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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 13. August 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
A.________ AG
Beklagte
betreffend
Berufliche Vorsorge
(Beiträge)
S 2024 8
A. Die A.________ AG mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. C.________ vom 5. November 2021 rückwirkend per 1. Mai 2021 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Mit Schreiben vom 15. März und 17. April 2023 mahnte die Sammelstiftung Vita die A.________ AG für den per 31. Dezember 2022 ausstehenden Saldo (KL-act. 7). Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag per 31. Mai 2023 (KL-act. 8). In der Schlussabrechnung vom 9. Oktober 2023 wies sie ein Total von Fr. 16'069.80 aus und forderte die A.________ AG auf, den offenen Betrag bis zum 8. November 2023 zu überweisen. Ansonsten werde der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert (KL-act. 9). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die A.________ AG am 25. November 2023 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 10).
B. Am 12. Januar 2024 erhob die Sammelstiftung Vita gegen die A.________ AG Klage mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 15'816.35, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2023, zuzüglich Fr. 270.95 Zins bis zum 31. Oktober 2023 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes E.________ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
C. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5. März 2024, es sei die Höhe des noch offenen Betrags zu klären. Im Weiteren sei ihr die Möglichkeit zu geben, den ausstehenden Betrag unter Verzicht auf laufende Zinsen und Kosten in sechs monatlichen Raten zu begleichen (act. 4).
D. Die Klägerin hielt in der Stellungnahme vom 14. März 2024 an ihrer Klage fest. Weiter erklärte sie, bereit zu sein, die Klage zurückzuziehen, falls sich die Beklagte mit ihr auf einen Zahlungsplan einige und den Rechtsvorschlag zurückziehe (act. 6).
E. Die Beklagte erklärte in der Stellungnahme vom 12. April 2024, dass sie sich mit der Klägerin in Verbindung setzen werde, um den endgültigen Forderungsbetrag zu erörtern und aussergerichtlich einen Zahlungsplan zu erarbeiten. Nach Erhalt einer schriftlichen Zustimmung der Klägerin würde sie den Rechtsvorschlag zurückziehen. In diesem Zusammenhang sei ihr eine Fristerstreckung bis zum 16. Mai 2024 zu gewähren (act. 8).
F. Das Gericht hielt mit Schreiben vom 17. April 2024 fest, dass bis zum 16. Mai 2024 keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen würden. Die Parteien hätten dem Gericht mitzuteilen, falls sie eine aussergerichtliche Einigung erzielen könnten (act. 9–10).
G. Am 28. Mai 2024 meldete sich F.________ von der Klägerin telefonisch beim Gericht und teilte mit, dass sich die Beklagte zwischenzeitlich nicht mehr bei der Klägerin gemeldet habe. Ein Zahlungsplan sei nicht zustande gekommen (act. 11).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.
Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem
Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.
Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG.
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin einen Beitragsausstand von Fr. 15'816.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2023, Fr. 270.95 Zins bis zum 31. Oktober 2023 und Kosten für vertragliche Inkassomassnahmen geltend (act. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.
3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 5. November 2021 rückwirkend per 1. Mai 2021 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags insbesondere die Stiftungsurkunde, das Vorsorgereglement, das Organisationsreglement für den Kassenvorstand sowie das Kostenreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (KL-act. 1; vgl. zur Beitragspflicht insbesondere Ziff. 10 des Anschlussvertrags sowie den ab 1. Mai 2021 gültigen Vorsorgeplan [KL-act. 4] als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements [KL-act. 3]).
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Forderung von Fr. 15'816.35 wie folgt zusammensetzt (vgl. die Schlussabrechnung vom 9. Oktober 2023 [KL-act. 9]):
Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2022
Fr.
2'268.80
Prämienabrechnungen vom laufenden Jahr
Fr.
16'076.60
Einzahlungen und ausserordentliche Gutschriften
- Fr.
3'529.05
Gebühren für das Mahnverfahren
Fr.
500.–
Vertragsauflösungskosten
Fr.
500.–
Total
Fr.
15'816.35
Zusätzlich wurde in dieser Schlussabrechnung Zins per 9. Oktober 2023 in der Höhe von Fr. 253.45 geltend gemacht (KL-act. 9). Aus dem Zahlungsbefehl vom 22. November 2023 ist im Sinne einer vertraglichen Inkassomassnahme sodann eine Forderung für Betreibungsspesen von Fr. 300.– ersichtlich (KL-act. 10).
4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt wurde, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Gebühren für das Mahnverfahren und Vertragsauflösungskosten von je Fr. 500.–. Diese sind vorliegend in Abzug zu bringen. Aus den Aufstellungen Ausstand der Jahre 2022 und 2023 (KL-act. 5) ist zudem ersichtlich, dass der Saldo des Prämienkontos zugunsten der Klägerin Zinsforderungen von Fr. 1.90 (Zins per 31. Dezember 2022) respektive von Fr. 270.95 (Zins per 31. Oktober 2023) enthält. Auch diese Zinsforderungen sind bei der Ermittlung der Prämienausstände ausser Acht zu lassen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 14'543.50 (Fr. 15'816.35 ./. Fr. 500.– ./. Fr. 500.– ./. Fr. 1.90 ./. Fr. 270.95). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte nicht substanziiert bestritten. Wie aus der Aufstellung des Ausstandes des Jahres 2023 (KL-act. 5) hervorgeht, hat die Klägerin im Rahmen der Berechnung des Prämienausstandes insbesondere auch die Einzahlung von Fr. 3'000.– vom 5. September 2023, welche die Beklagte in der Klageantwort vom 5. März 2024 geltend machte (act. 4), berücksichtigt. Die Beitragsforderung kann damit als ausgewiesen gelten.
4.3 Weiter enthält die eingeklagte Forderung – wie vorstehend erwähnt – Gebühren für das Mahnverfahren von Fr. 500.– und Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.–. Diese haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrags integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags bildet (KL-act. 1, Anhang).
Die Klägerin legte zwei Mahnungen vom 15. März und 17. April 2023 ins Recht (KL-act. 7), welche gemäss Ziff. 2.1 des Kostenreglements Gebühren von je Fr. 100.– nach sich zogen. Mit Schreiben vom 15. März 2023 belastete die Klägerin der Beklagten für die Information des Kassenvorstandes zusätzlich Fr. 300.–. Auch dies ist in Ziff. 2.1 des Kostenreglements vorgesehen. Belegt ist ferner auch die Kündigung des Anschlussvertrags (KL-act. 8), was gemäss Ziff. 3 des Kostenreglements Vertragsauflösungskosten von (mindestens) Fr. 500.– auslöst. Die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren von insgesamt Fr. 1'000.– sind damit nicht zu beanstanden.
4.4
4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin Verzugszinsen von Fr. 270.95 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2023 (vgl. KL-act. 10) und Zins von 5 % seit dem 1. November 2023 auf dem Betrag von Fr. 15'816.35.
4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220). Vorliegend enthält Ziff. 12 des Anschlussvertrags vom 5. November 2021 keine explizite Verzugszinsbestimmung (KL-act. 1).
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen. Es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen; auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis).
Gemäss dem vorliegenden Anschlussvertrag sind Sparbeiträge grundsätzlich Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, die einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben, wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig (KL-act. 1 Ziff. 10; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG).
4.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Gebühren für das Mahnverfahren von Fr. 500.– und den Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.–, welche die Klägerin in die Kapitalforderung von Fr. 15'816.35 einbezogen hat (vgl. E. 4.1–2), um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände.
Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszinses von Fr. 270.95 (Zins per 31. Oktober 2023) sowie auch zum Verzugszins von Fr. 1.90 (Zins per 31. Dezember 2022; vgl. dazu die Aufstellung Ausstand des Jahres 2022 [KL-act. 5]) finden sich in der Klageschrift nicht (vgl. act. 1 Rz. 5.3). Auch aus der Schlussabrechnung vom 9. Oktober 2023 (KL-act. 9) und den Kontokorrentaufstellungen von 2022 und 2023 (KL-act. 5) geht nicht hervor, wie sich der Verzugszins zusammensetzt. Unklar ist insbesondere, ob bzw. in welchem Umfang der Zins unzulässige Zinseszinsen und unzulässige Zinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten enthält. Mit Blick auf die Kontokorrentauszüge der Jahre 2022 und 2023 (KL-act. 5), welche Mahnkosten, Vertragsauflösungskosten und Verzugszinsen enthalten, liegt es nahe, dass die Klägerin solche unzulässigen Zinseszinsen und Verzugszinsen auf ausserordentliche Verwaltungskosten in ihrer Zinsforderung mitberücksichtigt hat bzw. ergibt sich Gegenteiliges nicht aus den Akten. Die geltend gemachten Zinsen von Fr. 270.95 und von Fr. 1.90 können daher nicht berücksichtigt werden.
Nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Erhebung von Verzugszinsen auf der offenen Prämienforderung von Fr. 14'543.50 (vgl. E. 4.2) nach der Vertragsauflösung per 31. Mai 2023. In diesem Zeitpunkt waren sämtliche noch offenen Beiträge zur Zahlung fällig. Es ist der Klägerin somit ab dem 1. Juni 2023 ein Verzugszins von 5 % auf der Prämienforderung von Fr. 14'543.50 zuzusprechen.
4.5 Schliesslich macht die Klägerin Kosten für Inkassomassnahmen von Fr. 300.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.2 (Inkassomassnahmen) des Kostenreglements finden (KL-act. 1, Anhang). Auch diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. Diese macht hier nur die Kosten für die Einleitung der Betreibung, mithin einer Vollstreckungsmassnahme, geltend, was zulässig ist.
5.
5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 15'543.50 (Fr. 14'543.50 + Fr. 500.– + Fr. 500.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 14'543.50 seit dem 1. Juni 2023 sowie Inkassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen.
5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes E.________ für den Betrag von Fr. 15'543.50 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 14'543.50 seit dem 1. Juni 2023 sowie für Inkassokosten von Fr. 300.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (vgl. KL-act. 10) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.
6.
6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
6.2 Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 15'543.50 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 14'543.50 seit dem 1. Juni 2023 sowie Inkassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes E.________ wird für den Betrag von Fr. 15'543.50 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 14'543.50 seit dem 1. Juni 2023 sowie für Inkassokosten von Fr. 300.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 13. August 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2024 8