SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi
U R T E I L vom 23. September 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________ AG in Liquidation
Beschwerdeführerin
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung
(Prämien)
S 2023 77
A.
A.a Die A.________ AG (nachfolgend auch A.________) wurde am .________ 2015 im Handelsregister eingetragen (damals noch im Rechtskleid der GmbH [Umwandlung per .________ 2021]). Die Gesellschaft bezweckt namentlich .________ im Baubereich und war dadurch (seit 1. Februar 2016) bei der Suva für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung angeschlossen (Suva-act. 7). Gesellschafter bzw. Verwaltungsrat war B.________. Nachdem die erste Korrespondenz mit der Suva noch über die C.________ GmbH erfolgt war (Suva-act. 4), wurde die A.________ ab 2. Mai 2016 durch die D.________ GmbH bzw. E.________ vertreten (Suva-act. 14). Am 13. Juni 2019 wurde die A.________ einer periodischen Betriebsrevision (1. Februar 2016 bis 31. Dezember 2017) unterzogen (Suva-act. 61).
A.b Am 2. Juni 2021 kündigte die Suva der A.________ eine weitere periodische Betriebsrevision (2018 bis 2020) an und bat um Zustellung verschiedener Unterlagen (Suva-act. 95). Nachdem die A.________ (verspätet) unvollständige Unterlagen hatte einreichen lassen, verlangte die Suva die Nachreichung der entsprechenden Belege und stellte auf Grundlage des Erhaltenen einige Fragen (Suva-act. 99). Die A.________ liess am 13. August 2021 weitere Unterlagen einreichen und auf die aufgeworfenen Fragen antworten (Suva-act. 102). Die Suva stellte Rückfragen, wozu die Vertreterin der A.________ in der Folge Stellung nahm (Suva-act. 105 f.). Es folgte weitere Korrespondenz (Suva-act. 107, 109). Nachdem die A.________ mehrmals Unterlagen eingereicht und Fragen beantwortet hatte, traf die Suva weitere Abklärungen und zog namentlich Akten der F.________ GmbH (nachfolgend F.________), der G.________ GmbH (nachfolgend G.________) sowie der H.________ GmbH (nachfolgend H.________) bei (Suva-act. 129). Auf Grundlage des Revisionsberichts vom 31. Oktober 2022 (Suva-act. 131) rechnete die Suva in den Jahren 2019 und 2020 erfolgte Zahlungen der A.________ an die F.________ und die G.________ (im Umfang von 80 % und abzüglich der bezahlten bzw. verrechneten Prämien, Total Fr. 1'883'513.–) als prämienpflichtigen Lohn (der A.________) auf. Mit "Rechnung nach Revision 01.01.2019–31.12.2020" gleichen Datums forderte die Suva von der A.________ Prämien in Höhe von Fr. 111'248.50 (Suva-act. 133). Dagegen liess die A.________ Einsprache erheben (Suva-act. 142). Nach erfolgter Akteneinsicht liess sie zudem eine Stellungnahme einreichen (Suva-act. 159). In der Folge ergänzte die Suva die Akten und gab der A.________ Gelegenheit, sich zu den weiteren Unterlagen zu äussern (Suva-act. 170). Am 17. März 2023 nahm die A.________ abschliessend Stellung (Suva-act. 181). Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 wies die Suva die Einsprache der A.________ ab (Suva-act. 187).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Juni 2023 liess die A.________ namentlich die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie der diesem zugrundeliegenden Verfügungen bzw. Prämienrechnungen beantragen. Weiter liess sie beantragen, es sei festzustellen, dass sie keine Prämien für bei der F.________, der G.________ und der H.________ angestellte Mitarbeitende zu tragen habe. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1).
C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– beglich die Beschwerdeführerin fristgerecht (act. 2 f.).
D. Die Suva schloss vernhemlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).
E. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wies der Vorsitzende das beschwerdeführerische Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und setzte der A.________ Frist zur Replik an (act. 7 f.).
F. Nachdem das Gericht der Beschwerdeführerin drei Fristerstreckungen gewährt hatte, teilte deren Rechtsvertreter am 14. Februar 2024 mit, dass Personen, welche für seine Mandantin Angaben zur Angelegenheit machen können, Anfang Jahr in Untersuchungshaft genommen worden seien. Vor diesem Hintergrund beantragte er namentlich die vorläufige Sistierung des Verfahrens (act. 9 ff.).
G. Am 22. Februar 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, das Gericht um Zustellung der Verfahrensakten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gegen I.________ (in Untersuchungshaft), B.________ (in Untersuchungshaft), E.________ (in Untersuchungshaft), J.________, K.________ und L.________ Strafverfahren wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug etc. eröffnet worden seien. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass I.________, B.________ und E.________ gestützt auf einen gemeinsamen Tatentschluss spätestens ab dem 25. Oktober 2018 ein betrügerisches Konstrukt und Missbrauchssystem zwecks fortgesetzter Tatbegehung mittels verschiedener Gesellschaften etabliert hätten (act. 14). Das Gericht kam dem Ersuchen am 23. April 2024 nach (act. 20).
H. Nachdem die Suva zum Antrag auf Verfahrenssistierung Stellung genommen hatte, verfügte der Vorsitzende am 7. März 2024 die Ablehnung des Antrags und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Replik bis 22. April 2024 (act. 16 f.).
I. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 18, 22).
J. Am 11. November 2024 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass der Kontakt mit seiner Mandantin abgebrochen sei und er das Mandatsverhältnis beendet habe (act. 24).
K. Mit Entscheid vom .________ 2024 hat das Zivilgericht Basel-Stadt die A.________ infolge Mängel in der gesetzlich zwingenden Organisation gemäss Art. 731 *b * Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Die A.________ hat ihr Domizil eingebüsst (www.zefix.ch).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Sitz im Kanton Zug. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Einspracheentscheid der Suva datiert vom 30. Mai 2023 und ging der Beschwerdeführerin am Folgetag zu. Die am 29. Juni 2023 der Post übergebene Beschwerde ist innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingereicht worden. Die Beschwerdeschrift entspricht den formellen Anforderungen und die Beschwerdeführerin ist als direkt Betroffene beschwerdelegitimiert. Somit ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Nach dem Rügeprinzip prüft das Gericht nur die vorgebrachten Beanstandungen und untersucht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die Beschwerdeführerin darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, die Einwände der Beschwerdeführerin anzuhören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, bedeutet nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1).
2.
2.1 Nach Art. 1 *a * Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Arbeitnehmereigenschaft ist in Art. 10 ATSG geregelt.
2.2 Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG). Gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG in Verbindung mit Art. 73 lit. a UVV sind unter anderem Arbeitnehmer von Betrieben des Baugewerbes – hierzu zählen resp. zählten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die übrigen involvierten Unternehmen – obligatorisch bei der Suva versichert. Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG, vgl. auch Art. 116 UVV)
2.3
2.3.1 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei – mit gewissen, hier nicht weiter relevanten Abweichungen – der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV).
2.3.2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese
einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Unerheblich ist, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist. Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320 E. 5.2.2; 139 V 50 E. 2.1). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (vgl. ARV 2003 S. 116 E. 4.1).
2.4 Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmende einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit resp. – im Falle einer juristischen Person – überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgebender Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmende aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhält (vgl. BGer 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).
2.5 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.5.1 Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3). Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat. Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c).
2.5.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom “Arbeitgeber” abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische bzw. wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (vgl. Rz. 1020 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] und zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 147 V 79 E. 7.3.2 sowie 146 V 224 E. 4.4.2). Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGer 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.5.3 Werden für die Arbeitserledigung zusätzliche Arbeitskräfte eingesetzt, stellt sich die Frage nach Akkordarbeiten. Nach der Rechtsprechung üben Akkordanten in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbstständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (EVG H 191/05 und U 499/05 vom 30. Juni 2006 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 65 E. 2b und 97 V 219 E. 3; vgl. ferner Rz. 4022 WML).
2.6 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt. Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor. In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn – erstens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (BGer 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht auch festgehalten, dass die rechtliche Selbstständigkeit einer Gesellschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen kommt, wenn insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der Gesellschaft nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen, und die Gesellschaft keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete (vgl. BGer 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2)
2.7 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 37 E. 2.2; René Wiederkehr, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 43 N 55 f.). Demnach genügt nicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern das Gericht hat derjenigen Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit ist überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1; Wiederkehr, a.a.O., Art. 43 N 62).
3. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids der Suva vom 30. Mai 2023. Dieser hat die Verfügung vom 31. Oktober 2022 ersetzt, auch wenn er sie inhaltlich bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b). Soweit die Aufhebung der Prämienrechnung verlangt wird, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei festzustellen, dass sie keine Prämien für bei der F.________, der G.________ und der H.________ angestellte Mitarbeitende zu tragen habe. Diesem Feststellungsbegehren fehlt es aufgrund des Prinzips der Subsidiarität (vgl. dazu etwa BGE 122 V 28 E. 2b) an einem schutzwürdigen Interesse, zumal hier die strittige Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in einem rechtsgestaltenden Urteil zu entscheiden ist; insoweit ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Schliesslich bilden die an die F.________ und G.________ adressierten Prämienrechnungen für die Jahre 2019 und 2020 mit der Suva nicht Gegenstand des Verfahrens (act. 1 S. 8 f. und BF-act. 2 S. 19).
Materiell zu klären ist, ob die Suva zu Recht in den Jahren 2019 und 2020 erfolgte Zahlungen der A.________ an die F.________ und die G.________ (vgl. dazu die Auszüge der Konti "4400 Aufwand für bezogene Dienstleistungen" [Suva-act. 125/36 sowie 126/30]) als prämienpflichtigen Lohn (der A.________) aufgerechnet und darauf die entsprechenden Prämien erhoben hat. Dies wäre dann zu bejahen, wenn die A.________ aufgrund der Umstände (faktisch) als Arbeitgeberin der formell bei der F.________ und G.________ (nachfolgend auch Subunternehmen) angestellt gewesenen Arbeiter zu qualifizieren ist bzw. wenn es sich bei den Subunternehmen um (zur Beitragsersparnis installierte) Gesellschaften ohne eigentliche unternehmerische Tätigkeit – nachgerade Hüllen – gehandelt hat, mithin die Zahlungen der A.________ an diese als Abgeltung von Arbeiten zu werten sind, welche die Arbeitskräfte dieser Subunternehmen in unselbstständiger Tätigkeit für die A.________ ausgeführt haben.
4.
4.1 Die Suva begründete den Einspracheentscheid im Wesentlichen wie folgt: Unbestritten sei, dass [im relevanten Zeitraum] unselbstständige Erwerbstätigkeit erbracht und Löhne an die Arbeitnehmer bezahlt worden seien. Die Treuhänderin [der A.________] habe erklärt, dass Akkordarbeiten pro Quadratmeter berechnet worden seien. Die Firmen hätten sich auf Pauschalen geeinigt. Somit sei belegt, dass im Namen der A.________ Akkordarbeiten ausgeführt worden seien. Dies sei aus der Betriebsbeschreibung zu folgern und auch aus den Rechnungen bzw. den Kreditorenbelegen (der F.________ und der G.________). Die Rechnungen seien periodisch gestellt worden. Art, Ort, Umfang und Zeitpunkt der Arbeiten seien nicht umschrieben. Die F.________ und die G.________ seien für Kunden der A.________ tätig gewesen und hätten keine Direktaufträge empfangen. Die pauschalen Abrechnungen zeigten keine genau definierten Aufträge mit entsprechenden Sorgfaltspflichten oder Werken im Sinne des Werkvertragsrechts. Die Belege enthielten keine Entschädigung für Material oder Werkzeugaufwand. Gemäss der Treuhänderin hätten keine schriftlichen Abmachungen [zwischen der A.________ und den Subunternehmen] bestanden. Es seien auch keine Haftungsbedingungen mit den Subunternehmern vereinbart worden. Nach Abnahme der Aufträge habe die A.________ gehaftet, welche auch die Qualitätskontrollen durchgeführt habe. Arbeitsrapporte seien nicht aufbewahrt worden (BF-act. 2 S. 5 f.). Die an die F.________ und G.________ erfolgten Zahlungen könnten nicht als Entschädigungen an akkordnehmende Unternehmen angesehen werden, welche als aktive juristische Personen betrachtet werden können. Die Subunternehmen seien zwar formell im Handelsregister eingetragen gewesen und hätten Rechnungen gestellt. Sie könnten aber nicht als selbstständige Betriebe bzw. gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko gelten. Es sei vielmehr von vorgeschobenen Unternehmen auszugehen. Über eine eigene Betriebsorganisation hätten die Subunternehmen nicht verfügt. Für Geschäftsräumlichkeiten mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen (insb. Schalungsmaterial) beständen in den Akten keine Hinweise. Das Firmendomizil sei bei allen Akkordnehmerinnen die Adresse der Treuhänderin gewesen. Bedeutende Betriebsmittel oder Material, welches auf eigene Rechnung besorgt wurde, seien nicht ersichtlich. Die A.________ habe den Subunternehmen Betriebsmittel wie Fahrzeuge, Baustellenkleidung sowie Schalungsmaterial zur Verfügung gestellt. Es beständen keine Hinweise auf wesentliche Geschäftskosten, welche die Subunternehmen selbst getragen haben sollen. Beispielsweise habe der Material- und Warenaufwand der F.________ im Jahr 2019 nur Fr. 460.80 und im Jahr 2020 gar Fr. 0.– betragen. Zudem sei mangels Unterlagen wie z.B. Arbeitsrapporten nicht erkennbar, dass die Akkordgruppen regelmässig auf verschiedenen Arbeitsplätzen gleichzeitig im Einsatz gewesen sein sollen. Die A.________ wolle ab dem Jahr 2019 nicht mehr als Schalungsunternehmen auf der Baustelle gearbeitet haben, sondern die Schalerarbeiten an Subunternehmen weitergegeben haben, zunächst an die F.________, danach an die G.________ und schliesslich an die H.________. Die formell im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer der genannten Unternehmen seien nicht als Geschäftsführer in Erscheinung getreten. Sie hätten nur einen durchschnittlichen Lohn bezogen, bei Unfällen seien sie nicht als Kontaktperson angegeben worden und sie hätten die aktenkundigen Arbeitsverträge mit Mitarbeitern nicht unterzeichnet. Hingegen sei der von der Akkordvergeberin [A.________] und allen Akkordnehmerinnen [Subunternehmen] bevollmächtigten Treuhänderin eine zentrale Rolle zugekommen. Diese habe über Bankvollmachten verfügt und massive Summen Bargeld von den Unternehmenskonti abgehoben. Sie habe als Kontaktperson bei Unfällen gegolten und Arbeitsverträge unterzeichnet. Sämtliche Kommunikation mit der Suva habe die Treuhänderin vorgenommen. Die Beitragsausstände beim WAS Luzern, der Stiftung FAR, der eidgenössischen Steuerverwaltung etc. zeigten, dass systematisch keine oder nur wenige Steuern bezahlt bzw. Sozialversicherungsabgaben geleistet worden seien. Über eine Webseite habe keine der akkordnehmenden Gesellschaften verfügt. B.________ sei selbst als Chef der Arbeitnehmer aufgetreten, welche formell bei den Subunternehmen angestellt gewesen seien. Zudem habe er ausgesagt, er bezahle M.________, welcher zu dieser Zeit bei einer Subunternehmerin gemeldet gewesen sei, den Lohn. Umgekehrt hätten die Arbeiter B.________ auch als ihren Chef bezeichnet. Bei der N.________ AG seien die Arbeiter als Arbeitnehmer der A.________ und nicht der Subunternehmen gemeldet gewesen. Es mangle den akkordnehmenden Gesellschaften auch an Investitionen, die ein Unkostenrisiko nachweisen würden. Ein Inkasso- oder Delkredererisiko sei aufgrund der Abhängigkeit von der A.________ ebenfalls nicht zu erkennen. Sie hätten somit kein Unternehmerrisiko getragen. Somit beständen zahlreiche Anzeichen dafür, dass die akkordnehmenden Gesellschaften nur formell bestanden, die A.________ aber faktisch als Arbeitgeberin [der ausführenden Arbeiter] agiert habe (BF-act. 2 S. 13 ff.).
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, für die Bestimmung der Person des Arbeitgebers sei massgeblich, wer den beitragspflichtigen Lohn ausbezahlt. Es sei unbestritten, dass die Lohnzahlungen [an die Arbeitnehmer resp. Akkordarbeiter] von der F.________ und der G.________ ausgerichtet worden seien. Zudem habe namentlich die Suva diese beiden Firmen als Arbeitgeberinnen registriert. Daraus ergebe sich – formell und materiell – die Arbeitgebereigenschaft der F.________ und der G.________. Die A.________ habe für Arbeiten, die sie durch die F.________ und die G.________ habe ausführen lassen, die Gesellschaften jeweils nach der geleisteten Arbeit nach Quadratmeter entschädigt. Beide Unternehmen seien als selbstständige Rechtssubjekte gegen aussen aufgetreten. Sie hätten die Aufträge mit von ihnen angestellten Mitarbeitenden und den von der N.________ AG zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln erledigt (weshalb von der A.________ auch keine Entschädigung für Material und Werkzeugaufwand verrechnet worden sei) und die notwendigen Anmeldungen bei den Sozialversicherungen vorgenommen. Die Leistungen hätten sie der A.________ in Rechnung gestellt. Beide Unternehmen seien sodann ein unternehmerisches Risiko eingegangen, indem sie Arbeitnehmende angestellt und diesen auch Löhne ausgerichtet hätten. Es bestehe weder eine gesetzliche noch eine andere Regelung dazu, wie spezifiziert Rechnungen erstellt werden müssen. Zudem treffe es nicht zu, dass die F.________ und die G.________ ausschliesslich für die A.________ tätig gewesen seien. Zur angeblichen Widersprüchlichkeit, dass trotz guter Geschäftslage die Geschäftstätigkeit der A.________ im Jahr 2019 reduziert wurde, sei anzumerken, dass bereits damals ein massiver Fachkräftemangel geherrscht habe und es jedermann freistehe, zu entscheiden, welche wirtschaftlichen Risiken und Verpflichtungen man eingehen will. Abgesehen von den ausweislich der Einträge im Handelsregister nachvollziehbaren Vorgängen habe die A.________ keine Kenntnis der internen Umstände der F.________ und der G.________. Die auf die A.________ eingelösten Fahrzeuge ständen teilweise im Zusammenhang mit dem Garagenbetrieb von B.________. Nicht relevant sei die Anzahl eingelöster Fahrzeuge im Zeitraum 2015 bis 2022, sondern allenfalls der Zeitraum 2019 bis 2020. Welche Fahrzeuge die F.________ und die G.________ benutzt und eingetragen haben, entziehe sich ihrer Kenntnis. Dass Arbeiter T-Shirts der A.________ getragen hätten, könne sie sich nur so erklären, dass es sich dabei um Mitarbeiter gehandelt haben müsse, die früher einmal bei der A.________ gearbeitet hatten und noch T-Shirts aus dieser Zeit getragen haben. Der Kauf von Schalungsmaterial im Jahr 2020 stelle keinen Nachweis dafür dar, dass dieses an die Auftragnehmerin zur Ausführung der Arbeiten weitergegeben worden sei, zumal der Verkauf von Schalungsmaterial Teil ihres Unternehmenszwecks sei. Weshalb gewisse Arbeiter keine klaren Angaben machen konnten bzgl. ihrer Arbeitgeber, bleibe unklar; alle Arbeiter hätten Arbeitsverträge mit den Auftragnehmerinnen abgeschlossen. Es sei üblich, dass bei Unternehmen im Baubereich die Erstellung einer Homepage nicht oberste Priorität habe. Soweit sich die Suva auf das Verhältnis zwischen B.________ und M.________ beziehe, übersehe sie, dass sie sich dabei auf eine Telefonnotiz stütze, mithin ein von ihr selber produziertes Dokument. Wenn O.________ sodann B.________ als seinen Chef bezeichnet habe, müsse es sich hierbei um eine Verwechslung handeln. Aus dem Umstand, dass sowohl die A.________ als auch die Subunternehmen von der gleichen Treuhänderin betreut worden seien, lasse sich keine Arbeitgebereigenschaft der A.________ ableiten. Die Suva habe zudem den Sachverhalt einseitig und ergebnisorientiert, d.h. im Hinblick auf die Begründung einer Beitragspflicht der A.________ abgeklärt (act. 1 S. 10 ff.).
4.3
4.3.1 Ins Auge sticht zunächst, dass zwischen der A.________ und der F.________ resp. der G.________ keine schriftlichen Verträge (mit Bezeichnung der auszuführenden Arbeiten, Höhe der Entschädigung etc.) geschlossen wurden. Bezeichnenderweise wurden auch in den von den Subunternehmen gestellten Rechnungen völlig unspezifische Arbeitsbeschreibungen aufgeführt (etwa: "Periode Dezember 2019" [BF-act. 8 S. 6] oder "Ausgeführte Arbeiten" [BF-act. 9 S. 1]). Weiter liegen weder Belege wie Stundenrapporte vor noch Bescheinigungen wie etwa eine E-Mail-Korrespondenz oder eine Telefonnotiz, welche vor Auftragserteilung eine Verbindung bzw. ein Vertragsverhältnis zwischen der A.________ und den Subunternehmen glaubhaft machen könnten. Schon damit ist die Behauptung der A.________ nicht erstellt, ihre im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Zahlungen an die F.________ und die G.________ hätten Arbeiten aus
(Werk-)Vertrag abgegolten. Wie die Suva zudem zutreffend festgehalten hat, trat der Verwaltungsrat der A.________, B.________, auch nach vermeintlicher Auftragserteilung an die Subunternehmen als Vorgesetzter resp. Arbeitgeber von (mittlerweile) formell bei den Subunternehmen angestellten Arbeitern auf und wurde von diesen auch so wahrgenommen. Beleg dafür bietet ein Telefonat mit der Suva. So gab B.________ im Juli 2021 an, M.________, damals bei der G.________ angestellt, arbeite schon seit Jahren (also wohl auch schon zur [aktiven] Zeit der F.________, nachdem die G.________ erst Ende 2019 gegründet wurde) bei ihm; dafür, was dieser leiste, bezahle er ihm eigentlich zu viel (Suva-act. 129 S. 71). Gründe, weshalb nicht auf die entsprechende Telefonnotiz abgestellt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Richtig ist auch, dass O.________, damals bei der G.________ angestellt, im Nachgang zu einer Unfallmeldung gegenüber der Suva angab, sein Chef sei B.________ (Suva-act. 129 S. 73). Beleg dafür, dass damit der B.________ der A.________ gemeint war, bietet die von O.________ angegebene Telefonnummer, ist diese doch identisch mit derjenigen der A.________ (vgl. etwa Suva-act. 106 S. 12). Weiter erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeiter Fahrzeuge von der A.________ zur Verfügung gestellt bekamen. Anders lässt sich nicht erklären, weshalb die A.________ auch noch im Jahr 2020 20 Fahrzeuge, darunter zwei Stapler und zwei Bagger, zum Fuhrpark zählte (Suva-act. 126 S. 20 ff.), während auf die F.________ und die G.________ nur gerade eines resp. drei Fahrzeuge (Personenwagen) eingelöst waren (Suva-act. 169 S. 26 f.). Der Betrieb einer Garage gehörte wohlgemerkt nicht zum Zweck der A.________, zumal eine Autogarage bzw. ein Autohändler die Autos in der Regel nicht einlöst, sondern mit Händlerschildern arbeitet. Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass die A.________ (faktisch) als Arbeitgeberin der formell bei den Subunternehmen angestellt gewesenen Arbeiter zu qualifizieren ist.
4.3.2 Weiter muss der F.________ und der G.________ eine eigentliche unternehmerische Tätigkeit abgesprochen werden. Es ist unbestritten, dass die Subunternehmen keinerlei Direktaufträge erhalten haben und fast ausschliesslich für die A.________ tätig waren. Sie verfügten sodann mit der Suva weder über eine eigene Betriebsorganisation noch Büroräumlichkeiten noch Arbeitseinrichtungen. Hinweise auf wesentliche Geschäftskosten sind nicht ersichtlich. Wesentliche Investitionen wurden nicht getätigt. Ebenso wenig trugen sie ein Delkredererisiko. Die (formell) bestehenden Lohnkosten konnten ohne Risiko, im Wesentlichen durch "Akonto"-Zahlungen der A.________, beglichen werden. Zudem mutet in der Tat ungewöhnlich an, dass die jeweiligen Geschäftsführer kaum je als solche in Erscheinung getreten sind und einen vergleichsweise tiefen Lohn bezogen. Verträge mit Arbeitern wurde nicht vom Geschäftsführer, sondern von der Treuhänderin unterschrieben (vgl. Suva-act. 129 S. 54 f.), wobei die entsprechende Vollmacht verworren daherkommt (namentlich bleibt in der Vollmacht der F.________ unklar, in welcher "Angelegenheit" die Treuhänderin überhaupt Vertretungsmacht haben soll [Suva-act. 129 S. 9]). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Fehlen einer Homepage und die Verwendung von GMX- bzw. Hotmail-Adressen als Geschäfts-E-Mail-Adressen zwar grundsätzlich noch nicht zwingend etwas über die (fehlende) Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft aussagen, diese Umstände hier in der Gesamtschau aber zusätzliche Hinweise darauf darstellen, dass es sich bei den Gesellschaften nicht um eigenständige, professionell aufgestellte Betriebe gehandelt hat. Es wurden mit System – zunächst wurden viel zu tiefe Lohnsummen gemeldet, dann Ratenzahlungen beantragt, bevor die Gesellschaften in den Konkurs geführt wurden – keine resp. nur in sehr geringem Umfang Sozialversicherungsabgaben geleistet, wobei sich die A.________ zu Nutze machte, dass an juristische Personen geleistete Entschädigungen kein beitragspflichtiges Einkommen darstellen bzw. mit diesen kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden kann, woraus massgebender Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Mithin hat es sich bei den Subunternehmen überwiegend wahrscheinlich um inaktive Gesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeit gehandelt, die zwecks Einsparung von Versicherungsbeiträgen installiert wurden, womit deren grundsätzlich gegebene rechtliche Selbstständigkeit sozialversicherungsrechtlich nicht zum Tragen kommt.
4.3.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Zahlungen der A.________ an die Subunternehmen Lohn für Arbeitnehmer darstellten, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen der A.________ (namentlich gegenüber der N.________ AG) tatsächlich in ihren Arbeitsablauf integriert und faktisch ihre Arbeitnehmer waren. Die Suva hat diese Zahlungen daher zu Recht aufgerechnet und darauf Prämien erhoben. Unbeachtlich ist dabei entgegen der Ansicht der A.________, dass die Subunternehmen Lohnzahlungen an die Arbeiter getätigt haben, da dies noch keine Arbeitgebereigenschaft begründet (vgl. obige E. 2.3.2 in fine). Freilich ändert am Ergebnis auch der Umstand nichts, dass die Subunternehmen einmal als Arbeitgeberinnen registriert worden sind. Schliesslich ist anzumerken, dass eine Arbeitgebereigenschaft der N.________ AG (Auftraggeberin bzw. Bestellerin der A.________) gegenüber den Akkordarbeitern ausser Betracht fällt, waren diese doch in den Betrieb der A.________ eingeordnet und primär gegenüber B.________ weisungsgebunden und trat die A.________ gegenüber der N.________ AG doch (basierend auf schriftlichen Verträgen [BF-act. 4]) als unabhängige Geschäftspartnerin mit eigener unternehmerischer Tätigkeit auf.
4.3.4 In quantitativer Hinsicht beanstandet die A.________ weder den aufgerechneten Betrag noch die darauf erhobenen Prämien (vgl. act. 1 S. 27 f. bzw. den Einspracheentscheid [BF-act. 2 S. 17]), weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung besteht (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a)
5. Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid der Suva als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es hier nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei mit Blick auf die umfangreichen Akten, den verursachten Aufwand, den Streitwert und die Bedeutung der Sache für die Parteien eine Spruchgebühr von Fr. 6'000.– als angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 6'000.– auferlegt, die mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mittels Publikation), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, sowie – zum Vollzug von dessen Ziff. 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 23. September 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am