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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 17. März 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA MLaw Marko Mrljes, zm rechtsanwaelte,
Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenversicherung
(Rente und berufliche Massnahmen)
S 2023 56
A.A.________, geboren 1984, war vom 1. Mai 2015 bis zum 30. November 2021 als B.________ bei der C.________ AG angestellt (IV-act. 14). Am 23. Februar 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 4. März 2022 [IV-act. 11]) erstellen und zog die Akten der Unfallversicherung Suva (IV-act. 13) bei. In der Folge holte sie den Arbeitgeberbericht der C.________ AG vom 17. März 2022 (IV-act. 14), die Akten der Krankentaggeldversicherung D.________ (IV-act. 15) und den Bericht von Dr. med. E.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 27. März 2022 (IV-act. 18) ein. Am 21. April 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung erfüllt seien und er von einer Eingliederungsberaterin bei der Stellensuche unterstützt werde (IV-act. 20). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2022 ein (IV-act. 30). Vom 16. August bis zum 9. September 2022 führte die Befas G.________ im Auftrag der IV-Stelle eine beruflich-medizinische Abklärung durch (vgl. Abklärungsbericht vom 20. September 2022, IV-act. 35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Januar 2023 [IV-act. 47] und Einwand ["Einsprache"] des Versicherten vom 4. Februar 2023 [IV-act. 53]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2023 (IV-act. 56) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zudem hielt sie fest, dass weitere Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt respektive zielführend seien.
B. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30.3.2023 sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Umschulungsmassnahmen in die Wege leitet und mit einem verwaltungsexternen medizinischen Gutachten die Auswirkungen der Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit rechtsgenüglich überprüft. Nach Abschluss der Umschulungsmassnahmen ist eine erneute Rentenberechnung durchzuführen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
C. Am 17. Mai 2023 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 15. Mai 2023 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (act. 2 f.).
D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 5).
E. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. Juli 2023 an seinen Anträgen fest (act. 7). Die Beschwerdegegnerin teilte am 24. Juli 2023 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte (act. 9).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 30. März 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).
2. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 30. März 2023; diese ging frühestens am 31. März 2023 beim Beschwerdeführer ein (act. 1 S. 2). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 12. Mai 2023 der Post übergeben (vgl. Briefumschlag zu act. 1). Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) – gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa; BGer 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.1).
3.3
3.3.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
3.3.2 Der Anspruch auf berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Die Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2).
3.3.3 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Umschulung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3.4 Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (BGer 9C_289/2022 vom 27. Juli 2023 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (BGE 138 V 218 E. 6; BGer 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). Fehlt es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (BGer 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3 mit Hinweis). Die Einstellung einmal zugesprochener beruflicher Eingliederungsmassnahmen wegen angeblich fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft darf indes zwingend erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG) erfolgen (BGer 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.8.2 mit Hinweisen).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis).
3.6 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sie mit Mitteilung vom 21. April 2022 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten bejaht habe. Die zuständige Beraterin habe die Eingliederung per 21. September 2022 abgeschlossen. Weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt respektive zielführend. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als B.________ aufgrund der ausgewiesenen degenerativen lumbalen Schmerz- und Reizproblematik seit dem 20. Januar 2021 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In einer rückenadaptierten angepassten Tätigkeit sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung könnte er als B.________ ein jährliches Einkommen von Fr. 80'880.– erzielen. Mit gesundheitlicher Beeinträchtigung sei es ihm möglich, ein Einkommen von Fr. 65'532.– zu erwirtschaften. Demgemäss ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'348.– und ein Invaliditätsgrad von 19 %. Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 56).
4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung lediglich festgehalten habe, weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht zielführend und notwendig. Diese Begründung sei ungenügend und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf die Aktenbeurteilungen von Dr. med. H.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) könne sodann nicht abgestellt werden. Als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sei er zur Beurteilung der Rückenbeschwerden, welche auf einen posttraumatischen Bandscheibenvorfall zurückzuführen seien, nicht kompetent. Zudem habe Dr. H.________ das erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Bestimmung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht mit medizinischen Fakten begründet. Im Weiteren seien die Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt. Im Rahmen des Einkommensvergleichs habe die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Valideneinkommens fälschlicherweise keinen 13. Monatslohn berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren (act. 1).
5. Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen:
5.1 Die Ärzte des I.________, welche im Auftrag der D.________ am 30./31. August 2021 eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) durchgeführt hatten, stellten im Bericht vom 28. September 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 15/48):
belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom mit intermittierender radikulärer Schmerzausstrahlung Dermatom L4 rechts mit/bei:
Diskopathie L3/4 mit Diskusprotrusion und konsekutiv rezessaler Stenosierung mit Tangierung der Nervenwurzel L4 rechts
Anlagebedingt eher enger Spinalkanal
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des I.________ eine Adipositas Klasse I BMI 34 kg/m2. Sie erklärten, dass die als sehr schwer zu taxierende Tätigkeit als B.________ aufgrund der Gewichtsbelastung und der einzunehmenden rückenbelastenden Körperpositionen, wie Arbeiten in der Hocke und in vorgeneigter Körperhaltung, nur noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei. Eine wechselpositionierende, mittelschwere berufliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ganztags zumutbar (IV-act. 15/50).
5.2 Doktor F.________ nannte im Bericht vom 26. August 2022 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2, bestehend seit Oktober 2021). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er nicht an. Doktor F.________ erklärte, er könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vollzeitlich zumutbar (IV-act. 30/3–5).
5.3 Doktor med. J.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, der den Beschwerdeführer am 25. August 2022 im Rahmen der Befas-Abklärung untersucht hatte, hielt im Bericht vom 20. September 2022 fest, dass ein chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts gegeben sei. Medizinisch bestehe analog zur Beurteilung des I.________ und des Hausarztes Dr. E.________ eine volle Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende, maximal mittelschwere Tätigkeiten (IV-act. 35/14).
5.4 Doktor med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer ebenfalls im Rahmen der Befas-Abklärung am 18. August 2022 untersucht hatte, hielt im Bericht vom 20. September 2022 fest, dass eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu diagnostizieren sei. Aus fachpsychiatrischer Sicht könne keine wesentliche und dauerhafte Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit erkannt werden (IV-act. 35/17).
6.
6.1
6.1.1 In medizinischer Hinsicht lag der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen die bidisziplinäre Beurteilung von Dr. J.________ und Dr. K.________ vom 20. September 2022 zugrunde (IV-act. 35).
6.1.2 Doktor J.________ legte in dieser Beurteilung dar, dass ein chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts gegeben sei. Intermittierend seien radikuläre Ausstrahlungen denkbar. Eine radikuläre Ausfallsymptomatik lasse sich jedoch nicht objektivieren. In mehreren MRIs sei eine Diskopathie L3/4 ersichtlich gewesen. Eine breitbasige Protrusion führe zu einer leichten spinalen Enge bei bereits konstitutionell eher eng angelegtem Spinalkanal. Beschrieben sei auch eine rezessale Einengung rechts, was die intermittierenden Ausstrahlungen in den rechten Oberschenkel erklären könnte. Wie bereits anlässlich der FOMA mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Jahr 2021 würden sich auch anlässlich der aktuellen Untersuchung mehrere Zeichen einer nicht-organischen Symptomausweitung (positive Scheinmanöver, weitgehende Therapieresistenz auf alle Behandlungen, nicht-organische Hypästhesie im rechten Bein) zeigen. Es müsse deshalb von einer nicht-organisch bedingten Chronifizierung ausgegangen werden. Mit einer monosegmentalen degenerativen Wirbelsäulenveränderung allein würden sich die anhaltenden therapieresistenten Schmerzen nicht plausibel erklären lassen (IV-act. 35/14). Doktor K.________ führte sodann aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Schmerzausweitung gegeben sei. Es bestünden psychosoziale und emotionale Konflikte (unter anderem eine Verbitterung). Zu diagnostizieren sei eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Darunter seien auch die depressiven Symptome zu subsumieren. Aufgrund der vorhandenen Alltagsfunktionalität im privaten Kontext und des psychiatrischen Behandlungsumfangs sei von einer leichten Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Eine wesentliche und dauerhafte Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit könne aus fachpsychiatrischer Sicht nicht erkannt werden (IV-act. 35/16–17). Im Rahmen der bidisziplinären Beurteilung kamen Dr. J.________ und Dr. K.________ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden, maximal mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Er könne repetitiv Lasten bis maximal ca. 7 kg, einzeln bis 15 kg und selten bis maximal 20 kg tragen. Die motorischen Funktionen seien normal. Zu vermeiden seien langandauerndes vorgeneigtes Sitzen, längeres Stehen an Ort und häufige Arbeiten in gebückter Haltung oder mit extendiertem Rumpf. Eine Kälte-/Feuchtigkeitsexposition sei nur selten möglich. Zu vermeiden seien zudem Vibrationen und axiale Schläge (IV-act. 35/17–18).
6.1.3 Diese Beurteilung von Dr. J.________ und Dr. K.________, welche sie in Kenntnis der relevanten Vorakten abgaben, ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Das von ihnen erstellte Belastungsprofil ist detailliert und mit Blick auf die vorhandenen Rückenbeschwerden nachvollziehbar. Die Einschätzung von Dr. J.________ und Dr. K.________, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, deckt sich überdies mit den Beurteilungen der Ärzte des I.________ und auch der behandelnden Dr. E.________ (vgl. IV-act. 18/3) und Dr. F.________. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers beruht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, auf welche die Beschwerdegegnerin abstellte, nicht auf einer (reinen) Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. H.________. Doktor H.________ hat im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten als RAD vielmehr geprüft, ob die Beurteilung von Dr. J.________ und Dr. K.________, welche eingehende fachärztliche Untersuchungen durchgeführt hatten, nachvollziehbar ist (IV-act. 43). Dies ist nicht zu beanstanden. Auf deren Beurteilung kann demnach abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich.
6.2 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
6.2.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist vom Einkommen auszugehen, das der Beschwerdeführer bei der C.________ AG vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte. Wie dem Arbeitgeberbericht vom 17. März 2022 sowie dem in der Beilage dazu eingereichten Lohnjournal (IV-act. 14) zu entnehmen ist, betrug der Monatslohn ab dem 1. Januar 2020 brutto Fr. 6'740.–. Dieser Lohn wurde dem Beschwerdeführer 13 Mal ausgerichtet. Hinzu kam eine Mittagszulage von monatlich Fr. 300.– (vgl. dazu BGer 8C_762/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.2.3). Angepasst an die Nominallohnindexentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993–2022, Tabelle T1.93, Männer, Total) ergibt sich für das Jahr 2022 demnach ein Valideneinkommen von Fr. 92'195.60 ([Fr. 6’740.– x 13] + [Fr. 300.– x 12] : 130.9 x 132.3).
6.2.2 Aufseiten des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen (LSE 2020, TA1_tirage_skill_ level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990–2022, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993–2022, Tabelle T1.93, Männer, Total) ergibt sich somit ein Einkommen von Fr. 66'014.70 (Fr. 5'261.– x 12 : 40 x 41.7 : 131.9 x 132.3). Ein leidensbedingter Abzug ist nicht zu berücksichtigen. Dies mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende, maximal mittelschwere Tätigkeiten mit den umschriebenen Einschränkungen (vgl. E. 6.1.2) nach wie vor in einem 100%-Pensum möglich sind, weshalb ihm grundsätzlich noch ein weites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten offensteht (vgl. dazu etwa BGer 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Überdies rechtfertigen auch sein Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Aufenthaltskategorie keinen Abzug.
6.2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92'195.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'014.70 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'180.90 und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 28 % (Fr. 26'180.90 : Fr. 92'195.60).
7.
7.1 Nachdem dem Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 38-jährig war, die bisherige Tätigkeit als B.________ nicht mehr zumutbar ist, ist nun zu prüfen, ob ein allfälliger Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen besteht. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, dass die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehle (vgl. dazu auch act. 5 S. 3).
7.2 Die Fachpersonen der Befas hielten im Abklärungsbericht vom 20. September 2022 fest, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich viele Möglichkeiten hätte und auch gute Ressourcen bewiesen habe. Die Diskrepanz zwischen der subjektiven und der objektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch gross. Er verfüge über ein durchschnittliches kognitives Potential. Aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse und der fehlenden Schulbildung in der Schweiz erfülle er die Anforderungen für berufsbildende Massnahmen im Rahmen von Grundausbildungen allerdings nicht. Möglich wäre die Qualifizierung anhand von Kursen. Sein Verhalten habe im Abklärungskontext deutlich demonstrative Züge gehabt (IV-act. 35/20–21). In der Stellungnahme vom 21. September 2022 hielt die Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin fest, dass das Ziel der Befas-Abklärung eine Qualifikation "on the job" gewesen sei, bei welcher mögliche Einsatzgebiete hätten eruiert werden sollen. Der Beschwerdeführer habe aber leider schmerzbedingt nicht von der Befas-Abklärung profitieren können. Er habe sich vom Hausarzt bereits nach dem ersten Tag zu 70 % arbeitsunfähig schreiben lassen. In der restlichen Zeit sei er nur drei Stunden anwesend gewesen und habe in dieser Zeit nochmals zusätzliche Pausen benötigt. Dies habe einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht entsprochen. Der im Befas-Bericht erwähnte Arbeitgeber hätte Interesse am Beschwerdeführer gehabt und ihm die Möglichkeit geboten, eine Ausbildung als Projektleiter zu absolvieren. Der Beschwerdeführer sei jedoch der Auffassung gewesen, dass er Hilfsarbeiten hätte verrichten müssen, welche unter seinen Qualifikationen gewesen wären. Anlässlich des Abschlussgesprächs sei kommuniziert worden, dass er nicht bei der Eingliederung unterstützt werden könne, da er sich offenbar subjektiv nicht arbeitsfähig fühle (IV-act. 36/6).
7.3 Wie sich aus dem Bericht der Befas vom 20. September 2022 ergibt, konnte die beruflich-medizinische Abklärung vom 16. August bis zum 9. September 2022 nur teilweise durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer vom Hausarzt ab dem zweiten Tag zu 70 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Den externen Arbeitseinsatz als Objektleiter Gebäudehülle bei der L.________ AG in M.________ brach er schon am ersten Tag ab (IV-act. 35/5). Zudem ergaben sich im Rahmen der Befas-Abklärung Hinweise auf eine Selbstlimitierung und Aggravierung (IV-act. 35/21). Dies deutet auf eine Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers hin, welche eine Eingliederung zumindest erschwert. Andererseits wies die Eingliederungsberaterin jedoch auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Invalidenversicherung hinsichtlich der Kostenübernahme für Deutschkurse und Umschulungen/Ausbildungen eine grosse Erwartungshaltung habe (IV-act. 36/6). An den zwischen dem 15. und dem 26. August 2022 im Rahmen der Befas-Abklärung erfolgten Tests betreffend Konzentration, Intelligenz, Spracheinstufung, Persönlichkeit und Interessen/Neigungen sowie an den medizinischen Untersuchungen hatte der Beschwerdeführer denn auch teilgenommen. Diesbezüglich sind keine Fehltage aktenkundig (IV-act. 35/5). Im vonseiten der Befas unterbreiteten Fragebogen i28plus gab er dabei an, dass ihn bei den Berufsfunktionen, für welche in der Regel keine formale Ausbildung vorausgesetzt werde, die Tätigkeiten als Projektleiter/Coach, im Bereich Baukonstruktion (Planung), als Sachbearbeiter Innendienst, Kranführer, Sicherheitsassistent Polizei oder im Support-Rechenzentrum (Informatik) interessieren würden (IV-act. 35/6; vonseiten der Befas wurden im Übrigen etwa auch Tätigkeiten als Chauffeur, im Bereich der Maschinenüberwachung oder Sicherheit vorgeschlagen; IV-act. 35/20). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer sodann einzig die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen. Dies wiederum deutet auf das Vorhandensein einer gewissen Arbeitsmotivation hin. In Würdigung der gesamten Umstände kann im Zeitpunkt der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen im September 2022 – lediglich ca. sieben Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2022 – damit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden. Ob vorliegend für die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen infolge mangelnder subjektiver Eingliederungsfähigkeit auch zwingend ein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen gewesen wäre, muss unter diesen Umständen nicht erörtert werden. Abschliessend ist zu bemerken, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2023, wonach weitere Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt und zielführend seien, zwar äusserst knapp ausgefallen ist. Eine allfällige Rückweisung der Sache ausschliesslich zur erneuten Begründung würde indes zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb davon abzusehen ist (vgl. E. 3.6).
8. Die angefochtene Verfügung ist demnach insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen verneint wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zusätzliche beruflich-erwerbliche Abklärungen vornehme und über einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen neu entscheide. Zu prüfen ist insbesondere die Durchführung eines allfälligen Arbeitsversuchs (vgl. dazu IV-act. 35/20) und/oder einer Umschulung – die hierfür erforderliche Voraussetzung der Erwerbseinbusse von mindestens 20 % ist erfüllt (vgl. E. 6.2.3). Wie die Fachleute der Befas feststellten (IV-act. 35/20), dürfte dabei mit Blick auf die fehlende Ausbildung des Beschwerdeführers in der Schweiz und auf dessen Deutschkenntnisse insbesondere eine Qualifizierung anhand von Kursen in Betracht fallen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
9.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Im vorliegenden Verfahren sind die Kosten ermessensweise auf Fr. 800.– anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer vollumfänglich zurückzuerstatten.
9.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2023 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen verneint wurde. Die Sache wird an die IV-Stelle Zug zurückgewiesen, damit diese zusätzliche beruflich-erwerbliche Abklärungen vornehme und danach über einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug der Ziffern 2 und 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 17. März 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2023 56