1
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 30. Mai 2025
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA Joel Steiner, Vollenweider Steiner / Advokatur & Notariat, Hirschengraben 33b, 6003 Luzern
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Vermittlungsfähigkeit)
S 2024 69
A. Der 1966 geborene A.________ meldete sich am 30. August 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (RAV-act. 91) und erhob per 1. September 2021 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (RAV-act. 74). Am 15. Februar 2022 kündigte er seinem RAV-Berater erstmals an, dass er seinen Vermittlungsgrad reduzieren möchte, um am Umbau einer Liegenschaft seiner Lebenspartnerin mitzuwirken (RAV-act. 60). Das RAV sah aus diesem Grund davon ab, den Versicherten für arbeitsmarktliche Massnahmen vorzusehen (RAV-act. 58 und 60). In der Folge reduzierte der Versicherte seinen Vermittlungsgrad für gewisse Monate und machte seinen künftigen Vermittlungsgrad und seine zeitliche Verfügbarkeit von der Entwicklung des Bauvorhabens abhängig (RAV-act. 38, 47 und 50). Im November 2022 überwies das RAV die Angelegenheit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (RAV-act. 35). Schliesslich meldete sich der Versicherte per 24. März 2023 von der Arbeitsvermittlung ab (RAV-act. 10 und 12).
Mit Verfügung vom 18. April 2023 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab dem 15. Februar 2022 (RAV-act. 7). Die dagegen erhobene Einsprache (RAV-act. 5) hiess das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 teilweise gut. Das AWA kam zum Schluss, dass der RAV-Berater das Verhalten des Versicherten über einen langen Zeitraum akzeptiert habe und der Versicherte erst am 11. November 2022 über die Rechtsfolgen seines Verhaltens informiert worden sei. Aus diesem Grund verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten erst ab dem 11. November 2022, während die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 15. Februar bis 10. November 2022 bejaht wurde (RAV-act. 4).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. August 2024 liess der Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihm im Zeitraum vom 11. November 2022 bis 24. März 2023 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wobei für die Berechnung der Arbeitslosentaggelder von einem Vermittlungsgrad von 100 % auszugehen sei. Eventualiter sei der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 wurde am 16. August 2024 der Post übergeben. Unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gilt die Beschwerde innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die rückwirkende Aberkennung seiner Vermittlungsfähigkeit direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit be-freit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
2.2 Nach Art. 15 AVIG gilt als vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzuhaben (Abs. 1). Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2345 Rz. 261).
2.3 Unter Arbeitsfähigkeit als "in der Lage sein" ist primär die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, aber auch die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2345 Rz. 264). Wesentlich ist dabei die kurzfristige Verfügbarkeit, denn die arbeitslose Person muss jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage sein (Nussbaumer, a.a.O., S. 2347 Rz. 268).
2.4 Die Vermittlungsbereitschaft umfasst die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2348 Rz. 270). Massgebend ist ein Tun, welches diesen Willen verdeutlicht (Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2. Aufl. 2023, S. 2). Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist sodann auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2348 Rz. 271). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 146 V 210 E. 3.2).
2.5 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a; vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 2).
2.6 Von der Vermittlungsfähigkeit ist der Vermittlungsgrad zu unterscheiden. Der Begriff des Vermittlungsgrades umschreibt die Höhe des Pensums, in welchem eine versicherte Person Anstellungen sucht, bzw. suchen sollte. Der nach Art. 23 Abs. 1 AVIG bestimmte versicherte Verdienst muss dem Vermittlungsgrad beziehungsweise nach der Verfügbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt angepasst und dementsprechend herabgesetzt werden (BGE 150 V 44 E. 3.3; BGer 8C_93/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2.2).
3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, habe doch das AWA im Einspracheverfahren beim zuständigen RAV-Berater Auskünfte eingeholt, ohne ihn über die Beweiserhebung zu informieren. Dadurch seien elementare Verfahrensrechte verletzt worden, namentlich das Teilnahmerecht und das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen.
3.1 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird, ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Zudem gebietet der Gehörsanspruch die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen).
3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass sich das AWA im Rahmen des Einspracheverfahrens am 11. September 2023 per E-Mail an den zuständigen RAV-Berater gewandt und eine Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers eingeholt hat, wonach er anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. Oktober 2022 mitgeteilt habe, dass er ab Oktober 2022 einen Anspruch auf 100 % und nicht wie im Protokoll festgehalten von 60 % stelle (RAV-act. 1). Darüber und über die gleichentags ebenfalls per E-Mail eingegangene Antwort des RAV-Beraters, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, hat das AWA den Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht in Kenntnis gesetzt, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist. Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat, woraufhin ihm am 26. Juni 2024 sowohl das ALK- als auch das RAV-Dossier zugestellt wurden (ALK-act. 1 f.). In der Folge hätte er sich zu den genannten Aktenstücken äussern können. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zumindest zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gesprochen werden kann bzw. der für das Verwaltungsverfahren noch anzunehmende Verfahrensfehler als geheilt zu gelten hat. Eine Rückweisung der Angelegenheit an den Beschwerdegegner würde im Übrigen ohnehin nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.
4. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 11. November 2022 zu Recht verneint hat. Demgegenüber ist unbestritten, dass die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 15. Februar bis 10. November 2022 zu bejahen ist (vgl. diesbezüglich auch E. 7 nachstehend).
4.1 Das AWA vertritt den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe durch sein Gesamtverhalten keinen grundsätzlichen Willen gezeigt, vollumfänglich bereit zu sein, sich im Sinne der öffentlichen Arbeitsvermittlung so schnell wie möglich wieder vollständig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Beschwerdeführer habe seinen Vermittlungsgrad zwar mehrheitlich mit 100 % angegeben, er habe sich aber ebenso vorbehalten, für einzelne Monate den Vermittlungsgrad für private Dispositionen (Bauvorhaben) zu senken. Am 11. November 2022 sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Vermittlungsfähigkeit überprüft werde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer eine im Umfang konstant festgelegte Verfügbarkeit gegenüber der öffentlichen Arbeitsvermittlung definieren müssen. Dazu sei er infolge Priorisierung seiner privaten Dispositionen (Bauvorhaben) jedoch nicht bereit gewesen. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer die konkrete Planung und Umsetzung einer arbeitsmarktlichen Massnahme verunmöglicht. Dies sei für den Beschwerdeführer ab dem 15. Februar 2022 ersichtlich gewesen, da seither vom RAV die Nichtteilnahme am Kurs "Inno Tank" (jeweils Montag bis Freitag) aufgrund seiner jeweils angekündigten Änderung des Vermittlungsgrades thematisiert worden sei. Auch nach Erhalt detaillierter Informationen mit E-Mail vom 20. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer am Beratungsgespräch vom 11. Januar 2023 sowie in den E-Mails vom 13. und vom 18. Januar 2023 weiterhin an einer Priorisierung seiner privaten Vorhaben festgehalten. Auch der mit E-Mail vom 23. Januar 2023 mitgeteilte Wunsch des Beschwerdeführers, über den damaligen Anspruch von 15 kontrollfreien Tagen hinaus Ferien zu beziehen, indiziere die Priorisierung der persönlichen Interessen gegenüber der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Zwar sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2023 der Kurs "Inno Tank" für die Zeit vom 27. März bis 31. August 2023 zugewiesen worden, dieser habe jedoch infolge der Abmeldung des Beschwerdeführers von der öffentlichen Arbeitsvermittlung nicht stattgefunden.
4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Behauptung des AWA, er habe keinen Willen gezeigt, vollumfänglich bereit zu sein, sich im Sinne der öffentlichen Arbeitsvermittlung so schnell wie möglich wieder vollständig in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sei offensichtlich aktenwidrig. Er habe mit E-Mail vom 11. November 2022 mitgeteilt, dass er eine 100 %-Stelle suche und seine Mithilfe auf dem Bau sofort einstellen würde, wenn er eine neue Stelle angeboten bekäme. Es erhelle nicht, wie er seinen Willen, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, noch deutlicher hätte ausdrücken können, als mit der Information, diesem zu 100 % zur Verfügung zu stehen.
5.
5.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem RAV-Berater erstmals anlässlich eines Telefongesprächs vom 15. Februar 2022 mitgeteilt hat, dass er eine Hausrenovation plane und entsprechend sein Pensum wahrscheinlich per 1. April 2022 oder per 1. Mai 2022 auf 70 % oder 60 % reduzieren werde (RAV-act. 60). In den Telefongesprächen vom 28. März 2022 (RAV-act. 58) und 23. Mai 2022 (RAV-act. 55) kündigte er dann eine Reduktion auf 90 % per 1. Mai 2022 an. Gegenüber der Arbeitslosenkasse gab der Beschwerdeführer sodann für Mai 2022 an, dass er Arbeit in reduziertem Umfang von 90 % suche (ALK-act. 43). Für die Monate Juni und Juli 2022 gab der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. Juni 2022 gegenüber dem RAV an, wiederum Arbeit im Umfang von 100 % zu suchen, da er auf dem Bau nicht viel machen könne (ALK-act. 40). Am 4. Juli 2022 teilte der Beschwerdeführer dem RAV telefonisch mit, dass er sein Pensum per 1. August 2022 auf 60 % reduzieren werde und eine weitere Reduktion im Oktober oder November 2022 erfolgen könnte (RAV-act. 50). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. Oktober 2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen 60 % Anspruch stelle (unterschriftlich im Gesprächsprotokoll bestätigt [RAV-act. 43]). Mit E-Mail vom 31. Oktober 2022 (RAV-act. 37) sowie Schreiben vom 10. November 2022 (RAV-act. 38) bestritt der Beschwerdeführer jedoch, im Gespräch vom 17. Oktober 2022 einen Anspruch von lediglich 60 % für den Monat Oktober 2022 gestellt zu haben. Er führte aus, dass er seit der Fertigstellung der Baueingabe Ende September 2022 bis Dezember 2022 wieder 100 % arbeitslos sei und er sein Pensum voraussichtlich ab Januar 2023 mit dem Start des Umbaus wieder reduzieren werde.
5.2 Aus den Gesprächsprotokollen ergibt sich sodann, dass das RAV verschiedentlich arbeitsmarktliche Massnahmen im Gespräch mit dem Beschwerdeführer thematisierte. Bereits am Erstgespräch vom 13. September 2021 wurden die vorgesehenen Massnahmen angesprochen (RAV-act. 75). In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer im September und Oktober 2021 zwei Kurse (RAV-act. 69 und 78). Daraufhin wurde er im November und Dezember 2021 informiert, dass im Januar 2022 bzw. am nächsten Termin der Kurs "Inno Tank" gemacht werden solle (RAV-act. 63 und 65). An den Gesprächen vom 15. Februar 2022 (RAV-act. 60), 28. März 2022 (RAV-act. 58), 23. Mai 2022 (RAV-act. 55), 4. Juli 2022 (RAV-act. 50) und 7. September 2022 (RAV-act. 47) sah das RAV aber jeweils von einer Anmeldung zum Kurs "Inno Tank" aufgrund der angekündigten Reduktion des Pensums ab.
5.3 Mit E-Mail vom 10. November 2022 erkundigte sich das RAV beim Beschwerdeführer, an welchen Werktagen er vor der Erhöhung seines Pensums dem Arbeitsmarkt zu Verfügung gestanden habe und an welchen Werktagen er ab dem 1. Januar 2023 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer antwortete tags darauf, dass er sich ausschliesslich auf 100 %-Stellen bewerbe. Sollte er eine neue Stelle angeboten erhalten, würde er seine Tätigkeit in der Bauleitung einstellen. Bis dahin nutze er die Zeit, um privat in der Bauleitung tätig zu sein. Dabei konnte der Beschwerdeführer weder für die Vergangenheit noch für die Zeit nach Erhalt der Baubewilligung ab 1. Januar 2023 Angaben machen, an welchen Werktagen er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe bzw. stehen würde. Er führte an, dass eine fixe Zeiteinteilung (Werktage) nicht möglich sei und sich dies nach der Verfügbarkeit der Handwerker richte und wöchentlich neu festgelegt werde. Das Engagement am Bau sei tage- oder auch stundenweise, sodass ein Verhältnis ca. 40 zu 60 % entstehen. Für die Zeit ab 1. Januar 2023 könne es durchaus sein, dass die Arbeiten intensiver würden und er noch mehr Arbeitsprozente in die Bauleitung investieren könne. In der Folge teilte das RAV dem Beschwerdeführer gleichentags mit, dass seine Vermittlungsfähigkeit überprüft werde, da er nicht abschliessend mitteilen könne, an welchen Arbeitstagen er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe (RAV-act. 36 f.).
5.4 Zwecks Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellte das AWA mit E-Mail vom 20. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen und verlangte diverse Belege. Ausserdem klärte das AWA den Beschwerdeführer detailliert über die Voraussetzungen für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit auf (ALK-act. 24). Am Beratungsgespräch vom 11. Januar 2023 teilte der Beschwerdeführer dem RAV-Berater mit, dass noch nicht feststehe, per wann er sein Pensum im Januar 2023 erhöhen könne. Gleichzeitig hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er eigentlich seit Oktober 2022 dem Arbeitsmarkt zu 100 % zur Verfügung stehe. Ausserdem teilte er mit, dass er ein Problem habe, an der arbeitsmarktlichen Massnahme "InnoTank" teilzunehmen, wenn er die Bauleitung machen könne (RAV-act. 19).
5.5 Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach den Hinweisen im E-Mail [vom 20. Dezember 2022] die Bauleitung neu strukturiert habe. Er stehe bzw. habe dem Arbeitsmarkt seit Oktober 2022 zu 100 % zur Verfügung gestanden. Eine weitere Reduktion – wie ursprünglich vorgesehen – werde es nicht geben. Da er dem Arbeitsmarkt zu 100 % zur Verfügung gestanden habe bzw. stehe, sei er nun auch zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme angemeldet worden. Er verstehe die Problematik bei schwankenden Pensa. Aus diesem Grund habe er seine Mitwirkung beim Bauvorhaben zurückgestellt (RAV-act. 7 pag. 126).
Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bautätigkeit fest, dass es ab Januar 2023 keine erneute Reduzierung seiner Arbeitslosigkeit gebe. Entsprechend würde er die private Bauleitung nicht übernehmen und der Arbeitsvermittlung daher zu 100 % zur Verfügung stehen. Die Baubewilligung sei in der ersten Woche im Januar 2023 erteilt und die nun anstehende Bauleitung fremdvergeben worden. Da er die Bauleitung nicht übernehme, könne er auch jederzeit an Bewerbungsgesprächen teilnehmen. Seine Verfügbarkeit sei von Montag bis Freitag 100 %. Die Bauleitung erfolge durch die B.________ AG (RAV-act. 7 pag. 134 ff.). Hierzu reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der B.________ AG ein, wonach diese die gesamte Architekturleistungen für die Sanierung und den Umbau erbringe. Die Arbeiten würden sowohl die Planung als auch die Bauleitung umfassen (RAV-act. 7 pag. 138).
5.6 Mit E-Mail vom 23. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer den Bezug von Ferien vom 6. Februar bis 3. März 2023 (RAV-act. 18). Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wies das RAV den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Kurs innovation.tank 2023 für die Dauer vom 27. März bis 31. August 2023 an (RAV-act. 17).
5.7 Im darauffolgenden Beratungsgespräch vom 6. März 2023 teilte der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV mit, dass er im Jahr 2022 keine baulichen Tätigkeiten ausgeübt habe. Auf die Frage, weshalb er dann immer wieder die Pensen gewechselt habe, meinte er, dies sei aus Goodwill geschehen. Da er mit der ganzen Situation sehr unzufrieden sei, überlege er, sich per 24. März 2023 von der Arbeitsvermittlung abzumelden (RAV-act. 14). Gegenüber dem AWA merkte der Beschwerdeführer am 8. März 2023 an, dass sich die Baubewilligung dermassen verzögert habe, er jedoch gegenüber seinem RAV-Berater immer wieder das Thema Bauleitung angesprochen habe und dies auch schriftlich festgehalten worden sei. Angesichts dessen habe er sich zunehmend verpflichtet gefühlt, das Pensum auf 60 % zu reduzieren, um glaubwürdig zu bleiben. Dass diese Reduktion im Nachgang für Fragen gesorgt habe, könne er verstehen. Er versichere aber nochmals, dass er während seiner ganzen Arbeitslosigkeit weder als Bauleiter tätig gewesen noch einer anderen Gewerbetätigkeit nachgegangen sei. Er habe stets 100%-Stellen gesucht und sei immer zu 100 % vermittlungsfähig gewesen (ALK-act. 14). Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seiner Lebenspartnerin bei. Darin hielt diese fest, dass die Baubewilligung erst im Frühjahr 2023 erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit Teil der Bauleitung oder ansonsten Teil des Bauteams gewesen. Er sei zu keinem Zeitpunkt für sie gewerblich tätig gewesen. Der Prozess der Baugenehmigung (Bauvoranfrage und Baueingabe) habe tatsächlich von April bis Dezember 2022 gedauert, sodass 2022 keinerlei Bautätigkeiten hätten stattfinden können (ALK-act. 15).
5.8 Per 24. März 2023 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich von der Arbeitsvermittlung ab (RAV-act. 10 und 12).
6.
6.1 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen (BGer 8C_382/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
6.2 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer Anfang 2022 dazu entschied, ab Frühling 2022 an der Hausrenovation seiner Lebenspartnerin mitzuarbeiten, was angesichts der bisher erfolglos verlaufenden Arbeitssuche durchaus nachvollziehbar ist. Seine Überlegungen hinsichtlich der geplanten Hausrenovation und der damit zusammenhängenden Anpassung des Vermittlungsgrades äusserte er von Anfang an und wiederholt gegenüber seinem RAV-Berater. Zudem hielt er sich weiterhin an die Kontrollvorschriften und er nahm auch während seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Hausrenovation im üblichen Rahmen Arbeitsbemühungen vor, was ihm zu Gute halten ist und darauf schliessen lässt, dass er weiterhin an der Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit interessiert war. Allein gestützt darauf kann jedoch nicht auf seine Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden.
Hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer sowohl im E-Mail vom 11. November 2022 also auch anlässlich des Beratungsgesprächs vom 11. Januar 2023 nicht festlegen wollte, in welchem Umfang und an welchen Arbeitstagen er dem Arbeitsmarkt und der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu Verfügung steht. Vielmehr machte er seine Verfügbarkeit stets vom Fortgang des Bauprojekts und dem Erhalt der Baubewilligung abhängig. Diese Äusserungen des Beschwerdeführers indizieren, dass dieser seine Arbeitskraft nicht bedingungslos, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, sondern nur unter Vorbehalten auf dem Arbeitsmarkt einsetzen wollte. Der Beschwerdeführer schien einzig bereit, sich in schwankenden Pensen und nur während gewisser, nicht im Voraus festlegbarer Tages- oder Wochenstunden erwerblich zu betätigen. Er setzte sich damit bei der Auswahl des Arbeitsplatzes beachtliche Grenzen. Zudem verunmöglichte sein Verhalten – sich nicht festlegen wollen, zu welchen Zeiten er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht – die konkrete Planung und Umsetzung einer arbeitsmarktlichen Massnahme.
Zwar betonte der Beschwerdeführer bereits im E-Mail vom 11. November 2022, er suche ausschliesslich 100 % Stellen und würde seine privaten Dispositionen sofort aufgeben, sollte er eine neue Stelle bekommen. Mit Schreiben vom 16. und 18. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer auch an, die Bauleitung des Umbaus anderweitig strukturiert zu haben und dem Arbeitsmarkt nun voll zur Verfügung zu stehen. Der Beschwerdeführer willigte in der Folge sogar an der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme ein. Die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt indes nicht. Diese vom Beschwerdeführer gemachten Willensäusserungen manifestierten sich denn auch nicht in seinem konkreten Verhalten. So teilte der Beschwerdeführer am 11. Januar 2023, notabene in Kenntnis der sich daraus auf die Anspruchsberechtigung möglicherweise ergebenden Konsequenzen, mit, dass er ein Problem habe, an der arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen, wenn er die Bauleitung machen könne. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Hausrenovation weiterhin in den Vordergrund stellte. Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer vom 6. Februar bis 3. März 2023 kurzfristig Ferien und meldete sich schliesslich per 24. März 2023, mithin kurz vor Beginn der arbeitsmarktlichen Massnahme am 27. März 2023 von der öffentlichen Arbeitsvermittlung ab. Diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Äusserungen vom 16. und 18. Januar 2023 – dem Arbeitsmarkt weiterhin nicht vollumfänglich zur Verfügung stand und er auch nicht breit war, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen.
Ob der Beschwerdeführer der vorgebrachten Bauleitertätigkeit schlussendlich auch tatsächlich nachgegangen ist, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm und seiner Lebenspartnerin im März 2023 plötzlich dargelegt, während seiner ganzen Arbeitslosigkeit zu keinem Zeitpunkt als Bauleiter tätig gewesen wäre (vgl. RAV-act. 7 pag. 140 ff.), verhinderten gerade seine seit Februar 2022 konstant gemachten gegenteiligen Aussagen die Zuweisung einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Damit hat es sein Bewenden.
6.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführer nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen lässt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er sei erst mit E-Mail vom 20. Dezember 2022 im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG hinreichend aufgeklärt worden, dass seine Vermittlungsfähigkeit in Zweifel gezogen werden könnte, wenn er seinen Vermittlungsgrad nicht definitiv festlege. Die E-Mail vom 10. November 2022 habe hingegen keine hinreichende Aufklärung enthalten und auch der Hinweis im E-Mail vom 11. November 2022 könne weder als Beratung noch als Aufklärung aufgefasst werden. Er sei insbesondere nicht darüber aufgeklärt worden, dass es nicht ausreiche, wenn er seine Mithilfe auf dem Bau im Falle einer Stellenofferte einstelle, sondern dass die schwankenden Verfügbarkeiten darüber hinaus auch nicht die Zuweisung einer Arbeitsmarktmassnahme erschweren oder gar verhindern dürften. Der Beschwerdeführer beruft sich somit auf den Vertrauensschutz.
7.2 Wie sich aus dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 ergibt, bejahte das AWA den Vertrauensschutz für die Zeit vor dem 11. November 2022 und begründete dies damit, dass der RAV-Berater den Beschwerdeführer trotz Kenntnis über dessen bevorstehenden Dispositionen nicht über die Rechtsfolgen informiert habe. Vielmehr sei das Verhalten des Beschwerdeführers über diesen langen Zeitraum akzeptiert worden, so dass dieser bis dahin nicht von einer Ablehnung seiner Vermittlungsfähigkeit habe ausgehen können (RAV-act. 4 E. 7g). Dem Beschwerdeführer hätte aber mit den am 11. November 2022 erhaltenen Informationen bewusst sein müssen, dass er seine definitive Verfügbarkeit festzulegen habe, ansonsten die Verneinung seiner Vermittlungsfähigkeit drohen könnte (RAV-act. 4 E. 7f).
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten; dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Die Aufklärung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ATSG ist dabei als allgemeine Information zu verstehen, während mit der Beratung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG die einzelfallweise Information umschrieben wird (Egli/Meyer, in: Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 27 N 2). Die Beratung bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im konkreten Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versicherungszweig gilt. Ziel der Beratung hat zu sein, dass die betreffende Person sich so zu verhalten vermag, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei ist die zu beratende Person zu informieren über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen. Es tritt hinzu, dass gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen abzugeben ist (Egli/Meyer, a.a.O., Art. 27 N 30). Zum Kern der Beratungspflicht gehört es, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (Egli/Meyer, a.a.O., Art. 27 N 32).
Im Ergebnis bedeutet die in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierte Beratungspflicht mithin, dass der Versicherungsträger sich nicht mehr darauf zu berufen vermag, die betreffende Person hätte sich bei entsprechender Gesetzeskenntnis zutreffend verhalten können (Egli/Meyer, a.a.O., Art. 27 N 38). Die Beratung schliesst somit mit ein, die laufenden Leistungsfälle zu kontrollieren, damit die leistungsbeanspruchende Person Kenntnis erhält über eine bevorstehende Verminderung oder Aufhebung der Leistung. Droht eine Anspruchsverwirkung, ist durch den Versicherungsträger auf gesetzlich vorgesehene Schritte aufmerksam zu machen, mit welchen eine solche Verwirkung vermieden werden kann (Egli/Meyer, a.a.O., Art. 27 N 39). Aus der unterlassenen oder ungenügenden Beratung darf der betroffenen Person kein Rechtsnachteil entstehen (Egli/Meyer, a.a.O., Art. 27 N 53). Ob eine vom materiellen Recht oder vom Verfahrensrecht abweichende Behandlung geboten ist, wird anhand der Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zu falsch erteilten behördlichen Auskünften geprüft (Egli/Meyer, a.a.O., Art. 27 N 54).
7.3.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen).
7.4
7.4.1 Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Hausrenovation wiederholt gegenüber seinem RAV-Berater angesprochen. Dennoch finden sich in den Protokollen zu den Beratungsgesprächen zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass er auf die Problematik der daraus allenfalls folgenden Vermittlungsunfähigkeit aufmerksam gemacht worden wäre. Erst am 11. November 2022 teilte der RAV-Berater dem Beschwerdeführer mit, dass sein Dossier vermutlich an das AWA weitergeleitet würde, um seine Vermittlungsfähigkeit zu überprüfen, da er nicht abschliessend mitteilen könne, an welchen Arbeitstagen er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe (RAV-act. 36). Angesichts dessen ist vorliegend unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem 11. November 2022 auf den Vertrauensschutz berufen kann, da sein Verhalten vom RAV-Berater über diesen langen Zeitraum toleriert wurde. Streitig ist hingegen, wie es sich für die Zeit danach verhält und dabei insbesondere, ob mit E-Mail vom 11. November 2022 eine hinreichende Aufklärung/Beratung erfolgte.
7.4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfüllt die am 11. November 2022 ergangene Aufklärung die Anforderung an die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG. Der Beschwerdeführer wurde vom RAV-Berater ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass seine fehlende Bereitschaft, seine Verfügbarkeit definitiv festzulegen, seine Vermittlungsfähigkeit gefährden könnte, weshalb diese nun überprüft werde. Der Beschwerdeführer wurde folglich informiert, dass sein Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gefährden könnte. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die am 11. November 2022 erfolgte Aufklärung ihm nicht die Möglichkeit gegeben habe, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen entsprechende Rechtsfolge eintrete, vermag nicht zu überzeugen. Nach Erhalt der E-Mail vom 11. November 2022 und insbesondere auch des Hinweises, dass das Dossier an die ALK bzw. das AWA weitergeleitet werde, hätte der Beschwerdeführer die Problematik seines Verhaltens erfassen müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm auch bewusst sein müssen, dass die zum Voraus festgelegte Verfügbarkeit auch im Hinblick auf die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme erforderlich ist. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme seit dem Beratungsgespräch vom 15. Februar 2022 immer wieder Thema war, davon aber seither jeweils aufgrund der angekündigten Änderungen des Vermittlungsgrades abgesehen wurde (vgl. E. 5.2 hiervor). Bei allfälligen Unsicherheiten wäre es dem Beschwerdeführer schliesslich offen gestanden, sich beim RAV-Berater zu erkundigen, inwiefern sein gegenwärtiges Verhalten problematisch sein könnte. Für die Zeit ab dem 11. November 2022 kann sich der Beschwerdeführer somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
8. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab 11. November 2022 zu Recht verneint hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
9. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), Bern.
Zug, 30. Mai 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil S 2024 69