gläubigerin stellte in der Vernehmlassung vom 22. April 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 8).
12.5 Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 gab B.________ ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (act. 9).
12.6 Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zug vom 16. April 2025 und zur Vernehmlassung der Gläubigerin vom 22. April 2025 (act. 13).
12.7 Dazu wiederum nahmen das Betreibungsamt Zug am 3. Juli 2025 (act. 15) und die Gläubigerin am 6. Juli 2025 Stellung (act. 16).
12.8 Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Juli 2025 eine Stellungnahme ein (act. 18).
12.9 Hierzu äusserten sich die Gläubigerin mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (act. 21) und das Betreibungsamt Zug mit Eingabe vom 5. August 2025 (act. 22).
13. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 20. Mai 2025, hatte die Drittschuldnerin dem Betreibungsamt Zug mitgeteilt, dass von den "A-Shares" 14'062 verbrieft und lediglich 3'783 unverbrieft seien. Von den "B-Shares" seien alle 14'155 nicht verbrieft. Daraufhin korrigierte das Betreibungsamt die gepfändeten Gegenstände mit Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 wie folgt (Pfändung Nr. N.________; act. 15/6-7 im Verfahren BA 2025 25; act. 1/10 im Verfahren BA 2025 57):
1. Ein Darlehen (Aktionärsdarlehen) der Schuldnerin gegenüber der D.________ AG, E.________, 6300 Zug, Darlehensvertrag vom 31.03.2020 im Umfang von CHF 11'318'738.00 per 31.03.2023. Betreibungsamtliche Schätzung CHF 1.00.
255 unverbriefte Namenaktien à nom. CHF 1'000.00, sogenannte "A-Shares" der D.________ AG, E.________, 6300 Zug. Alleiniges Eigentum der Schuldnerin. Betreibungsamtliche Schätzung CHF 52'700.00.
2'601 unverbriefte Namenaktien à nom. CHF 1'000.00, sogenannte "A-Shares" der D.________ AG, E.________, 6300 Zug. Alleiniges Eigentum der Schuldnerin. Betreibungsamtliche Schätzung CHF 537'600.00.
528 unverbriefte Namenaktien à nom. CHF 1'000.00, sogenannte "A-Shares" der D.________ AG, E.________, 6300 Zug. Drittansprache. Betreibungsamtliche Schätzung CHF 108'600.00.
399 unverbriefte Namenaktien à nom. CHF 1'000.00, sogenannte "A-Shares" der D.________ AG, E.________, 6300 Zug. Drittansprache. Betreibungsamtliche Schätzung CHF 82'400.00.
8'734 unverbriefte Namenaktien à nom. CHF 100.00, sogenannte "B-Shares" der D.________ AG, E.________, 6300 Zug. Alleiniges Eigentum der Schuldnerin. Betreibungsamtliche Schätzung CHF 180'400.00.
5'421 unverbriefte Namenaktien à nom. CHF 100.00, sogenannte "B-Shares" der D.________ AG, E.________, 6300 Zug. Drittansprache. Betreibungsamtliche Schätzung CHF 10'800.00.
14. 14.1 Dagegen reichte B.________ namens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1; Verfahren BA 2025 57).
1. Es sei die Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 Nr. N.________ des Betreibungsamtes Zug aufzuheben.
2. Es seien der Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung betreffend Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug aufzuheben.
3. Eventualiter seien sämtliche Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________ wiederherzustellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zu Lasten des Betreibungsamtes Zug.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde BA 2025 57 sei mit dem laufenden Verfahren BA 2025 25 des Obergerichts Zug zu vereinigen. Eventualiter sei die Beschwerde zu sistieren, bis das Verfahren BA 2025 25 erledigt und über die "Grundlagenverfügungen" entschieden sei. Weiter seien die Akten aus dem beim gleichen Gericht hängigen Verfahren BA 2025 25 zum Beweis der bereits gemachten Aussagen, vorhandener Beweismittel und relevanter Sachverhalte beizuziehen und zum Verfahren BA 2025 57 zu den Akten zu nehmen.
14.2 Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
14.3 Die Gläubigerin stellte in der Vernehmlassung vom 28. Juli 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der prozessuale Antrag auf Verfahrensvereinigung sei abzuweisen (act. 5).
15. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 teilte die Drittschuldnerin dem Betreibungsamt Zug mit, dass nicht total 14'155, sondern total 14'551 vinkulierte Namenaktien "B-Shares" bestehen würden. Entsprechend korrigierte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 wie folgt (act. 1/3-4 im Verfahren BA 2025 61):
16. 16.1 Gegen die korrigierte Pfändungsurkunde reichte B.________ namens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1; Verfahren BA 2025 61):
1. Es sei die Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 Nr. N.________ des Betreibungsamtes Zug aufzuheben.
2. Es seien der Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung betreffend Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug aufzuheben.
3. Eventualiter seien sämtliche Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________ wiederherzustellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zu Lasten des Betreibungsamtes Zug.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde BA 2025 61 sei mit dem laufenden Verfahren BA 2025 25 des Obergerichts Zug zu vereinigen. Eventualiter sei die Beschwerde zu sistieren, bis das Verfahren BA 2025 25 erledigt und über die "Grundlagenverfügungen" entschieden sei. Weiter seien die Akten aus dem beim gleichen Gericht hängigen Verfahren BA 2025 25 zum Beweis der bereits gemachten Aussagen, vorhandener Beweismittel und relevanter Sachverhalte beizuziehen und zum Verfahren BA 2025 61 zu den Akten zu nehmen.
16.2 Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2025 die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht stellte es Antrag auf Zusammenführung aller Beschwerdeverfahren (BA 2025 25, BA 2025 57 und BA 2025 61) in ein Verfahren (act. 4).
16.3 Die Gläubigerin stellte in der Vernehmlassung vom 9. August 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der prozessuale Antrag auf Verfahrensvereinigung sei abzuweisen (act. 5).
Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin wird durch B.________, einen Rechtsanwalt aus Uruguay, vertreten. Die Anwaltsvollmacht für B.________ wurde am 12. März 2025 von I.________ H.________ unterzeichnet (act. 1/1 im Verfahren BA 2025 25). I.________ H.________ ist unbestrittenermassen sowohl Organ der Beschwerdeführerin als auch Verwaltungsratspräsident der Drittschuldnerin (vgl. act. 13 Rz 10 und 44 im Verfahren BA 2025 25).
Für das kantonale Beschwerdeverfahren an die Aufsichtsbehörde besteht kein Anwaltszwang (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 38). Die von B.________ vorgenommenen Rechtshandlungen sind unter diesem Aspekt demnach nicht zu beanstanden.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung der Beschwerdeverfahren BA 2025 25, BA 2025 57 und BA 2025 61.
2.1 Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist nicht nur für erstinstanzliche Verfahren, sondern auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Die Vereinigung erfolgt im Interesse der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile (vgl. Jenni/ Abegg, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, 3. A. 2023, Art. 125 ZPO N 10 und 12).
2.2 Die Beschwerden BA 2025, BA 2025 57 und BA 2025 61 betreffen die gleichen Parteien und den gleichen Sachverhalt. Es erscheint daher zweckmässig, die Beschwerdeverfahren insofern zu vereinigen, dass sie in einem Entscheid und unter Beizug der Akten aller Verfahren behandelt werden.
3. Beschwerdeverfahren BA 2025 25
3.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen. Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein. Wohnt der potentielle Beschwerdeführer im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG eine längere Frist eingeräumt oder die Frist verlängert werden (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 50 f.).
Das Betreibungsamt schritt nach der gescheiterten Zustellung auf dem internationalen Rechtshilfeweg zur Zustellung mittels Publikation im SHAB. Am tt.mm.2024 wurden die Arresturkunde sowie der Zahlungsbefehl und am tt.mm.2025 die Pfändungsanzeige/-urkunde im SHAB publiziert. Der im Ausland domizilierten Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 20 Tagen ab Publikation zur Beschwerde eingeräumt (act. 7/15, act. 7/21). Umstritten ist, ob die öffentliche Bekanntmachung zulässig war. Wäre die Zustellung durch öffentliche Publikation zu Recht erfolgt, wäre die Beschwerde gegen die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl verspätet. Vorab ist daher die Rechtmässigkeit der Zustellung mittels Publikation im SHAB zu prüfen.
3.2 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG durch Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. Besteht ein Staatsvertrag, hat sich das Betreibungsamt an dessen Bestimmungen zu halten (Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2018 vom 20. November 2018 E. 2.1). Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG nicht innert angemessener Frist möglich ist (Art. 66 Abs. 4 lit. c SchKG). Die Publikation kann auch erfolgen, wenn die Zustellung auf diplomatischem Wege wohl versucht wurde, aber ergebnislos verlaufen ist und die entsprechenden Unterlagen zurückgekommen sind (vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 66 SchKG N 23).
3.2.1 Mit internationalem Rechtshilfegesuch vom 17. Mai 2024 ersuchte das Betreibungsamt Zug das Obergericht des Kantons Zug, die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl (inkl. spanischer Übersetzung) der Beschwerdeführerin an die Adresse in Uruguay gemäss Arrestbefehl (A.________ S.A., O.________ [Strasse], Montevideo) zuzustellen (act. 7/1, act. 7/9, act. 7/11). Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte das Obergericht Zug dem Betreibungsamt mit, dass das Zustellungsersuchen nicht habe ausgeführt werden können. Gemäss Bericht des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 1. August 2024 gebe es an der Adresse O.________ kein Appartement mit der Nummer Q.________ und auch im Nachbargebäude mit der Adresse P.________ existiere keine Einheit mit der Nummer Q.________. Auch an der Adresse R.________, "unidades" S.________ und Q.________, hätten keine Vertreter der Beschwerdeführerin angetroffen werden können (vgl. act. 7/12). Mithin konnte das Zustellersuchen an der im Arrestbefehl angegeben Adresse nicht ausgeführt werden.
3.2.2 In der Folge forderte das Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 2. September 2024 die Arrestgläubigerin auf, mitzuteilen, ob ihr eine andere Zustelladresse der Beschwerdeführerin bekannt sei (act. 7/13). Mit E-Mail 10. September 2024 erklärte die Arrestgläubigerin, dies sei nicht der Fall, weder in Uruguay noch anderswo (act. 7/14). Am 2. Oktober 2024 informierte die Arrestgläubigerin das Betreibungsamt per E-Mail, dass es sich bei der Arrestschuldnerin wahrscheinlich um eine Familienholding der Familie H.________ handle. Die Arrestschuldnerin sei Mehrheitsaktionärin der Drittschuldnerin, deren Verwaltungsratspräsident I.________ H.________ sei und dessen Tochter, J.________ H.________, ihrerseits Delegierte des Verwaltungsrats sei (act. 7/43). In der Folge machte das Betreibungsamt Zug zahlreiche Abklärungen zum Wohn- bzw. Aufenthaltsort von I.________ H.________ (act. 7 S. 5).
3.2.3 Daraus erhellt, dass die Zustellung auf dem diplomatischen Weg zwar versucht wurde, aber ergebnislos verlief, weil es an der im Arrestbefehl angegeben Adresse keine Einheit mit der Nummer Q.________ gab. Auch die Abklärungen zum Wohn- bzw. Aufenthaltsort von I.________ H.________ blieben erfolglos. Somit war die Zustellung weder auf diplomatischen Weg noch an ein Organ der Beschwerdeführerin möglich. Folglich durfte die Zustellung des Arrestbefehls, des Zahlungsbefehls und in der Folge auch der Pfändungsanzeige/-urkunde durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 66 Abs. 4 lit. c SchKG ersetzt werden.
3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Arrestgläubigerin sei der zunehmend kritische Gesundheitszustand von I.________ H.________ ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, dass dieser in der fraglichen Phase nur noch sehr eingeschränkt in der Lage gewesen sei, sich um geschäftliche Angelegenheiten zu kümmern (vgl. act. 13 Rz 10 ff. und 18).
Für die Frage, ob die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gestützt auf Art. 66 Abs. 4 lit. c SchKG erfolgen kann, ist nicht entscheidend, ob das (mutmasslich in der Schweiz wohnhafte) Organ der Schuldnerin gesundheitlich in der Lage war, Betreibungsurkunden entgegenzunehmen. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 SchKG nicht innert angemessener Frist möglich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend – wie aufgezeigt – erfüllt (vgl. E. 3.2-3.2.3). Abgesehen davon liegen keine Arztzeugnisse vor, welche belegen, dass sich I.________ H.________ in der fraglichen Zeit tatsächlich in einem kritischen Gesundheitszustand befand. Die Beschwerde vom 17. März 2025 enthielt keine Belege zum Gesundheitszustand von I.________ H.________ (vgl. act. 1/1-5). Erst mit der Stellungnahme vom 20. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail ein, mit welcher J.________ H.________, die Tochter von I.________ H.________, der Arrestgläubigerin mitteilte, dass ihr Vater in einer Rehabilitation und für einige Zeit "out of action" sei. Diese E-Mail datiert allerdings vom 2. Dezember 2020 (vgl. act. 13/6), mithin rund drei Jahre vor der versuchten Zustellung der Arresturkunde vom 16. April 2024 und des Zahlungsbefehls vom 25. April 2024. Damit lässt sich nicht belegen, dass I.________ H.________ ab April 2024 aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt einsatzfähig war. Am 12. März 2025 konnte er jedenfalls die Vollmacht für Rechtsanwalt B.________ unterzeichnen (vgl. act. 1/1).
3.3.2 Sodann behauptet die Beschwerdeführerin, die Arrestgläubigerin habe nicht die korrekte
Adresse angegeben. In den Unterlagen sei jeweils von "O.________" die Rede, obwohl die korrekte Adresse zu diesem Zeitpunkt "T.________, Montevideo" gewesen wäre. Die fehlerhafte Zustellung sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass frühere Verfahrensbeteiligte oder Behörden die Adresse unreflektiert übernommen hätten (vgl. act. 13 Rz 17 und 39 ff.).
Zum Nachweis, dass die korrekte Adresse zum fraglichen Zeitpunkt "T.________" und nicht "O.________" gewesen wäre, reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem öffentlichen Register von Uruguay vom 28. Februar 2025 ein (act. 13/8). Damit lässt sich nicht belegen, dass die Beschwerdeführerin auch im relevanten Zeitraum – zwischen dem Rechtshilfegesuch vom 17. Mai 2024 und dem Bericht des Gerichtsvollziehers vom 1. August 2024 – ihre Adresse an der "T.________" hatte. Ebenso wenig wurde nachgewiesen, dass ein "öffentlich zugängliches Handelsregister" (vgl. act. 13 Rz 40) bzw. ein Internet-Register analog dem schweizerischen zefix.ch in Uruguay existiert, das für die Arrestgläubigerin oder das Betreibungsamt ohne Weiteres einsehbar gewesen wäre.
3.3.3 Zudem wirft die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt vor, es habe keinen zweiten Zustellversuch unternommen und keine Abholungsaufforderung hinterlassen. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert worden, eine korrekte Adresse mitzuteilen, und es seien auch keine weiteren Abklärungen getroffen worden, um die aktuelle Adresse in Erfahrung zu bringen (vgl. act. 13 Rz 19 f., 43 und 67).
Wie in E. 3.2.1-3.2.3 dargelegt, versuchte der Gerichtsvollzieher in Montevideo, Uruguay, sowohl an der im Rechtshilfeersuchen angegebenen Adresse "O.________" als auch in den beiden Nachbargebäuden "P.________" und "R.________" die Arresturkunde und den Zahlungsbefehl zuzustellen. An der Adresse "O.________" gab es indes kein Appartement mit der Nummer Q.________. Mithin blieb die Zustellung nicht nur erfolglos, sondern war gar nicht möglich. Bei dieser Sachlage wären auch ein zweiter Zustellversuch oder das Hinterlassen einer Abholungsaufforderung erfolglos geblieben. Weiter traf das Betreibungsamt umfangreiche Abklärungen, um die Adresse des Organs der Beschwerdeführerin, I.________ H.________, ausfindig zu machen. Auch diese Versuche scheiterten. Weshalb das Betreibungsamt unter diesen Umständen "weitere Abklärungen" hätte treffen sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere gilt zu beachten, dass ein Schuldner bei einem Arrest nicht vorgängig kontaktiert wird, ansonsten der Zweck des Arrestes – die Sicherung von Vermögenswerten – unterlaufen würde. Folglich musste das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin nicht vorgängig kontaktieren und auch eine Nachfrage bei der Drittschuldnerin war angesichts von deren Nähe zur Beschwerdeführerin (I.________ H.________ ist, wie erwähnt, Organ der Beschwerdeführerin und Verwaltungsratspräsident der Drittschuldnerin) nicht angezeigt. Auch weitere Abklärungen bei der Tochter von I.________ H.________, J.________ H.________, wohnhaft in Indien, erübrigten sich, weshalb auf die beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden kann (vgl. act. 13 Rz 54). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin "von einer einzigen Person geleitet wird", wie sie selbst erklärt (vgl. act. 13 Rz 60).
3.3.4 Die Beschwerdeführerin erhebt in der Stellungnahme vom 18. Juli 2025 weitere Einwände gegen die Publikation, reicht neue Beweismittel ein und stellt neue Beweisanträge (vgl. act. 18).
3.3.4.1 Das Novenrecht im SchKG-Beschwerdeverfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Ein striktes Novenverbot für die erste oder einzige Aufsichtsbehörde wäre aber angesichts der Tatsache, dass das Amt vor der Verfügung in der Regel weder die Parteien anhört noch ein eigentliches Beweisverfahren durchführt, und vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) unzulässig. Soweit das kantonale Recht für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO als massgeblich erklärt, kann Art. 326 Abs. 1 ZPO somit nicht gelten. Das kantonale Recht bestimmt auch, bis zu welchem Zeitpunkt neue Vorbringen zulässig sind (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20 SchKG N 40g).
3.3.4.2 Im Kanton Zug findet im SchKG-Beschwerdeverfahren praxisgemäss nur ein einfacher Schriftenwechsel statt. Vorliegend wurden der Beschwerdeführerin die Hintergründe für die öffentliche Bekanntmachung erstmals in der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zug (act. 7, act. 7/1-45) mitgeteilt und diese haben erst dadurch Rechtserheblichkeit erlangt. Dazu durfte die Beschwerdeführerin umfassend Stellung nehmen und Noven einbringen. Sämtliche neuen Vorbringen und Beweismittel in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2025 (act. 13) können daher berücksichtigt werden. Hingegen müssen die neuen Tatsachenbehauptungen, neuen Beweismittel und neuen Beweisanträge in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2025 (act. 18) unberücksichtigt bleiben.
3.4 Im Ergebnis bleibt es dabei, dass die Publikation der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls vom tt.mm.2024 (act. 7/15) sowie der Pfändungsanzeige/-urkunde vom tt.mm.2025 (act. 7/21) zulässig war. Die gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit BGE 73 III 27 verlängerte Frist von 20 Tagen ab Publikation zur Beschwerde gegen den Arrestvollzug und den Zahlungsbefehl war im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 17. März 2025 längstens abgelaufen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Hingegen war die ebenfalls verlängerte Frist von 20 Tagen zur Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug noch nicht abgelaufen. In diesem Punkt ist daher auf die Beschwerde BA 2025 25 einzutreten.
3.5 Für den Fall, dass die Beschwerde verspätet sein sollte, stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Fristen für Arresteinsprache, SchKG-Beschwerde und Rechtsvorschlag (vgl. act. 1 Rz III/2, act. 13 Rz 28).
3.5.1 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11d und 14a m.H.).
3.5.2 In der Beschwerdeschrift vom 17. März 2025 führt die Beschwerdeführerin aus, es sei offensichtlich, dass sie "an keiner Fristwahrung" habe schuld sein können, denn eine fehlerfreie Zustellung sei gänzlich ausgeblieben (vgl. act. 1 Rz III/2). In der Stellungnahme vom 20. Juni 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe "innert weniger als zehn Tagen nach tatsächlicher Kenntniserlangung die vorliegende Beschwerde eingereicht und damit ihre Sorgfalt bewiesen". Der Tatbestand des unverschuldeten Hindernisses, wie in Art. 33 Abs. 4 SchKG verlange, liege geradezu "lehrbuchhaft" vor (act. 13 Rz 24 und 28). Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, welches unverschuldete Hindernis sie von der Fristwahrung abgehalten hat. Sie reichte auch keine Belege ein, aus denen auf ein unverschuldetes Hindernis geschlossen werden könnte. Aus der Beschwerdeschrift wird auch nicht klar, welche Rechtshandlungen die Beschwerdeführerin nachholen möchte bzw. bereits nachgeholt hat. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in der Behauptung, verspätet von Betreibungshandlungen erfahren zu haben. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher eine Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs gar nicht möglich.
3.5.3 Das Gesuch um Wiederherstellung "sämtliche[r] Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________" erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
3.6 Nichtigkeit kann jederzeit und von Amtes wegen festgestellt werden (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 60).
3.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Betreibungsamt habe das Arrestobjekt "verhundert-facht", ohne die Eigentums- und Besitzesverhältnisse abzuklären, was "das Verfahren nicht blossweise anfechtbar, sondern nichtig" mache (act. 13 Rz 21 ff.).
3.6.2 Der Arrest ist im Gegensatz zur Pfändung keine Vollstreckungshandlung, sondern nur eine vorsorgliche Massnahme, welche den Schuldner daran hindern soll, über sein Vermögen zu verfügen und es einer künftigen Vollstreckung seines Gläubigers zu entziehen. Erfolgt in der Prosequierungsbetreibung die Pfändung, fällt der Arrest dahin und wird durch den Pfändungsbeschlag ersetzt. Daraus ergibt sich, dass durch die Pfändung nicht einfach der durch den Arrest erfolgte Beschlag fortgeführt wird, sondern eine neue Beschlagnahme erfolgt (vgl. BGE 130 III 661 E. 1.3). Der Betreibungsbeamte hat die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, zu schätzen (Art. 97 Abs. 1 SchKG). Aufgrund seiner Schätzung muss der Betreibungsbeamte die zur Befriedigung der pfändenden Gläubiger nötigen Gegenstände, jedoch nicht mehr, pfänden (vgl. Art. 97 Abs. 2 SchKG). Gegen vom Betreibungsamt unter Verletzung von Art. 97 SchKG getroffene Verfügungen kann Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden (vgl. Foëx/Martin-Rivara, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 97 SchKG N 25). Folglich ist eine zu umfangreiche Pfändung nur anfechtbar, aber nicht nichtig.
3.7 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es bestehe eine Überpfändung (vgl. act. 13 Rz 37).
3.7.1 Die gepfändeten Gegenstände dienen zur Deckung der der Pfändung zugrunde liegenden Forderung. Diese setzt sich vorliegend wie folgt zusammen: CHF 737'415.34 nebst Zins zu 4 % seit 17. Oktober 2023, CHF 50'000.00 nebst 4 % Zins seit 1. September 2023, CHF 2'262.00 Arrest- und Gerichtskosten, CHF 2'775.82 bisherige Verfahrens- und Übersetzungskosten zuzüglich Betreibungs- und Pfändungsvollzugskosten sowie Publikationskosten (vgl. act. 1/3). Das sind zusammengerechnet CHF 792'453.16 zuzüglich Zins und zukünftige Kosten. Diesem Forderungstotal ist die aktuelle Pfändung mit einer betreibungsamtlichen Schätzung von CHF 980'501.00 (act. 1/4 im Verfahren BA 2025 61) gegenüberzustellen (und nicht die erste Pfändung mit einer betreibungsamtlichen Schätzung von CHF 2'720'501.00, die mittlerweile revidiert wurde [act. 7/21]). In Anwendung von Art. 97 Abs. 2 SchKG kann im Rahmen des betreibungsrechtlichen Ermessens ein Zuschlag von rund 20 % für zukünftige, bis zum Verfahrensabschluss aufgelaufene Zinsen und Verfahrenskosten hinzugerechnet werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS240003-O/U vom 27. März 2024 E. 3.4.1). Genau dies hat das Betreibungsamt Zug gemacht. Rechtsmissbräuchlich wäre ein Zuschlag erst dann, wenn Vermögenswerte in einem erheblich höheren Betrag blockiert worden wären, als für einen erfolgreichen Abschluss des Pfändungsverfahrens unbedingt nötig ist. Der sichergestellte Betrag ist auch angesichts des erhöhten Bearbeitungsaufwands (Korrespondenzen, Telefonate, Beschwerdeverfahren) angemessen. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass von den total 3783 "A-Shares" insgesamt 925 und von den total 14'551 "B-Shares" 5421 durch Dritte angesprochen sind. Sollte die Beschwerdeführerin oder die Gläubigerin die Eigentumsverhältnisse nicht innert Frist durch den Richter klären lassen, werden diese Vermögenswerte den Dritten zugeschrieben und können im hängigen Pfändungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. act. 15 S. 5).
3.7.2 Folglich ist die Beschwerde gegen die am tt.mm.2025 publizierte Pfändungsanzeige/ -urkunde abzuweisen, soweit sie nicht (durch die revidierten Pfändungsurkunden) gegenstandslos geworden ist.
3.8 Da lediglich auf die Beschwerde betreffend Pfändungsvollzug einzutreten ist, muss auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Arrestvollzug, zu den Arrestgegenständen und zur Arrestprosequierung nicht weiter eingegangen werden (vgl. act. 13 Rz 30 ff, 34 ff. und 38).
4. Beschwerdeverfahren BA 2025 57
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, der Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung [vom 27. Februar 2025] in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug seien aufzuheben.
Der Zahlungsbefehl wurde am tt.mm.2024 und die Pfändungsanzeige/-urkunde am tt.mm.2025 im SHAB publiziert (vgl. act. 7/15 und 7/21 im Verfahren BA 2025 25). Die Voraussetzungen für die Publikation waren erfüllt (vgl. E. 3.2-3.4). Die zwanzigtägige Beschwerdefrist gegen diese Verfügungen war im Zeitpunkt der Einreichung der zweiten Beschwerde vom 11. Juli 2025 längstens abgelaufen. Nichtigkeitsgründe liegen keine vor. Zustellungen des Zahlungsbefehls, welche mangelhaft erfolgt sind, sind anfechtbar und nicht nichtig (vgl. Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 72 SchKG N 16). Auch eine Pfändung, die nicht oder nicht rechtzeitig angekündigt worden ist, ist nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_163/2016 vom 24. Mai 2016 E. 2.1). Zufolge Verspätung ist somit auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2025 nicht einzutreten.
4.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, es sei die Pfändungsurkunde Nr. N.________ des Betreibungsamtes Zug vom 30. Juni 2025 aufzuheben.
4.2.1 Die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 ist nach Angaben der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2025 bei der Schweizer Zustelladresse der Beschwerdeführerin eingetroffen (vgl. act. 1 Rz 2). Die am 11. Juli 2025 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte demnach innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist.
4.2.2 Nachdem die Drittschuldnerin dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 20. Mai 2025 mitgeteilt hatte, dass von den "A-Shares" 14'062 verbrieft und lediglich 3'783 unverbrieft seien sowie sämtliche 14155 "B-Shares" nicht verbrieft seien, korrigierte das Betreibungsamt Zug dies mit Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 und pfändete lediglich die 3'783 nicht verbrieften "A-Shares" und 14'155 nicht verbriefte "B-Shares" (vgl. act. 15/6-7 im Verfahren BA 2025 25; act. 1/10). In diesem Punkt wurde die Pfändungsanzeige/-urkunde revidiert. Mit der Beschwerde gegen eine Revisionsverfügung können nur die vorgenommenen Änderungen angefochten werden, nicht aber diejenigen Elemente, welche bei der ursprünglichen Pfändung verfügt worden sind (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 56). Soweit die Beschwerdeführerin demnach wiederholt, was sie bereits in ihrer Beschwerde vom 17. März 2025 (Verfahren BA 2025 25) vorgebracht hat, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.2.3 Die in act. 1 Rz 6 und Rz 10-13 erhobenen Rügen hat die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde vom 17. März 2025 vorgebracht. Diesbezüglich kann auf E. 3 ff. hiervor verwiesen werden.
4.2.4 Den Einwand, die Bewertung der gepfändeten Darlehensforderung mit einem Betrag von lediglich CHF 1.00 sei unverhältnismässig und entbehre jeder sachlich haltbaren Grundlage (vgl. act. 1 Rz 15) hätte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde vom 17. März 2025 gegen die Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2025 vorbringen müssen, da diesbezüglich in der Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 nichts geändert wurde.
4.2.5 Zu prüfen bleibt das Vorbringen, die fraglichen Aktien, aufgeteilt in A- und B-Aktien, seien "gemäss unbestrittener Information" im Rahmen einer letzten, dokumentierten Transaktion für einen Gesamtpreis von CHF 2'145'301.00 für 405 Aktien veräussert worden. Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher Marktwert von über CHF 5'295.00 pro Aktie. Trotzdem würden die A-Aktien lediglich mit rund CHF 206.00 pro Aktie bewertet, während für die B-Aktien sogar nur ca. CHF 2.00 pro Aktie eingesetzt würden, was einem Bruchteil des belegten Marktwertes entspreche und sogar deutlich unter dem Nominalwert liege. In den Bemerkungen der Pfändungsurkunde werde zusätzlich eine Bewertung nach dem steuerlichen Drittels-wert vorgenommen, wonach für A-Aktien CHF 619.50 und für B-Aktien CHF 61.95 eingesetzt würden. Dies sei viel zu tief. Ein Drittel des Steuerwerts entspreche nicht dem effektiven wirtschaftlichen Wert und sei bei marktfähigen Aktien mit dokumentierter Transaktionshistorie nicht sachgerecht (vgl. act. 1 Rz 16 f.).
Die gepfändeten Aktien stammen von einer nicht börsenkotierten Gesellschaft, weshalb sie keinen Marktpreis aufweisen bzw. nicht handelbar sind. Bei solchen Aktien stellt sich deshalb immer die Frage, inwiefern und zu welchem Preis sich ein Käufer überhaupt finden lässt. Vor diesem Hintergrund fragte das Betreibungsamt die Rechtsvertretung der Drittschuldnerin mit Schreiben vom 12. März 2024 an, wie hoch der Wert der Namenaktien sei und welchen Betrag die Aktien bei einem allfälligen Verkauf einbringen würden (act. 4/2). Die Rechtsvertretung der Drittschuldnerin erklärte mit Schreiben vom 19. März 2024, gemäss der ihr zur Verfügung gestellten Bewertung der schweizerischen Steuerbehörden von 2022 belaufe sich der Wert der "A-Shares" auf CHF 619.50 (netto) respektive der "B-Shares" auf CHF 61.95 (netto). Es sei daher davon auszugehen, dass ein allfälliger Verkauf von 255 "A-Shares" vermutlich einen Betrag in Höhe von ca. CHF 157'972.50 (= 255 x CHF 619.50) einbringen würde (vgl. act. 4/3). Aufgrund dessen, dass die Wertschriftenbewertung aus dem Jahr 2022 stammte und dem Betreibungsamt keine aktuelle Bilanz und Erfolgsrechnung der Drittschuldnerin vorlag, um den genauen Schätzungswert der Namenaktien zu eruieren, stellte das Betreibungsamt auf die amtliche Bewertung der Steuerbehörden ab (vgl. act. 4/15 "B. Bemerkungen"). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zur Schätzung des Verkehrswerts von nicht börsenkotierten Wertpapieren stellen die Steuerbehörden in der Regel auf das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögensteuer" vom 28. August 2008, aktualisierte Fassung vom Dezember 2022, als angemessene und zuverlässige Bewertungsmethode ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_59/2022 vom 15. September 2022 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb die Bewertungsmethode der Steuerbehörden nicht angemessen sein soll. Sie stellt der vom Betreibungsamt vorgenommenen Schätzung den Preis gegenüber, der zwischen ihr und der Gläubigerin für den Rückkauf der Aktien der Gläubigerin vereinbart worden war. Wie dieser Preis zustande kam, geht aus den Akten nicht hervor. Dass dieser Preis aufgrund einer vorgängigen Bewertung der Drittschuldnerin berechnet worden wäre, wird nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hätte den Wert der nicht verbrieften A- und B-Shares schätzen lassen können. In der Pfändungsurkunde wurde darauf hingewiesen, dass eine fachmännische Schätzung der gepfändeten Aktien verlangt werden könne und dafür ein Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu leisten und ein schriftlicher Antrag einzureichen sei (vgl. act. 1/10). Das Betreibungsamt Zug hat innert Frist weder einen Kostenvorschuss noch einen schriftlichen Antrag erhalten (vgl. act. 4 S. 11 im Verfahren BA 2025 61). Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 als unbegründet, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
4.3 Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es seien "sämtlich[e] Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________ wiederherzustellen".
Die Beschwerdeführerin zeigt mit keinem Wort auf, welches unverschuldete Hindernis sie von der Fristwahrung abgehalten hat und reichte diesbezüglich auch keine Belege ein. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in der Behauptung, verspätet von Betreibungshandlungen erfahren zu haben. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher eine Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs gar nicht möglich (vgl. E. 3.5-3.5.3). Das Gesuch ist daher abzuweisen.
5. Beschwerdeverfahren BA 2025 61
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, der Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung [vom 27. Februar 2025] in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug seien aufzuheben.
Diesbezüglich kann auf E. 4.1 hiervor verwiesen werden. Auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2025 ist zufolge Verspätung nicht einzutreten.
5.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, es sei die Pfändungsurkunde Nr. N.________ des Betreibungsamtes Zug vom 30. Juni 2025 aufzuheben.
5.2.1 Die angefochtene, erneut revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 ist bei der Schweizer Zustelladresse der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2025 eingetroffen (vgl. act. 1 Rz 2). Die am Montag, 28. Juli 2025 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte demnach innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
5.2.2 Nachdem die Drittschuldnerin dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 9. Juli 2025 mitgeteilt hatte, dass nicht total 14'155, sondern total 14'551 vinkulierte Namenaktien "B-Shares" bestehen, korrigierte das Betreibungsamt dies in der Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 und pfändete neu 9'130 (statt 8'734) unverbriefte Namenaktien "B-Shares" der Drittschuldnerin, betreibungsamtliche Schätzung CHF 188'400.00, und somit insgesamt 14'551 "B-Shares" der Drittschuldnerin (act. 1/3 im Verfahren BA 2025 61). In diesem Punkt wurde die Pfändungsanzeige/-urkunde revidiert. Wie in E. 4.2.2 dargelegt, können mit der Beschwerde gegen die revidierte Pfändungsurkunde nur die vorgenommenen Änderungen angefochten werden, nicht aber diejenigen Elemente, welche bei der ursprünglichen Pfändung verfügt worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin demnach wiederholt, was sie bereits in ihren Beschwerden vom 17. März 2025 (Verfahren BA 2025 25) und vom 11. Juli 2025 (Verfahren BA 2025 57) vorgebracht hat, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.2.3 Die in act. 1 Rz 6 und Rz 10-13 erhobenen Rügen hat die Beschwerdeführerin bereits in den Beschwerden vom 17. März 2025 und vom 11. Juli 2025 vorgebracht. Diesbezüglich kann auf E. 3 ff. und E. 4.2.3 hiervor verwiesen werden.
5.2.4 Den Einwand, die Bewertung der gepfändeten Darlehensforderung mit einem Betrag von lediglich CHF 1.00 sei unverhältnismässig und entbehre jeder sachlich haltbaren Grundlage (vgl. act. 1 Rz 15), hätte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde vom 17. März 2025 gegen die Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2025 vorbringen müssen, da diesbezüglich in der revidierten Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 nichts geändert wurde.
5.2.5 Die Argumentation, die A- und B-Aktien seien im Rahmen einer dokumentierten Transaktion zum Marktwert von CHF 5'295.00 pro Aktie veräussert worden, weshalb die Bewertung des Betreibungsamtes von rund CHF 206.00 pro A-Aktie und ca. CHF 2.00 pro B-Aktie nicht dem effektiven wirtschaftlichen Wert entspreche (act. 1 Rz 16 f.), wurde bereits in der Beschwerde vom 11. Juli 2025 (Verfahren BA 2025 57) vorgebracht. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. E. 4.2.5).
5.2.6 Die Beschwerdeführerin erachtet die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 als "Schnellschuss, der auf einer unpräzisen Interpretation einer Auskunft" basiere. Offensichtlich habe die Drittschuldnerin mitgeteilt, dass 14'551 Stimmrechtsaktien existieren würden. Diese Information sei nicht neu und könne mit Blick ins Handelsregister verifiziert werden. Erneut verkenne aber das Betreibungsamt, dass nicht alle Aktien der Drittschuldnerin, welche existieren würden, ohne Weiteres gepfändet werden könnten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe nie alle existierenden Stimmrechtsaktien im Eigentum gehabt. Die in der Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 aufgeführte Anzahl von 8'734 B-Aktien entspreche dem tatsächlich erfassten Bestand. Die in der Pfändungsurkunde aufgelisteten 5'421 "B-Shares" seien e contrario nicht pfändbar (vgl. act. 1 Rz 18).
Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 nicht umzustossen. Aus dem Handelsregister geht hervor, dass das Aktienkapital der Drittschuldnerin aus 17'845 vinkulierten Namenaktien zu CHF 1'000.00 und 14'551 (und nicht 14'155) vinkulierten Namenaktien zu CHF 100.00 (Stimmrechtsaktien) besteht. Letzteres räumt die Beschwerdeführerin selbst ein. Weshalb der tatsächliche Bestand der Beschwerdeführerin lediglich 8'734 (und nicht 9'130) "B-Shares" umfassen soll, erhellt aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. Sodann wurden die aufgelisteten 5'421 "B-Shares", die angeblich nicht pfändbar sein sollen, in der revidierten Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 nicht korrigiert. Diesbezügliche Vorbringen hätte die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde vom 11. Juli 2025 gegen die Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 erheben müssen (Verfahren BA 2025 57). Entsprechend erweist sich die Beschwerde gegen die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 als unbegründet, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
5.3 Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es seien "sämtlich[e] Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________ wiederherzustellen".
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welches unverschuldete Hindernis sie von der Fristwahrung abgehalten hat. Sie reichte auch keine Belege ein. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in der Behauptung, verspätet von Betreibungshandlungen erfahren zu haben. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher eine Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs gar nicht möglich (vgl. E. 3.5-3.5.3 und E. 4.3). Dementsprechend ist das Gesuch abzuweisen.
6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
7. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten für die Gesuche um Wiederherstellung "sämtlicher Fristen" à je CHF 300.00 aufzuerlegen.
Urteilsspruch 1. Beschwerdeverfahren BA 2025 25
1.1 Auf die Beschwerde gegen den Arrestvollzug und den Zahlungsbefehl wird nicht eingetreten.
1.2 Die Beschwerde gegen die Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2005 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
1.3 Das Gesuch um Wiederherstellung "sämtliche[r] Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________" wird abgewiesen.
1.4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
1.5 Für das Gesuch um Wiederherstellung "sämtlicher Fristen" wird der Beschwerdeführerin eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.
2. Beschwerdeverfahren BA 2025 57
2.1 Auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2025 wird nicht eingetreten.
2.2 Die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.3 Das Gesuch um Wiederherstellung "sämtliche[r] Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________" wird abgewiesen.
2.4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
2.5 Für das Gesuch um Wiederherstellung "sämtlicher Fristen" wird der Beschwerdeführerin eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.
3. Beschwerdeverfahren BA 2025 61
3.1 Auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsanzeige/-urkunde vom 27. Februar 2025 wird nicht eingetreten.
3.2 Die Beschwerde gegen die revidierte Pfändungsurkunde vom 30. Juni 2025 wird abgewiesen.
3.3 Das Gesuch um Wiederherstellung "sämtliche[r] Fristen in Bezug auf die Betreibung Nr. G.________ und den Arrestbefehl Nr. F.________" wird abgewiesen.
3.4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.5 Für das Gesuch um Wiederherstellung "sämtlicher Fristen" wird der Beschwerdeführerin eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5. Mitteilung an:
| - Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - Betreibungsamt Zug - Gläubigerin, vertreten durch Rechtsanwalt U.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) |
|---|
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
| St. Scherer | D. Huber Stüdli |
|---|---|
| Abteilungspräsident | Gerichtsschreiberin |
versandt am: