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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 7. Oktober 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch RA lic. iur. Christian Haag
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
weiter verfahrensbeteiligt:
PKG Pensionskasse, Zürichstrasse 16, 6000 Luzern 6
Beigeladene
betreffend
Invalidenversicherung
(Leistungen)
S 2023 50
A.a A.________, geboren 1968, diplomierte Kauffrau HF (vgl. IV-act. 44/3), meldete sich am 14. Mai 2003 (Eingangsdatum) wegen Rückenbeschwerden nach einer Diskushernienoperation bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Berufsberatung und auf Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 13). Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 verneinte sie einen Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen und auf eine Rente (IV-act. 25).
A.b Am 19. Juni 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf wiederholte Infekte und eine Schilddrüsenerkrankung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 27). Mit Verfügung vom 17. November 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (IV-act. 41).
A.c Am 5. September 2019 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Status nach multiplen embolischen Hirninfarkten bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 42). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor. Am 12. März 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Eingliederungsberaterin übernehme (IV-act. 84). Am 8. Oktober 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 26. Oktober 2020 bis zum 25. Januar 2021 beim B.________ (IV-act. 101; vgl. auch Schlussbericht für Integrationsmassnahmen vom 3. Februar 2021, IV-act. 120). In der Folge gab sie beim BEGAZ Begutachtungszentrum ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 22. Januar 2023 erstattet wurde (IV-act. 219). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 31. Januar 2023 (IV-act. 221) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2023 (IV-act. 230 und 232) mit Wirkung ab dem 1. April 2020 eine ganze Rente zu. Per 1. April 2020 ermittelte sie dabei einen Invaliditätsgrad von 100 %, ab dem 1. März 2021 von 72 %, vom 1. August bis zum 30. September 2021 von 100 % und ab dem 1. Oktober 2021 von 81 %.
B. Dagegen erhob die Versicherte am 11. April 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2):
1. Die Verfügung vom 16. März 2023 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente auszurichten und dies sei rechtsverbindlich auch gegenüber der Beizuladenden festzustellen.
3. Die PKG Pensionskasse sei beizuladen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
C. Am 18. April 2023 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 12. April 2023 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (act. 2 f.).
D. Mit Verfügung vom 19. April 2023 lud das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die PKG Pensionskasse zum Verfahren bei (act. 4).
E. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2023 folgende Anträge (act. 5 S. 2):
1. Die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als der Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2022 auf 83 % festzusetzen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
F. Mit Replik vom 19. Mai und Duplik vom 4. Juli 2023 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (act. 7 und 10).
G. Die Beigeladene stellte in der Stellungnahme vom 29. September 2023 folgende Anträge (act. 13 S. 2):
1. Auf die Beschwerde vom 11. April 2023 sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
H. Am 5. Oktober 2023 liess sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Beigeladenen vom 29. September 2023 vernehmen (act. 15).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 16. März 2023; diese ging am 20. März 2023 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein (act. 1 S. 3). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 11. April 2023 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist diesen formellen Anforderungen Genüge getan. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 28. April 2019 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen der C.________ AG könnte sie mit der Tätigkeit als Logistik-Managerin ohne Invalidität – nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung – ein Einkommen von Fr. 131'944.– erzielen. Nachdem bis zum 28. Februar 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bestanden habe, sei die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig gewesen. In einer solchen Tätigkeit hätte sie ab dem 1. März 2021 gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2020, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, Frauen) ein jährliches Einkommen von Fr. 37'433.– erzielen können. Bei einem Einkommen ohne Invalidität von Fr. 131'944.– und einem Einkommen mit Invalidität von Fr. 37'433.– resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 94'511.– und damit ein Invaliditätsgrad von 72 %. Vom 1. August bis zum 30. September 2021 habe erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, was zu einem Invaliditätsgrad von 100 % geführt habe. Ab dem 1. Oktober 2021 könne von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen werden. Mit Invalidität könnte die Beschwerdeführerin seither – wiederum ausgehend von der LSE 2020 – ein Einkommen von Fr. 24'955.– erzielen. Beim Einkommen ohne Invalidität von Fr. 131'944.– ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 106'988.– und ein Invaliditätsgrad von 81 %. Die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation vom 31. August bis zum 17. Oktober 2022 habe keinen Einfluss auf den Rentenanspruch (IV-act. 230).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass ihr versicherter Jahreslohn nach BVG gemäss Vorsorgeausweis der Beigeladenen Fr. 130'000.– betrage. Nehme man diesen als Massstab für die Überentschädigungsberechnung, läge die Überentschädigungsgrenze nach BVG (= 90 %; vgl. Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) bei Fr. 117'000.–. Somit ergebe sich ab dem 1. März 2021 folgende Überentschädigungsberechnung aus zweiter Säule:
Überentschädigungsgrenze Fr. 117'000.–
abzüglich IV-Rente jährlich Fr. 29'400.–
abzüglich Invalideneinkommen Fr. 37'433.–
abzüglich ungekürzte IV-Rente aus 2. Säule Fr. 64'999.80 (vgl. Vorsorgeausweis)
Total – Fr. 14'832.80
Es drohe daher eine Überentschädigungskürzung von jährlich Fr. 14'832.80. Ab dem 1. Oktober 2021 sehe die Situation wie folgt aus:
Überentschädigungsgrenze Fr. 117'000.–
abzüglich IV-Rente jährlich Fr. 29'400.–
abzüglich Invalideneinkommen Fr. 24'955.–
abzüglich ungekürzte IV-Rente aus 2. Säule Fr. 64'999.80
Total – Fr. 2'354.80
Es drohe somit eine Überentschädigungskürzung von jährlich Fr. 2'354.80. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin mache es Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf die Beigeladene auszudehnen, so dass diese das Urteil in einem späteren gegen sie gerichteten Prozess gegen sich gelten lassen müsste. In der angefochtenen Verfügung sei zu beanstanden, dass das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 131'944.– festgelegte Valideneinkommen zu tief sei, da die Lohnnebenleistungen der C.________ AG für Kost und Logis von Fr. 1’760.– (Fr. 160.– x 11) pro Jahr zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Zudem sei bei Zielerreichung ein Jahreszielbonus von Fr. 20'000.– vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin, die als willensstark, unabhängig und zielstrebig beschrieben werde, sei in der Vergangenheit eine ausserordentlich leistungsorientierte und hochqualifizierte Arbeitnehmerin gewesen. Regelmässig habe sie Einkommen von deutlich mehr als Fr. 130'000.– erzielt. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie das Jahresziel ohne Gesundheitsschaden erreicht und den Jahreszielbonus von Fr. 20'000.– erhalten hätte. Per 2019 ergebe sich damit ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 151'760.– und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 von Fr. 154'029.–. Im Weiteren müsse die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angesichts des von den Gutachtern des BEGAZ erstellten, stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils und einer Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 40 % verneint werden. Der Invaliditätsgrad betrage daher 100 %. Eventualiter sei mit Blick auf das stark eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom Kompetenzniveau 1 auszugehen, wobei ein Tabellenlohnabzug von 25 % zu gewähren sei. Demgemäss ergebe sich bei einer hypothetischen 100%igen Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 39'339.–. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % resultiere ein Einkommen von Fr. 23'603.– und bei einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % ein solches von Fr. 15'736.–. Stelle man das Valideneinkommen von Fr. 154'029.– dem Invalideneinkommen von Fr. 15'736.– gegenüber, ergebe sich eventualiter ein Invaliditätsgrad von 90 %. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 23'603.– ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 85 %. Das Valideneinkommen wirke sich auf den mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Art. 34a BVG aus. Ein fehlendes oder tieferes Invalideneinkommen führe zu einer geringeren Überentschädigung im Bereich der Beizuladenden. Der Entscheid der Invalidenversicherung über die Höhe der Vergleichseinkommen und die Höhe der Restarbeitsfähigkeit sei für die Pensionskasse grundsätzlich bindend. Ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sei deshalb zu bejahen (act. 1, 7 und 15).
2.3 Die Beigeladene brachte in der Stellungnahme vom 29. September 2023 vor, dass die Beschwerdeführerin nicht die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. April 2020, sondern lediglich die Begründung der Verfügung anfechte. Ein Rechtsschutzinteresse sei jedoch zu verneinen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung richte, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt werde. Die Feststellungen zum IV-Grad würden sodann keine Bindungswirkung für die Überentschädigung der beruflichen Vorsorge entfalten, sondern lediglich widerlegbare Vermutungen darstellen. Um allenfalls unzutreffende Vermutungen, die sich aus den Feststellungen der Invalidenversicherung zum Validen- und Invalideneinkommen ergeben könnten, zu widerlegen, stehe der Beschwerdeführerin das ordentliche Klageverfahren nach Art. 73 BVG offen. Es entstünden ihr somit keine prozessualen Nachteile, die ein Rechtsschutzinteresse begründen könnten (act. 13).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde besteht.
3.2
3.2.1 Wurde, wie vorliegend, eine präsumtiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung unbestrittenermassen rechtzeitig in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet (vgl. IV-act. 221 und 232), sind die wesentlichen Feststellungen und Beurteilungen für die Festsetzung des Invaliditätsgrades in dem das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren abschliessenden Entscheid für sie grundsätzlich verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diese Bindung gilt für den obligatorischen Bereich (Art. 23 ff. BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2) und, soweit das einschlägige Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung, auch im überobligatorischen Bereich (BGer 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a Abs. 1 BVG). Zu diesen anderen anrechenbaren Einkünften gehört bei Bezügern von Invalidenleistungen u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Art. 24 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]; BGer 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.2).
Die Vorsorgeeinrichtung, die eine Kürzung der obligatorischen Invalidenleistungen beabsichtigt, muss der teilinvaliden versicherten Person das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren, die ihr die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des von der Invalidenversicherung ermittelten Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen. Diesem Gehörsanspruch steht freilich auf Seiten der versicherten Person eine entsprechende Mitwirkungspflicht gegenüber. Sie hat im Überentschädigungsverfahren alle im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 und 4.2.2; BGer 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.2.3).
Die der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenbemessung zugrunde gelegte (Rest-) Arbeitsfähigkeit und das gestützt darauf ermittelte Invalideneinkommen bestimmen aufgrund der im Regelfall vorhandenen Bindungswirkung massgeblich, ob und in welcher Höhe der versicherten Person im berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsverfahren ein im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Sie beeinflussen in einem erheblichen Masse den Umfang, um den eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente gegebenenfalls infolge Überentschädigung gekürzt wird. Wirken sich die diesbezüglichen Faktoren somit unmittelbar auf die berufsvorsorgerechtlichen Belange aus, ist ein schutzwürdiges Interesse des Versicherten an der Feststellung einer geringeren bzw. nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit, eines daraus resultierenden niedrigeren bzw. mit Fr. 0.– zu veranschlagenden Invalidenkommens und eines sich daraus ergebenden höheren Invaliditätsgrades zu bejahen. Anders zu entscheiden hiesse, dass der Versicherte die entsprechenden Bemessungselemente zu keinem Zeitpunkt (und in keinem Verfahren) überprüfen lassen könnte, befasst sich die Vorsorgeeinrichtung anlässlich eines Überentschädigungsverfahrens doch einzig mit allfälligen gegen die Erzielung eines dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens – und damit gegen die Verwertbarkeit der invalidenversicherungsseitig angenommenen Arbeitsfähigkeit – vorgebrachten Einwänden. Anzumerken ist überdies, dass sich im Falle der Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Intervention des Versicherten bezüglich der Überentschädigungsberechnung der Vorsorgeeinrichtung erübrigte, da der Posten "zumutbares Erwerbseinkommen" entfiele und sich dadurch die auszuzahlende Rente erhöhte. Auch unter diesem Gesichtspunkt – Vermeidung eines zusätzlichen Verfahrens – ist ein schützenswertes Feststellungsinteresse des Versicherten mithin gegeben (BGer 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen).
3.2.2 Durch die Beiladung wird die Rechtskraft des (letztinstanzlich gefällten) Urteils auf die beigeladene Vorsorgeeinrichtung ausgedehnt. In einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess hat die Beigeladene das Urteil gegen sich gelten zu lassen. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu; sie führt namentlich nicht dazu, dass über Rechtsbegehren zu befinden ist, welche die Zusprechung von Leistungen der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben (BGE 130 V 501).
3.3 Die Beigeladene wies zwar zutreffend darauf hin, dass das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses an der Beurteilung einer Beschwerde in der Regel nur bejaht wird, wenn eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (vgl. dazu etwa BGer 8C_539/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweis). Da der Invaliditätsgrad gemäss Art. 24 Ziff. 2 des Vorsorgereglements der Beigeladenen grundsätzlich nach Massgabe des Entscheids der Invalidenversicherung festgelegt wird (BF-act. 4), der Beschwerdeführerin mit Blick auf die von der Beigeladenen im Vorsorgeausweis vom 8. März 2019 bereits errechnete Vollinvalidenrente von Fr. 64'999.80 (BF-act. 3) unmittelbar eine Kürzung wegen Überentschädigung droht und die Beigeladene in der Stellungnahme vom 29. September 2023 nicht erklärte, auf eine Kürzung wegen Überentschädigung zu verzichten (act. 13), ist hier jedoch eine besondere Konstellation gegeben. Diese Konstellation ist mit dem Sachverhalt, der BGer 9C_246/2016 vom 31. August 2016 zugrunde lag, weitestgehend zu vergleichen. In jenem vom Bundesgericht beurteilten Fall sprach eine IV-Stelle einem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 83 % eine ganze Rente zu, woraufhin die zuständige Vorsorgeeinrichtung die auszurichtenden Rentenleistungen infolge Überentschädigung kürzte. Das kantonale Gericht trat in der Folge auf die vom Versicherten gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde – nach Beiladung der Vorsorgeeinrichtung – nicht ein. Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Versicherte nicht primär die mangelnde Verwertbarkeit der ihm attestierten Restarbeitsfähigkeit kritisiere, sondern den Umstand des ihm bescheinigten Leistungsvermögens an sich beanstande. Die Überprüfung des ihm bescheinigten Leistungsvermögens wäre im Überentschädigungsverfahren jedoch nicht mehr möglich (vgl. Sachverhalt A. und B. und E. 5.2.3.1 und 5.2.3.2). Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin ebenfalls die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Validen- und Invalideneinkommen und die sich daraus ergebenden Invaliditätsgrade. Überdies macht sie auch geltend, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. Ob die Beschwerdegegnerin die Vergleichseinkommen korrekt ermittelt hat, kann – anders als die mangelnde Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit – einzig im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren überprüft werden. Hätte die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 16. März 2023 nicht angefochten, wäre ihr eine entsprechende Überprüfung verwehrt geblieben. Unter diesen Umständen ist ein schützenswertes Feststellungsinteresse an der Beurteilung der Beschwerde zu bejahen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.
4.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 16. März 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).
Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 16. März 2023, womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, finden indessen die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen des IVG auf den vorliegenden Fall Anwendung (vgl. auch Ziff. 9100 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]) und werden in dieser Fassung zitiert.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3
4.3.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; BGer 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGer 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGer 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 5.1 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
4.3.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen; BGer 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGer 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; 138 V 457 E. 3.4; BGer 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.2 mit Hinweisen).
4.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
4.5
4.5.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden.
4.5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa; BGer 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.1). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa–cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2; 126 V 75 E. 6).
Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV; in der vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 geltend gewesenen Fassung; vgl. dazu auch das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene IV-Rundschreiben Nr. 432 – Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges).
4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des BEGAZ vom 22. Januar 2023 (IV-act. 219).
5.2 Die Ärzte des BEGAZ stellten im Gutachten vom 22. Januar 2023 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 219/12):
1. bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3)
2. insgesamt mittelschwere neuropsychologische Störung mit zur Hauptsache attentionalen und einzelnen exekutiven Funktionsdefiziten sowie mit einer schweren kognitiv-mentalen Fatigue
3. Status nach zweimaliger Aortenklappenendokarditis mit insgesamt dreimaliger Herzoperation und letztem biologischem Wurzelersatz am 13. September 2022 (ICD-10 I33.0)
4. Hochschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3)
5. Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)
6. Hyperakusis (ICD-10 H93.2)
7. intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82) bei
unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion
Zustand nach multiplen embolischen Hirninfarkten 2019 (parietal rechts, zerebellär rechts, zerebellär links und klinisch Verdacht auf Hirnstammischämie)
8. klinisch deutliche Gangataxie, leichte Ataxie der unteren Extremitäten, Fingerfeinmotorikstörung rechts, rechtsseitige Hemihypästhesie und Hemialgesie sowie schwere Fatigue und kognitive Defizite (siehe Neuropsychologie) bei
Status nach multiplen embolischen Hirninfarkten u.a. Parietallappen rechts
ED 25.06.2019 und zerebellär rechts, ED 06.07.2019
Status nach subakuter Iakunärer Ischämie, DD infratentoriell/multifokal, Erstmanifestation 11.08.2019
Status nach hypovolämischem, hämorrhagischem und septischem Schock mit/bei Aortenklappenendokarditis ED 21.06.2019
9. ausgeprägte muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechtsbetont in Kombination mit einem Zervikovertebralsyndrom bei klinischem Verdacht auf degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des BEGAZ folgende (IV-act. 219/13–14):
10. Diabetes mellitus Typ 2
11. posttraumatische sekundäre Gonarthrose links bei Status nach Autounfall 1992 mit komplexer Kniebinnenverletzung und Status nach mehreren operativen Eingriffen
12. Status nach ORIF distaler Radius rechts am 05.08.2021 bei Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur rechts am 01.08.2021
13. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (früher links) bei Status nach Hemilaminektomie L5/S1 links mit Entfernen eines sequestrierten Bandscheibenvorfalls am 24.06.2002 bei linksseitiger kompressiver Radikulopathie infolge sequestrierter Diskushernie Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1 links
14. Osteoporose
15. Status nach Tendinitis calcarea links mit subacromialer Steroidinfiltration am 06.02.2020
16. Status nach Epicondylopathia humeri radialis beidseits mit Steroidinfiltration 2014 links und 2016 rechts
17. bikuspide Aortenklappe mit schwerer Stenose (ICD-10 Q23.1)
18. AV-Block 3. Grades, Status nach Implantation eines Schrittmachers (ICD-10 I44.2)
19. leichte sensible Polyneuropathie (ICD-10 G62.9) bei
Status nach Critical-Illness-Polyneuropathie im Rahmen der schweren Grunderkrankung (hypovolämischer, hämorrhagischer und septischer Schock mit/bei Aortenklappenendokarditis ED 21.06.2019)
Diabetes mellitus Typ 2
20. Migräneäquivalent (Stehstörungen im Sinne von Augenflimmern; ICD-10 G43.1)
21. Verdacht auf episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)
22. Status nach CTS-Operation links ca. im 14. Lebensjahr (ICD-10 G56.0)
23. Binge-Eating-Disorder (ICD-10 F50.8)
Die Ärzte des BEGAZ erklärten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit 2019 nicht mehr möglich sei. Eine körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit ohne längerdauernde oder wiederholte Arbeitshaltungen auf oder über der Schulterhorizontalen sei aus rheumatologischer Sicht als angepasst anzusehen. Aus kardiologischer Sicht bestünden bei der Aortenklappenprothese ein erhöhtes Blutungsrisiko und ein deutlich erhöhtes Risiko für bakterielle Infektionen. Aus otoneurologischer Sicht seien ebenfalls qualitative Einschränkungen und eine verminderte Leistungsfähigkeit gegeben. Aufgrund der deutlichen Gangataxie seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit Absturzgefahr nicht mehr möglich. Gehende Tätigkeiten und Tätigkeiten auf unebenem Boden sollten vermieden werden. Infolge der Feinmotorikstörung der rechten Hand seien feinmotorische Tätigkeiten nicht mehr möglich. Wegen der schweren Fatigue sei von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eineinhalb Jahre nach dem letzten cerebrovaskulären ischämischen Ereignis vom 11. August 2019 sei von keiner wesentlichen Besserung mehr auszugehen. Während dieser Zeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus psychiatrischer Sicht würden einfache, überschaubare und strukturierte administrative Tätigkeiten ohne Zeitdruck mit der Möglichkeit von Kurzpausen ohne Leitungsfunktion als angepasst gelten. Von März bis Oktober 2021 habe in einer angepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit Oktober 2021 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 31. August bis zum 17. Oktober 2022 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 219/16–19).
5.3 Diese fachärztliche Beurteilung der Gutachter des BEGAZ, welche sie in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgaben, ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Der neurologische Gutachter des BEGAZ wies in seiner Expertise vom 20. Dezember 2022 dabei ausdrücklich darauf hin, dass administrative und organisatorische Tätigkeiten noch möglich seien, wobei er auch die feinmotorische Störung rechts berücksichtigte (IV-act. 219/122). Da davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin das im Rahmen von solchen Tätigkeiten zuweilen notwendige Bedienen einer PC-Tastatur und einer PC-Maus mit der rechten Hand noch teilweise und mit der linken Hand vollumfänglich möglich ist, erscheint diese Einschätzung plausibel. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (act. 5 S. 4), besteht bei administrativen Tätigkeiten bzw. bei Bürotätigkeiten, die im Übrigen als wechselbelastend gelten können, sodann kein erhöhtes Verletzungs-, Blutungs- oder Infektionsrisiko. Dass nicht in einem Grossraumbüro zu verrichtende Büroarbeiten ohne Zeitdruck grundsätzlich noch zumutbar sind, hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert bestritten (act. 1 S. 12). Auf die Beurteilung der Ärzte des BEGAZ kann damit abgestellt werden. Zu ergänzen ist, dass mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin infolge der am 1. August 2021 erlittenen distalen Radiusfraktur rechts auch vom 1. August bis zum 30. September 2021 in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war (IV-act. 230/1).
6.
6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch wirtschaftlich verwerten kann.
6.2 Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese nach einer kaufmännischen Lehre zunächst bei verschiedenen Firmen im Bereich Sachbearbeitung tätig war. In der Folge absolvierte sie diverse Weiterbildungen und arbeitete bei mehreren Firmen im Bereich D.________ in leitender Position. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über sehr gute Sprachkenntnisse (Deutsch, Französisch, Englisch) und über gute IT-Kenntnisse (IV-act. 44). Im massgebenden Zeitpunkt, in welchem über die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit entschieden werden konnte, das heisst am 22. Januar 2023 (Zeitpunkt der Gutachtenserstellung des BEGAZ, IV-act. 219), war die E.________ 1968 geborene Beschwerdeführerin 54 Jahre alt. Seither sind ihr einfache, strukturierte administrative Tätigkeiten ohne Zeitdruck mit der Möglichkeit von Kurzpausen noch in einem 40 % möglich. Damit stehen der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch teilzeitliche Bürotätigkeiten, insbesondere im Bereich Sachbearbeitung, offen. Angesichts der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 4.3) und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (in der Regel wird die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erst ab einem Alter von mehr als 60 Jahren bejaht – vgl. dazu etwa BGer 8C_452/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 2.4.2 und E. 3.4; 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.2.1; 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.2–6), ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung zu bejahen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
7.2
7.2.1 Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nur das mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von dem Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden, als anrechenbar gilt (Art. 25 Abs. 1 IVV). Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 2 AHVV).
Dem Anstellungsvertrag zwischen der C.________ AG und der Beschwerdeführerin vom 27. November 2018 (BF-act. 5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin als Spesenvergütung eine Mittagsverpflegung von Fr. 1'760.– (Fr. 160.– x 11) zustehe. Die Beschwerdeführerin erhielt die fragliche regelmässige und pauschale Entschädigung für das Mittagessen somit unabhängig davon, ob sie den betreffenden Betrag tatsächlich ausgab (oder für die Verpflegung über Mittag allenfalls etwas Günstigeres von zu Hause mitnahm). Damit gehört diese Unkostenentschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV zum massgebenden Lohn. Ob die Arbeitgeberin darauf paritätische AHV-Beiträge abrechnete oder dies pflichtwidrigerweise unterliess, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens gemäss Art. 16 ATSG einzig, welchen Lohn die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt erzielten Bruttolohn auszugehen (BGer 8C_762/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.2.3). Die Pauschale für die Mittagsverpflegung von Fr. 1'760.– ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens demnach zu berücksichtigen.
7.2.2 Im Anstellungsvertrag vom 27. November 2018 war sodann kein allfälliger Bonus vorgesehen. Im an die Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail der C.________ AG vom 27. November 2018 wurde darauf hingewiesen, dass der Jahreszielbonus bei 100%iger Zielerreichung Fr. 20'000.– betrage (BF-act. 5). Wie dem Arbeitgeberbericht vom 10. Oktober 2019 zu entnehmen ist, trat die Beschwerdeführerin die Stelle als Logistik-Managerin bei der C.________ AG am 1. März 2019 an, ehe sie Ende April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig wurde. Der Lohn betrug gemäss Arbeitgeberbericht Fr. 10'000.– pro Monat bzw. Fr. 130'000.– pro Jahr (IV-act. 56). Für den kurzen Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin für die C.________ AG tätig war, wurde ihr somit kein anteilsmässiger Bonus ausgerichtet. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit sehr leistungsorientiert war und zuweilen hohe Einkommen erzielte (vgl. dazu den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] vom 13. September 2019, IV-act. 49), kann unter diesen Umständen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei der C.________ AG Anspruch auf regelmässige Bonuszahlungen gehabt hätte (vgl. zur Anrechenbarkeit von Bonuszahlungen BGer 9C_341/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3). Dies – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (act. 5 S. 3) – auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung im BEGAZ angab, dass sie die vorletzte Stelle bei der F.________ AG unter anderem wegen der hohen Arbeitsbelastung gekündigt und bewusst eine Stelle auf tieferer Stufe gesucht habe (IV-act. 219/32). Der Bonus von Fr. 20'000.– ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens deshalb nicht zu berücksichtigen.
7.2.3 Das Valideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 demnach auf Fr. 133'704.– ([Fr. 10'000.– x 13 : 107 x 108.6] + Fr. 1'760.–; vgl. IV-act. 222/1).
7.3 Was die Ermittlung des Invalideneinkommens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin, welche gelernte Kauffrau ist, Bürotätigkeiten – insbesondere als Sachbearbeiterin – in einem Teilzeitpensum ohne Zeitdruck und mit der Möglichkeit von Kurzpausen nach wie vor zumutbar sind. Dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens unter diesen Umständen vom LSE-Tabellenlohn des Jahres 2020, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, Frauen, ausging und ein Einkommen von Fr. 62'389.– (Fr. 4'996.– x 12 : 40 x 41.7 : 2'806 x 2'801) ermittelte (IV-act. 222/1), ist nicht zu beanstanden. Den vorhandenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus somatischen und psychischen Gründen trugen die Gutachter des BEGAZ dadurch, dass sie von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 % ab März 2021 und von 40 % ab Oktober 2021 ausgingen, grundsätzlich angemessen Rechnung. Ein zusätzlicher Leidensabzug ist nicht zu gewähren. Insbesondere rechtfertigen vorliegend auch das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie keinen Abzug (vgl. E. 4.5.2).
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2023 feststellte, dass zugunsten der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2022 aufgrund ihrer Restarbeitsfähigkeit von 40 % gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % berücksichtigt werden könne (act. 5 S. 4).
Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2021 ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 37'433.– (Fr. 62'389.– x 0.6), für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 von Fr. 24'956.– (Fr. 62'389.– x 0.4) und ab dem 1. Januar 2022 von Fr. 22'460.– (Fr. 62'389.– x 0.4 x 0.9).
7.4 Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2021 resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 133’704.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'433.– eine Erwerbseinbusse von Fr. 96’271.– und damit ein Invaliditätsgrad von 72 % (Fr. 96'271.– : Fr. 133'704.–). Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 133’704.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'956.– eine Erwerbseinbusse von Fr. 108’748.– und ein Invaliditätsgrad von 81 % (Fr. 108’748.– : 133’704.–). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 133'704.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'460.– eine Erwerbseinbusse von Fr. 111’244.– und ein Invaliditätsgrad von 83 % (Fr. 111’244.– : 133’704.–).
8. Die angefochtene Verfügung ist demnach insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 83 % Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1
9.1.1 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 31. Januar 2023 nicht Einwand erhoben habe, was bei der Festsetzung der Gerichtskosten und der Zusprechung einer Parteientschädigung zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen sei (act. 5 S. 4).
9.1.2 Das Vorbescheidverfahren stellt ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, indem die IV-Stelle die Parteien anhören muss, bevor sie eine Verfügung erlässt, gegen die Beschwerde erhoben werden kann (BGE 140 V 116 E. 3.4.1). Es besteht die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, im Vorbescheidverfahren Einwände vorzubringen. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn gegen den Vorbescheid keine oder in der Verfügung berücksichtigte Einwände vorgebracht wurden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N 2 zu Art. 57a).
9.1.3 Da keine Pflicht der versicherten Person besteht, gegen einen Vorbescheid, mit welchem sie nicht einverstanden ist, Einwand zu erheben, hat das Unterlassen eines solchen keinen Einfluss auf die Festsetzung der Gerichtskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung.
9.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Hat im Beschwerdeverfahren keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als der Invaliditätsgrad ab dem 1. Januar 2022 leicht erhöht wird. Von der festgelegten Spruchgebühr von Fr. 800.– sind ihr daher Fr. 700.– aufzuerlegen; Fr. 100.– sind ihr zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin wird die restliche Gebühr von Fr. 100.– auferlegt.
9.3
9.3.1 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
9.3.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 16. März 2023 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2022 Anspruch auf eine ganze Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 83 % hat. In Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 700.– auferlegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 100.– werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 100.– auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Der Beigeladenen wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
7. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Beigeladene, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 und 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 7. Oktober 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil S 2023 50