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VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter
lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 13. Mai 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Qualifikationsverfahren 2023 als Logistiker EFZ
V 2024 2
A.A.________ absolvierte im Sommer 2023 das Qualifikationsverfahren als Logistiker EFZ. Am 23. Juni 2023 teilte ihm das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug mit, dass er das Qualifikationsverfahren nicht bestanden habe. Gemäss Notenausweis hatte er folgendes Ergebnis erzielt:
Praktische Arbeiten 3.7 Fallnote / 4-fach
Berufskenntnisse3.2 / 2-fach
Allgemeinbildung 4.3 / 2-fach
Erfahrungsnote 4.5 / 2-fach
Gesamtnote****3.9
Die dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug mit Entscheid vom 4. August 2023 ab. Mit Verfügung vom 23. November 2023 trat die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug auf die am 11. September 2023 gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2023 eingegangene Beschwerde nicht ein. Als Rechtsmittelinstanz betreffend ihre Verfügung erwähnte die Volkswirtschaftsdirektion das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
B. Am 23. Dezember 2023 (Datum des Poststempels) reichte A.________ beim Amt für Berufsbildung des Kantons Zug einen "erneuten Einspruch gegen den Prüfungsentscheid und Prüfungsverlangen" ein. Dabei verlangte er eine schriftliche Erklärung und die Überprüfung von zwei Teilaufgaben im Prüfungsbereich "Praktisches Arbeiten", namentlich des Auftrags A/3.02 "Entgegennahme von Gütern (recte: 'Entlad Paletten')" und des Auftrags A/5.06 "Gebindetausch/Umgang mit Dokumenten". Weiter machte er die Befangenheit des Prüfungsexperten B.________ geltend. Zudem verlangte er die Wiederholung des gesamten Prüfungsverlaufs.
Das Amt für Berufsbildung leitete am 8. Januar 2024 die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter, da diesbezüglich schon ein Vorentscheid der Volkswirtschaftsdirektion vorliege.
C. Das Verwaltungsgericht verlangte daraufhin von A.________ (fortan Beschwerdeführer) einen Kostenvorschuss von Fr. 800.–, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
D. Mit Vernehmlassung vom 4. März 2024 beantragte die Volkswirtschaftsdirektion die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Begründend führte die Volkswirtschaftsdirektion aus, dass sich am Ergebnis der praktischen Prüfung (Note 3.7) und damit an der Gesamtnote (Note 3.9) nichts ändern würde, auch wenn die zwei beanstandeten Punkteabzüge nicht gemacht worden wären. Der Einspracheentscheid sei daher endgültig gewesen, und die Volkswirtschaftsdirektion habe auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen. Des Weiteren erweise sich die Rüge betreffend Befangenheit des Prüfungsexperten als nicht stichhaltig. Die Tatsache, dass der Prüfungsexperte der Lehrmeister des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers gewesen sei, vermöge noch keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Eine Befangenheit könne auch deshalb ausgeschlossen werden, weil B.________ lediglich als zweiter Prüfungsexperte und nur eine von mehreren Teilprüfungen beurteilt habe.
E. Mit am 26. März 2024 der Post übergebener Eingabe gelangte der Beschwerdeführer noch einmal an das Verwaltungsgericht und rügte, dass seine ehemaligen Lehrmeister private Fotos von ihm ohne seine Zustimmung geteilt und somit seine Persönlichkeitsrechte missbraucht hätten. Auch die Befangenheit des Prüfungsexperten B.________ wurde erneut bemängelt. Zudem forderte der Beschwerdeführer eine Entschädigung für immaterielle Schäden, welche er aufgrund der psychischen Belastungen und Beeinträchtigung seiner persönlichen Rechte erlitten habe. Um ähnliche Fälle präventiv zu verhindern, verlangte der Beschwerdeführer schliesslich die Einführung strengerer Datenschutzrichtlinien, die Verbesserung der Ausbildung sowie die Sensibilisierung von Prüfungsexperten sowie ein transparentes Beschwerdeverfahren. Auf die weiteren Ausführungen ist – soweit notwendig – in den Erwägungen einzugehen.
F. Die Volkswirtschaftsdirektion äusserte sich nicht mehr.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Der Beschwerdeentscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 23. November 2023 erging im Rahmen des Vollzugs des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10). Er stützt sich somit auf Bundesrecht und ist mangels anderer Vorschriften nicht vor dem Regierungsrat oder dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten, sodass die direkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist. Die Beschwerde wurde gemäss § 7 i.V.m. § 64 VRG rechtzeitig eingereicht und an das Verwaltungsgericht weitergeleitet, enthält einen Antrag und eine Begründung und entspricht damit den formellen Anforderungen von § 65 Abs. 1 VRG. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem auf seine Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion nicht eingetreten wurde, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG). Die Verwaltungsgerichtsgerichtbeschwerde ist daher zu prüfen.
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
1.2 Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig zu prüfen, ob die Volkswirtschaftsdirektion zu Recht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Amts für Berufsbildung vom 4. August 2023 nicht eingetreten ist. Weitere Rügen, wie etwa allfällige Datenschutzverletzungen oder Eingriffe in die persönlichen Rechte des Beschwerdeführers durch seine Lehrmeister und die damit einhergehende Entschädigungsforderung, können somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Das Gleiche gilt bezüglich der Forderungen des Beschwerdeführers betreffend Verbesserung der Ausbildung und Sensibilisierung der Prüfungsexperten. Weiterungen zu diesen Themen erübrigen sich daher.
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug an (vgl. E. 1.1 hiervor). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.
2.
2.1 Gegen Zeugnisnoten, gegen die Notengebung bei Abschlussprüfungen sowie gegen alle übrigen Entscheide, die auf Noten basieren, kann Einsprache erhoben werden (§ 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen, EG Berufsbildung; BGS 413.11). Der Einspracheentscheid ist endgültig, wenn die angefochtene Note keinen Einfluss auf die Promotion oder das Qualifikationsverfahren hat (§ 7 Abs. 2 EG Berufsbildung). Gegen Verfügungen und Einspracheentscheide, die nicht endgültig sind, kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden (§ 8 Abs. 1 EG Berufsbildung).
2.2 Im vorliegenden Fall hat die Volkswirtschaftsdirektion Folgendes zu Recht festgestellt: Gemäss den Akten würde sich die Gesamtnote des Qualifikationsverfahrens nicht ändern, wenn die beanstandeten Punkteabzüge im Prüfungsbereich "Praktisches Arbeiten" im Auftrag A/3.02 "Entlad Paletten" (2 Punkte) und im Auftrag A/5.06 "Gebindetausch/Umgang mit Dokumenten" (6 Punkte) – beide Aufträge je im Teil "Entgegennahme von Gütern" – nicht gemacht worden wären und der Beschwerdeführer somit acht Punkte mehr erreicht hätte. Die Note in der Prüfung Praktisches Arbeiten bliebe trotzdem die Note 3.7 und daher die Gesamtnote weiterhin die Note 3.9 und somit ungenügend. Zudem sind aus den verfügbaren Informationen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den zweiten Prüfungsexperten als befangen erscheinen lassen würden. Dass dieser Prüfungsexperte der ehemalige Lehrmeister des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers war, vermag den Anschein der Befangenheit in keiner Weise zu begründen. Es sind auch keine Vorfälle dokumentiert, welche eine Befangenheit als wahrscheinlich erachten liessen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich jedenfalls nichts Substanziiertes vor. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb das Qualifikationsverfahren unfair abgelaufen sein soll und wiederholt werden müsste. Somit kann die Gesamtnote nicht auf eine genügende Note verbessert werden, und es bestehen keine Anhaltspunkte, welche eine Wiederholung der Prüfung, die potenziell zu einer genügenden Note führen könnte, rechtfertigen würden.
2.3 Die Volkswirtschaftsdirektion hat daher zu Recht festgestellt, dass die angefochtenen Noten keinen Einfluss auf das Qualifikationsverfahren haben und deshalb der Einspracheentscheid des Amts für Berufsbildung vom 4. August 2023 endgültig ist. Dagegen konnte gestützt auf § 8 Abs. 1 EG Berufsbildung keine Beschwerde erhoben werden, weshalb die Volkswirtschaftsdirektion bezüglich der Verwaltungsbeschwerde vom 11. September 2023 zu Recht einen Nichteintretensentscheid erliess. Die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Beschwerdeführer werden daher die Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 28 Abs. 2 VRG). Der Volkswirtschaftsdirektion ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer wird die Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 13. Mai 2024
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil V 2024 2