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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 25. November 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24,
Postfach 857, 6300 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Rückforderung)
S 2024 5
A. Der 1985 geborene A.________, der seit Mai 2022 im Kanton B.________ Arbeitslosenentschädigung bezog (ALK-act. 50), meldete sich im Rahmen eines Kassenwechsels per 1. September 2022 im Umfang einer Vollzeitanstellung zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV; ALK-act. 36) sowie bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (ALK-act. 40). Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er durch sein Verhalten eine ihm zumutbare Arbeit abgelehnt habe (ALK-act. 14). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-act. 13) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 ab (ALK-act. 10). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Da die April 2023-Abrechnung ohne Berücksichtigung dieser Einstelltage erfolgt war (ALK-act. 15), forderte die Arbeitslosenkasse den Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2023 auf, die für den Monat April 2023 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'274.70 zurückzuerstatten (ALK-act. 8). Die dagegen am 15. September 2023 erhobene Einsprache (ALK-act. 2) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 ab (ALK-act. 1).
B. Am 9. Januar 2024 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht eine als Einsprache gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 betitelte Eingabe ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung brachte er vor, er habe ursprünglich nur deshalb keine Einsprache [recte: Beschwerde] beim Verwaltungsgericht gemacht, weil ihm mündlich mitgeteilt worden seien, dass ihm evtl. Kosten auferlegt werden könnten. C.________ von der Arbeitslosenkasse habe ihm dann jedoch gesagt, dass die Einsprache [recte: Beschwerde] in jedem Fall kostenlos gewesen wäre. Zum Fall selbst führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid betreffend Verfügung vom 11. Mai 2023 aus, er habe die Stelle nicht abgelehnt. Vielmehr habe ihm Herr D.________ von der E.________ AG abgesagt. Er fände es fair, wenn alle 38 Tage nicht eingestellt worden wären. Er wisse aber nicht, ob dies nun noch möglich sei (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 (ALK-act. 1). Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren somit einzig, ob der Beschwerdeführer aufgrund nachträglich verfügter Einstelltage zu viel bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'274.70 zurückzuerstatten hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ab dem 22. April 2023 im Umfang von 38 Tagen. Die gegen die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 (ALK-act. 14) erhobene Einsprache (ALK-act. 13) wurde mit Entscheid vom 5. Juli 2023 (ALK-act. 10) abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einwände betreffend den Einstellungstatbestand vorbringt – er habe die Stelle nicht abgelehnt und er fände es fair, wenn alle 38 Tage nicht eingestellt worden wären –, sind diese deshalb unbeachtlich; sie hätten in Anfechtung des Einspracheentscheides vom 5. Juli 2023 (weiter)verfolgt werden müssen, was der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat. Die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 steht somit nicht mehr in Frage und kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend nicht überprüft werden.
Daran ändert auch sein Einwand, er habe nur deshalb [gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023] keine Einsprache [recte: Beschwerde] beim Verwaltungsgericht erhoben, weil ihm seitens des Verwaltungsgerichts mündlich mitgeteilt worden sei, dass ihm evtl. Kosten auferlegt werden könnten, nichts. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf den Vertrauensschutz. Die Anwendung des Vertrauensschutzes scheitert hier indes bereits daran, dass eine irreführende behördliche Auskunft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gerade nicht vorliegt. Wie dem Beschwerdeführer auch mit E-Mail vom 8. Januar 2024 (Bf-act. 3) schriftlich bestätigt wurde, sind Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen der Arbeitslosenversicherung – dazu hätte auch das Verfahren betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung gehört – nur (aber immerhin) grundsätzlich kostenlos. Eine Ausnahme besteht darin, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegt werden können (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Dementsprechend wurde seitens des Verwaltungsgerichts weder mündlich noch schriftlich eine falsche Auskunft erteilt. Betreffend die Auskunft von C.________ von der Arbeitslosenkasse, wonach das Beschwerdeverfahren gemäss seinem Wissen kostenlos sei, ist festzuhalten, dass dieser den Beschwerdeführer zur genaueren Abklärung der Frage der Kostenpflicht zu Recht an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen hat (vgl. ALK-act. 1 Aktennotiz). In der Folge hat sich der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, denn auch an das Verwaltungsgericht gewandt und diesbezüglich mit E-Mail vom 8. Januar 2024 die richtige Auskunft erhalten. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang sodann festzustellen, dass die Kontaktaufnahme mit der Arbeitslosenkasse ohnehin im Zusammenhang mit der Rückforderungsverfügung vom 13. September 2023, deren bestätigende Einspracheentscheid ja gerade Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, erfolgte. Dementsprechend können auch diese Auskünfte von vornherein nicht als Grund herangezogen werden, weshalb der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 38 Tage beim Verwaltungsgericht nicht angefochten hat. Damit hat es sein Bewenden.
Abschliessend ist somit noch einmal festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diesen zu prüfen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
3.
3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten, es sei denn, die Leistungen wären in gutem Glauben empfangen worden und es liege eine grosse Härte vor. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können allerdings, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).
3.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1).
3.2.2 Im Sinne einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger sodann gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 bzw. Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ab dem 22. April 2023 im Umfang von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Wie bereits dargelegt (E. 2 hiervor), ist dieser Einspracheentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.2 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung weiterhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der 6-monatigen Einstellungsfrist verfügt werden und beschränkt sich auf die Anzahl der bei fortdauernder Arbeitslosigkeit innerhalb der Einstellungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage (AVIG-Praxis ALE Rz. D50).
4.3 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggelder ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorgehen war im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht mehr vollumfänglich möglich. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 38 Tage wurde am 11. Mai 2023 rückwirkend auf den 22. April 2023 verfügt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Taggelder für den Monat April 2023 bereits ausbezahlt (vgl. Abrechnung vom 24. April 2023 [ALK-act. 15]). Da der Beschwerdeführer im Monat Mai 2023 noch anspruchsberechtigt war, konnte ein Teil der Einstelltage (konkret 23 Tage) mit dem noch offenen Taggeldanspruch getilgt bzw. verrechnet werden (vgl. Abrechnung vom 24. Mai 2023 [ALK-act. 11]), weshalb diesbezüglich auf eine eigentliche Rückforderung verzichtet werden konnte (vgl. E. 4.2 hiervor). Dasselbe hat für die Zeit bis zur Abmeldung des Beschwerdeführers von der Arbeitslosenkasse infolge Erreichens des Taggeldhöchstanspruches per 10. Juni 2023 (ALK-act. 3) zu gelten. Diesbezüglich konnten weitere 7 Einstelltage mit den laufenden Leistungen getilgt werden (vgl. Abrechnung vom 18. September 2023 [ALK-act. 4]). Die restlichen bereits ausgerichteten Taggelder konnten demgegenüber nur noch verfügungsweise zurückgefordert werden, wobei die Beschwerdegegnerin beim Vollzug der Einstellung zu Recht nur die Anspruchstage ab dem Einstellungsbeginn am 22. April 2023 (5 Taggelder für die Woche 17) berücksichtigte. Daraus folgt, dass 3 der verfügten 38 Einstellungstage nicht vollzogen werden konnten.
4.4 Der rechtskräftige Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 und die diesem Entscheid zugrunde liegende Verfügung vom 11. Mai 2023, mit welcher der Beschwerdeführer für insgesamt 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, sind für die Beschwerdegegnerin bindend. Sie hat sie zu vollziehen und diesbezüglich liegt mit dem Entscheid ein Rechtstitel für die Rückforderung der im Nachhinein materiell unrechtmässig gewordenen Taggeldleistungen vor. Der besagte Einspracheentscheid stellt einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision (E. 3.2.1 hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für den Monat April 2023 zurückzukommen (vgl. BGer 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Indem die Arbeitslosenkasse nachträglich erfuhr, dass der Beschwerdeführer ab dem 22. April 2023 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, ist eine die prozessuale Revision begründende, für die Anspruchsberechtigung erhebliche Tatsache eingetreten. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder der Kontrollperiode April 2023 hatte die Arbeitslosenkasse noch keine Kenntnis dieses Sachverhalts, welchen Umstand sie nicht zu vertreten hat, nachdem das AWA den Beschwerdeführer erst mit Verfügung vom 11. Mai 2023 in der Anspruchsberechtigung einstellte. Mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs am 13. September 2023 hat die Beschwerdegegnerin auch die relative sowie absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen war demnach zulässig.
4.5 Die Höhe der Rückforderung von Fr. 1'274.70 ist aufgrund der Akten (vgl. ursprüngliche Abrechnung vom 24. April 2023 über einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 5'098.65 [ALK-act. 15] sowie Rückforderungsabrechnung vom 13. September 2023 über den korrigierten Anspruch in der Höhe von Fr. 3'823.95 [ALK-act. 7]) ebenfalls nicht zu beanstanden. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Ferner ist die sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG für den Vollzug der Einstellung gewahrt (vgl. E. 4.2 hiervor).
4.6 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
5. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, spätestens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein Erlassgesuch zu stellen. Dabei wäre für einen allfälligen Erlass der Rückforderung vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. in diesem Zusammenhang auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, weshalb nicht bereits in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 ATSV auf die Rückforderung verzichtet werden konnte [E. 3d des angefochtenen Einspracheentscheids]).
6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist – dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), Bern.
Zug, 25. November 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil S 2024 5