SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 15. September 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA Dr. iur. Rainer Riek, Zwicky & Partner, Gartenstrasse 4, Postfach, 6302 Zug
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung
(Leistungen)
S 2024 54
A. Der 1964 geborene A.________ absolvierte im Rahmen einer Integrationsmassnahme der Invalidenversicherung ein Belastbarkeitstraining bei der B.________ und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Dezember 2021 in einem öffentlichen Bus in der hintersten Reihe sitzend bei einer Notbremsung nach vorne katapultiert wurde, sich mit der rechten Hand an einer Stange halten konnte und der Oberkörper von Hüfte bis zum Hals "verdreht" wurde (Unfallnr.: 27.56197.21.8; Suva-act. 1). Am 13. Dezember 2021 begab sich der Versicherte in ärztliche Behandlung bei Dr. C.________, die bei einem rechtsseitig diffusen Schmerzbild Prellungen der rechten Körperseite und eine Distorsion des Daumens diagnostizierte und im weiteren Verlauf eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 25. Januar 2022 attestierte (Arztzeugnis UVG vom 26. August 2022 [Suva-act. 61]). Am 6. September 2022 wurden ein MRI des Schädels/der HWS (Suva-act. 87), am 5. Oktober 2022 der HWS (Suva-act. 70) und am 7. Oktober 2022 der rechten Schulter (Suva-act. 73) erstellt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 28. April 2023 liess der Versicherte einen weiteren Unfall vom 17. März 2023 melden: Er sei beim Aussteigen aus dem Bus gestürzt und habe sich eine Prellung des rechten Unterarms zugezogen (Unfallnr.: 24.63844.23.5; Suva-act. 1). Am 20. März 2023 begab er sich in ärztliche Behandlung bei Dr. C.________, die im Arztzeugnis UVG vom 16. Juni 2023 unter Angaben des Patienten Folgendes festhielt: "Beim Aussteigen aus Bus gestolpert? Konnte sich an nichts mehr erinnern; Schmerzen in der linken Hüfte mit Ausstrahlung ins Bein links" (Suva-act. 17). Am 24. März 2023 wurde ein MRI der LWS erstellt, wobei unter den klinischen Angaben "Nach Busfahrt Schmerzen LWS, ausstrahlend in das linke Bein" festgehalten wurde (Suva-act. 21). Im Bericht vom 19. Januar 2024 über eine tags zuvor durchgeführte neurologische Untersuchung wurde als Diagnose unter anderem Folgendes aufgeführt: "St. n. Stolpersturz mit Commotio cerebri am 17. März 2023 mit passageren Doppelbildern, Schwindel, starken okzipitalen Kopfschmerzen und Nackenverspannungen" (Suva-act. 52). Die Suva erbrachte auch diesbezüglich die gesetzlichen Leistungen (Suva-act. 19).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 stellte die Suva die Versicherungsleistungen betreffend das Unfallereignis vom 1. Dezember 2021 mangels noch vorhandener Unfallfolgen per diesem Datum ein (Suva-act. 94).
Mit Verfügung vom 28. September 2023 stellte die Suva auch die Versicherungsleistungen betreffend das gemeldete Unfallereignis vom 17. März 2023 mangels noch vorhandener Unfallfolgen per diesem Datum ein (Suva-act. 31).
Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 wies die Suva die Einsprachen sowohl gegen die Verfügung vom 4. Mai 2023 als auch gegen die Verfügung vom 28. September 2023 ab (Suva-act. 118 und 56).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2024 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 sowie die Verfügungen vom 4. Mai und 28. September 2023 seien aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen aufgrund des Unfalls vom 1. Dezember 2021 und/oder des Unfalls vom 17. März 2023 auszurichten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei und zwar aus der obligatorischen Unfallversicherung aufgrund des Unfalls vom 1. Dezember 2021 und/oder des Unfalls vom 17. März 2023, sei es betreffend Unfalltaggelder und/oder IV-Rente nach UVG in einer noch zu bestimmenden Höhe. In prozessualer Hinsicht liess er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss der anstehenden MRI-Untersuchung am 16. Juni 2024, zumindest aber vorerst bis zum 15. Juli 2024 beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 beantragte die Suva die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer wohnt in der Gemeinde D.________, ZG. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 16. Mai 2024. Die Beschwerdeschrift wurde am 14. Juni 2024 der Post übergeben. Damit gilt die Beschwerde als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und der Beschwerdeführer ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu 16. Mai 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung sowohl des Einspracheentscheids vom 16. Mai 2024 als auch der diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 4. Mai 2023 (Unfall vom 1. Dezember 2021) und 28. September 2023 (Unfall vom 17. März 2023). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Einspracheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids jegliche Bedeutung verloren (vgl. BGer 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer also auch die Verfügungen vom 4. Mai und 28. September 2023 anficht (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist darauf nach dem soeben Gesagten nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
4.2 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGer 8C_648/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 4b).
4.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers. Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGer 8C_333/2018 vom 25. September 2018 E. 5.2).
4.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1).
4.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 139 V 176 E. 5.3) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (BGer 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen).
4.6 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (BGer 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3; vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
4.7 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).
4.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
5. Was das gemeldete Unfallereignis vom 17. März 2023 (Unfallnr. 24.63844.23.5) anbelangt, zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin für diese Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen erbrachte (Suva-act. 19), sie mithin den Unfall als erstellt betrachtete. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. September 2023 gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie (Suva-act. 23), die Versicherungsleistungen mangels noch vorhandener Unfallfolgen per diesem Datum einstellte (Suva-act. 31). Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 (Suva-act. 56) wurden die Leistungen schliesslich mit Wirkung ex nunc et pro futuro eingestellt mit der Begründung, bei korrekter Betrachtungsweise würde ein Leistungsanspruch mangels eines Unfalls oder mangels Unfallfolgen gar nicht vorliegen (E. 2a). Ergänzend hielt die Suva fest, dass – selbst wenn am 17. März 2023 ein Unfallereignis stattgefunden hätte – gestützt auf die schlüssige und überzeugende Beurteilung von Dr. E.________ von einer zu erwartenden Ausheilung des unfallbedingten Schadens innerhalb von vier bis sechs Monaten auszugehen sei, weshalb auch diesfalls die Einstellung der Versicherungsleistungen per 28. September 2023 nicht zu beanstanden wäre (E. 2b).
5.1 Einleitend ist zu bemerken, dass die Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro, wie sie vorliegend verfügt worden war, kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen bedeutet. Nur wenn der Unfallversicherer diese zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen. Will er aber nicht so weit gehen, sondern die bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche – wenn materiellrechtlich, beispielsweise mittels Verneinung des Unfallbegriffs oder des Kausalzusammenhangs, begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen – der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen kann (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
5.2 Angesichts des soeben Ausgeführten ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfallereignisses mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 noch einmal überprüfte. Dabei zeigte sie auf, dass sich in den Akten massive Widersprüche bezüglich des (angeblichen) Ereignisses sowie der nachfolgenden Beschwerden finden liessen (E. 2a). Dem kann zugestimmt werden. Während in der Schadenmeldung vom 28. April 2023 von einem Sturz beim Aussteigen aus dem Bus und einer dabei erlittenen Prellung des rechten Unterarmes die Rede ist (Suva-act. 1), wird im Arztzeugnis UVG vom 16. Juni 2023 das Unfallereignis "Beim Aussteigen aus Bus gestolpert" mit einem Fragezeichen und der Bemerkung "Konnte sich an nichts mehr erinnern" versehen und als Beschwerden "Schmerzen in der linken Hüfte mit Ausstrahlung ins Bein links" genannt (Suva-act. 17). Im Bericht vom 19. Januar 2024 ist schliesslich das erste und einzige Mal von einem Stolpersturz mit Commotio cerebri mit passageren Doppelbildern, Schwindel, starken okzipitalen Kopfschmerzen und Nackenverspannungen die Rede (Suva-act. 52 und BF-act. 9). Demgegenüber wird im Bericht vom 23. Mai 2023 ein Unfallereignis vom 17. März 2023 überhaupt nicht erwähnt (Suva-act. 53 und BF-act. 10). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ein Unfallereignis vom 17. März 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtete. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift diesbezüglich lediglich anmerkte, ein zweites Ereignis vom 17. März 2023 habe zu weiteren Verletzungen geführt, wobei er beim Verlassen eines Busses gestürzt sei und sich dabei verletzt habe (act. 1 Rz. 10). Weitere Ausführungen zum Unfallereignis vom 17. März 2023 sucht man indes vergebens. Ebenso setzt sich der Beschwerdeführer nicht weiter mit der Würdigung der Beschwerdegegnerin auseinander, wonach massive Widersprüche und ungenaue Angaben bezüglich des Ereignisses sowie der Beschwerden bestünden und daher das Unfallereignis nicht als glaubwürdig betrachtet werden könne. Der Beschwerdeführer erwähnt lediglich der guten Ordnung halber, dass nicht wie von der Beschwerdegegnerin erwähnt, widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang bestünden (act. 1 Rz. 25). Darüber hinausgehende Ausführungen macht er indes nicht.
Im Übrigen ist betreffend das gemeldete Unfallereignis vom 17. März 2023 eine versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, vom 8. August 2023 aktenkundig, wonach ein in der Bildgebung diagnostizierter unfallbedingter Schaden nicht nachgewiesen (vgl. dazu auch das MRI der LWS vom 24. März 2023 [Suva-act. 21]) und bei einem Unfall mit Stauchung, Distorsion der LWS im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung von einer zu erwartenden Ausheilung innerhalb von vier bis sechs Monaten auszugehen sei (Suva-act. 23). Zu dieser Beurteilung von Dr. E.________ äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ebenfalls mit keinem Wort. Da kein Anlass besteht, an der Einschätzung von Dr. E.________ zu zweifeln und seine Schlussfolgerung schlüssig und überzeugend begründet ist, kann darauf abgestellt werden. Der Beschwerdegegnerin ist somit zuzustimmen, dass – selbst wenn am 17. März 2023 ein Unfallereignis stattgefunden hätte – die Einstellung der Versicherungsleistungen per 28. September 2023 mangels noch vorhandener Unfallfolgen ohnehin nicht zu beanstanden ist. Damit hat es sein Bewenden.
6. Hinsichtlich des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2021 (Unfallnr. 27.56197.21.8) ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn zunächst auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer auch nach der von der Beschwerdegegnerin per 4. Mai 2023 verfügten Leistungseinstellung weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Hierzu stellt sich die Frage nach dem Kausalzusammenhang, wobei die Beweislast für dessen Dahinfallen bei der Beschwerdegegnerin liegt.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Stellungnahme von Dr. E.________ vom 1. Mai 2023. Darin wird als Diagnose eine Kontusion der rechten Körperseite genannt. Beurteilend führte Dr. E.________ aus, der Versicherte habe ein Unfallereignis geltend gemacht, bei dem er sich im Rahmen einer Notbremsung beim Festhalten an einer Stange im Bus eine Zerrung der rechten Körperseite zugezogen habe. Anhand der durchgeführten Diagnostik hätten jedoch keine unfallbedingten strukturellen Läsionen festgestellt werden können. Es habe sich eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik gezeigt, die als somatoforme Schmerzstörung im weiteren Verlauf behandelt worden sei. Mehrfach werde darauf hingewiesen, dass die Schmerzsymptomatik bereits seit 2019 bestanden habe und lediglich durch das Unfallereignis eine vorübergehende Verschlimmerung erlitten habe. Anhand der ausführlichen Diagnostik hätten keine unfallbedingten strukturellen Läsionen weder im Bereich des Kopfes, der HWS noch der Schulter nachgewiesen werden können. Die Schulterdiagnostik ca. ein Jahr nach dem Unfall zeige das Bild einer adhäsiven Capsulitis. Aufgrund des grossen Abstandes zu dem Unfallereignis sei davon auszugehen, dass die Capsulitis spontan entstanden und nicht im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen sei. Zusammenfassend kam er zum Schluss, dass unfallbedingt im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung von einer Zerrung der rechten Körperhälfte mit zu erwartender Ausheilung innerhalb von einem halben Jahr auszugehen sei (Suva-act. 91).
6.2
6.2.1 Wie das soeben Dargelegte zeigt, hat Dr. E.________ in seiner Beurteilung vom 1. Mai 2023 umfassend Stellung zur Unfallkausalität der weiterhin geklagten Beschwerden genommen und dabei eingehend aufgezeigt, weshalb diese nicht mehr auf das Unfallereignis vom 1. Dezember 2021 zurückzuführen seien. Dies erscheint in Anbetracht der aktenkundigen medizinischen Berichte schlüssig und nachvollziehbar. Mit Dr. E.________ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich am 1. Dezember 2021 eine Kontusion der rechten Körperseite zuzog und er in der Folge an einem rechtsseitigen diffusen Schmerzbild litt. Dass der Beschwerdeführer noch anderweitige Verletzungen als diese Zerrung erlitten hätte, geht aus den medizinischen Unterlagen nicht hervor. Unfallkausale strukturelle Läsionen waren sodann auch im Rahmen der Bildgebung weder im Bereich des Kopfes, der HWS noch der rechten Schulter nachweisbar (Suva-act. 70, 73 und 87). Dementsprechend ging Dr. E.________ zu Recht davon aus, dass keine unfallbedingten strukturellen Schädigungen objektivierbar seien. Als erstellt gilt sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule und der rechten Schulter leidet. Mangels aktenkundiger entsprechender Anhaltspunkte ist indes auszuschliessen, dass es unfallbedingt zu einer signifikanten und damit dauernden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Schäden gekommen ist. Da somit der Unfall zu keinen strukturellen Verletzungen geführt hat, zugleich aber degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und der rechten Schulter bekannt waren, ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. E.________ davon ausgegangen ist, die erlittene Zerrung der rechten Körperseite heile innerhalb von einem halben Jahr ab. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Schmerzen leidet, ändert nichts daran, dass diese nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sind.
Des Weiteren zeigt sich, dass Dr. E.________ auch zu der am 7. Oktober 2022 ersichtlich gewordenen Capsulitis adhäsiva ("frozen shoulder") Stellung genommen hat. Dabei kam er zum Schluss, dass aufgrund des grossen Abstandes zum Unfallereignis davon auszugehen sei, die Capsulitis sei spontan entstanden und stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall. Auch dies leuchtet ein, zumal keinerlei ärztliche Berichte vorliegen, welche die frozen shoulder als unfallbedingt erachten und der Beschwerdeführer selbst diesbezüglich ebenfalls keine Einwände vorbringt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. E.________ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. E. 4.8 vorstehend). Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahme sprechen, bestehen keine.
6.2.2 Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass keine Unfallfolgen mit organischem Substrat mehr vorhanden sind. Hingegen leidet der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an einem chronischem Schmerzsyndrom der rechten Körperseite mit Erstmanifestation im Dezember 2019. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst geltend macht, diese ausgewiesene Diagnose sei unberücksichtigt geblieben (act. 1 insb. Rz. 13 und 19 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie sich zeigt, hat Dr. E.________ in seine Beurteilung miteinbezogen, dass sich beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik gezeigt habe, die im weiteren Verlauf als somatoforme Schmerzstörung behandelt worden sei. Dabei wies er aber auch darauf hin, dass die Schmerzsymptomatik bereits seit 2019 bestanden, mithin vorbestehend war, und durch das Unfallereignis lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung erlitten habe. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass für eine Leistungspflicht immer auch noch die adäquate Kausalität bejaht werden muss. Weil es sich im vorliegenden Fall um bereits vor dem Unfall vorhandene und durch diesen verstärkte psychische Beschwerden handelt, hat die Prüfung des rechtlich relevanten Kausalzusammenhangs (der Adäquanz) nach der Psycho-Praxis unter Ausschluss der psychischen Aspekte zu erfolgen (BGE 115 V 133 ff.). Zu diesem Zweck tragen Informationen über einen psychischen Gesundheitsschaden und dessen Beurteilung nichts bei. Auch die psychiatrischen Berichte enthalten jeweils nur Vermutungen über die Ursache von psychischen Beschwerden und es ist ja gerade Sinn der vom Bundesgericht entwickelten Psycho-Praxis, die Beurteilung der Adäquanz nicht organisch objektiv nachweisbarer Unfallfolgen ausschliesslich aufgrund objektiv erfassbarer Umstände vorzunehmen.
Das Ereignis vom 1. Dezember 2021 ist als leichter Unfall zu qualifizieren, womit die Adäquanz von vornherein verneint werden kann. Dies weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnis davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung beim Beschwerdeführer zu bewirken (BGE 115 V 133 E. 6a). Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem höchstens mittelschweren Unfallereignis an der Grenze zu einem leichten ausgegangen werden könnte, muss festgestellt werden, dass insgesamt kein einziges Kriterium laut BGE 115 V 133 ff. erfüllt ist und die Adäquanz somit ebenfalls zu verneinen wäre. Es ist somit festzuhalten, dass in jedem Fall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. Dezember 2021 und den heute geklagten psychischen Leiden des Beschwerdeführers verneint werden muss. Ist bereits der adäquate Kausalzusammenhang, der ausschliesslich aufgrund objektiv erfassbarer Umstände und gerade nicht gestützt auf psychische Berichte beurteilt wird, zu verneinen, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den aktenkundigen psychiatrischen Berichten ebenso wie die vom Beschwerdeführer angesprochene Befragung seiner behandelnden Ärztin (act. 1 Rz. 18).
6.3 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die vertrauensärztliche Beurteilung durch Dr. E.________ abgestellt hat. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Status quo sine vel ante bereits sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2021 erreicht gewesen ist. Spätestens aber zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 4. Mai 2023, mithin fast 1 1/2 Jahre nach dem Unfallereignis, haben Unfallfolgen im Beschwerdebild des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt. Die psychischen Beschwerden sind sodann nicht adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 1. Dezember 2021 zurückzuführen.
7. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2024 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens (Rechtsbegehren Ziff. 5) erweist sich inzwischen als gegenstandslos, nachdem die beantragte Sistierung mit dem Zuwarten der MRI-Untersuchung vom 16. Juni 2024 begründet wurde. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres offen gestanden, die entsprechenden Berichte/Befunde der neuerlichen MRI-Untersuchung der Schulter- und Halsregion vom 16. Juni 2024 im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzureichen. Der Beschwerdeführer hat sich dies sowie eine Ergänzung der Beschwerde denn auch ausdrücklich vorbehalten (act. 1 Rz. 3 f.). Offenbar konnten aus der durchgeführten MRI-Untersuchung jedoch keine Rückschlüsse auf die Unfallereignisse gezogen werden, wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt doch keinerlei Berichte nachgereicht.
9. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG) und eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerdeführende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.
Zug, 15. September 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
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