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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter
Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier
U R T E I L vom 22. Januar 2024
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG)
S 2023 41
A. Die C.________ GmbH war im Bausektor tätig und der Ausgleichskasse Zug angeschlossen (AK-act. 1 ff.). Über der Gesellschaft wurde am 26. November 2019 der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 29. September 2020 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt; die Gesellschaft wurde am 2. März 2021 im Handelsregister gelöscht (AK-act. 119 S. 1). Die Ausgleichskasse machte mit Verfügung vom 4. Februar 2021 gegenüber A.________, der vom 14. November 2018 bis zum 10. Mai 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH eingetragen gewesen war (AK-act. 119 S. 1), eine Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 275'409.10 für unbezahlt gebliebene Lohnbeiträge, Verwaltungskosten, Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und die Familienausgleichskasse für die Beitragsjahre 2018 und 2019 sowie Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten für das Jahr 2018 und eine Rückforderung zuviel ausgerichteter Kinderzulagen im Jahr 2019 geltend (AK-act. 110). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023 fest (AK-act- 127).
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. März 2023 beantragte A.________, es seien die Schadenersatzverfügung vom 4. Februar 2021 sowie der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023 aufzuheben; eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis das Inkassoverfahren gegen D.________ (als solidarisch mithaftendes Organ bezüglich des Jahres 2018, vgl. AK-act. 120 ff.) rechtskräftig abgeschlossen sei (act. 1).
C. Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).
D. Mit Eingaben vom 18. September 2023 (Beschwerdeführer, act. 9) bzw. vom 7. November 2023 (Beschwerdegegnerin, act. 12) nahmen die Parteien abschliessend Stellung.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (hier: 3. Februar 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeitgebers, hier: am letzten Sitz der Gesellschaft als juristische Person, zu erheben. Das gleiche Prozedere gilt sinngemäss für die Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), für die Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]), für die Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) sowie für Beiträge nach dem seit 2009 in Kraft stehenden Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2; Art. 25 lit. c FamZG).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Gerichtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die C.________ GmbH hatte ihren Sitz in der Gemeinde E.________, im Kanton Zug. Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.
2.2. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse datiert vom 3. Februar 2023 (AK-act. 127) und wurde unbestrittenermassen am 9. Februar 2023 zugestellt. Die am Montag, 13. März 2023 der Post übergebene Beschwerde ist – unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG, wonach eine am Samstag auslaufende Frist am nächstfolgenden Werktag endet – rechtzeitig innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht worden. Sie entspricht den formellen Anforderungen und der Beschwerdeführer ist als direkt Betroffener beschwerdelegitimiert. Somit ist die Beschwerde zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.3 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet lediglich noch der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2023, der an die Stelle der Schadenersatzverfügung vom 4. Februar 2021 getreten ist (vgl. etwa BGer 9C_789/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer demnach auch Letztere aufgehoben sehen will, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
3. Strittig ist die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 52 AHVG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2018 und 2019 der zwischenzeitlich liquidierten C.________ GmbH.
3.1 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG; BGer 9C_313/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1). Voraussetzung für die subsidiäre Organhaftung sind das Vorhandensein eines Schadens, die Widerrechtlichkeit, ein Verschulden und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem eingetretenen Schaden (vgl. statt vieler etwa BGer 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.1).
3.2 Die Ausgleichskasse verweist im angefochtenen Entscheid (AK-act. 127) im Wesentlichen darauf, dass sämtliche der Schadenersatzverfügung vom 4. Februar 2021 zugrunde liegenden, unbezahlt gebliebenen Beiträge entweder bei Amtseintritt des Beschwerdeführers als Organ der C.________ GmbH bereits fällig waren oder während seiner Amtszeit fällig wurden (Entstehung der Beitragsschuld und Abrechnungspflicht im Zeitpunkt der Lohnzahlung mit Fälligkeit jeweils innerhalb von zehn Tagen). Im Jahr 2018 habe die C.________ GmbH gemäss Lohndeklaration vom 19. März 2019 (AK-act. 65) eine Lohnsumme von Fr. 2'172'366.65 ausbezahlt, wobei die Richtigkeit der Lohndeklaration nicht substantiiert bestritten worden sei. In der erwähnten Deklaration sei weiter angeführt worden, die Lohnsumme 2019 werde voraussichtlich Fr. 1'000'000.– betragen, so dass – mangels Erhältlichkeit anderweitiger Dokumente betreffend das Jahr 2019 – von einer Lohnsumme von Fr. 250'000.– im ersten Quartal dieses Jahres ausgegangen worden sei. Dabei sei dem ehemaligen Geschäftsführer mindestens eine widerrechtliche Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vorzuwerfen, wodurch er den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden grobfahrlässig verschuldet habe. Dies gelte gerade dann, wenn er nur als "Strohmann" bzw. "Marionette" agiert habe, ohne sich ernsthaft um die Erfüllung der gesetzlichen Beitragspflichten zu kümmern, wie es ihm als formellem Organ oblegen hätte. Inwiefern er hieran durch unredliche, strafrechtlich relevante Machenschaften des Gesellschaftsgründers und vormaligen Geschäftsführers, D.________, gehindert worden wäre, habe er weder dargelegt, noch sei es ersichtlich.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, als "faktisch ausgeschlossenes Organ" habe er nie die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die Bezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu nehmen (act. 1 Ziff. 5). Weiter könne er – entgegen der Ausgleichskasse – keinesfalls haftbar gemacht werden für einen Schaden, der bei seinem Eintritt in den Verwaltungsrat bereits eingetreten sei (act. 1 Ziff. 4). Schliesslich gibt er zur Kenntnis, dass er zwischenzeitlich rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei (BGer 2C_150/2022 vom 18. August 2022), so dass ein Forderungsinkasso ohnehin "schwierig" werde (act. 1 Ziff. 7). Im Einzelnen bestreitet er die Korrektheit der zugrunde gelegten Lohndeklaration 2018, da diese nicht durch ihn persönlich eingereicht worden sei, ohne indes auch nur im Entferntesten Angaben zur korrekten Lohnsumme zu machen (act. 1 Ziff. 8 f.). Vielmehr trägt er abermals vor, ihm seien Unterlagen und Informationen zum Geschäftsgang der Gesellschaft vorenthalten worden (act. 1 Ziff. 10). Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, die Beitragsforderung betreffend das Jahr 2019 sei erst nach erfolgter Schlussabrechnung bis am 30. Januar 2020 "anschliessend mit der Mahnung fällig" geworden, mithin nach seinem Austritt aus der Gesellschaft am 10. Mai 2019, weshalb er hierfür zum vornherein nicht hafte (act. 1 Ziff. 11). Sodann präsentiert der Beschwerdeführer ausführlich seine Interpretation des Begriffs der Organstellung sowie seine Anschuldigung, sein Geschäftspartner habe zu seinem Nachteil strafrechtlich relevante Urkundenfälschungen begangen (act. 1 Ziff. 12 ff.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer war vorliegend zwischen dem 14. November 2018 und dem 10. Mai 2019 als formelles Organ (einziger Gesellschafter und mithin Geschäftsführer, vgl. Art. 809 Abs. 1 OR) der C.________ GmbH im Handelsregister eingetragen. Dass daneben offenbar dem Geschäftspartner D.________ eine faktische, materielle Organstellung zukam, führt, entgegen der von ihm vertretenen Auffassung (act. 1 Ziff. 16 ff.), nicht zum Wegfall seiner eigenen Organstellung. In der Tat verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht im von ihm zitierten BGE 114 V 213 lediglich die Voraussetzungen präzisiert, unter denen weitere Personen durch ihre faktische Stellung im Unternehmen für die geschuldeten Beiträge haftbar gemacht werden können, obwohl sie formell keine Organstellung haben. Der von ihm propagierte Umkehrschluss, wonach auch ein formelles Organ seiner Haftung und Verantwortung entgehe, wenn es seine Organfunktionen nicht wahrgenommen habe, findet weder im zitierten Entscheid noch anderswo in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Stütze (vgl. im Gegenteil BGer 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.2.1, worin das Bundesgericht daran erinnert, dass bei formellen Organen die Erfüllung des materiellen Organbegriffs nicht geprüft werden muss).
Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer einer Haftung für vor dem 14. November 2018 fällig gewordene Sozialversicherungsbeiträge allein durch Verweis auf seine (kurze) Amtszeit als Geschäftsführer zu entgehen: Wie bereits die Vorinstanz ausführte, haftet ein Geschäftsführer ab seinem Amtsantritt nicht nur für die gehörige Sorgfalt mit Blick auf die Begleichung der laufend (mit den Lohnzahlungen, bzw. innert zehn Tagen nach erfolgter Zahlung, vgl. Art. 34 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) fällig werdenden Sozialversicherungsabgaben, sondern ebenso für die bereits fälligen Beiträge (vgl. BGE 119 V 401 E. 4b f.; BGer 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4c). Die Haftung entfällt lediglich bei einem vorbestehenden Schaden. Ein solcher ist aber nicht bereits dann zu bejahen, wenn bei Amtsantritt bereits offene, fällige Beitragsforderungen bestehen, sondern erst, wenn die Gesellschaft schon vor Eintritt des neuen Mitglieds zahlungsunfähig ist (vgl. statt vieler BGE 119 V 401 E. 4c; BGer 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die C.________ GmbH bereits beim Amtsantritt des Beschwerdeführers zahlungsunfähig gewesen wäre. Demzufolge ist vom Regelfall auszugehen, wonach der Ausgleichskasse der Schaden erst mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven entstanden ist (vgl. dazu einlässlich etwa BGer 9C_321/2022, a.a.O., E. 3.2 und E. 5.2.2 mit Hinweisen). Aus dem oben Ausgeführten erhellt auch, dass selbstverständlich die Beiträge für die bis und mit März 2019 ausbezahlten Löhne nicht erst im Jahr 2020 mit Einreichung der Schlussabrechnung bzw. mit Mahnung fällig geworden sind, sondern – wie dies bereits die Ausgleichskasse richtig festhielt – innert zehn Tagen nach erfolgter Lohnzahlung, mithin noch während der Amtsdauer des Beschwerdeführers. Dieser vermag sich mithin mit diesem Argument seiner Haftung für die Beiträge auf Lohnzahlungen im ersten Quartal 2019 nicht zu entziehen.
Zu prüfen bleiben als weitere Haftungsvoraussetzungen das Vorhandensein eines Schadens in der geltend gemachten Höhe, die Widerrechtlichkeit, ein Verschulden und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem eingetretenen Schaden (oben E. 3.1).
4.2 Wird die zugrundeliegende Beitragsforderung erst nach Ausscheiden des Schadenersatzpflichtigen als Gesellschafter und Geschäftsführer (hier: per 10. Mai 2019) verfügt, muss dieser als Ausfluss der Rechtsweggarantie die Möglichkeit haben, Bestand und Mass der Beitragsforderungen, für die er haftbar gemacht wird, zumindest einmal bei einer Gerichtsinstanz – hier: vor Verwaltungsgericht – bestreiten zu können, die den Sachverhalt frei prüft (BGE 136 V 268 E. 2.5; 134 V 401 E. 5.4). Dies ändert indes nichts daran, dass – bei bereits rechtskräftig festgesetzter Beitragsforderung – der Beweis für deren Bestand grundsätzlich als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht gilt, und nunmehr die Beweislast für die Unrichtigkeit (wobei wiederum überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt) den Schadenersatzpflichtigen trifft, der hieraus Rechte ableiten will. Die Beweisregel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 142 V 389 E. 3.3; 138 V 218 E. 6). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht im Ansatz Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die zugrunde gelegten Lohnsummen bezüglich der Jahre 2018 und 2019 unrichtig wären. Diese beruhen zumindest betreffend das Jahr 2018 auf einer detaillierten Aufstellung sämtlicher Versicherten inkl. Versichertennummern, Beschäftigungszeitraum sowie massgeblichem Lohn (AK-act. 66); hinsichtlich des Jahres 2019 beruhen sie mangels Erhältlichkeit anderer Dokumente auf einer Prognose des Unternehmens zur voraussichtlichen Lohnsumme in derselben Erklärung. Dass diese allenfalls nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, sondern möglicherweise von einer Hilfsperson, legt weder eine Urkundenfälschung nahe – zumal sich nicht entziffern lässt, dass die betreffende Person als A.________ unterschrieben hätte –, noch steht es einem Abstellen der Ausgleichskasse auf das entsprechende Dokument entgegen, zumal im Sozialversicherungsrecht nur (aber immerhin) das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Dies gilt umso mehr, als vom formellen Geschäftsführer explizit behauptet wird, er habe gar keinen Einblick in den Geschäftsgang der Gesellschaft gehabt. Seiner Argumentation bezüglich des Nachweises der Beitragsforderung folgen, würde bedeuten, die Pflichtvergessenheit und (wohl bewusst) intransparente Organisation der C.________ GmbH und ihrer Organe dadurch zu honorieren, dass die Gesellschaft jeglicher Beitragspflichten entgehen könnte, was offensichtlich nicht angeht, zumal als allgemeiner Grundsatz des Schweizer Rechts gilt, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten keinen Schutz findet (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
4.3 Rechtsprechungsgemäss handelt grobfahrlässig im Sinne des Art. 52 AHVG, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer AG, bzw. hier als Geschäftsführer einer GmbH, seinen Pflichten zur Oberaufsicht der Gesellschaft nicht nachkommt (Art. 810 OR). Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, er sei im Wesentlichen nur ein Bote bzw. eine "Marionette" des D.________ gewesen, der seinerseits sämtliche Entscheidungen getroffen habe (act. 1 Ziff. 13 ff.). Mithin steht fest, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig und schuldhaft keinerlei Anstalten gemacht hat, seiner Oberaufsichtspflicht als Geschäftsführer nachzukommen und um eine Leistung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein (vgl. statt vieler nur etwa BGer 9C_906/2017 vom 21. Juni 2018 E. 4.2.3 mit Hinweisen; zum Fehlen einer "Schonzeit" zur Einarbeitung als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer vgl. bspw. BGer 9C_454/2021 vom 11. Februar 2021 E. 5.1.1 i.f.).
4.4 Der Beschwerdeführer vermag sich auch nicht unter Verweis auf behauptete Urkundenfälschungen durch seinen Geschäftspartner D.________ zu exkulpieren: In der Tat ist weder behauptet noch nachgewiesen, dass diesbezüglich Strafanzeige erstattet worden wäre. Dies erstaunt denn auch kaum, zumal es naheliegt, dass die entsprechende Lohndeklaration durch Hilfspersonen ausgefüllt und unterzeichnet wurde, und nicht ersichtlich ist, inwiefern dies den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen sollte. Der Beschwerdeführer vermag nichts für sich abzuleiten daraus, dass er in eklatanter Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer sich nie darum gekümmert hat, seiner Pflicht zur Meldung der beitragspflichtigen Löhne nachzukommen, sondern diese Aufgabe offenbar ohne sein Zutun und Wissen durch einen unbekannten Dritten erledigt wurde. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch strafbare Handlungen seines Geschäftspartners etwa über die bestehenden Ausstände getäuscht oder von der Wahrnehmung seiner Pflichten oder einer Demission als Geschäftsführer abgehalten worden wäre.
4.5 Das schuldhafte Versäumnis des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres auch adäquat kausal für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden, hat es doch dazu geführt, dass die zugrundeliegenden Beitragsforderungen vor dem Konkurs der Gesellschaft nicht beglichen wurden. Weiterungen dazu erübrigen sich.
5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Inkassoverfahrens gegenüber D.________ (act. 1 S. 2). Letzterer ist gemäss Einspracheentscheid vom 31. Januar 2022 (rechtskräftig; die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mangels Leistung des geforderten Kostenvorschusses mit Verfügung VGer ZG S 2022 26 vom 20. April 2022 abgeschrieben, AK-act. 123) solidarisch mit dem Beschwerdeführer zur Leistung von Schadenersatz an die Ausgleichskasse in Höhe von Fr. 201'232.25 betreffend das Jahr 2018 verpflichtet worden.
Der Ausgleichskasse steht es bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen frei, gegen wen sie vorgehen will. Es ist ihr überlassen, ob sie sich an ein, mehrere oder alle formellen und faktischen Organe wendet. Zwar kann sie den Schadenersatz nur einmal fordern, doch haftet ihr jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden (vgl. nur BGer 9C_321/2022, a.a.O., E. 4.2.2 mit Hinweisen). Mit Blick darauf besteht kein Anlass zur Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Dies gilt umso mehr, als die Ausgleichskasse mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 darlegt, D.________ vermöge lediglich Ratenzahlungen von monatlich Fr. 1'500.– zu leisten, mithin offensichtlich ist, dass mit einer baldigen Begleichung der gesamten Forderungssumme – für die D.________ ohnehin nur bis zum geringeren Betrag von Fr. 201'232.25 haftet – von dieser Seite nicht zu rechnen ist (act. 6 Ziff. 6).
6. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskosten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei mit Blick auf die umfangreichen Akten, den verursachten Aufwand sowie den Streitwert von Fr. 275'409.10 und die Bedeutung der Sache für die Parteien eine Spruchgebühr von Fr. 10'000.– als angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 10'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die Ausgleichskasse Zug, das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 22. Januar 2024
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil S 2023 41