Service of payment order at c/o address upheld

BA 2022 30Obergericht / Rekurskammer Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)14.09.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A creditor challenged the service of a payment order and the related fee invoice in enforcement against a company that had a registered c/o domicile. The Zug supervisory authority held that where a legal entity has no own premises at its seat and a domicile holder is entered in the commercial register, service of enforcement documents must be made to the registered domicile holder. Service on C.________ was therefore valid, and the fee invoice was not defective. The complaint was dismissed, no costs were charged, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 2 lit. c and Art. 117 Abs. 3 HRegV: Service of enforcement documents to a legal entity with a registered c/o domicile. If a company has no own business premises at its statutory seat and the commercial register records a domicile holder, enforcement documents must be served exclusively on that registered domicile holder, as this constitutes the company’s effective receiving address. Ordinary service on a board member, director or authorized signatory is no longer sufficient. The supervisory authority will not annul service where delivery to the domicile holder occurred; ancillary fee challenges fail absent an independently substantiated defect (consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und KonkursBA 2022 30

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. M. Siegwart

Oberrichter Dr.iur. A. Sidler

Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli

Urteil vom 14. September 2022*[rechtskräftig]*

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zug,

betreffend

Zustellung des Zahlungsbefehls

Sachverhalt und Erwägungen 1. Auf Begehren von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte das Betreibungsamt Zug am 4. August 2022 in der Betreibung Nr. ________ gegen die B.________ GmbH (nachfolgend: Betriebene) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 18.80 aus. Am 11. August 2022 wurde der Zahlungsbefehl der Betriebenen zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob.

2. Am 12. August 2022 stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin für den Zahlungsbefehl die Betreibungskosten von CHF 20.30 in Rechnung. Diese Rechnung nahm die Beschwerdeführerin gemäss den Sendungsinformationen der Post am 22. August 2022 in Empfang.

3. Mit Eingabe vom 1. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit folgenden, sinngemäss wiedergegebenen Anträgen:

1. Die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ________ sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ sei aufzuheben und das Betreibungsamt Zug anzuweisen, den Zahlungsbefehl der Betriebenen unverzüglich zuzustellen.

2. Die Kostenrechnung und Verfügung vom 12. August 2022 in der Betreibung Nr. ________ sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, der Zahlungsbefehl sei an einen C.________ zugestellt worden, der in keinem Verhältnis zur Betriebenen stehe. Letztere empfange die Post an der ________ in Zürich, wo auch deren Inhaber wohne.

4. In einer gegen eine juristische Person gerichteten Betreibung erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls grundsätzlich an ein Mitglied der Verwaltung, an einen Direktor oder an einen Prokuristen (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Dabei können Betreibungsurkunden auch ausserhalb des Geschäftslokales der Gesellschaft gültig an ihren Vertreter oder an dessen Hausgenossen und Angestellte zugestellt werden (BGE 72 III 73). Hat die Gesellschaft am Ort ihres statutarischen Sitzes hingegen kein Rechtsdomizil (Art. 2 lit. c HRegV), so muss sie gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV im Handelsregister eintragen lassen, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). In diesem Falle hat die Zustellung von Betreibungsurkunden ausschliesslich an den eingetragenen Domizilhalter oder die eingetragene Domizilhalterin zu erfolgen, handelt es sich dabei doch gleichsam um die Empfangsstelle der juristischen Person. Demzufolge ist eine Zustellung an ein Mitglied der Verwaltung oder einen Prokuristen der juristischen Person nicht mehr zulässig (vgl. Urteil des Obergerichts Zug JA 2010 20 vom 16. Juni 2010 E. 1.1, in: GVP 2010, S. 271, m.w.H.).

5. Aus dem Handelsregister geht hervor, dass die Betriebene an ihrem statutarischen Sitz keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten hat. Vielmehr ist eine Domizilhalterin als c/o-Adresse eingetragen, nämlich die D.________ AG, ________ Zug. Dem Verwaltungsrat dieser Gesellschaft gehört u.a. C.________ an, der am 11. August 2022 den Zahlungsbefehl entgegengenommen hat. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an C.________ war somit offensichtlich korrekt.

6. Demzufolge ist auch die Gebührenrechnung des Betreibungsamts vom 12. August 2022 nicht zu beanstanden. Nebst der – unbegründeten – Rüge der unrichtigen Zustellung führt die Beschwerdeführerin nicht aus und es ist auch sonst nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Rechnung mangelhaft sein soll.

7. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind von Gesetzes wegen keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Zug - B.________ GmbH (Betriebene)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

lic.iur. St. Schererlic.iur. D. Huber Stüdli
AbteilungspräsidentGerichtsschreiberin

versandt am:

Schlagwörter

debt enforcementservice of processc/o addresscommercial registerpayment ordersupervisory complaintcourt costslegal entity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether service of the payment order on C.________ was valid in enforcement against a legal entity with a c/o registered address.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the debtor had no own premises at its statutory seat and had a registered c/o domicile holder, service had to be made to the registered domicile holder; service on C.________ was therefore correct.

Extrahierte Begründung

For a company lacking its own business premises at the seat, documents must be served exclusively on the registered domicile holder under the commercial register entry. This displaces the ordinary rule of service on a board member or authorized signatory.

Kernrechtsfrage

Whether the fee invoice of 12 August 2022 was void or otherwise defective.

Extrahierter Entscheid

No. Once the service challenge failed, no defect in the costs invoice was shown or otherwise apparent.

Extrahierte Begründung

The appellant did not substantiate any independent ground of defect, and the court found none from the record.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and party compensation in the supervisory complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Proceedings before the supervisory authority over debt enforcement and bankruptcy are generally free of charge; party compensation is excluded by law.

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