VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter, lic. iur. Adrian Willimann
Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter lic. iur. Jakob Senn
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 23. September 2022 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA B.________
gegen
1. A.C.________ und B.C.________
vertreten durch RA C.________
2. Gemeinderat Risch
3. Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Baubewilligung
(Kostenentscheid)
V 2022 64
A. A.C.________ und B.C.________ sind Eigentümer des Hofs D.________, GS Nr. E.________, Grundbuch Risch. Zum Hof D.________ gehören neben GS Nr. E.________ die Parzellen F.________. A.C.________ haben zusätzliches Land sowie Ökonomiegebäude des Betriebs G.________ gepachtet. Am 19. November 2019 erteilte der Gemeinderat Risch für drei von A.C.________ und B.C.________ eingereichte Baugesuche die Baubewilligungen. Zusammen mit den Baubewilligungen eröffnete der Gemeinderat Risch die entsprechenden kantonalen Entscheide des Amts für Raum und Verkehr des Kantons Zug.
B. Gegen zwei dieser drei Baubewilligungen liessen H.________ und I.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen. Das Verwaltungsgericht wies diese mit Urteil vom 25. Februar 2021 ab (V 2019 117).
C. Mit Urteil vom 27. April 2022 hiess das Bundesgericht eine vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhobene Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Es wies die Sache zu neuer Beurteilung aller drei Baugesuche im Sinne der Erwägungen an das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– wurden A.C.________ und B.C.________ auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens wurde die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht erklärte, das ARE habe im Wesentlichen obsiegt, und auferlegte daher A.C.________ und B.C.________ die vollumfänglichen Gerichtskosten.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das vorliegende Verfahren ist durch einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts bedingt, weshalb sich Weiterungen zur Zuständigkeit erübrigen.
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Im Verfahren V 2019 117 wurde nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) den Beschwerdeführern eine mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnende Spruchgebühr von Fr. 4'000.– auferlegt. Zudem wurden sie verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
3. Nach dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten für das kantonale Verfahren von Fr. 4'000.– neu von den Beschwerdegegnern 1 zu tragen. Da die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie angehört, gemäss § 24 Abs. 1 VRG keine Kosten belastet, werden beim Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug keine Kosten bezogen. Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich interessiert sind oder zum Verfahren durch eine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben haben (§ 24 Abs. 2 VRG). Der Gemeinderat Risch ist weder am Verfahren wirtschaftlich interessiert, noch hat er durch eine offenbare Rechtsverletzung zum Verfahren Anlass gegeben, weshalb auch ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind.
Der von den Beschwerdeführern im Verfahren V 2019 117 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– ist ihnen zurückzuzahlen.
4. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils ist auch über die Auferlegung der Parteientschädigung neu zu befinden. Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Entsprechend der Einschätzung des Bundesgerichts, wonach die Beschwerdegegner im Wesentlichen unterlagen, haben sie den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'333.35 (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– für das Verfahren V 2019 117 werden den Beschwerdegegnern 1 auferlegt.
2. Den Beschwerdeführern wird der von ihnen im Verfahren V 2019 117 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zurückbezahlt.
3. Die Beschwerdegegner 1–3 haben den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von je Fr. 1'333.35 (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 (im Doppel; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Entscheids), an den Gemeinderat Risch, an das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 23. September 2022
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am