DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 16. September 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, an der Aa 2, 6300 Zug
Antragsgegnerin
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
V 2022 71
A. A.________, geboren 1985, brasilianische Staatsangehörige, reiste gemäss den Angaben in ihrem Reisepass am 3. März 2022 über den Flughafen Madrid in das Gebiet der Schengener Staaten und gleichentags noch in die Schweiz ein. Sie reiste gemäss ihren Angaben in die Schweiz ein, um hier einer nichtbewilligten Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche sie bereits am 4. März 2022 aufgenommen hat. Am 14. September 2022 wurde sie von der Zuger Polizei in Menzingen einer Personenkontrolle unterzogen und dabei wurde festgestellt, dass sie sich länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten hat, weshalb sie vorläufig festgenommen wurde. Die Zuger Polizei befragte sie zu ihrer Einreise und Aufenthalt am 15. September 2022 und brachte sie gleichentags bei der Staatsanwaltschaft Zug wegen rechtswidrigen Aufenthaltes und Ausübung einer nichtbewilligten Erwerbstätigkeit zur Verzeigung. Das AFM wies sie mit Verfügung vom 15. September 2022 aus der Schweiz und dem Gebiet der Schengener Staaten per sofort weg.
Mit Haftanordnung vom 15. September 2022 wurde der Antragsgegnerin gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom Amt für Migration Zug (AFM) die Ausschaffungshaft eröffnet, da ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lasse, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzen würde. Es wurde ihr zur Begründung vorgehalten, dass sie in die Schweiz eingereist sei, um einer nichtbewilligten Erwerbstätigkeit nachzugehen, womit bereits ihre Einreise nicht als Touristin erfolgt sei und diese deswegen als rechtswidrig zu bezeichnen sei. Zudem habe sie sich mehr als sechs Monate im Schengenraum aufgehalten und auch so den maximalen Aufenthalt im Rahmen des Tourismus massiv überschritten. Die Sicherstellung ihrer Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum sei nur durch eine Ausschaffung möglich und deshalb werde die Ausschaffungshaft angeordnet.
Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte die Antragsgegnerin unterschriftlich, dass sie auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.
B. Mit Eingabe vom 16. September 2022 ersuchte das Amt für Migration (AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Administrativhaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von 8 Tagen.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der ausländerrechtlichen Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
2. Die Antragsgegnerin wurde am 14. September 2022, 16.33 Uhr, von der Zuger Polizei in Menzingen verhaftet. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf einen Strafbefehl verzichtete, begann in diesem Zeitpunkt die Frist von 96 Stunden für die Haftüberprüfung. Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am 16. September 2022 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG in jedem Fall eingehalten.
3. Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen. Nach den Akten sollte die Wegweisung am 20. September 2022 und damit innert acht Tagen vollzogen werden können, nachdem bereits ein Flug über Sao Paulo nach Rio de Janeiro gebucht worden ist. Zudem hat die Antragsgegnerin bei der Eröffnung der Ausschaffungshaft unterschriftlich bestätigt, dass sie auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Aus diesem Grund wird die Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
4. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer oder eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Die betroffene Person muss überdies hafterstehungsfähig sein.
5. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
5.1 Das AFM hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 15. September 2022 aus der Schweiz weggewiesen und gestützt auf Art. 64d Abs. 2 AIG die sofortige Vollstreckung der Wegweisung angeordnet. Den Erhalt dieser Wegweisung hat die Antragsgegnerin unterschriftlich bestätigt. Damit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vor.
5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin durch eine Privatperson angehalten und bei der Zuger Polizei, Dienststelle Menzingen/Neuheim vorbeigebracht worden ist, weil sie nicht mehr wusste, wo sie sich aufhielt. Vor Ort konnte sie sich mittels gültigem brasilianischen Pass ausweisen. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass sie sich länger als 90 Tage im Schengenraum aufhielt und kein gültiges Visum vorweisen konnte. Aufgrund dessen wurde sie vorläufig festgenommen wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das AIG bzw. des rechtswidrigen Aufenthalts bzw. des Aufenthalts über den bewilligungsfreien Aufenthalt der Visumdauer hinaus.
Die Antragsgegnerin erklärte gemäss der Festnahmeverfügung vom 14. September 2022 und dem Einvernahmeprotokoll vom 15. September 2022 der Zuger Polizei, Polizeidienststelle Menzingen, dass sie am 3. März 2022, nachmittags, von Madrid herkommend in die Schweiz eingereist und mit dem Flugzeug in Zürich-Kloten gelandet sei. Sie bestätigte, dass sie sich vom 3. März 2022 bis zur Festnahme durchgehend und ohne Unterbruch in der Schweiz aufgehalten habe. Sie habe die ganze Zeit, also vom 3. März 2022 bis Mittwoch, 14. September 2022 bei B.________ in C.________, Kanton Zürich, gewohnt. Sie sei am 3. März 2022 in die Schweiz eingereist, um zu arbeiten. Sie habe bei verschiedenen Leuten als Reinigungskraft gearbeitet, doch gebe sie diese Auftraggeber nicht bekannt, da sie nicht wolle, dass diese Probleme bekämen. Ihr Verdienst pro Monat habe unterschiedlich zwischen Fr. 500.-- bis Fr. 1‘000.-- gelegen. Sie habe allgemein gewusst, dass es hier in der Schweiz nicht erlaubt sei, ohne entsprechende Bewilligung zu arbeiten. Bereits am 4. März 2022 habe sie in der Schweiz als Reinigungskraft gearbeitet, zuletzt am Mittwoch, 14. September 2022. B.________ habe davon gewusst, dass sie in der Schweiz Reinigungsaufträge angenommen und ausgeführt habe. Sie wolle ihn nicht schädigen und wolle nicht, dass er wegen ihr Probleme bekomme. Sie habe für das Wohnen bei ihm nichts bezahlen müssen. Allerdings habe sie als Gegenleistung seine Wohnung gereinigt. Einkünfte von den Reinigungsarbeiten habe sie teils nach Hause, also nach Brasilien, geschickt. Einen weiteren Teil habe sie für den täglichen Gebrauch eingesetzt. Sie habe sich, vom Wohnen abgesehen, selber finanziert. Sie habe gewusst, dass sie ohne Aufenthaltstitel, also als Touristin, nur 90 Tage in der Schweiz hätte bleiben dürfen.
Gemäss dem Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei, Polizeidienststelle Menzingen, vom 14. September 2022 erklärte B.________, dass die Antragsgegnerin ungefähr Mitte April 2022 von Madrid her in die Schweiz gekommen sei und er sie am Flughafen Zürich-Kloten abgeholt habe. Seit dieser Zeit wohne sie bei ihm. Sie habe sich wohl durchgehend in der Schweiz aufgehalten, ab und zu auch bei anderen Landsleuten, vor allem aber bei ihm in C.________. Sie sei als Touristin bei ihm gewesen und verfüge über keine Ausländerbewilligung für die Schweiz. Es sei ihr sicher bekannt gewesen, dass sie sich als Touristin 90 Tage in der Schweiz habe aufhalten dürfen und danach die Schweiz wieder habe verlassen müssen. Er habe ihr bereits Mitte Juni 2022 gesagt, dass sie die Schweiz bald verlassen müsse. Sie habe dann zu weinen begonnen und nicht gehen wollen. Sie habe erwähnt, dass sie mit der Familie in Brasilien Probleme habe und deshalb in der Schweiz bleiben möchte. Er habe es nicht über das Herz gebracht, seine Cousine aus der Wohnung zu werfen. Seine Mietwohnung sei eine 2-Zimmer-Wohnung. Letztmals habe sie von Dienstag, 13. September 2022, auf Mittwoch, 14. September 2022, in seiner Mietwohnung in C.________ übernachtet. Dass sie seit ungefähr Mitte April 2022 in der Schweiz gearbeitet hätte, glaube er nicht. Ihm sei nicht bekannt, dass sie einer Arbeit nachgegangen sei. Dies hätte er bemerkt. Für die Unterkunft habe sie keine Miete bezahlen müssen, obwohl sie etwas habe beisteuern wollen. Er habe auch die Verpflegung und weitere Ausgaben für sie bezahlt. Sie habe ja gar kein Geld gehabt. Als sie nicht habe ausreisen wollen, habe er mit ihr nicht beim Amt für Migration des Kantons Zürich vorsprechen wollen, da sie dies nicht gewollt habe und deshalb immer wieder geweint habe. Sie habe natürlich Angst gehabt, dass sie unverzüglich aus der Schweiz ausgewiesen werde. Er kenne seine Cousine schon seit Kindsbeinen. Sie seien im gleichen Ort in Brasilien aufgewachsen. Dies habe die Sache verständlicherweise nicht einfacher gemacht. B.________ wurde bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und lntegrationsgesetz verzeigt.
6. Die Antragsgegnerin hat sich ohne Bewilligung länger als sechs Monate in der Schweiz und damit im Schengenraum aufgehalten und damit massiv länger als der maximale Aufenthalt auf dem Gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Zudem ist sie — wie sie in der polizeilichen Befragung einräumte — im Wissen, dass für eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz eine Bewilligung notwendig gewesen wäre, ohne Bewilligung arbeitstätig gewesen. Mit ihrem Verhalten hat die Antragsgegnerin klar demonstriert, dass sie nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und behördliche Anordnungen zu befolgen. Damit sind die Voraussetzungen für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG offenkundig erfüllt.
7. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Die Antragsgegnerin gab im Rahmen der Hafteröffnung vom 15. September 2022 gegenüber dem AFM an, dass sie gesund sei und keine ärztliche Konsultation oder Medikamente benötige. Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit der Antragsgegnerin bestehen jedenfalls nicht; zudem ist die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen zudem bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebots umgehend die notwendigen Vorkehrungen getroffen und den Vollzug der Wegweisung mit einem auf den 20. September 2022 gebuchten Flug via Sao Paolo nach Rio de Janeiro organisiert. Auch ein gültiger Reisepass liegt vor. Innert weniger Tage wird die Antragsgegnerin mithin in ihre Heimat ausfliegen können. Wenn sie pflichtgemäss kooperiert, wird die Ausschaffung, der im Übrigen keine erkennbaren rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegenstehen, sehr rasch vollzogen werden können, da auch die Corona-Situation einer Heimreise der dreimal geimpften Antragsgegnerin nach Brasilien offensichtlich nicht entgegensteht. Entsprechend dürfte die Haft nur wenige Tage dauern. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragsgegnerin zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten Ausschaffung erweist sich die angeordnete Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ausschaffungshaft für die beantragte Dauer von acht Tagen, d.h. bis 21. September 2022, bestätigt werden. Sollte die Antragsgegnerin wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis 21. September 2022, die Schweiz verlassen haben, so wäre die Haft innert zwölf Tagen seit der Haftanordnung, mithin spätestens am 25. September 2022, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG).
8. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1. Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von acht Tagen, d.h. bis am ** 21. September 2022**, die richterliche Zustimmung erteilt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung an:
• A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten)
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 16. September 2022
Der Haftrichter
Dr. iur. Aldo Elsener
versandt am