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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 29. Mai 2025
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
Rechtsanwältin B.________, Habsburgerstrasse 26, Postfach, 6002 Luzern
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Leistungen)
S 2024 17
A.
A.a Der 1968 geborene A.________, gelernter Maler, erlitt am 28. August 2004 einen Motorradunfall, bei dem er sich eine Trümmerfraktur des linken Oberschenkelknochens zuzog (IV-act. 3 S. 7). Daraufhin wurde er – auf Empfehlung seines Hausarztes hin (IV-act. 13) und nach Durchführung einer beruflichen Abklärung (vgl. Bericht der C.________ vom 3. Juli 2006, IV-act. 22) – durch die Invalidenversicherung zum Logistikassistenten umgeschult (IV-act. 30 ff., 73). Er konnte in der Folge beim Lehrbetrieb eine Vollzeit-Stelle in diesem Beruf antreten (IV-act. 46). Am 3. Juni 2009 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er im Dezember 2008 einen Rückfall gehabt habe (IV-act. 52). Da die neuerliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Hüftschmerzen nach Einsatz einer Hüftprothese im März 2009 (IV-act. 55) weniger als ein Jahr gedauert hatte, lehnte die damals zuständige SVA Aargau einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Februar 2010 ab (IV-act. 58).
A.b Im März 2023 meldete sich der Versicherte, der zuletzt bis Anfang Januar 2023 wiederum als Maler tätig gewesen war (IV-act. 75), aufgrund erneuter gesundheitlicher Probleme ("Burnout", Rücken-, Hüft- und Herzprobleme, Diabetes) abermals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 66, 68). Die aufgrund des Wohnsitzwechsels in den Kanton Zug neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zug (fortan: IV-Stelle, IV-act. 67) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen (IV-act. 75 ff.) und stellte gestützt darauf sowie auf die Einschätzung des Psychiaters ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, IV-act. 80) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 81). Nach Einwand des Versicherten, worin dieser insbesondere darlegte, er habe auch in der umgeschulten Tätigkeit als Logistikassistent in der Vergangenheit körperliche Grenzen erreicht und es liege ein Vorschlag des aktuellen Malerbetriebs vor, wonach er mit einem Pensum von 60 % im Magazin arbeiten könnte (IV-act. 83), verfügte die IV-Stelle am 8. Januar 2024 entsprechend (IV-act. 90). Ein Wiedererwägungsgesuch vom 22. Januar 2024 (IV-act. 93, unter Beilage von Berichten des neu behandelnden Psychiaters) lehnte sie am 29. Januar 2024 telefonisch ab, wobei sie den seit September 2023 rechtskundig vertretenen (IV-act. 85) Versicherten darauf hinweisen liess, dass eine Wiederwägung ohne somatische Berichte nicht in Frage komme (IV-act. 94).
B. Gegen die Leistungsablehnung durch die Invalidenversicherung erhob der Versicherte am 6. Februar 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Den Kostenvorschuss von Fr. 800. leistete er fristgerecht.
C. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Zuschrift vom 10. April 2024 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht vom 14. März 2024 zu den Akten (act. 7; BF-act. 8), wozu die IV-Stelle am 1. Mai 2024 Stellung nahm (act. 9). Am 8. November 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer abschliessend (act. 11) und reichte einen weiteren Bericht ein, worin ein Fatigue-Syndrom diagnostiziert wurde (BF-act. 9). Die IV-Stelle nahm dazu am 28. November 2024 abschliessend Stellung (act. 13).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Januar 2024. Mit der am 6. Februar 2024 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Artikel 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2).
2.3 Der massgebliche Sachverhalt ist grundsätzlich durch die Invalidenversicherung solange abzuklären, bis dieser mit dem im Sozialversicherungsverfahren üblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3; 144 V 427 E. 3.2) feststeht (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG).
3.
3.1 Die Invalidenversicherung begründete ihre Leistungsabweisung vom 8. Januar 2024 damit, es hätten gemäss dem behandelnden Psychiater pract. med. D.________ eine akute Belastungsreaktion gemäss ICD-10 F43.0 sowie eine depressive Störung (ICD-10 F32.1) vorgelegen, wobei sich indes gemäss dem RAD-Psychiater die beiden Diagnosen ausschliessen würden. Gemäss übereinstimmenden Angaben des Versicherten sowie seines behandelnden Psychiaters sei die Arbeitssituation als Maler aktuell überfordernd. Es sei aber bereits 2008 (Ausbildungsabschluss) eine Umschulung zum Logistikassistenten erfolgt. Diese Tätigkeit wäre dem Leiden nach wie vor angepasst und darin bestünde eine volle Arbeitsfähigkeit. Psychiatrisch lasse sich ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht nachvollziehen, da die psychiatrische Krise in der Überforderung durch die nicht leidensangepasste Tätigkeit begründet liege und bei Wegfall dieser Belastung überwiegend wahrscheinlich damit zu rechnen sei, dass auch die psychische Symptomatik entfalle.
3.2 Der Versicherte wirft der IV-Stelle vor, diese habe sich primär auf die Einschätzung ihres RAD-Psychiaters vom 16. Mai 2023 gestützt (IV-act. 80). Diesem habe erst der Kurzbericht des damals behandelnden Psychiaters pract. med. D.________ (IV-act. 79) vorgelegen. Abgesehen davon, dass der RAD ohnehin die angepasste Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: das Anforderungsprofil) nicht schlüssig beschrieben habe, habe seine Einschätzung auf Informationen basiert, die im Verfügungszeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen seien. Seit dem Vorbescheid vom 13. Juni 2023 (IV-act. 81) sei es zu einer deutlichen Zustandsverschlechterung gekommen in dem Sinne, dass vermehrt auch somatische Störungen aufgetreten seien. Ausserdem sei ab 25. Oktober 2023 eine tagesklinische Behandlung beim Psychologen Dr. phil. E.________ aufgenommen worden, welcher die zuvor gestellten Diagnosen habe korrigieren und präzisieren können. Es bestehe – so der Beschwerdeführer – keine Rechtsgrundlage, ihm Leistungen zu verweigern, weil er keine angepasste Tätigkeit ausführe. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe aktuell nicht. Der Gesundheitszustand sei instabil, wobei eine psychiatrische Behandlung erfolge und weitere somatische Abklärungen noch laufen würden (act. 1, 7, 11). Im Gerichtsverfahren reichte er verschiedene Arztberichte ein, darunter die bereits mit Wiedererwägungsgesuch vom 22. Januar 2024 eingereichten Berichte seines Behandlungsteams bestehend aus dem Psychiater Dr. med. F.________ und dem Psychologen Dr. phil. E.________ (BF-act. 46) sowie verschiedene somatische Berichte datierend aus dem Zeitraum zwischen dem 11. September 2023 und dem 24. September 2024 (BF-act. 79).
4.
4.1 Wie oben in E. 2.1 f. dargelegt, setzt ein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung voraus, dass nicht nur eine vorübergehende, mit zumutbarer Anstrengung überwindbare Arbeitsunfähigkeit besteht, sondern eine Invalidität. Das bedeutet, es muss eine medizinische Diagnose fachgerecht gestellt worden sein; aufgrund der ausgewiesenen Erkrankung muss seit mindestens einem Jahr (sogenanntes "Wartejahr") eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % bestanden haben; sie muss nach Ablauf des "Wartejahres" weiterhin bestehen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, wird dabei vom Versicherten im Sinne der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 7 IVG) verlangt, auch eine Arbeitstätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aufzunehmen, wenn ihm eine solche zumutbar ist (Art. 6 ATSG). Entsprechend darf dem Versicherten, der auf die Aufnahme einer solchen Tätigkeit verzichtet, im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), mit dem der Invaliditätsgrad ermittelt wird, ein hypothetisches Einkommen in der Vergleichstätigkeit angerechnet werden. Ein Leistungsanspruch entsteht nicht, wenn dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar wäre und er mit dieser keine Einkommenseinbusse von mehr als 20 % erleidet.
4.2 Vorliegend hat die IV-Stelle zwar in der Tat am 8. Januar 2024 über den Leistungsanspruch verfügt, ohne zuvor neue Berichte des Dr. F.________ einzuholen, obwohl ihr bekannt war, dass ein Psychiaterwechsel stattgefunden hatte (hatte doch die Praxis des neuen Psychiaters im September 2023 die Akten des IV-Verfahrens für ihren Patienten verlangt, IV-act. 87). Mit der IV-Stelle (act. 5 S. 3 f.) ist aber festzustellen, dass der Versicherte seit September 2023 rechtskundig vertreten war, seine Vertreterin es aber unterlassen hat, den zu ihren Handen bereits am 17. November 2023 ausgefertigten Bericht der Dres. F.________ und E.________ in das laufende Verfahren einzubringen, obwohl ihr bekannt war, dass ein Vorbescheid lautend auf Ablehnung des Leistungsanspruchs ergangen war. Weitere ärztliche Berichte reichte sie erst mit Wiedererwägungsgesuch vom 22. Januar 2024 ein (IV-act. 93). Einen Bericht betreffend somatische Abklärungen liess der Beschwerdeführer gar erst im Rahmen des aktuellen gerichtlichen Verfahrens einreichen (BF-act. 7 ff.). Der IV-Stelle kann mit Blick auf die insofern mangelhafte Mitwirkung (vgl. zur Mitwirkungspflicht Art. 43 Abs. 3 ATSG) des rechtskundig vertretenen Versicherten keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden, durfte sie doch grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Rechtsvertreterin ihr vorliegende, für den Leistungsanspruch relevante, neuere ärztliche Berichte unverzüglich und unaufgefordert zu den Akten geben würde.
4.3 Im gerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich zu überprüfen, ob aufgrund des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit, so wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (hier: 8. Januar 2024) vorlagen, ein Leistungsanspruch gegeben war oder nicht. Dabei können neue Beweismittel eingebracht werden, sofern sie sich auf diesen Zeitraum beziehen. Allfällig nach diesem Zeitpunkt eingetretene Verschlechterungen können hingegen nicht berücksichtigt werden. Der IV-Stelle lag am 8. Januar 2024 einzig ein kurz gefasster Bericht des ursprünglich behandelnden Psychiaters med. pract. D.________ vor, worin dieser explizit attestierte, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 79). Dem folgte – mit ausführlicherer Begründung und unter Berücksichtigung der gesamten bisherigen Aktenlage – der RAD-Psychiater Dr. med. G.________ (IV-act. 80). Bekannt war der Vorinstanz zwar die Tatsache, dass ein Psychiaterwechsel stattgefunden hatte; aus dem Einwand des Versicherten hatte sie auch Kenntnis von dessen Auffassung, wonach selbst in einer angepassten Tätigkeit als Logistikassistent keine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, da er hierbei bereits früher gesundheitliche Probleme und Krankheitsausfälle gehabt habe (IV-act. 83). Selbst wenn jedoch die IV-Stelle aktiv geworden wäre und die nun vorliegenden Berichte des Psychiaters ab dem 17. November 2023 (BF-act. 4 ff.) sowie auch die somatischen Berichte ab 11. September 2023 (BF-act. 7 ff.) vor Erlass der Verfügung eingeholt hätte, hätte dies nicht zu einem anderen Ergebnis geführt: Dass die geklagten psychiatrischen Probleme vorlagen, wurde durch die IV-Stelle nicht in Zweifel gezogen. Da diese jedoch übereinstimmend sowohl seitens des behandelnden Psychiaters als auch des RAD erklärt werden konnten primär als Folge der Ausübung einer nicht leidensangepassten Tätigkeit, während eine angepasste Tätigkeit weiterhin vollschichtig zumutbar wäre, wurde eine Invalidität verneint (wobei auf die Durchführung des Einkommensvergleichs verzichtet wurde, da offensichtlich bei voller Arbeitsfähigkeit als Logistikassistent keine 20 % überschreitende Einbusse resultiert hätte). Ein Vorliegen nennenswerter, invalidisierender somatischer Einschränkungen mit Auswirkungen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde für den Zeitraum bis zum 8. Januar 2024 nicht dokumentiert. Soweit solche später auftraten (allenfalls als Spätfolgen einer Covid-19-Infektion unbekannten Datums), ist der Versicherte auf die Neuanmeldung zu verweisen (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Soweit er mit Einwand vom 11. Juli 2023 (IV-act. 83) beklagte, er sei bereits früher in der leidensangepassten Tätigkeit in der Logistik an körperliche Grenzen gestossen und habe Arbeitsausfälle erlitten, so bestätigt der damalige Arbeitgeberbericht (IV-act. 54) in den Jahren 2007 bis 2009 lediglich eine längere Krankheitsperiode ab Ende 2008; frühere Berichte verweisen darauf, dass der Versicherte trotz einer hinkenden Gangart und Einschränkungen beim Laufen und Gehen einsatzwillig und -fähig gewesen sei (vgl. etwa Bericht der C.________ im Jahr 2006, IV-act. 22). Die Hüftschmerzen ab Ende 2008 wurden operativ mit Einsatz einer Hüftprothese saniert (IV-act. 55, Bericht des Dr. med. H.________ vom 21. September 2009).
4.4 Insgesamt vermögen auch die neu eingereichten Arztberichte – bezogen auf den Zustand des Versicherten bis und mit 8. Januar 2024 – die damalige übereinstimmende Einschätzung des behandelnden Psychiaters und des RAD-Psychiaters nicht in Zweifel zu ziehen. Ihnen zufolge führte die Ausführung einer nicht leidensangepassten Tätigkeit beim Versicherten zu psychischen Beschwerden, die insofern als vorübergehend eingestuft werden durften, als es diesem zumutbar war, im Sinne der Schadenminderung den Wechsel in eine besser leidensangepasste Tätigkeit zu vollziehen. Soweit nach dem 8. Januar 2024 neue somatische Beschwerden hinzugetreten sind bzw. sich der allgemeine Gesundheitszustand weiter verschlechtert hat (sich allenfalls auch die psychischen Beeinträchtigungen verselbständigt haben), kann dies nicht im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden, sondern ist der Versicherte auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen. Damit würde ein neuerliches Verwaltungsverfahren eröffnet, in dessen Rahmen dann auch die – offenbar aktuell noch immer unklaren – Beschwerden und Einschränkungen abzuklären wären (vgl. auch oben E. 2.2).
5. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers zu erheben, die auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800. erhoben, die dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 29. Mai 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2024 17