SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 22. Dezember 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
TRIKOLON Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, Hauptstrasse 105, 4147 Aesch BL
Klägerin
gegen
A.________ GmbH
Beklagte
betreffend
Berufliche Vorsorge
(Beiträge)
S 2023 88
A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________/ZG schloss sich mit Vertrag vom 16./22. September 2020 rückwirkend per 1. Februar 2020 für die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der TRIKOLON Sammelstiftung für berufliche Vorsorge an (KL-act. 2.1).
B. Mit Eingabe vom 11. September 2023 gelangte die TRIKOLON Sammelstiftung für berufliche Vorsorge ans Verwaltungsgericht des Kantons Zug (act. 1). Da diese Eingabe kein Rechtsbegehren enthielt und begründend pauschal auf die beigelegten Akten verwiesen wurde, wurde der Vorsorgeeinrichtung gemäss § 83 Abs. 2 VRG eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Klage i.S.v. § 83 Abs. 1 VRG angesetzt (act. 2).
C. Am 27. September 2023 (Postaufgabe) reichte die TRIKOLON Sammelstiftung für berufliche Vorsorge daraufhin erneut ein Schreiben (ohne eigentliches Rechtsbegehren) beim Verwaltungsgericht ein, welches sie jedoch mit dem vom Kantonsgericht des Kantons Zug im Internet zur Verfügung gestellten Formular "Rechtsöffnungsbegehren" ergänzte (act. 3). Dem besagten Formular kann folgendes Rechtsbegehren entnommen werden:
In der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes B.________/ZG sei hiermit gestützt auf die nachstehend aufgeführten Unterlagen im Sinne der Art. 80/82 SchKG Rechtsöffnung zu erteilen für folgenden Forderungsbetrag:
Fr. 5'594.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023
Fr. 5'862.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2023
Fr. 150.–
Fr. 1'287.40
Total: Fr. 12'893.90
Die Gerichtskosten seien der Schuldnerin aufzuerlegen.
Darüber hinaus enthält das Formular eine kurze Begründung und ist seinerseits durch zwei kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigte Personen der Klägerin unterzeichnet.
D. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.
Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________/ZG ist das hiesige Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Die verbesserte Klageschrift vom 27. September 2023 erfüllt (zumindest) in Verbindung mit dem beigelegten und ebenfalls eigenhändig unterzeichneten Formular "Rechtsöffnungsbegehren" die formellen Anforderungen gemäss § 83 Abs. 1 VRG, wonach die Klageschrift einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Auf die Klage ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2. Im Klageverfahren nach Art. 73 BVG herrscht die Dispositionsmaxime, d.h. die Parteien definieren den Streitgegenstand. Der Streitgegenstand bestimmt sich einzig nach Massgabe der Rechtsbegehren der Klage sowie einer allfälligen Widerklage. Indessen ist das Berufsvorsorgegericht innerhalb des Streitgegenstandes in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1; Hürzeler/Bättig-Lischer, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 73 BVG N 67). Es liegt im Belieben der klägerischen Partei, den Streit zu definieren, den sie dem Gericht vortragen will; mithin steht es ihr frei, nur einen Teil ihrer Forderung einzuklagen.
Vorliegend beschränkt die Klägerin ihre Klage durch das gestellte Rechtsbegehren explizit auf die Erteilung der Rechtsöffnung. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. Insofern ist zumindest implizit davon auszugehen, dass die Klägerin die Beklagte damit auch zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung verpflichten will. Das Rechtsbegehren ist nach Treu und Glauben folglich (zumindest) hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forderung auch als Leistungsbegehren zu verstehen (vgl. zur Auslegung von Rechtsbegehren nach Treu und Glauben im Lichte der dazu gegebenen Begründung etwa BGer 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 4.2.2; 9C_869/2014 vom 15. Juni 2015 E. 1 mit Hinweisen).
Darüber hinaus fehlt es allerdings an einem Rechtsbegehren. Auch bei einer Auslegung nach Treu und Glauben ist das gestellte Begehren nicht noch weiter zu fassen. Dies wäre mit der Dispositionsmaxime nicht vereinbar. Weiterungen zu den nicht in Betreibung gesetzten Beträgen von gesamthaft Fr. 1'287.40 ("Kosten für besondere Aufwendungen" [vgl. act. 3; KL-act. 1, 5.3, 5.4]) erübrigen sich folglich zum vornherein, zumal diese von der Klägerin zwar aufgelistet, in der Begründung aber nicht thematisiert werden. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang ferner auch darauf, dass das von der Klägerin zur Verbesserung ihrer Klage verwendete Formular nicht vom angerufenen und in der Sache zuständigen Verwaltungsgericht – sondern vom Kantonsgericht des Kantons Zug als erste kantonale Zivilinstanz – stammt und das Verwaltungsgericht vorliegend über die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) – nicht etwa "Art. 80/82 SchKG" – zugleich mit dem Sachentscheid über die Forderung zu befinden hat (vgl. BGE 107 III 65 E. 3; EVG B 104/02 vom 22. September 2003 E. 4; vgl. auch Daniel Hunkeler, in: Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 79 SchKG N 1 f.).
3. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernden Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.
Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG.
4.
4.1 Im vorliegenden Klageverfahren beschränkt sich der Streitgegenstand auf die in Betreibung gesetzte Forderung (vgl. vorne E. 2). Aus dem Zahlungsbefehl Nr. _______ des Betreibungsamtes B.________/ZG vom 3. April 2023 lässt sich entnehmen, wie sich diese zusammensetzt (KL-act. 1):
1. Beitragsausstand 4. Quartal 2022, Fr. 5'594.20 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2023
2. Beitragsausstand 1. Quartal 2023, Fr. 5'862.30 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2023
3. Mahnung vom 17. Februar 2023, Fr. 50.– zuzüglich Zins von 5 % seit 4. April 2023
4. Mahnung vom 21. Dezember 2022, Fr. 50.– zuzüglich Zins von 5 % seit 4. April 2023
5. Mahnung vom 18. November 2022, Fr. 50.– zuzüglich Zins von 5 % seit 4. April 2023
Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderung zu prüfen.
4.2 In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem Sinne liegt die Substanziierungslast für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitgeber. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitragsforderung substanziiert bestreitet (vgl. zum Ganzen etwa BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Unterlässt es die Beklagte, die in der Klageschrift (samt Beilagen) mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, ist es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Vorliegend wurde die Forderung weder in Bestand noch Umfang beanstandet, so dass lediglich eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen vorzunehmen ist.
4.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte im September 2020 rückwirkend per 1. Februar 2020 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 2.1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die allgemeinen Anschlussvertragsbestimmungen (AVB), die Stiftungsurkunde, das Personalvorsorge- und Organisationsreglement (inkl. Anhänge) sowie das Anlagereglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (KL-act. 2.1, Ziff. 2.1; vgl. zur Beitragspflicht insbesondere Ziff. 4 der AVB [KL-act. 2.2] sowie Ziff. 18 ff. des Vorsorgeplans "Basis" als integrierender Bestandteil des Personalvorsorge- und Organisationsreglements [KL-act. 2.3]).
5.
5.1 Aus den Akten – insbesondere aus den aufgelegten Beitragsrechnungen und den dazugehörigen Kontoauszügen (KL-act. 3.1 und 3.2), der Kontoübersicht per 26. September 2023 (KL-act. 5.3) und den aufgelegten Mahnschreiben (KL-act. 4.1, 4.2, 4.4) – geht ohne Weiteres hervor, dass die eingeklagte Forderung Mahnkosten von total Fr. 150.– (3 x Fr. 50.–) sowie Beitragsforderungen von Fr. 5'594.20 (4. Quartal 2022) und Fr. 5'862.30 (1. Quartal 2023) enthält.
Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet; die offenen Beiträge von Fr. 5'594.20 und Fr. 5'862.30 hat sie weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten.
5.2 Die eingeklagte Forderung enthält – wie vorstehend erwähnt – Mahnkosten von gesamthaft Fr. 150.–. Diese betreffen die ausgewiesenen (eingeschriebenen) Mahnungen vom 18. November 2022 (KL-act. 4.1), 21. Dezember 2022 (KL-act. 4.2) und 17. Februar 2023 (KL-act. 4.4) und haben ihre Grundlage in Ziff. 4.3 des Kostenreglements (KL-act. 5.4). Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten und das Kostenreglement (Anhang 2 des Personalvorsorge- und Organisationsreglement) als integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages anerkannt (vgl. zu den geltend gemachten Verzugszinsen in diesem Zusammenhang allerdings nachfolgende E. 5.3).
5.3 Im Weiteren werden sowohl auf die Beitragsausstände als auch auf die Mahngebühren Verzugszinse verlangt. Bezüglich der Mahnkosten werden Verzugszinse im Zahlungsbefehl bzw. im Betreibungsverfahren gefordert (KL-act. 1); im Formular "Rechtsbegehren" werden solche im eigentlichen Rechtsbegehren nicht geltend gemacht, in der im Formular enthaltenen Begründung dann aber wieder aufgelistet (act. 3). Wie die nachfolgende Erwägung 5.3.2 zeigt, sind Verzugszinse für ausserordentliche administrative Umtriebe allerdings so oder anders nicht geschuldet, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen, ob diese vorliegend überhaupt vom Streitgegenstand erfasst sind.
5.3.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend enthält Ziff. 4.2 der AVB keine explizite Verzugszinsbestimmung bzw. wird darin auf die Regelung von Art. 104 OR verwiesen (KL-act. 2.2).
5.3.2 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zulasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2023 7 vom 31. Mai 2023 E. 4.3.2, mit weiteren Hinweisen).
Bei den hier angefallenen Mahnkosten handelt es sich um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe. Diese sind somit nicht zu verzinsen.
5.3.3 Gemäss AVB sind Sparbeiträge grundsätzlich per Ende eines jeden Quartals fällig (KL-act. 2.2, Ziff. 4.2). Für die Beitragsausstände des 4. Quartals 2022 wird ein Zins von 5 % seit 1. Januar 2023 geltend gemacht; für die Beitragsausstände des 1. Quartals 2023 ein Zins von 5 % seit 1. April 2023. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
6. Zusammenfassend sind – nachdem die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat – gestützt auf die Aktenlage Forderungen von Fr. 5'594.20 (Beitragsausstand 4. Quartal 2022) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2023 und Fr. 5'862.30 (Beitragsausstand 1. Quartal 2023) zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. April 2023 sowie vertraglich geschuldete Mahngebühren von Fr. 150.– ausgewiesen. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen.
7. Des Weiteren ist über das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. _______ des Betreibungsamtes B.________/ZG vom 3. April 2023 (KL-act. 1) ist für die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 5'594.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2023 und Fr. 5'862.30 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. April 2023 sowie vertraglich geschuldete Mahngebühren von Fr. 150.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die ebenfalls in Betreibung gesetzten Verzugszinsen bezüglich der Mahngebühren ist keine Rechtsöffnung zu erteilen, da diese nicht geschuldet sind. Für die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht schliesslich keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.
8. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Klage wird insofern gutgeheissen als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 5'594.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2023 und Fr. 5'862.30 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. April 2023 sowie vertraglich geschuldete Mahngebühren von Fr. 150.– zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes B.________/ZG wird für den Betrag von Fr. 5'594.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Januar 2023 und Fr. 5'862.30 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. April 2023 sowie vertraglich geschuldete Mahngebühren von Fr. 150.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern.
Zug, 22. Dezember 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am