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VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider
U R T E I L vom 2. Mai 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA lic. iur. Felix A. Hollinger und RA Dr. iur. Philipp Skarupinski, Zeltweg Rechtsanwälte, Zeltweg 11, Postfach 554, 8032 Zürich
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, Neugasse 2, Postfach, 6301 Zug
vertreten durch das Amt für Gesundheit des Kantons Zug, Aegeristrasse 56, 6300 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Gesundheitswesen
(Berufsausübungsbewilligung)
V 2024 80
A. Der 1962 geborene Prof. Dr. med. A.________ stellte am 11. März 2020 beim Amt für Gesundheit (AFG) des Kantons Zug ein Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Arzt (AFG-act. 1). Mit Schreiben vom 18. März 2020 und 20. April 2020 forderte das AFG den Gesuchsteller zur Einreichung weiterer Dokumente sowie zur Beantwortung von vier Fragen auf (AFG-act. 2 und 5). Auf das Letztere folgte keine Reaktion mehr.
Am 18. Januar 2024 stellte Prof. Dr. med. A.________ beim AFG erneut ein Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Arzt (AFG-act. 6). Das Amt verlangte mit Schreiben vom 24. April 2024 weitere Informationen ein, worauf der Gesuchsteller am 25. April 2024 reagierte (AFG-act. 8 und 9). Am 1. Mai 2024 gelangte das AFG abermals an den Gesuchsteller mit der Aufforderung, weitere Unterlagen einzureichen (AFG-act. 10). Hierzu äusserte sich der Gesuchsteller am 11. Mai 2024 (AFG-act. 11). Aufgrund des Inhalts der jeweiligen Stellungnahmen reichte die Gesundheitsdirektion Strafanzeige gegen den Gesuchsteller ein (AFG-act. 12). Eine letzte Aufforderung seitens des AFG erfolgte am 29. Mai 2024, wozu sich der Gesuchsteller am 6. Juni 2024 äusserte (AFG-act. 13 und 14). Schliesslich verfügte das AFG am 15. Juli 2024 die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Bewilligung für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung als Arzt im Kanton Zug (AFG-act. 16).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. August 2024 liess Prof. Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragen, es sei die Verfügung des AFG vom 15. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben. Ihm sei die Bewilligung für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung als Arzt im Kanton Zug aus- und zuzustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 1).
C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 und 3).
D. Das AFG schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
E. Der Beschwerdeführer ersuchte im Folgenden um Akteneinsicht, welche gewährt wurde. Weitere Eingaben folgten nicht (act. 7).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) ist für Beschwerden gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zuständig. Paragraph 66 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG; BGS 821.1) sieht zwar den Weiterzug u.a. von Verfügungen von Amtspersonen, die der Gesundheitsdirektion unterstellt sind (vgl. § 4 Abs. 1 GesG), an den Regierungsrat vor. Dieser Rechtsmittelweg bezieht sich allerdings gemäss überzeugender Auslegungspraxis ungeachtet der unterbliebenen Einschränkung gleich wie derjenige von § 66 Abs. 1 GesG lediglich auf Entscheide gestützt auf das Gesundheitsgesetz und dazugehörige Verordnungen, d.h. kantonales Recht. Vorliegend erging eine Verfügung des Kantonsarztes, der als der Gesundheitsdirektion unterstellt gilt (§ 4 Abs. 1 lit. a GesG) und der in Anwendung von § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG; BGS 153.1) i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3) und Ziff. 3 Abs. 1 lit. b der Delegationsverordnung der Gesundheitsdirektion (DelV GD; BGS 153.766) hierfür zuständig ist. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) und somit Bundesrecht, weshalb sie folglich gemäss § 66 Abs. 2 GesG i.V.m. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. auch VGer ZG V 2024 33 vom 12. Juni 2024 E. 1, VGer ZG V 2021 29 vom 26. Oktober 2021 E. 1.1). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist somit örtlich und sachlich zuständig.
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des Amts für Gesundheit an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.
2.
2.1 Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 MedBG). Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (lit. a), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (lit. b) und über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (lit. c). Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel (Art. 36 Abs. 2 MedBG).
2.2 Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, hohe Anforderungen zu stellen (BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.5, 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.3). Der Schutzzweck dieser Voraussetzung besteht nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der einzelnen Patientinnen und Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen in die Betreuung durch Medizinalpersonen und das Gesundheitswesen zu rechtfertigen und zu erhalten. Angesprochen ist die Ehrenhaftigkeit der Medizinalperson, wobei im Kern gesundheitspolizeiliche Anliegen betroffen sind. Der Schutzzweck geht jedoch darüber hinaus. Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist nicht auf die berufliche Tätigkeit in konkreten Fällen (beispielsweise auf die Heilbehandlung) beschränkt. Umgekehrt kann nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden. Auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei es diesbezüglich um die charakterliche Eignung der betreffenden Person geht. Zudem muss die Vertrauenswürdigkeit auch im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden erfüllt sein (BGer 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.5, mit weiteren Hinweisen).
Die Vertrauenswürdigkeit, welche eine der drei kumulativ zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen darstellt, ist zu bejahen, wenn die Medizinalperson über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG], BBl 2005 173 ff., 226). Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. Es wird vorausgesetzt, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen. Die berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach der Schwere und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Ausübung des Medizinalberufs. Dafür ist der Auszug aus dem Strafregister – und bei ausländischen Medizinalpersonen (zusätzlich) auch ein gleichwertiges ausländisches Dokument – zu konsultieren (Boris Etter, Medzinialberufegesetz MedBG, 2006, Art. 36 N 10; vgl. zum Ganzen auch BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.4).
3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Gesundheitsdirektion das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Bewilligung für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung als Arzt im Kanton Zug zu Recht unter Verweis auf eine fehlende Vertrauenswürdigkeit abgewiesen hat.
3.1 Das AFG sprach dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid die Gewähr für ein integres persönliches Verhalten und eine einwandfreie Berufsausübung ab, weshalb die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung vorausgesetzten hohen Ansprüche an die Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllt werden. Den Grund dafür erblickte das Amt im Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gesuchstellung dem Kantonsarzt Ultimaten stellte und mit Strafanzeigen sowie schweren Nachteilen für dessen Ruf drohte. Er habe durch wiederholte Drohungen versucht, einen Behördenvertreter zu einer Amtshandlung zu bewegen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer geweigert, für die Abklärung seines Gesuchs notwendige Auskünfte zu erteilen, und habe dadurch seine Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 14 GesG) verletzt (AFG-act. 16 E. 2.3). Die Frage, ob die Vermutung, dass gegen den Beschwerdeführer relevante Vorstrafen vorlägen, zutreffend ist, liess die Vorinstanz angesichts der übrigen Verfehlungen offen (AFG-act. 16 E. 2.4).
3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig und vermag keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen. Vielmehr erschöpfen sich seine Vorbringen weitestgehend in tatsachenwidrigen Behauptungen.
3.2.1 Das AFG ist im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung verpflichtet zu prüfen, ob sowohl die fachlichen als auch die persönlichen Voraussetzungen eines Gesuchstellers erfüllt sind. Aufgrund eigener Recherchen im Internet stiess das AFG auf diverse Onlineartikel von deutschen Zeitungen, die von einem Chefarzt mit demselben Namen wie der des Beschwerdeführers handelten, der strafrechtlich verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestraft worden war (AFG-act. 4). Infolgedessen ersuchte es den Beschwerdeführer mehrmals um Stellungnahme dazu. Hierbei handelte es sich mitnichten um falsche Anschuldigungen, Verleumdungen und Ehrverletzungen, wie der Beschwerdeführer dies in zahlreichen Antworten betitelte (vgl. etwa AFG-act. 9, 11 und 14). Das AFG durfte aufgrund der Tatsache, dass der in den Onlineartikeln genannte Chefarzt am B Spital.________ tätig war, wo auch der Beschwerdeführer – wie seinem Lebenslauf zu entnehmen ist – eine Anstellung hatte (vgl. AFG-act. 3 S. 10 sowie 4 S. 8), in berechtigter Weise davon ausgehen, es handle sich um den Beschwerdeführer. Deswegen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz beim Beschwerdeführer mehrfach nachgefragt hat, nachdem keine hinreichenden Antworten gegeben wurden.
Die in seinen E-Mails gezeigte Reaktion auf die Anfragen zeugt in der Folge nicht von einer Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Gesundheitsbehörden. Bereits in seiner ersten Antwort vom 25. April 2024 drohte er mit einer Strafanzeige gegen den Kantonsarzt, obschon dieser bzw. das AFG dazu verpflichtet war, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären und dies wohlgemerkt bei begründetem Verdacht. Desgleichen versuchte er mit der Ansetzung einer Frist bis zum 15. Mai 2024 für die Erteilung der Bewilligung Druck auszuüben (AFG-act. 9). Wenn der Beschwerdeführer hierzu geltend macht, dies habe er getan, damit das Verfahren nicht verzögert werde und er nötigenfalls eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vorbereiten könne, muss dies als reine Schutzbehauptung gewertet werden. In der nächsten Antwort vom 11. Mai 2024 gab er an, es werde eine Strafanzeige wegen übler Nachrede vorbereitet. Ferner zeigte er dem Kantonsarzt an, es werde eine Plagiatsprüfung von dessen Dissertation an der Universität F.________ durchgeführt, da sie offensichtlich zahlreiche Plagiate enthalte. Sofern sich der Verdacht bestätigen sollte, werde er selbst am besten wissen, was dies bedeute bzw. was die Printmedien daraus machen würden. Es werde eine Nachfrist bis zum 30. Mai 2024 angesetzt für die Beibringung der Internetrecherche sowie für die Erteilung der Bewilligung. Sollte das AFG die Frist erneut verstreichen lassen, werde Strafanzeige gestellt und die Bewilligung gerichtlich eingeklagt (AFG-act. 11). Auch diese Äusserungen können nicht anders gewertet werden, als dass damit hätte in unzulässiger Weise Druck auf den Kantonsarzt und das AFG ausgeübt werden sollen, um möglichst rasch an die Berufsausübungsbewilligung zu kommen. Indem er dem Kantonsarzt direkt Nachteile in Aussicht stellte, verschob er das Ganze auch auf eine persönliche Ebene, was keinesfalls als professionell angesehen werden kann. Selbst nachdem dem Beschwerdeführer die Zeitungsartikel vorgelegt wurden, machte er mit seinen Drohungen weiter. Er mutmasste gar, die Berichte seien frei erfunden und drohte erneut mit einer Strafanzeige. Im gleichen Atemzug informierte er den Kantonsarzt, dass sich der Verdacht auf multiple Plagiate in der Dissertation bestätigt hätte und sobald das Gutachten dazu vorliege, werde er es an die Regierung und die Medien weitergeben (AFG-act. 14).
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach in ungerechtfertigter Weise Drohungen gegen das Amt, aber auch persönlich gegen den Kantonsarzt, ausgestossen hat, um an die Berufsausübungsbewilligung zu gelangen. Angesichts dessen ist mit dem AFG einig zu gehen, dass von keinem integren persönlichen Verhalten und von keiner Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung auszugehen ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss auch im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden erfüllt sein, was vorliegend klarerweise zu verneinen ist.
3.2.2 Die Vertrauenswürdigkeit ist dem Beschwerdeführer auch mit Blick auf dessen Vergangenheit abzusprechen. Das AFG konnte das Urteil des Landgerichts C.________ D.________ vom 26. Juli 2012, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012, erhältlich machen (AFG-act. 22). Der Beschwerdeführer wurde des Betrugs in 15 Fällen sowie des besonders schweren Falls des Bankrotts für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Um trotz der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Pfändung seiner Einkünfte an die notwendigen finanziellen Mittel zu kommen, damit er seinen aufwendigen Lebensstil weiterfinanzieren konnte, nahm er Kontoeröffnungen bei zahlreichen deutschen Banken unter Vorlage falscher Identitäten vor. Dazu fälschte er seine Personalien, Personalausweis- oder Passkopien, Verdienstabrechnungen, Gehaltsbescheinigungen und Dienstverträge. So wurden ihm insgesamt 15 Kredite im Gesamtumfang von EUR xxx'xxx.xx gewährt (AFG-act. 22 S. 9). Aus demselben Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts E.________ vom 8. Mai 2003 wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt wurde. Dazu kam es, weil er ohne entsprechende finanzielle Mittel diverse Unternehmungen damit beauftragte, an seinen Immobilien Arbeiten vorzunehmen (AFG-act. 22 S. 5 ff.). Vom Amtsgericht F.________ wurde er mit Urteil vom 16. Februar 2009 wegen Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe verurteilt (AFG-act. 22 S. 8).
Die dem Beschwerdeführer nachgewiesenen Straftaten wiegen schwer und sind bei der Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen. So hat er doch Arbeitsverträge und auch Gehaltsabrechnungen manipuliert, um so an Kredite von Banken zu gelangen. Diese Vermögensdelikte sind nicht vereinbar mit der fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung. Von einem guten Leumund kann folglich keine Rede sein. Seine Vertrauenswürdigkeit wird ausserdem auch deshalb herabgesetzt, weil er wissentlich und willentlich im Rahmen seiner Auskunftspflicht falsche Angaben gemacht hat. Er hat in seinen zahlreichen Stellungnahmen die Straftaten stets in Abrede gestellt bzw. in seinem gestellten Gesuch absichtlich verschwiegen. Ihm war offensichtlich bewusst, dass diese Verurteilungen sich negativ auswirken würden und er versuchte sie zu verschleiern. Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist ebenso wenig von der Hand zu weisen.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich mehrfach vorbestraft ist, insbesondere wegen mehrfachen Betrugs und des besonders schweren Falls des Bankrotts. Ebenfalls ist ihm eine Verletzung der Auskunftspflicht vorzuwerfen. Hinzu kommt, dass er unzulässige Drohungen gegen das Amt und persönlich gegen den Kantonsarzt ausgestossen hat. In Anbetracht dessen hat das AFG die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung abgewiesen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verwaltungsgericht erhebt gemäss § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Streitsache. Vorliegend wird die Spruchgebühr auf Fr. 3'000.– festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug (im Doppel) und im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 2. Mai 2025
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil V 2024 80