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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 7. April 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch RA MLaw Stephanie C. Elms, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Rente)
S 2023 79
A.A.________, geboren 1975, war vom 1. März 2018 bis zum 30. September 2019 als Unterhaltsreinigerin bei der B.________ AG angestellt (IV-act. 19 und 24/9). Am 10. Januar 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 3). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung C.________ bei (IV-act. 24). Am 30. Oktober 2020 teilte sie mit, dass die Versicherte durch einen Eingliederungsberater der IV-Stelle bei der Stellensuche unterstützt werde (IV-act. 27). Am 23. April 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten eines Belastbarkeitstrainings vom 12. April bis zum 11. Juli 2021 im D.________ übernehme (IV-act. 32). Am 28. Juli 2021 erklärte die IV-Stelle, dass vom 26. Juli 2021 bis zum 25. Januar 2022 eine Abklärung der beruflichen Möglichkeiten im D.________ durchgeführt werde (IV-act. 40; vgl. auch Schlussbericht vom 25. Januar 2022, IV-act. 47). Am 17. Mai 2022 erstatteten Dr. med. E.________, FMH Rheumatologie, und PD Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (IV-act. 65). Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 67). Dagegen erhob die Versicherte am 10. August 2022 Einwand (IV-act. 72). In der Folge holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. E.________ vom 13. Oktober 2022 ein (IV-act. 77). Nach neuerlichem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Januar 2023 [IV-act. 80] und Einwand der Versicherten vom 8. Februar 2023 [IV-act. 84]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2023 (IV-act. 89 f.) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 49 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 eine Viertelsrente zu. Am 19. Juni 2023 stellte die Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch (IV-act. 95), welches die IV-Stelle am 27. Juni 2023 abschlägig beantwortete (IV-act. 96).
B. Am 10. Juli 2023 erhob die Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab dem 1. Juli 2020 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (act. 1).
C. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 13. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 7. Juni 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).
Am 1. Januar 2022 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 2020 in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) und in dieser Fassung zitiert werden.
2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 7. Juni 2023; diese ging am 9. Juni 2023 bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein (act. 1 S. 3). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 10. Juli 2023 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2
3.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
3.2.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1 E. 5.4). Die Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Fraglich ist, ob ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen auch dann zu parallelisieren ist, wenn es dem Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) entspricht. Dies hat das Bundesgericht in BGer 9C_476/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 4 bejaht und in BGer 8C_537/2016 vom 11. April 2017 E. 6.2 sowie in BGer 9C_138/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.2 verneint (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2023, Rz. 128 zu Art. 28 a).
3.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine (oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue) Erwerbstätigkeit aus, können gemäss Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden. Die Rechtsprechung stellt üblicherweise auf die standardisierten Bruttolöhne gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, ab. In der Regel wird der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht absolut, sondern kennen auch Ausnahmen. So kann bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich tätig waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, ausnahmsweise statt auf den Totalwert auch auf die Löhne einzelner Branchen abgestellt werden, wenn dies sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
3.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa–cc). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2; 126 V 75 E. 6).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin seit dem 17. Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung könnte die Beschwerdeführerin ein jährliches Einkommen von Fr. 49'400.– erzielen. Mit gesundheitlicher Beeinträchtigung könnte sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ein jährliches Einkommen von Fr. 25'409.– erwirtschaften. Demgemäss ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'991.– und ein Invaliditätsgrad von 49 % (IV-act. 89).
4.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass der Einkommensvergleich zu beanstanden sei. Stelle man mit der Beschwerdegegnerin bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen auf die LSE 2020, TA1, "sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen", Kompetenzniveau 1, Frauen, ab, sei konsequenterweise auch beim Einkommensvergleich ohne Parallelisierung auf diese Tabelle abzustellen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin im neuen Einkommensvergleich fälschlicherweise von LSE 2018 statt von LSE 2020 ausgegangen. Gestützt auf den korrekten Tabellenlohn ergebe sich mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten leidensbedingten Abzug in der Höhe von 5 % ein Invaliditätsgrad von 52 %. Überdies stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % zu berücksichtigen sei, weshalb ein Invaliditätsgrad von 60 % resultiere (act. 1).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. E.________ und Dr. F.________ vom 17. Mai 2022 (IV-act. 65; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. E.________ vom 13. Oktober 2022, worin er sich insbesondere zur Indikation und Zumutbarkeit von Infiltrationen und einer Operation äusserte [IV-act. 77]).
5.2 Doktor E.________ und Dr. F.________ stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 17. Mai 2022 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 65/55):
chronisches Lumbovertebralsyndrom bei riesiger Diskushernie mit akuter rein sensibler Reizsymptomatik L5 und S1 links
MRT Lendenwirbelsäule (LWS) 5. Juli 2019: mässige Osteochondrose L4/5 mit einer kleinen breitbasigen, nicht kompressiven Protrusion L4/5, geringe IVG-Arthrose L4/5 rechts, riesige Diskushernie L5/S1 links mit einem 1,5 cm grossen kaudalen Luxat, welche den halben Spinalkanal ausfüllt und einer starken Kompression der S1-Nervenwurzel im lateralen Recessus
akute sensible radikuläre Reizsymptomatik ohne motorische Ausfälle bei bildgebend nachgewiesener Wurzelkompression S1 links, klinisch aber wahrscheinlich auch L5-Kompression
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (IV-act. 65/55):
leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Nikotinabusus
Status nach Appendektomie ca. 2016
Status nach Unterbindungs-Operation ca. 2015
Status nach Operation wegen Extrauteringravidität ca. 2014
Doktor E.________ und Dr. F.________ erklärten, dass in der Tätigkeit als Reinigungsfrau eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestehe. In einer sehr leichten, rückenschonenden Tätigkeit bestehe bezogen auf ein Ganztagespensum eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin könne nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie zum Beispiel der Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten (IV-act. 65/56–58).
5.3 Diese Beurteilung von Dr. E.________ und Dr. F.________, welche auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen beruht, ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen plausibel. Das von ihnen erstellte Belastungsprofil ist detailliert und mit Blick auf die Beschwerden im Rückenbereich nachvollziehbar. Auf die Beurteilung von Dr. E.________ und Dr. F.________, die im Übrigen unbestritten ist, kann demnach abgestellt werden.
6.
6.1 Streitig und zu prüfen ist nun, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist unbestrittenermassen das Einkommen heranzuziehen, das die Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin bei der B.________ AG vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte. Dieses belief sich gemäss Arbeitsvertrag vom 1. März 2018 auf brutto Fr. 3'800.– pro Monat bzw. auf brutto Fr. 49'400.– pro Jahr (13 x Fr. 3'800.–; IV-act. 19).
In seinen neueren Entscheiden (BGer 9C_138/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.2; 8C_537/2016 vom 11. April 2017 E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. auch 8C_721/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.2) ist das Bundesgericht zur Auffassung gelangt, dass auch ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen nicht zu parallelisieren ist, wenn es dem Mindestlohn gemäss GAV entspricht. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, da der GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz (https://zpk-reinigung.ch) für eine Unterhaltsreinigerin I (1. Kategorie) ab dem Jahr 2018 einen Mindestlohn von brutto Fr. 18.80 pro Stunde vorsah. Dies entspricht einem Monatslohn von brutto Fr. 3'420.50 (Fr. 18.80 x 8,4 x 21,66). Eine Parallelisierung des Valideneinkommens fällt daher ausser Betracht.
6.3 Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind aufseiten des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) heranzuziehen. Angesichts dessen, dass sie nicht lange Zeit im gleichen Bereich tätig war (vgl. dazu den Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. Januar 2020 [IV-act. 11]) und bei ihr überdies grundsätzlich auch noch Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen in Frage kommen, kann vorliegend nicht ausnahmsweise statt auf den Totalwert auf den Lohn einer einzelnen Branche abgestellt werden (vgl. E. 3.2.3). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990 bis 2022, T 03.02.03.01.04.01, Total) resultiert damit ein Einkommen von Fr. 53'492.75 (Fr. 4'276.– x 12 : 40 x 41,7) und beim der Beschwerdeführerin noch zumutbaren 50%-Pensum von Fr. 26'746.40 (Fr. 53'492.75 x 0,5).
Dass vorliegend lediglich ein Leidensabzug von 5 % zu gewähren sei, begründete die Beschwerdegegnerin insbesondere damit, dass die körperlichen Einschränkungen, der Pausenbedarf und die Schmerzen bereits bei der Begrenzung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % berücksichtigt worden seien (IV-act. 80/4 und 89/3). Diese Begründung vermag indes nicht zu überzeugen. Der Art und dem Ausmass der Behinderung trug die Beschwerdegegnerin damit nicht hinreichend Rechnung. Dem Belastungsprofil von Dr. E.________ und Dr. F.________ ist nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst bei körperlich sehr leichten Hilfsarbeitertätigkeiten, welche ihr nur noch in einem 50%-Pensum möglich sind, eingeschränkt ist. Dies deshalb, weil sie nicht dauernd sitzen und stehen, nicht in Zwangsstellungen wie zum Beispiel der Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder bücken und auch nicht dauernd über Kopf arbeiten kann (vgl. E. 5.2). Das vorliegende Belastungsprofil ist somit mit jenem, welches BGer 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3 zugrunde lag, weitestgehend zu vergleichen. Auch hier ist der Leidensabzug demnach auf 10 % festzulegen. Das Lebensalter der Beschwerdeführerin, die Dienstjahre, die Nationalität oder Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad rechtfertigen keinen zusätzlichen Abzug. Artikel 26bis Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), wonach vom statistisch bestimmten Wert 20 Prozent abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein kann, findet sodann keine Anwendung. Denn diese Verordnungsbestimmung trat erst am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Beschwerdegegnerin wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin (act. 5 S. 4), dass eine allfällige rückwirkende Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV zu Rechtsungleichheiten (respektive zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung) gegenüber anderen Versicherten führen würde. Zusammengefasst ist ein Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen, weshalb ein Invalideneinkommen von Fr. 24'071.75 (Fr. 26'746.40 x 0.9) resultiert.
6.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 49'400.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'071.75 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'328.25 und damit ein Invaliditätsgrad von 51 % (Fr. 25'328.25 : Fr. 49'400.–).
7. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2023 demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2020 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Im vorliegenden Verfahren sind die Kosten ermessensweise auf Fr. 800.– anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückzuerstatten.
8.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin ermessensweise eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2020 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 und 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 7. April 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2023 79