SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 20. November 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Krankenversicherung
(Prämienverbilligung)
S 2023 72
A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1940, reichte am 31. Januar 2023 das Formular zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Durchführungsjahr 2023 bei der Einwohnerkontrolle B.________ ein (AK-act. 1). Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 teilte ihr die Ausgleichskasse mit, es bestehe kein Anspruch auf Prämienverbilligung, da das massgebende Einkommen von Fr. 128'533.70 über dem maximal zur Prämienverbilligung berechtigendem Einkommen von Fr. 89'900.– liege. Dabei ging die Ausgleichskasse gestützt auf die von der Steuerverwaltung gemeldeten Beträge von Fr. 54’879.– für das Reineinkommen (vgl. STV-act 1; Steuererklärung 2021, Code 299) und Fr. 73'654.70 für 10 % des Reinvermögens (vgl. STV-act 1; Steuererklärung 2021, Code 660) aus (AK-act. 2). Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 5. März 2023 Einsprache und teilte mit, dass aufgrund hoher Liegenschaftsunterhaltskosten für das Jahr 2022 mit einem negativen Reineinkommen in Höhe von Fr. –7’571.– gemäss Code 299 der Steuererklärung 2022 zu rechnen sei. Sie forderte die Ausgleichskasse somit auf, bei der Berechnung der individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2023 auf die Steuerzahlen 2022 abzustellen und ihr die Prämienverbilligung aufgrund des im Jahr 2022 negativen Reineinkommens zuzusprechen (AK-act. 3 S. 1). Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab und begründete dies unter Hinweis auf § 6ter Abs. 1 und 2 IPVG damit, dass die Differenz aufgrund der Hinzurechnung des ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalts im Jahr 2022 zwischen den massgebenden Einkommen der Jahre 2021 und 2022 lediglich 3 % betrage. Da demnach keine Einkommensverminderung um mindestens 25 % vorliege, sei eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruches nicht möglich und die Einsprache sei abzuweisen. Somit bestünde kein Anspruch auf Prämienverbilligung (AK-act. 5).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Juni 2023 forderte die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2023 und die Neuberechnung ihres Prämienverbilligungsanspruchs gestützt auf die Steuerfaktoren 2022 gemäss dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Zug vom 15. Juni 2023. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der werterhaltende ausserordentliche Liegenschaftsunterhalt im Jahr 2022 in Höhe von Fr. 59'790.– dürfe bei der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung dem Reineinkommen nicht hinzugerechnet werden, insbesondere weil der Abzug der Unterhaltskosten auch von der Steuerverwaltung vollumfänglich akzeptiert worden sei (act. 1).
C. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei beim massgebenden Einkommen in der Steuerperiode 2022, insbesondere auch unter Berücksichtigung der revidierten Steuerzahlen gemäss dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Zug vom 15. Juni 2023, in Übereinstimmung mit § 1 lit. c1 IPVV der ausserordentliche Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 61’690.– (Unterhaltskosten von Fr. 73’562.– abzüglich Fr. 11'872.–, entsprechend 20% des Liegenschaftsertrags) aufzurechnen. Demzufolge läge das massgebende Einkommen für die Steuerperiode 2022 bei total Fr. 132'167.–. Somit erfolgte zwischen den Steuerperiode 2021 und 2022 keine Einkommensminderung, weswegen eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruches gemäss § 6ter Abs. 1 IPVG nicht möglich und die Beschwerde demzufolge abzuweisen sei (act. 3).
D. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 5 und 7). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.
E. Mit Schreiben vom 27. September 2023 forderte das Verwaltungsgericht die Steuerverwaltung des Kantons Zug auf, dem Gericht die massgebenden Steuerzahlen für die Jahre 2021 und 2022 bzw. die definitiven Veranlagungsverfügungen inkl. Hauptformular zukommen zu lassen (act. 9). Die angeforderten Steuerunterlagen gingen am 29. September 2023 beim Verwaltungsgericht ein (act. 10).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) grundsätzlich auf die Krankenversicherung anwendbar. Artikel 1 Abs. 2 KVG nimmt von dieser grundsätzlich vorgesehenen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen diejenigen Bereiche aus, die nicht das Verhältnis versicherte Person-Krankenversicherung betreffen (vgl. Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4673). In Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG wird explizit die Ausrichtung von Prämienverbilligungen genannt. Somit findet das ATSG vorliegend keine Anwendung.
2. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung des Kantons Zug (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Die am 21. Juni 2023 der Post übergebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 gilt somit als fristgerecht eingereicht. Auch steht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Zug – bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Gemeinde B.________, Kanton Zug, und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung – ausser Zweifel. Die Beschwerdeführerin ist vom Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 auch direkt betroffen, geht es doch darum, ob die Neuberechnung ihres Prämienverbilligungsanspruchs zu Recht abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten wenigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse, die Gemeindestellen für die Krankenversicherung und die Krankenversicherer sorgen dabei gemeinsam für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 IPVG). Personen, die aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Beginn des Jahres eine Bescheinigung zu (§ 10 Abs. 1 IPVG). Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis zum 30. April bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten (§ 11 Abs. 1 IPVG). Allerdings haben auch Versicherte, die keine Bescheinigung erhalten haben, ihr Gesuch binnen derselben Frist bei der Gemeindestelle einzureichen (§ 10 Abs. 3 IPVG).
3.2 Für die Bemessung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind Richtprämien massgebend, die der Regierungsrat pro Kalenderjahr festlegt. Dabei orientiert er sich an den Prämien für die gesetzliche Krankenpflegeversicherung (§ 5 IPVG). Die Berechnung des Anspruchs im Allgemeinen wird in § 6 IPVG geregelt. Demnach werden die massgebenden Prämien verbilligt, soweit sie einen vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Nach § 1 der Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVV; BGS 842.61) entspricht das massgebende Einkommen der Summe aus dem Reineinkommen (§ 1 Abs. 1 lit. a IPVV) und 10 % des Reinvermögens (§ 1 Abs. 1 lit. b IPVV), wobei allfällige abgezogene Einkäufe in die 2. Säule (§ 1 Abs. 1 lit. b1 IPVV) sowie allfällige abgezogenen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge [Säule 3a] (§ 1 Abs. 1 lit. c IPVV) und das Total der Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit diese 20 % des Totals der steuerbaren Bruttoerträge der Liegenschaften des Privatvermögens innerhalb und ausserhalb des Kantons Zug übersteigen (§ 1 Abs. 1 lit. c1 IPVV), hinzugerechnet werden. Ein Kinderabzug von Fr. 8'500.– pro Kind wird hingegen vom massgebenden Einkommen abgezogen (§ 1 Abs. 1 lit. d IPVV).
Gemäss § 6 Abs. 2 IPVG sind für die Berechnung der Prämienverbilligung grundsätzlich die Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode bzw. der letzten Steuerperiode für neu zugezogene Personen massgebend. Der Regierungsrat kann die Auszahlung von minimalen Prämienbeiträgen ausschliessen und Obergrenzen für das massgebende Einkommen festlegen, ab denen nur noch ein reduzierter oder kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligung besteht (§ 6 Abs. 3 IPVG). Liegt das massgebende Einkommen gemäss der dem Durchführungsjahr vorangehenden Steuerperiode 25 % tiefer als das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 2 IPVG, wird auf begründetes Gesuch hin auf das Einkommen der dem Durchführungsjahr vorangegangenen Steuerperiode abgestellt. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung erfolgt die definitive Abrechnung (§ 6ter Abs. 1 IPVG). In jedem Fall werden Veränderungen der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse im Durchführungsjahr erst im Folgejahr berücksichtigt (§ 6ter Abs. 2 IPVG).
3.3 Der Regierungsrat des Kantons Zug hat für das Durchführungsjahr 2023 folgende Parameter beschlossen: 1.1 Massgebende Prämien (§ 5 IPVG): Die Richtprämien betragen Fr. 4'862.40 für Erwachsene, Fr. 3'364.80 für junge Erwachsene (Jahrgang 1998–2004) und Fr. 1’100.40 für Kinder und Jugendliche (Jahrgang 2004–2022); 1.2 Belastungsgrenze (§ 6 Abs. 1 IPVG): Die massgebenden Prämien werden verbilligt, soweit sie 8,0 % des massgebenden Einkommens übersteigen; 1.3 Kinderabzug (§ 6 Abs. 1 IPVG): Der Kinderabzug beträgt Fr. 8'500.– pro Kind; 1.4 Minimaler Auszahlungsbetrag (§ 6 Abs. 3 IPVG): Ein Prämienbeitrag unter Fr. 50.– pro Jahr wird nicht ausbezahlt; 1.5. Obergrenze für das massgebende Einkommen (§ 6 Abs. 3 IPVG): Pro Fr. 100.–, die das massgebende Einkommen die Grenze von Fr. 60'000.– übersteigt, wird der ordentliche Anspruch auf Prämienverbilligung um 1/3 % reduziert. Für die Berechnung des Reduktionsfaktors wird das massgebende Einkommen auf die nächsten Fr. 100.– aufgerundet. Übersteigt das massgebende Einkommen Fr. 89’900.–, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung mehr.
4.
4.1 Den Akten der Ausgleichskasse ist zu entnehmen, dass sich die 1940 geborene, in B.________ wohnhafte Beschwerdeführerin fristgerecht im Januar 2023 bei der Ausgleichskasse Zug für die individuelle Prämienverbilligung 2023 angemeldet hat (AK-act. 1). Demnach steht fest und ist auch unbestritten, dass im Jahr 2023 – massgebend sind gemäss § 4 Abs. 3 IPVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligung beansprucht wird, mithin vorliegend am 1. Januar 2023 – die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Kanton Zug grundsätzlich Anspruch auf Prämienverbilligung haben kann.
4.2 Wie sich aus den Akten weiter ergibt, berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 wie gesetzlich vorgesehen gestützt auf die Steuerveranlagung 2021 (vgl. § 6 Abs. 2 IPVG) und ging in der Verfügung vom 23. Februar 2023 von einem massgebenden Einkommen von Fr. 128'533.70 (Reineinkommen in Höhe von Fr. 54’879.– und ein Reinvermögen in Höhe von Fr. 73'654.70) aus. Somit war das massgebende Einkommen über Fr. 89'900.– (vgl. E. 3.3 hiervor) und es bestand kein Anspruch auf Prämienverbilligung (AK-act. 2).
4.3 Mit Einsprache vom 5. März 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, die finanziellen Verhältnisse hätten sich in der Steuerperiode 2022 massgeblich verändert. Sie beantragte daher eine Neuberechnung ihres Prämienverbilligungsanspruchs für das Bezugsjahr 2023. Dabei sei auf das in der Steuererklärung 2022 deklarierte Reineinkommen von Fr. –7’571.– (Steuererklärung 2022; Code 299) und Reinvermögen in Höhe von Fr. 696'000.– (Steuererklärung 2022; Code 660) abzustellen (AK-act. 3).
4.4 In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 eine Differenz zwischen den massgebenden Einkommen der Jahre 2021 und 2022 von 3 %, wobei aufgrund der Hinzurechnung des ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalts zum Reineinkommen (vgl. Sachverhaltsabschnitt C hiervor) das massgebende Einkommen des Jahres 2022 sogar höher ausfiel als das massgebende Einkommen im Jahr 2021. Da demnach keine Einkommensverminderung um mindestens 25 % vorlag (vgl. § 6ter Abs. 1 IPVG), verneinte die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruches und wies die Einsprache ab (AK-act. 5).
4.5 Im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens beantragt die Beschwerdeführerin erneut eine Neuberechnung ihres Prämienverbilligungsanspruchs für das Bezugsjahr 2023. Zur Begründung führt sie aus, dass der ausserordentliche Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 59'790.– nicht dem massgebenden Einkommen hinzugerechnet werden dürfe, da schliesslich auch die Steuerverwaltung die entsprechenden Abzüge vollumfänglich akzeptiert habe. Aufgrund des ausserordentlich hohen ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalts reduziere sich ihr Einkommen im Jahr 2022 somit auf null und es liege demzufolge eine Einkommensminderung im Vergleich vom Jahr 2022 zum Jahr 2021 von weit mehr als 25 % vor. Daher müsse der Anspruch auf Prämienverbilligung auf Basis des massgebenden Einkommens der Steuerperiode 2022 erneut beurteilt und der Anspruch auf Prämienverbilligung bejaht werden (act. 1).
4.5.1 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden:
Grundsätzlich sind für die Berechnung der Prämienverbilligung die Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode, vorliegend mithin die Steuerzahlen der Steuerperiode 2021, massgebend (vgl. § 6 Abs. 2 IPVG). Auf die aktuelleren Steuerfaktoren des Jahres 2022 kann nur abgestellt werden, wenn das massgebende Einkommen des Jahres 2022 mindestens 25 % tiefer als das massgebende Einkommen des Jahres 2021 (§ 6ter Abs. 1 IPVG) ausfällt. Wie das massgebende Einkommen gemäss § 6 Abs. 1 IPVG berechnet wird, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 IPVV.
Nach § 1 IPVV entspricht das massgebende Einkommen der Summe aus dem Reineinkommen (§ 1 Abs. 1 lit. a IPVV) und 10 % des Reinvermögens (§ 1 Abs. 1 lit. b IPVV), wobei allfällige abgezogene Einkäufe in die 2. Säule (§ 1 Abs. 1 lit. b1 IPVV) sowie allfällige abgezogenen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge [Säule 3a] (§ 1 Abs. 1 lit. c IPVV) und das Total der Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit diese 20 % des Totals der steuerbaren Bruttoerträge der Liegenschaften des Privatvermögens innerhalb und ausserhalb des Kantons Zug übersteigen (§ 1 Abs. 1 lit. c1 IPVV), hinzugerechnet werden. Zudem wird ein Kinderabzug von Fr. 8'500.– pro Kind vom massgebenden Einkommen abgezogen (§ 1 Abs. 1 lit. d IPVV).
4.5.2 Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen ist, betrug das Reineinkommen gemäss Steuerbehörde für das Jahr 2021 Fr. 54’879.– bzw. für das Jahr 2022 Fr. 0.– und das Reinvermögen gemäss Steuerbehörde für das Jahr 2021 Fr. 736'547.– bzw. für das Jahr 2022 Fr. 731'769.–. Die Abzüge für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt betrugen im Jahr 2022 gesamthaft Fr. 59’790.–.
Die Steuerfaktoren des Jahres 2021 sind als Bemessungsgrundlage unbestritten und es ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach diese Steuerzahlen für die Steuerperiode 2021 offensichtlich unrichtig wären. Es ist somit für das Jahr 2021 auf die soeben aufgezeigten Steuerzahlen abzustellen.
Wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassend zutreffend angemerkt hat, wurden die Steuerzahlen für die Steuerperiode 2022 am 15. Juni 2023 von der Steuerverwaltung Zug infolge des Einspracheentscheides vom 15. Juni 2023, welcher zugunsten der Versicherten ausfiel, revidiert (STV-act. 2). Daher sind, wie auch von der Beschwerdegegnerin vernehmlassend ausgeführt (vgl. act. 3) und von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gefordert (vgl. act. 1), zur Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches respektive des Anspruchs auf Neuberechnung gemäss § 6ter Abs. 1 IPVG, wonach nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung jeweils auf diese abzustellen sei und falls notwendig, eine erneute, definitive Abrechnung zu erfolgen habe, die Steuerzahlen gemäss dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 der Steuerverwaltung bei der Beurteilung der Beschwerde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Mangels entsprechender (sinngemässer) Rügen durch die Parteien und mangels Anhaltspunkte, wonach diese revidierten Steuerzahlen für die Steuerperiode 2022 gemäss dem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 offensichtlich unrichtig wären, hat die Ausgleichskasse und das Gericht bei der Berechnung der Prämienverbilligung somit auf die rechtskräftigen revidierten Steuerzahlen für die Steuerperiode 2022 gemäss dem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 abzustellen.
Nach dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse bei ihrer ursprünglichen Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs und der Einsprache vom 5. März 2023 (vgl. AK-act. 2 und 5) gesetzeskonform auf die Steuerfaktoren aus den damals verfügbaren Steuererklärungen abgestellt hatte. Infolge des rechtskräftigen Einspracheentscheids der Steuerverwaltung Zug vom 15. Juni 2023 ist jedoch bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, wie auch von der Beschwerdeführerin gefordert, auf die revidierten Steuerzahlen gemäss dem Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 abzustellen.
Somit sind für die Berechnung des massgebenden Einkommens im Jahr 2022 gestützt auf die Steuerzahlen gemäss dem rechtskräftigen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Zug vom 15. Juni 2023 ein Reineinkommen von Fr. 0.–, ein Reinvermögen von Fr. 704'769.–, ein ausserordentlicher Liegenschaftsaufwand von Fr. 73'562.– und ein Liegenschaftsertrag von Fr. 59'360.– als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
4.5.3 Wie dargelegt (vgl. E. 4.5.1 hiervor), ist gemäss § 6ter Abs. 1 IPVG der Prämienverbilligungsanspruch auf Grundlage der dem Durchführungsjahr vorangegangenen Steuerveranlagung zu beurteilen, sofern das massgebende Einkommen gemäss der dem Durchführungsjahr vorangehenden Steuerperiode 25 % tiefer als das massgebende Einkommen gemäss der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode ausfällt.
Das gemäss den Steuerzahlen der definitiven Steuerveranlagung 2021 massgebende Einkommen beträgt demnach total Fr. 128'533.70 und setzt sich zusammen aus dem Reineinkommen von Fr. 54'879.– (vgl. definitive Steuerveranlagung 2021; Code 299) und dem 10%igem Anteil am Reinvermögen von Fr. 73'654.70 (vgl. definitive Steuerveranlagung 2021; Code 660; zum Ganzen: vgl. E. 4.5.2 hiervor).
Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens des Jahres 2022 ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das Total der Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit diese 20 % des Totals der steuerbaren Bruttoerträge der Liegenschaften des Privatvermögens innerhalb und ausserhalb des Kantons Zug übersteigen, dem massgebenden Einkommen hinzuzurechnen (vgl. § 1 Abs. 1 lit. c1 IPVV). Somit sind dem Reineinkommen des Jahres 2022 in Höhe von Fr. 0.– von Gesetzes wegen die basierend auf den revidierten Steuerzahlen 2022 gemäss dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 (vgl. E. 4.5.2) bestimmten Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit diese 20 % des Totals der steuerbaren Bruttoerträge der Liegenschaften des Privatvermögens übersteigen, in Höhe von total Fr. 61’690.– hinzuzurechnen. Folglich beträgt das massgebende Einkommen gemäss den revidierten Steuerzahlen 2022 nach dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 Fr. 132'166.90, bestehend aus der Summe des Reineinkommens von Fr. 0.–, des 10%igen Anteils des Reinvermögens von Fr. 70'476.90 und des ausserordentlichen Liegenschaftsaufwandes von Fr. 73'562.– abzüglich 20 % des Liegenschaftsertrags von Fr. 59'360.– (vgl. STV-act. 2).
Daraus folgend ist darauf hinzuweisen, dass das für die Berechnung der Prämienverbilligung massgebende Reineinkommen nicht mit dem steuerbaren Einkommen verwechselt werden darf. Das steuerbare Einkommen kann aufgrund der steuerfreien Beträge (Sonder- und Sozialabzüge) wesentlich tiefer liegen als das für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebende Einkommen. Dementsprechend hat die Gewährung des Abzugs für den werterhaltenden ausserordentlichen Liegenschaftsabzug für Steuerzwecke keinen Einfluss auf das für die Berechnung der Prämienverbilligung massgebende Reineinkommen.
4.5.4 In Übereinstimmung mit dem soeben Dargelegten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den ausserordentlichen Liegenschaftsaufwand abzüglich 20 % des Liegenschaftsertrags in Höhe von total Fr. 61’690.– gesetzkonform dem massgebenden Einkommen hinzugerechnet hat.
Vergleicht man somit die massgebenden Einkommen aus den beiden Steuerperioden 2021 und 2022, zeigt sich, dass das massgebende Einkommen im Jahr 2022 um 3 % höher als im Jahr 2021 ausgefallen ist und somit vom Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2022 keine Einkommensminderung erfolgte.
Eine 25%ige Verminderung des massgebenden Einkommens im Vergleich zum Vorjahr 2021, wie sie für eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs gemäss § 6ter Abs. 1 IPVG vorausgesetzt wäre, ist deshalb in casu nicht gegeben. Bei diesem Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs gestützt auf die Steuerzahlen des Jahres 2022 abgelehnt hat. Gemäss § 6 Abs. 2 IPVG ist für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs des Durchführungsjahres 2023 somit nach wie vor das Einkommen der vorletzten Steuerperiode 2021, mithin das Einkommen von Fr. 128'534.–, massgebend.
Im Übrigen ist anzumerken, dass auch bei Zugrundelegung der Steuerzahlen des Jahres 2022 und in Anbetracht des massgebenden Einkommens in Höhe von Fr. 132'166.90 im Jahr 2022, insbesondere unter Berücksichtigung der Hinzurechnung des ausserordentlichen Liegenschaftsaufwandes gemäss § 1 lit. c1 IPVV, welches über der oberen Grenze des Prämienverbilligungsanspruches von Fr. 89'900.– läge, kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Durchführungsjahr 2023 bestünde.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs zu Recht verneint hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Da das ATSG in casu nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Kostenregelung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1). Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtlichen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber aber die Schaffung einer entsprechenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilligungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, erschiene es doch als eher befremdend, ja stossend, der unterliegenden Beschwerdeführerin in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen. Somit werden der Beschwerdeführerin vorliegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist bei vollumfänglichem Unterliegen ebenfalls nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.
Zug, 20. November 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am