Warning for light traffic violation upheld

V 2021 13Verwaltungsgericht / Verwaltungskammer10.08.2021Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zug Administrative Court dismissed A.________’s challenge against a warning imposed by the road traffic office. The appellant had driven a farm work cart inner-city without the required edge protection and rear marker board. The court held that the case was a light traffic infringement under Art. 16a(1)(a) SVG, but not a particularly light case under Art. 16a(4) SVG, because the danger was more than minimal and the fault was at least light. The warning therefore remained in force. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 16a SVG; requirement of a particularly light case for dispensing with any administrative measure in traffic law. A particularly light case exists only where both the danger to other road users and the fault are exceptionally slight. If the driver consciously disregards a traffic rule, the exception under Art. 16a(4) SVG applies only where he had good reasons and could be certain that no one would be endangered. A merely low speed and short driving distance do not suffice if a not merely negligible abstract danger remains. Where the offence is at least light and the fault is not exceptionally slight, a warning under Art. 16a(3) SVG is required (consid. 4–5).

Gesamter Gesetzestext

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 11. August 2021 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Strassenverkehrsrecht (Verwarnung)

V 2021 13

A. A.________, geb. 1979, B.________, lenkte gemäss Rapport der Zuger Polizei vom 16. Oktober 2020 am 17. September 2020, ca. 13:30 Uhr, den landwirtschaftlichen Arbeitskarren "Schaeffer" ZG C.________auf der E.________strasse in B.________. Dabei war an der Frontschaufel der Kantenschutz nicht angebracht, und es fehlte die Heckmarkierungstafel. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ mit, es werde mit der Anordnung einer allfälligen SVG-Administrativmassnahme bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheids zuwarten. Gleichzeitig wurde A.________ darauf hingewiesen, dass allfällige Einreden und Beweismittel bereits im Strafverfahren geltend zu machen seien, da die Administrativbehörde in der Regel an den vom Strafrichter festgestellten Sachverhalt gebunden sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sprach A.________ mit Strafbefehl vom 16. November 2020 der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.–. Dagegen erhob A.________ keine Einsprache, womit der Strafbefehl rechtskräftig wurde. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 verwarnte das Strassenverkehrsamt A.________ gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG (leichte Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften).

B. Am 3. Februar 2021 (Datum des Poststempels) erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Verwarnung sei aufzuheben. Er machte geltend, da es sich um eine leichte Verkehrsverletzung handle, könne man von der Verwarnung absehen. Das sei auch die Meinung des Assistenzstaatsanwalts D.________ [Autor des Strafbefehls]. Die Staatsanwaltschaft habe die Geldstrafe [gegenüber dem ursprünglichen Strafbefehl vom 28. Oktober 2020] auf Fr. 100.– verringert. Es könne nicht sein, dass er für eine Busse von Fr. 100.– eine Verwarnung erhalte. Seine, des Beschwerdeführers, Frau sei fast blind (Sehvermögen < 3 %) und könne nicht Auto fahren. Somit sei er auf einen Führerausweis angewiesen.

C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht.

D. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2021 beantragte des Strassenverkehrsamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. An der Verwarnung sei festzuhalten, da das Führen eines landwirtschaftlichen Arbeitskarrens ohne den erforderlichen Kantenschutz auf einer Innerortsstrecke (E.________strasse in B.________) an einem Wochentag, ca. 13:30 Uhr, nicht als so ungefährlich beurteilt worden sei, dass auf jegliche Administrativmassnahme verzichtet werden könnte. Über die Umstände, warum der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kantenschutz nicht montiert habe, sei aus den Akten nichts bekannt. Da die Auflage 138 "Schutzvorkehrung über der Schürfkante" seit der Inverkehrsetzung des Fahrzeugs im Jahr 2014 bestehe und dem Beschwerdeführer daher habe bestens bekannt sein müssen, werde das Verschulden nicht mehr als besonders leicht qualifiziert. Auch die erhöht abstrakte Gefährdung, welche vom Führen eines solchen Fahrzeugs innerorts ohne den erforderlichen Kantenschutz ausgehe, werde nicht mehr als besonders leicht qualifiziert. Die möglichen Unfallfolgen wären bei einer Kollision mit Fussgängern oder Fahrradfahrern oder anderen Verkehrsteilnehmern, die sich nicht in einer geschlossenen Fahrgastkabine wie in einem Personenwagen befänden, erheblich höher als bei Verwendung des vorgeschriebenen Kantenschutzes. Beides – ein besonders leichtes Verschulden und eine besonders leichte (konkrete oder erhöht abstrakte) Gefährdung – müsste gegeben sein, damit Art. 16a Abs. 4 SVG Anwendung finden könnte. Letztlich lasse auch die strafrechtliche Verurteilung, selbst bei einer Busse von lediglich Fr. 100.–, gerade nicht auf die Annahme einer besonders leichten Widerhandlung schliessen, da strafrechtlich bei besonders leichten Widerhandlungen gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von der Strafe Umgang genommen würde bzw. genommen worden wäre. An der angefochtenen Massnahme werde daher vorliegend vollumfänglich festgehalten.

E. In seiner Replik vom 7. April 2021 (Datum des Poststempels) vertrat der Beschwerdeführer die Meinung, dass man von einer Verwarnung absehen könne. Er sei nur ca. 15 km/h langsam unterwegs gewesen, nur ca. 300 m auf der Strasse gefahren, und die Sicht sei bei gutem Wetter gut gewesen. Zudem hätte er bei dieser Geschwindigkeit genug Zeit gehabt, um zu reagieren und einen Unfall zu vermeiden.

F. Am 13. April 2021 teilte das Strassenverkehrsamt mit, die relativ kurze Fahrstrecke und die tiefe Geschwindigkeit des gefahrenen Fahrzeugs habe das Strassenverkehrsamt bei seiner Qualifizierung als leichte Widerhandlung bereits mitberücksichtigt. Eine längere Fahrstrecke und/oder erheblich höhere Geschwindigkeit hätten nach Erachten des Strassenverkehrsamts die Annahme einer bloss leichten Widerhandlung nicht mehr gerechtfertigt und zu einem Führerausweisentzug führen müssen. Insbesondere müsse noch einmal darauf hingewiesen werden, dass das Verschulden des Beschwerdeführers zumindest nicht mehr gering sei, da er den Kantenschutz bewusst nicht angebracht und darauf vertraut habe, dass sich auf der von ihm gewählten Fahrstecke kein Unfall ereignen werde und er darauf adäquat reagieren könne.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) bzw. dessen Ausführungserlasse und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Januar 2021 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2. Das SVG unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG).

Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung der Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).

Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a).

3. Das Strassenverkehrsamt ist vom Sachverhalt ausgegangen, wie er dem Strafbefehl Nr. 3A 2020 6012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. November 2020 zu Grunde gelegen hat. Demgemäss lenkte der Beschwerdeführer am 17. September 2020, ca. 13:30 Uhr, den landwirtschaftlichen Arbeitskarren ZG C.________auf der E.________strasse in B.________. Dabei war an der Frontschaufel der Kantenschutz nicht angebracht, und es fehlte die Heckmarkierungstafel. Für sein Verhalten wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 68 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41), Art. 58 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) sowie Art. 29 und 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft.

Den von der Staatsanwaltschaft und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug dargelegten Sachverhalt bestreitet der Beschwerdeführer nicht, weshalb dem vorliegenden Verfahren ohne weiteres dieser Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann.

4.

4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer begangene Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 68 Abs. 4 VTS, Art. 58 Abs. 1 VRV sowie Art. 29 SVG als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. Von einer Verwarnung könnte einzig dann abgesehen werden, wenn es sich vorliegend um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG handeln würde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften allerdings grundsätzlich mit Strenge gehandhabt werden. Setzt sich der Täter bewusst über Vorschriften hinweg, so kann von einem besonders leichten Fall nur dann die Rede sein, wenn er gute Gründe dazu hatte und wenn er zudem nach den gegebenen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein verkehrswidriges Verhalten niemanden gefährden zu können (Godenzi/Hrabek, Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, S. 191 mit Hinweisen). Ein besonders leichter Fall setzt voraus, dass "der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft" (BGer 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.1; 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Es braucht für den besonders leichten Fall folglich eine besondere Geringfügigkeit sowohl in Bezug auf die Gefährdung als auch das Verschulden. Ist entweder die Gefährdung mehr als besonders gering (d.h. gering, mittelgross oder ernstlich) oder liegt ein mehr als besonders leichtes Verschulden vor (d.h. leichtes, mittelschweres oder grobes Verschulden), muss eine Administrativmassnahme (Verwarnung oder Warnungsentzug) angeordnet werden (Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 16a N 25).

4.2 Für das Gericht ist erwiesen, dass vorliegend weder von einer besonders geringen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer noch von einem besonders leichten Verschulden des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Selbst die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fahrstrecke auf der Strasse von nur – aber immerhin – ca. 300 m und die von ihm angegebene Geschwindigkeit von (nur) ca. 15 km/h konnten dem Beschwerdeführer keine Gewissheit geben, durch sein von ihm nicht im vorschriftsgemässen Zustand mitten am Tag sowie innerorts gelenktes Fahrzeug niemanden zu gefährden. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, tatsächlich genügend Zeit gehabt hätte, bei Annäherung anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren und gegebenenfalls anzuhalten, waren Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern und damit verbundene Körperverletzungen durch die nicht genügend geschützten Kanten der Frontschaufel nicht ausgeschlossen. Solche Verletzungen können selbst bei einem Zusammenstoss mit einem stehenden Arbeitskarren entstehen. Aus diesem Grund war hier keine besonders geringfügige, sondern eine zumindest leicht erhöhte abstrakte Gefährdung und somit eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer gegeben.

4.3 Aber auch ein besonders geringes Verschulden des Beschwerdeführers ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, nicht gewusst zu haben, dass er verpflichtet gewesen wäre, den Kantenschutz an der Frontschaufel seines landwirtschaftlichen Arbeitskarrens anzubringen oder dass dies für ihn unzumutbar gewesen wäre. Damit hat er sich ohne Grund bewusst über die Vorschrift von Art. 58 Abs. 1 VRV bzw. die Vorschrift, dass Schürfkanten mit einem Kantenschutz versehen werden müssen, hinweggesetzt und somit bewusst ein Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand gelenkt. Der Staatsanwalt hat sich in seinem Strafbefehl vom 16. November 2020 zwar nicht zur Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers geäussert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er das Verschulden als leicht – und nicht als besonders leicht – einschätzte, ansonsten er entsprechend Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von der Strafe Umgang genommen hätte. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl vom 16. November 2020 die im ursprünglich erlassenen Strafbefehl 3A 2020 5611 vom 28. Oktober 2020 auferlegte Busse von Fr. 150.– auf Fr. 100.– reduzierte. Es blieb jedenfalls bei einer Strafe.

5. Aufgrund der geschaffenen geringen Gefährdung und des Vorliegens eines leichten Verschuldens ist gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG in Übereinstimmung mit dem Strassenverkehrsamt eine leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG festzustellen. Keine Berücksichtigung finden kann nach dem Gesetz die bedauerliche Tatsache, dass die Gattin des Beschwerdeführers nach seinen Angaben ein sehr geringes Sehvermögen hat und darum nicht selber ein Fahrzeug lenken kann. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 800.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 11. August 2021

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Schlagwörter

traffic violationwarningparticularly light caseadministrative measurefaultabstract dangercosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative complaint against the warning was admissible and timely

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible and timely filed before the cantonal administrative court.

Extrahierte Begründung

The decision was based on federal traffic law, so direct appeal to the administrative court was allowed under cantonal procedural law; the filing met the formal and time requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the traffic offence qualified only as a particularly light case under Art. 16a(4) SVG

Extrahierter Entscheid

No. The case was not particularly light.

Extrahierte Begründung

Even with a short distance and low speed, the driver consciously violated the safety requirement; a slightly increased abstract danger remained, and the conduct could not be regarded as exceptionally harmless. A merely light fault, not a particularly light one, was present.

Kernrechtsfrage

Whether the warning under Art. 16a(3) SVG had to be lifted

Extrahierter Entscheid

No. The warning was properly issued and remained in force.

Extrahierte Begründung

Because the prerequisites for Art. 16a(4) SVG were absent, the authority had to impose at least a warning for a light infringement.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court fee, set at CHF 800 and offset against the advance payment.

Extrahierte Begründung

As the complaint was dismissed, costs followed the result of the proceedings under cantonal procedural law.

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