VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Verfahren gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes
Einzelrichter: Dr. iur. Aldo Elsener
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 13. Januar 2021
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Obergericht des Kantons Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Beschwerdeverfahren Obergericht VA 2020 1
V 2021 2
A. Am 22. Dezember 2020 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht eine als "ES 2019 723: Verwaltungsbeschwerde gegenüber dem Obergericht Zug, Kirchenstrasse 6, 6300 Zug" betitelte Eingabe ein. Er bezog sich auf ein von ihm beim Kantonsgericht Zug eingereichtes und vom Einzelrichter am Kantonsgericht mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 abgewiesenes Revisionsbegehren im Zusammenhang mit der Kündigung bzw. Ausweisung aus seiner Mietwohnung vom 7. August 2019 und seine dagegen am 26. Oktober 2020 beim Obergericht (VA 2020 1) erhobene Beschwerde. Da der zuständige Kantonsrichter sowie der zuständige Oberrichter entgegen den Vorgaben des Miet- und des Obligationenrechts gehandelt hätten, habe er sich genötigt gesehen, energisch darauf hinzuweisen. An seinem Einspruch vom 26. Oktober 2020 beim Obergericht wie auch am Einspruch vom 9. November 2020 beim Präsidenten des Kantonsgerichts halte er vollumfänglich fest. Er stelle folgende Anträge:
"1. Ich stelle den Antrag, dass meinem Einspruch vom 26. Oktober 2020 Nachachtung verschaffen wird. An meinen Anklagepunkten halte ich vollumfänglich fest.
2. Ich halte an meinem Gesuch um ein Revisionsverfahren fest. Eine Beurteilung hat den Vorgaben des Miet- wie dem des in der Schweiz geltendem Obligationenrecht, dem Artikel 271 vollumfänglich zu entsprechen.
3. Da sich der zuständige Kantonsrichter sowie der zuständige Oberrichter innerhalb dieses Prozesses gesetzesverachtend verhalten haben, wird die Beurteilung, ein Revisionsverfahren durch seriöse Richter beantragt. Denn diese Genannten werden deren bewusste, arglistige Falschbeurteilung nicht nach Recht und Gesetz neubeurteilen.
4. Alles unter Kostenfolge für die Gegenseite.
5. An dieser Stelle halte ich bei einer nicht befriedigenden Beurteilung am Begehren der unentgeltlichen Rechtspflege fest."
B. Am 24. Dezember 2020 reichte A.________ eine vervollständigte Kopie der seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 22. Dezember 2020 beigelegten Obergerichtsbeschwerde vom 26. Oktober 2020 nach. Gleichzeitig legte er erneut dar, warum seiner Meinung nach die Wohnungsausweisung unter Missachtung von Gesetzen erfolgt sei.
C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 machte A.________ unter erneuter Nachreichung einer Kopie seiner Beschwerde an das Obergericht vom 26. Oktober 2020 noch einmal geltend, dass sich die zuständigen Gerichtsbehörden bei seiner Wohnungsausweisung nicht an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten hätten.
D. Am 4. Januar 2021 reichte A.________ dem Verwaltungsgericht je eine Kopie der Antwort der Schlichtungsbehörde im Miet- und Pachtrecht vom 29. Dezember 2020 auf eine Eingabe von ihm vom 24. Dezember 2020 sowie seines Schreibens an diese vom 4. Januar 2021 ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Gemäss § 61 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig: 1. gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht; 2. gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst; 3. gegen Verwaltungsentscheide der oder des Datenschutzbeauftragten sowie der Ombudsperson. Zusätzlich ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde in kantonalen und gemeindlichen Steuersachen (§ 74 Abs. 1 VRG) sowie nach den eidgenössischen Vorschriften über die direkte Bundessteuer und über den Militärpflichtersatz sowie über weitere Bundessteuern oder Abgaben, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 75 Abs. 1 VRG). Weiter ist es insbesondere zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen nach dem Gesetz über die Kinderzulagen und für Beschwerden gegen Entscheide der Schätzungskommission nach dem Planungs- und Baugesetz (§ 76 Ziff. 1 und 2 VRG). Es beurteilt auch Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittel-instanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 VRG). Es beurteilt zudem als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 80 VRG). Das Verwaltungsgericht ist auch zuständig für Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet, und Streitigkeiten aus Konzessionen sowie Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (§ 81 VRG). Schliesslich beurteilt es Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt (§ 82 VRG).
Diese im Verwaltungsrechtspflegegesetz geregelte sachliche und funktionelle Zuständigkeitsordnung für das Verwaltungsgericht — bezüglich der Verwaltungsbehörden ergibt sich diese aus § 39 VRG — bezieht sich auf «Verwaltungssachen», für welche § 55 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zug (KV; BGS 111.1) das Verwaltungsgericht als oberste kantonale Gerichtsbehörde bezeichnet. Demgegenüber ist das Obergericht gemäss der Kantonsverfassung die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen und übt es u.a. die Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege aus (§ 54 Abs. 2 KV).
Das Verwaltungsgericht entscheidet somit über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten bzw. verwaltungsrechtliche Akte. Unzuständig sind die Verwaltungsrechtspflegeorgane hingegen zur Beurteilung privatrechtlicher Angelegenheiten; diese fallen in die Kompetenz der Zivilgerichte. Keine zulässigen Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts sind deshalb die Zivil- oder Strafgerichte; einzige Ausnahme ist die in der Verfassung vorgesehene wechselseitige Zuständigkeit von Obergericht und Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördenmitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des jeweils anderen obersten Gerichts (§ 63 Abs. 2 KV; § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals, PG, BGS 154.21) unterstehen. Bei der vorliegenden Streitigkeit betreffend missbräuchliche Mietausweisung, die der Beschwerdeführer revisionsweise angehoben hat, handelt es sich eindeutig und unbestrittenermassen um eine privatrechtliche Angelegenheit. Privatrechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten – zu denen gehören das Kantonsgericht und das Obergericht – geltend zu machen (s. insbesondere §§ 19 und 27 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; BGS 161.1). Das Verwaltungsgericht ist weder für die Behandlung von privatrechtlichen Ansprüchen noch für die beschwerdeweise Beurteilung von Entscheiden von Zivilgerichten zuständig. Es übt auch keine (Ober-) Aufsicht über die Zivilgerichte aus. Schliesslich fehlt auch eine besondere gesetzliche Bestimmung, welche die prinzipielle Zuständigkeit der Zivilgerichte für privatrechtliche Ansprüche anders ordnen und dem Verwaltungsgericht zuweisen würde.
2. Nach dem Gesagten ist die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Prüfung der vorliegenden Beschwerde zu verneinen. Auf die Beschwerde kann mithin nicht eingetreten werden. Eine Weiterleitung an ein Zivilgericht fällt ausser Betracht, nachdem das Revisions- bzw. ein Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht bereits hängig ist.
3. Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 67 Abs. 2 VRG). Gestützt darauf ist vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden. Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung durch Einzelrichterentscheid erfolgen (§ 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes, GO VG; BGS 162.11).
4. Aufgrund des geringen Aufwands, der dem Gericht entstanden ist, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb sich auch ein Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
____________________________
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit den Akten) und an das Obergericht des Kantons Zug.
Zug, 13. Januar 2021
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am