SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl
U R T E I L vom 24. Januar 2025
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA Rolf Schilling, LL.M., Blum & Grob Rechtsanwälte AG, Neumühlequai 6, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beiträge)
S 2023 46
A.A.________, geboren 1967, war vom 14. April 1994 bis zum 30. Juni 2014 zunächst als Händler und später als Direktor und als Mitglied der Geschäftsleitung bei der B.________ mit Sitz in Zug angestellt. In den Jahren 2010 bis 2013 verfügte der Versicherte über Einkünfte aus Anteilen an der C.________, welche er im Jahr 2007 von seiner Arbeitgeberin erhalten hatte (vgl. act. 6 Rz. 16–28).
Am 28. November und 4. Dezember 2019 meldete die Steuerverwaltung des Kantons Zug der Ausgleichskasse Zug aufgrund dieser Einkünfte aus den Anteilen an der C.________ für die Jahre 2010 bis 2014 folgende Einkommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit und folgendes im Betrieb investiertes Eigenkapital (AK-act. 1–2):
Einkommen Eigenkapital
2010 Fr. 1'068'579.– Fr. 7'399'891.–
2011 Fr. 67'417.– Fr. 5'641'425.–
2012 Fr. 410'068.– Fr. 5'613'114.–
2013 Fr. 4'380.– Fr. 4'486'576.–
2014 Fr. 0.– Fr. 0.–
Mit definitiven Verfügungen vom 6. Januar 2020 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für Selbständigerwerbende für die Jahre 2010 bis 2014 (inkl. Verwaltungskosten) folgendermassen fest (AK-act. 11–15):
beitragspflichtiges Einkommen Beiträge
2010 Fr. 1'017'200.– Fr. 97'406.65
2011 Fr. 0.– Fr. 498.75
2012 Fr. 391'900.– Fr. 38'394.95
2013 Fr. 0.– Fr. 504.–
2014 Fr. 0.– Fr. 0.–
Total Fr. 136'804.35
Ebenfalls mit Verfügungen vom 6. Januar 2020 erhob die Ausgleichskasse bei einem Zinssatz von 5 % folgende Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen der Jahre 2010 bis 2013 (AK-act. 3–6):
Zinsenlauf Verzugszins
2010 01.01.2011 – 06.01.2020 Fr. 43'914.15
2011 01.01.2012 – 06.01.2020 Fr. 199.90
2012 01.01.2013 – 06.01.2020 Fr. 13'470.25
2013 01.01.2014 – 06.01.2020 Fr. 151.60
Total Fr. 57'735.90
Gegen diese insgesamt neun Verfügungen betreffend persönliche Beiträge und Verzugszinsen erhob der Versicherte am 10. Februar 2020 Einsprache (AK-act. 17). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 teilte die Ausgleichskasse mit, dass die mit den definitiven Verfügungen vom 6. Januar 2020 erhobenen Sozialversicherungsbeiträge gemäss Angaben des Versicherten in der Einsprache sowie ihren Abklärungen zwischenzeitlich seiner damaligen Arbeitgeberin B.________, der heutigen D.________, belastet worden seien. Die Ausgleichskasse sistiere deshalb das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beitragspflicht der D.________ (AK-act. 28). Am 1. Januar 2021 erliess die Ausgleichskasse gebührenpflichtige Mahnungen für die mit Verfügungen vom 6. Januar 2020 erhobenen persönlichen Beiträge der Jahre 2010 bis 2013 und die geltend gemachten Verzugszinsen (AK-act. 29–32). Gegen diese Mahnungen erhob der Versicherte am 29. Januar 2021 Einsprache (AK-act. 38). Am 4. Februar 2021 leitete die Ausgleichskasse für die persönlichen Beiträge der Jahre 2010 bis 2013 sowie für die geltend gemachten Verzugszinsen Betreibungen ein (AK-act. 34–37). Am 8. Februar 2021 zog sie die Betreibungen zurück (AK-act. 40–43). Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 29. Januar 2021 gut, hob die auferlegten Mahngebühren auf und stellte fest, dass dem Versicherten die Betreibungskosten vollumfänglich zurückbezahlt würden. Für ihren Fehler und die entstandenen Umtriebe entschuldige sie sich (AK-act. 47; vgl. auch AK-act. 39). In der Folge holte sie die Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 19. Mai 2022 ein (AK-act. 49–50). Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass sie die Beitragspflicht der D.________ abgeklärt und darüber in abschlägigem Sinne entschieden habe. Das Einspracheverfahren betreffend die definitiven Beitragsverfügungen für die Jahre 2010 bis 2013 werde wieder aufgenommen und der Versicherte erhalte die Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 19. Mai 2022 (AK-act. 51). Am 31. Januar 2023 reichte der Versicherte eine Stellungnahme ein (Verfahrensakten Teil 2, AK-act. 4). Mit Entscheid vom 16. März 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 10. Februar 2020 ab (Verfahrensakten Teil 2, AK-act. 5).
B. In der an die Ausgleichskasse gerichteten Eingabe vom 20. März 2023 beantragte der Versicherte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (act. 1). Mit Schreiben vom 24. März 2023 überwies die Ausgleichskasse die Eingabe/Beschwerde vom 20. März 2023 zur Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (act. 2).
C. Mit Verfügung vom 27. März 2023 auferlegte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.–, welchen dieser innert Frist beglich (act. 3 und 7).
D. Am 30. März und 14. April 2023 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Beschwerdebegründungen ein (act. 4 und 6). In der Beschwerdeergänzung vom 14. April 2023 stellte er folgendes Rechtsbegehren (act. 6 S. 2):
1. Die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid für die Jahre 2010 bis 2013 aufzuheben und es seien die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2010 bis 2013 mit null Franken anzusetzen.
3. Der Beschwerdeführer verzichte für das Beitragsjahr 2014 auf eine Beschwerde und das Verfahren sei abzuschreiben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
E. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 9).
F. Mit Replik vom 8. Juni 2023 und Duplik vom 27. Juni 2023 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (act. 11 und 13).
G. Am 3. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (act. 15). Die Beschwerdegegnerin teilte am 14. August 2023 mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte (act. 17).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Einspracheentscheid am 16. März 2023. Die Beschwerdeschrift wurde am 20. März 2023 der Post übergeben. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt (nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG gilt die Frist auch als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt). Der angefochtene Entscheid betrifft die AHV-Beitragspflicht des Beschwerdeführers in den Jahren 2010 bis 2013. Folglich gilt er als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerde auch die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführer für die Einkünfte aus seinen Anteilen an der C.________ in den Jahren 2010 bis 2013 Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit schuldet.
2.2 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, dass für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache relevant sei, ob die ihm zugeteilte Mitarbeiterbeteiligung ohne finanzielle Gegenleistung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verabgabt worden sei. Dies hätte bei gratis abgegebenen Mitarbeiterbeteiligungen zweifelsfrei geschehen müssen. Zur Beantwortung dieser Frage seien die Akten des B.________-Verfahrens beizuziehen. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten des B.________-Verfahrens vorenthalten habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Dies komme einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Schon aus diesem Grund sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. 6 Rz. 14).
Dieser Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen.
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
2.4 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2022 mitteilte, dass sie die Beitragspflicht der D.________ (vormals B.________) abgeklärt und darüber in abschlägigem Sinne entschieden habe. Daraufhin nahm sie das zwischenzeitlich sistierte Einspracheverfahren betreffend die definitiven Beitragsverfügungen der Jahre 2010 bis 2013 wieder auf (AK-act. 51). Aufgrund dieses Schreibens vom 25. Mai 2022 war dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Beschwerdegegnerin von der D.________ für die im vorliegenden Verfahren streitigen Einkünfte der Jahre 2010 bis 2013 nicht nachträglich (zusätzliche) paritätische Beiträge erhob. Ebenso war ihm bekannt, dass die Beschwerdegegnerin danach erneut prüfte, ob er Beiträge aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit schuldet. Dass die Beschwerdegegnerin die Akten aus dem D.________-Verfahren nicht beizog, stellt unter diesen Umständen keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würde. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Verfahrensakten Teil 2, AK-act. 6/5), kann der Beschwerdeführer diesbezüglich in einem separaten Verfahren Einsicht in die Akten verlangen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es sich bei der C.________ um eine Limited Liability Company (LLC) handle, mithin um eine Gesellschaft aus dem US-amerikanischen Recht. In der Schweiz bestehe keine entsprechende Gesellschaftsform. Es stelle sich die Frage, ob die Beteiligungen an solchen Gesellschaften in der Schweiz steuerlich gleich wie Anteile an einer GmbH oder wie Beteiligungen an einer Personengesellschaft zu behandeln seien. Dies sei von der Ausgestaltung der Gesellschaft abhängig. Die steuerliche Charakterisierung werde in der Schweiz grundsätzlich eigenständig vorgenommen. Die Steuerverwaltung habe die C.________ als Personengesellschaft eingestuft. Aus diesem Grund hätten die Erträge aus der Beteiligung des Beschwerdeführers in den USA besteuert werden können. In der Schweiz hätten sich die Erträge lediglich satzbestimmend ausgewirkt. Dies sei für den Beschwerdeführer offenbar vorteilhaft gewesen. Konsequenz dieser Entscheidung sei nun aber, dass die Beitragspflicht ebenfalls analog einer Personengesellschaft zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer sei im schweizerischen Sozialversicherungsrecht somit als Selbständigerwerbender zu betrachten. Es sei zwar Sache der Beschwerdegegnerin, selbständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren sei. Der in Art. 23 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) enthaltenen Ordnung entspreche es jedoch, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halte. Vorliegend seien keine stichhaltigen Argumente und Akten gegeben, welche ein Abweichen von der steuerlichen Beurteilung rechtfertigen würden. Es könne letztlich nicht statthaft sein, die Beurteilung einer ausländischen Gesellschaft für die schweizerischen Rechtsfolgen nach dem Resultat und den finanziellen Folgen für die betroffenen Personen auszurichten (Verfahrensakten Teil 2, AK-act. 5).
3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Mitarbeiterbeteiligungen, die er bis 2005 als leitender Angestellter der B.________ jeweils als Bonus erhalten und welche er als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit versteuert habe, Privatvermögen darstellen würden. Die Mitarbeiterbeteiligungen seien nicht als Geschäftsvermögen zu klassieren. Die Einkünfte der Jahre 2010 bis 2013 aus dem Privatvermögen hätten kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sein können, zumal weder der Beschwerdeführer noch die C.________ eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt hätten. Der einzige Zweck der C.________ sei gewesen, eine Kontrollmehrheit an der operativ tätigen E.________ zu halten. Ein Erwerbszweck im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHVV liege betreffend die C.________ somit offensichtlich nicht vor. Auch die Steuerverwaltung habe diesen zentralen Aspekt verkannt und ohne Überprüfung der Fakten unterstellt, dass die C.________ in den USA als gewerblich tätige Personengesellschaft einzustufen sei. Weiter verkenne die Beschwerdegegnerin, dass die Sichtweise der Steuerverwaltung in Bezug auf die Würdigung einer GmbH-ähnlichen LLC nicht ohne eigenständige Prüfung übernommen werden könne. Die LLC gelte als eigenes, von ihren Aktionären unabhängiges Rechtssubjekt. Im Resultat führe die Sichtweise der Beschwerdegegnerin im Jahr 2010 dazu, dass die Substanzdividende der damaligen B.________ von einem Vermögensertrag zu Erwerbseinkommen mutiert sei. Dies könne nicht richtig sein, zumal der Mittelfluss dieser Dividende von der B.________ nach Abzug der Verrechnungssteuer von 35 % im Umfang der Beteiligung via die E.________ und die C.________ unverändert dem Beschwerdeführer anteilig weitergeleitet und gutgeschrieben worden sei. Selbst wenn die Auffassung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt wäre, habe sie es indes unterlassen, bei der Festlegung des Erwerbseinkommens den Anteil, der auf eine abgabenfreie Rückzahlung des Eigenkapitals entfallen sei, zu bestimmen. Dies treffe insbesondere auf die Auswirkungen der Substanzdividende der B.________ von rund USD 990 Mio. an die E.________ zu. Denn das anteilige Eigenkapital der C.________, das dem Beschwerdeführer zugestanden habe, habe sich im Jahr 2010 von Fr. 11'674'890.– (Stand: 31. Dezember 2009) auf Fr. 5'641'425.– (Stand: 31. Dezember 2010) reduziert (act. 6; vgl. auch act. 11 und act. 15).
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2013 Wohnsitz in der Schweiz hatte, gelangt vorliegend unbestrittenermassen schweizerisches Recht zur Anwendung.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schuldet der erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen.
4.3 Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten gemäss Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
4.4 Gemäss Art. 20 Abs. 3 AHVV haben die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten. Nach der geltenden Regelung und der gestützt darauf ergangenen Rechtsprechung sind sämtliche Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt (BGE 136 V 258 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob der Teilhaber selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat (BGE 136 V 258 E. 4.8 und E. 5). Auch wenn der Zweck einer Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit im Wesentlichen im Halten von Beteiligungen an einer anderen Firma (resp. Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit) besteht, welche eine Geschäftstätigkeit ausübt, stellt dies eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV dar (BGer 9C_65/2018 vom 7. Januar 2019 E. 4.1.2).
4.5 Unter Arbeitnehmeraktien werden Aktien und andere Beteiligungsrechte einer Gesellschaft verstanden, welche diese ihren Arbeitnehmenden bzw. den Arbeitnehmenden einer ihr nahestehenden Unternehmung unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis anbietet. Arbeitnehmeraktien bilden im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn (Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Stand: 1. Januar 2010, Rz. 2014 und 2016; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1). Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet. Nicht zum massgebenden Lohn gehören dagegen geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig Inhaberinnen bzw. Inhaber von gesellschaftlichen Beteiligungsrechten sind, soweit letztere den Grund für die Auszahlung darstellen. Dies betrifft namentlich die Dividenden und den Wert allfälliger Bezugsrechte (WML, Rz. 2010 f.)
4.6 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1; 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen; BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.1).
4.7 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt und betreffen nicht die beitragsrechtliche Qualifikation (BGE 121 V 80 E. 2c). Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtlich Auswirkungen haben, sind jedoch für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinn einer harmonisierenden Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden soll. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; BGer 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
4.8 Aus den Praxishinweisen zur steuerlichen Behandlung der US-amerikanischen LLC bei den direkten Steuern der Schweizerischen Steuerkonferenz vom September 2011 geht hervor, dass in der Einschätzungspraxis immer wieder Fälle zu beurteilen seien, in welchen in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Personen Anteile an US-amerikanischen LLCs halten würden. Diese Gesellschaften würden in den USA meist transparent, das heisse wie Personengesellschaften behandelt. Umstritten sei in der Schweiz deshalb die Frage, ob Anteile an einer LLC steuerlich gleich wie Anteile an einer schweizerischen GmbH oder wie eine Beteiligung an einer Personengesellschaft zu beurteilen seien. Bei der Einkommenssteuer stehe nach internem Recht die Frage im Vordergrund, ob der in der Schweiz ansässige Gesellschafter aus seiner Beteiligung an der LLC Vermögensertrag im Sinne von Art. 20 DBG oder Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus einer Personengesellschaft) im Sinne von Art. 18 DBG beziehe. Ausländische juristische Personen würden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten seien (vgl. Art. 49 Abs. 3 DBG). Die LLC sei, wie es ihr Name sage, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), was den Vergleich mit dieser Gesellschaftsform nahelege. Allerdings sei dieser Vergleich insofern schwierig, als das Gesellschaftsrecht in den USA von den Bundesstaaten geregelt werde und die gesetzlichen Vorschriften zu einem grossen Teil dispositiver Natur seien, so dass die LLC in der Praxis stark unterschiedlich ausgestaltet werden könne. Wie die GmbH schweizerischen Rechts weise die LLC teils personenbezogene und teils kapitalbezogene Elemente auf. Wie bei der GmbH sei die Haftung der LLC grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt. Weiter habe die LLC eine eigene juristische Persönlichkeit. Wie die GmbH sei die LLC vor allem für kleinere Verhältnisse konzipiert worden, wo eine Verbindung von beschränkter Haftung mit persönlicher Beteiligung und Betätigung der Mitglieder bezweckt werde. Wie die GmbH, welche die Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister erlange (Art. 779 OR), gelte die LLC nicht bereits durch den Abschluss des Gesellschaftervertrags als gegründet, sondern erst wenn die Gründungsurkunde beim Büro des Secretary of State eingereicht werde. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile sei sodann nur unter Bedingungen möglich (vgl. Art. 786 OR). Wie bei der GmbH werde auch bei der LLC die Geschäftsführung durch sämtliche Gesellschafter wahrgenommen und führe das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der LLC. Insgesamt ergebe sich aus dieser Aufzählung, dass die LLC mit einer schweizerischen GmbH verglichen werden könne. Steuerlich sollte sie nach internem Recht damit gleich wie eine GmbH behandelt werden, auch wenn sie im Sitzstaat wie eine Personengesellschaft besteuert werde. Theoretisch sei zwar denkbar, dass eine amerikanische LLC im Einzelfall so ausgestaltet sei, dass sie eher einer Personengesellschaft als einer GmbH gleichzustellen sei. Ein entsprechender Nachweis wäre, da zumeist steuermindernder Natur, durch den Steuerpflichtigen zu erbringen (AK-act. 22).
4.9 Rechtsprechungsgemäss kann eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4 mit Hinweisen).
5.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Einkünfte in den Jahren 2010 bis 2013 aus den Anteilen an der amerikanischen C.________ nach Art. 20 Abs. 3 AHVV persönliche Beiträge sowie Verzugszinsen zu entrichten hat.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 14. April 1994 bis zum 30. Juni 2014 bei der B.________ mit Sitz in Zug angestellt war. Seit 2001 war er Direktor und seit 2003 Mitglied der Geschäftsleitung der B.________. Die B.________ war zu 100 % eine Tochtergesellschaft der E.________, welche Geschäftsräumlichkeiten in F.________, USA, hatte. Bis ins Jahr 2005 erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der B.________ als Bonus jeweils Anteile an der E.________. Im Jahr 2007 wurde die Mitarbeiterbeteiligung an der E.________ auf Bestreben von G.________, Inhaber der E.________ und Verwaltungsratspräsident der B.________, neu gruppiert: Alle Gesellschafter der E.________, so auch der Beschwerdeführer, legten per Mai 2007 ihre Anteile in die Holdinggesellschaft C.________ ein. Diese war im Jahr 2006 gemäss dem Recht des U.S.-Bundesstaates Delaware gegründet worden und hatte ihren Sitz ebenfalls in F.________. Zweck der C.________ war es, eine Kontrollmehrheit an der E.________ zu halten. Der Beschwerdeführer übertrug seine Anteile an der E.________ auf die C.________ und erhielt im Umfang des Verkehrswertes seiner eingebrachten E.________-Anteile neu C.________ B- und C-Shares zugewiesen. Seit Mai 2007 besass er diese Anteile an der C.________. Im Jahr 2010 zahlte die B.________ eine "Substanzdividende" von USD 990 Mio. an ihre Muttergesellschaft E.________ aus. Anteilig wurden die Dividende bzw. die geldwerten Leistungen aus den Beteiligungsrechten sodann an die C.________ – und ebenfalls im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung – an die Anteilsinhaber der C.________, so auch an den Beschwerdeführer, ausgerichtet. In den Jahren 2011 bis 2013 erhielt der Beschwerdeführer ebenfalls Dividenden/geldwerte Leistungen aus den Beteiligungsrechten der C.________ (act. 6 Rz. 16–28, Rz. 41–43; Bf-act. 9 und www.zefix.ch).
5.2.2 Am 28. November und 4. Dezember 2019 teilte die Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'068'579.–, Fr. 67'417.–, Fr. 410'068.– bzw. Fr. 4'380.– erzielt habe. Das im Betrieb investierte Eigenkapital habe Fr. 7'399'891.–, Fr. 5'641'425.–, Fr. 5'613'114.– respektive Fr. 4'486'576.– betragen (AK-act. 1–2).
Im Schreiben vom 19. Mai 2022 hielt die Steuerverwaltung fest, dass die "Einkünfte aus Personengesellschaft Mann" sowie das "Vermögen aus Personengesellschaft Mann" in den Steuerausscheidungen der Jahre 2010 bis 2013 den Vereinigten Staaten zugewiesen worden sei. Diese Einkommensbestandteile seien entsprechend dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweiz lediglich satzbestimmend berücksichtigt worden. Aufgrund der definitiven Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der B.________ per 31. März 2014 seien in der Steuerperiode 2014 weder Einkünfte aus der Personengesellschaft erzielt worden noch hätten per 31. Dezember 2014 entsprechende Vermögenswerte bestanden. Dies könne implizit ebenfalls der Steuerausscheidung 2014 entnommen werden. Die Beteiligungen an der Personengesellschaft würden aus einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der B.________ resultieren. Die Kadermitarbeiter hätten Kapitalanteile der E.________ (Sitz USA) erhalten. Die damaligen Abklärungen hätten ergeben, dass es sich dabei um eine Art Kapitalanteil an einer Personengesellschaft gehandelt habe. Steuerlich seien diese Beteiligungen wie folgt behandelt worden:
Gratiszuteilungen von Kapitalanteilen: 100 % effektiv in der Schweiz steuerbar (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit)
Gewinnanteile Personengesellschaft: in der Schweiz satzbestimmend
Kapitalanteile Personengesellschaft: in der Schweiz satzbestimmend
Kapitalrückzahlungen: keine steuerlichen Auswirkungen
Die Anteile an einer LLC aus den USA würden je nach konkreter Situation steuerlich als eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder als Anteile einer juristischen Person (GmbH) qualifiziert. Im vorliegenden Fall sei die C.________ aus Schweizer Steuersicht als eine in den USA ansässige Personengesellschaft qualifiziert worden. Wenn die C.________ als juristische Person (GmbH) qualifiziert worden wäre, wären die Einkünfte des Beschwerdeführers als Vermögensertrag (beispielsweise Dividenden) besteuert worden. In der Steuerausscheidung wären dann die Vermögenswerte unter "Wertschriften und Guthaben" sowie die daraus resultierenden Einkünfte bei den "Wertschriftenerträgen" besteuert worden. Die Besteuerung wäre diesfalls vollumfänglich der Schweiz zugewiesen worden. Ergänzende Informationen seien den "Praxishinweisen zur steuerlichen Behandlung der US-amerikanischen Limited Liability Company bei den direkten Steuern" der Schweizerischen Steuerkonferenz zu entnehmen. Im jeweiligen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis seien Dividenden-Equivalent-Zahlungen als Wertschriftenertrag deklariert und besteuert worden. Diese Beiträge würden in der Schweiz vollumfänglich der Steuerpflicht unterliegen und seien nicht in die USA ausgeschieden worden. In den jeweiligen Ausscheidungen seien sie unter "Wertschriftenertrag" enthalten. Dies gehe aus den Bescheinigungen der Dividenden-Equivalent-Zahlungen von 2011 bis 2014 hervor. In der Steuererklärung 2010 sei diesbezüglich weder ein Betrag deklariert noch eine Bescheinigung eingereicht worden. Aus den Beiblättern zu den Lohnausweisen von 2010 bis 2014 seien die jeweiligen Zuteilungen ersichtlich, welche im Nettolohn enthalten gewesen und die in der Schweiz als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit effektiv besteuert worden seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich bei den im Dezember 2019 gemeldeten Einkünften von 2010 bis 2014 aus steuerlicher Sicht nicht um Dividenden gehandelt habe, sondern um Einkünfte aus einer im Ausland ansässigen Personengesellschaft. Diese Einkünfte seien aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz – USA ins Ausland ausgeschieden und in der Schweiz lediglich für die Satzbestimmung herangezogen worden (AK-act. 50).
5.3
5.3.1 Wie aus dem Schreiben der Steuerverwaltung vom 19. Mai 2022 hervorgeht, ist diese im Rahmen ihrer Abklärungen zum Schluss gekommen, dass es sich bei den Anteilen des Beschwerdeführers an der C.________ um eine Art Kapitalanteile an einer Personengesellschaft handle. Diese Beurteilung ist für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich, weil die Angaben der Steuerverwaltung vorliegend steuerrechtliche Auswirkungen hatten. Der Entscheid, dass die C.________ nach schweizerischem Recht als Personengesellschaft qualifiziert wurde, hatte nämlich zur Folge, dass die betreffenden Einkünfte des Beschwerdeführers in den Jahren 2010 bis 2013 in die USA ausgeschieden und in der Schweiz lediglich satzbestimmend berücksichtigt wurden. Vor dem Hintergrund, dass eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen grundsätzlich zu vermeiden ist, ist daher nun zu prüfen, ob sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldungen bzw. des Schreibens der Steuerverwaltung vom 19. Mai 2022 ergeben (vgl. E. 4.7).
5.3.2 Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Beitragspflicht nach Art. 20 Abs. 3 AHVV rechtsprechungsgemäss unabhängig davon besteht, ob der Teilhaber selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers übt sodann auch eine Holdinggesellschaft wie die C.________, deren Zweck im Wesentlichen im Halten von Beteiligungen an anderen Firmen besteht, eine Geschäftstätigkeit aus. Sie hat damit einen Erwerbszweck (vgl. E. 4.4). Die Anteile an der E.________, die der Beschwerdeführer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der B.________ bis ins Jahr 2005 jeweils als Bonus erhielt, stellten im Zeitpunkt ihres Erwerbs zwar massgebenden Lohn dar. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht es indes um die Einkünfte aus den Beteiligungsrechten an der C.________ in den Jahren 2010 bis 2013. Über diese Anteile bzw. Beteiligungsrechte verfügte der Beschwerdeführer bereits seit 2007. Bei den betreffenden Einkünften handelte es sich dabei um geldwerte Leistungen aus den Beteiligungsrechten (der Beschwerdeführer selbst sprach von Dividenden), weshalb davon auszugehen ist, dass nunmehr nicht mehr das Arbeitsverhältnis, sondern in erster Linie die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung darstellten (vgl. E. 4.5). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellten diese Einkünfte deshalb keinen massgebenden Lohn aus dem Arbeitsverhältnis bei der B.________ dar. Eine Beitragspflicht der B.________ ist diesbezüglich zu verneinen. Im Weiteren ist zu bemerken, dass die Beurteilung der Steuerverwaltung, wonach die Anteile des Beschwerdeführers an der C.________ eine Art Kapitalanteile an einer Personengesellschaft seien, nicht im Widerspruch zu den Praxishinweisen zur steuerlichen Behandlung der US-amerikanischen LLC steht. Denn gemäss den Praxishinweisen ist eine LLC in der Schweiz zwar eher einer GmbH gleichzustellen. Es ist jedoch auch denkbar, dass die LLC im Einzelfall so ausgestaltet ist, dass sie einer Personengesellschaft gleichzustellen ist. Ausschlaggebend sind in diesem Zusammenhang eine Reihe von Kriterien. Es sind dies namentlich das Haftungssubstrat, die Rechtspersönlichkeit, die Gründungsmodalitäten, die Wirkungen des Ausscheidens eines Gesellschafters und die Konzipierung für grössere oder kleinere Verhältnisse. Der Nachweis, dass es sich bei einer LLC um eine Personengesellschaft handelt, was zumeist – so auch vorliegend – steuermindernder Natur ist, ist gemäss den Praxishinweisen dabei vom Steuerpflichtigen zu erbringen. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Steuerverfahrens offenbar erbracht bzw. ist aus seiner aktenkundigen Steuererklärung des Jahres 2010 zumindest ersichtlich, dass er die Einkünfte aus den Anteilen an der C.________ selbst als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarierte (Verfahrensakten Teil 2, AK-act. 4/64). Die Steuerverwaltung hat diese Selbstdeklaration übernommen, wobei grundsätzlich anzunehmen ist, dass sie die vorhandenen Akten pflichtgemäss prüfte. Anhaltspunkte, die hiergegen sprechen würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine Belege – wie etwa die Statuten der C.________ – beigebracht, welche darauf schliessen lassen würden, dass die C.________ nach Schweizer Recht doch nicht einer Personengesellschaft, sondern einer GmbH gleichgestellt werden müsste. Dies gilt insbesondere auch für den eingereichten Delaware Limited Liability Act, Title 6, §§ 18–201 (AK-act. 23), aus dem nicht hervorgeht, wie die C.________ konkret ausgestaltet war bzw. ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er die Würdigung durch die Steuerverwaltung mangels eines rechtlichen Interesses in einem Rechtsmittelverfahren nicht hätte anfechten können (act. 11 S. 6), nachdem er die Einkünfte aus den Anteilen der C.________ selbst als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert hatte, erscheint ferner wenig überzeugend. Überdies ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wider Treu und Glauben handelt, wenn er im steuerrechtlichen Verfahren behauptet, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt zu haben, und im vorliegenden Beitragsverfahren geltend macht, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Dies ist nicht zu schützen (vgl. E. 4.9). Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldungen bzw. des Schreibens der Steuerverwaltung vom 19. Mai 2022 betreffend die Qualifikation der C.________ als Personengesellschaft sind nach dem Gesagten nicht gegeben. Die Einkünfte des Beschwerdeführers in den Jahren 2010 bis 2013 aus den Anteilen an der C.________ stellen nach Art. 20 Abs. 3 AHVV damit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Der vom Beschwerdeführer umschriebene Mittelfluss via die E.________ und die C.________ vermag daran nichts zu ändern.
5.3.3 Anhaltspunkte dafür, dass die der Beschwerdegegnerin gemeldeten Einkommenszahlen und die Beträge des im Betrieb investierten Eigenkapitals der Jahre 2010 bis 2013 nicht korrekt sein könnten, liegen sodann nicht vor. Dass sich das im Betrieb investierte Eigenkapital in der C.________ von 2009 auf 2010 gemäss Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der ausbezahlten Substanzdividende erheblich reduziert habe, ist diesbezüglich nicht von Belang. Auch in masslicher Hinsicht kann somit auf die Steuermeldungen abgestellt werden.
5.3.4 Unbestritten und nicht zu beanstanden sind schliesslich die Höhe der erhobenen persönlichen Beiträge für AHV/IV/EO und die geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % sowie auch die jeweiligen Zinsenläufe (vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AHVV). Berechnungsfehler oder dergleichen sind nicht ersichtlich.
6. Die von der Beschwerdegegnerin erhobenen persönlichen Beiträge der Jahre 2010 bis 2013 und die verlangten Verzugszinsen sind damit nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 8'000.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 8'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 24. Januar 2025
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am