Invalid service of payment order to former company director

BA 2022 3Obergericht / Rekurskammer Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)30.03.2022Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The supervisory complaint concerned a payment order served by mutual legal assistance on a former board member after the debtor company had moved its seat and the register changes had been published. The complainant argued that service was invalid and that it had therefore been unable to lodge objection. The supervisory authority held that service on a person whose representative capacity had ceased after SHAB publication was defective and void because the payment order never reached the debtor. It granted the complaint, declared the service null, and charged no costs. It did not enter into ancillary requests seeking re-service and suspensive effect for a separate foreclosure notice for lack of jurisdiction.

Omnilex-Regeste

Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 936a Abs. 1 OR; Zustellung der Betreibungsurkunden an juristische Personen; Wirksamkeit und Heilung von Zustellungsmängeln. Die Betreibungsurkunden sind bei juristischen Personen an einen gültig vertretungsbefugten Organträger zuzustellen. Mit der Publikation der Handelsregistereintragung im SHAB werden Registeränderungen wirksam; eine Zustellung an eine ausgeschiedene Organperson ist fehlerhaft. Ein Zustellungsmangel wird nur geheilt, wenn feststeht, dass die Urkunde den Schuldner trotz Fehlers tatsächlich erreicht hat. Fehlt es daran, ist die Zustellung nichtig; das Betreibungsamt trägt im Bestreitungsfall die Beweislast für eine allfällige Heilung (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und KonkursBA 2022 3

Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter lic.iur. F. Ulrich

Oberrichter lic.iur. M. Siegwart

Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli

Urteil vom 30. März 2022*[rechtskräftig]*

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Hünenberg,

betreffend

Zahlungsbefehl

Sachverhalt 1. Am 23. September 2021 stellte das Betreibungsamt Hünenberg in der Betreibung Nr. _______ der B.________, Steinhausen, vertreten durch die C.________, Cham, gegen die A.________, Hünenberg (nachfolgend: Beschwerdeführerin), den Zahlungsbefehl aus (act. 5/6A).

2. Mit "Rechtshilfegesuch/Zustellungsauftrag" vom 24. September 2021 ersuchte das Betreibungsamt Hünenberg das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau um Zustellung des Zahlungsbefehls an den (damaligen) Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, D.________, Gisikon (act. 5/1).

3. Am 27. September 2021 (Publikation im SHAB) verlegte die Beschwerdeführerin ihren Sitz nach Affoltern am Albis. Gleichzeitig schied D.________ als Verwaltungsrat aus (act. 1/2 und 5/10).

4. Mit Einschreiben und A-Post vom 12. Oktober 2021 zeigte das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau D.________ an, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. Oktober 2021 um 08.00 Uhr gestützt auf die Covid-19-Verordnung auf dem Amt erfolge (act. 5/4). Die eingeschriebene Sendung konnte nicht zugestellt werden und wurde an das Amt zurückgesendet (act. 5 S. 3; act. 5/5). Das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau bescheinigte in der Folge – wie angekündigt – die Zustellung des Zahlungsbefehls an D.________ gemäss Covid-19-Verordnung mit dem Datum der Zustellung vom 26. Oktober 2021, 08.00 Uhr (act. 1/1 und 5/6B).

5. Am 7. Januar 2022 erliess das Betreibungsamt Affoltern am Albis – im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Hünenberg vom 23. September 2021 – die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. ________ gegen die Beschwerdeführerin (act. 1/3 und 1/4).

6. Am 25. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Hochdorf eine als "Aufsichtsbeschwerde gegen Zustellung von Zahlungsbefehl mit aufschiebender Wirkung" bezeichnete Eingabe ein und beantragte, die Konkursandrohung sei zu "stornieren" und es sei "Rechtsvorschlag zu gewährleisten" (act. 1). Mit Entscheid vom 27. Januar 2022 trat das Bezirksgericht Hochdorf auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerde in Bezug auf die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Hünenberg leitete das Gericht an die für dieses Amt zuständige Aufsichtsbehörde nach SchKG, an das Obergericht des Kantons Zug, weiter und die Beschwerde in Bezug auf die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Affoltern am Albis an das Bezirksgericht Affoltern (act. 2/1).

7. In der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 nahm das Betreibungsamt Hünenberg zur Beschwerde Stellung, ohne einen konkreten Antrag zu stellen (act. 4).

8. In der Stellungnahme vom 4. Februar 2022 beantragte das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau, die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen, der Zahlungsbefehl Nr. ________ des Betreibungsamtes Hünenberg der Beschwerdeführerin neu zuzustellen und damit die Möglichkeit für einen fristgerechten Rechtsvorschlag zu schaffen. Zudem sei der "Zustellung der Konkursandrohung ________ des Betreibungsamtes Affoltern am Albis […] aufschiebende Wirkung zuzuerkennen" (act. 5).

Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Betreibungsamt Hünenberg bzw. rechtshilfeweise das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau habe den Zahlungsbefehl nicht rechtsgültig zugestellt. Mangels korrekter Zustellung habe sie nicht Rechtsvorschlag erheben können. Der Zahlungsbefehl sei vom Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau ohne Unterschrift an den ehemaligen Geschäftsführer zugestellt worden, wobei nicht berücksichtigt worden sei, dass die Gesellschaft gemäss Handelsregister ihren Sitz seit dem 22. September 2021 nach Affoltern am Albis verlegt habe. Der neue Geschäftsführer E.________ habe vom früheren Geschäftsführer nicht in Kenntnis gesetzt werden können, da auch dieser den Zahlungsbefehl nicht gesehen habe. Von der Betreibung bzw. Konkursandrohung habe die Beschwerdeführerin bzw. E.________ erst Kenntnis erhalten, nachdem die Konkursandrohung durch das Betreibungsamt Affoltern am Albis am 20. Januar 2022 zugestellt worden sei (vgl. act. 1).

1.1 Richtet sich eine Betreibung gegen eine juristische Person, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden an den Vertreter derselben. Als solcher gilt für eine Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass die Betreibungsurkunden in die Hände jener natürlichen Personen gelangen, die in Betreibungssachen für die Gesellschaft handeln und insbesondere Rechtsvorschlag erheben können (vgl. BGE 118 III 10 E. 3a).

1.2 Die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin und die Löschung von D.________ als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin wurde am 22. September 2021 im Tagesregister des Handelsregisters eingetragen (vgl. act. 1/2; Art. 8 Abs. 3 lit. b HRegV). Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgte am 27. September 2021 (act. 5/10). Die Einträge ins Handelsregister werden mit der Veröffentlichung im SHAB wirksam (vgl. Art. 936a Abs. 1 OR). Ab 27. September 2021 konnte demnach D.________ die Beschwerdeführerin nicht mehr gültig vertreten. Folglich ist die am 26. Oktober 2021 an D.________ erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls fehlerhaft.

1.3 Gegen die Zustellung einer Betreibungsurkunde in ungesetzlicher Form oder an einen nicht legitimierten Empfänger kann sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde beschweren und deren Aufhebung verlangen. Unterlässt er dies oder steht fest, dass er die Urkunde trotz des Zustellungsfehlers erhalten hat, ist die Zustellung wirksam und die Urkunde gültig. Im Falle der Anfechtung ist das Betreibungsamt für die angebliche Heilung des Mangels beweispflichtig. Nichtig ist eine Zustellung nur dann, wenn die Notifikation an den Schuldner sowie die Zustellungsbescheinigung fehlen oder wenn infolge sonst fehlerhafter Zustellung die Urkunde nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 12 N 27 f., mit Hinweisen auf BGE 128 III 101, 120 III 118, 117 III 13 und 110 III 9).

1.4 Wie erwähnt, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zahlungsbefehl Nr. _______ des Betreibungsamtes Hünenberg sei ihr nie zugegangen und sie habe von der gegen sie laufenden Betreibung erst am 20. Januar 2022 durch die Zustellung der Konkursandrohung Kenntnis erhalten (vgl. vorne E. 1). Das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau bestreitet diese Darstellung nicht und weist darauf hin, dass die am 26. Oktober 2021 an D.________ erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Publikation der Sitzverlegung der Beschwerdeführerin und der Löschung von D.________ als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin vom 27. September 2021 erfolgt sei (vgl. act. 5). Damit steht fest, dass infolge fehlerhafter Zustellung der Zahlungsbefehl Nr. _______ des Betreibungsamtes Hünenberg nicht in die Hände der Beschwerdeführerin gelangt ist. Die Zustellung des Zahlungsbefehls ist daher nichtig.

2. Bezüglich des Antrages des Betreibungsamtes Root-Gisikon-Honau, es sei der Zahlungsbefehl Nr. ________ des Betreibungsamtes Hünenberg der Beschwerdeführerin neu zuzustellen und der "Zustellung der Konkursandrohung ________ des Betreibungsamtes Affoltern am Albis […] aufschiebende Wirkung zuzuerkennen" fehlt es an der Zuständigkeit des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde. Darauf ist nicht einzutreten.

3. In Gutheissung der Beschwerde ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die vom Betreibungsamt Hünenberg in der Betreibung Nr. ________ rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau vorgenommene Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig ist.

4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die vom Betreibungsamt Hünenberg in der Betreibung Nr. ________ rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau vorgenommene Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin - Betreibungsamt Hünenberg - Betreibungsamt Root-Gisikon-Honau - Bezirksgericht Affoltern - B.________, vertreten durch C.________

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

lic.iur. St. Schererlic.iur. D. Huber Stüdli
AbteilungspräsidentGerichtsschreiberin

versandt am:

Schlagwörter

debt enforcementservice of processlegal entitycommercial registerrepresentationnullityhealing of defectssupervisory complaintcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether service of the payment order on the former director after the company’s seat change was valid.

Extrahierter Entscheid

The service was invalid because the former director no longer had authority to represent the company after the published register changes, and the payment order never reached the debtor.

Extrahierte Begründung

For legal entities, service must be made on a valid representative. The register changes became effective upon SHAB publication. Because the document was delivered after the former director’s mandate had ended and never reached the debtor, the defect was not cured and the service was void.

Kernrechtsfrage

Whether the request to order re-service of the payment order and to grant suspensive effect against the foreclosure notice was admissible before the supervisory authority.

Extrahierter Entscheid

The court lacked jurisdiction over those requests and did not enter into them.

Extrahierte Begründung

The supervisory authority could only decide the complaint about the invalid service; the additional requests fell outside its competence.

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