SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler
Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter
U R T E I L vom 15. Dezember 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
S 2023 3
A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1978, meldete sich am 4. Januar 2022 zur Arbeitsvermittlung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit St. Gallen an (AWA-act. 12). Am 20. Juli 2022 ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug aufgrund eines Kantonswechsels des Versicherten die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ein (AWA-act. 11). Anlässlich des Erstgesprächs vom 26. Juli 2022 wurde ein weiterer Beratungstermin auf den 7. Oktober 2022, 8:00 Uhr, festgelegt (AWA-act. 9). Diesem Termin blieb der Versicherte fern. Noch am selben Tag lud ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) hierzu zur schriftlichen Stellungnahme (rechtliches Gehör) innert fünf Tagen ein (AWA-act. 8). Der Versicherte erklärte daraufhin mit E-Mail vom 11. Oktober 2022, dass er den Termin "vielleicht" übersehen und "irgendwie" mit einem Jobcoaching-Termin bei einem anderen RAV-Mitarbeiter verwechselt habe (AWA-act. 7). Am 14. Oktober 2022 gelangte der Versicherte erneut per E-Mail an seinen Personalberater und erklärte, dass er den Termin vom 7. Oktober 2022 wegen eines einfachen Fehlers im Kalender und aufgrund der Ablenkung durch das Versenden von vier Bewerbungen und die Vorbereitung auf drei Bewerbungsgespräche vergessen habe (AWA-act. 6). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit Zug (AWA) sah darin keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben und entschied mit Verfügung vom 27. Oktober 2022, den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung um sechs Tage, beginnend am 8. Oktober 2022, zu kürzen (AWA-act. 4).
Gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2022 erhob der Versicherte am 2. November 2022 Einsprache. Dabei machte er zusätzlich geltend, dass die aus der Kürzung resultierende Einkommenseinbusse von rund Fr. 3'000.– unverhältnismässig sei und dazu führe, dass er seine Rechnungen und Unterhaltszahlungen an seine Frau und sein Kind nicht mehr bezahlen könne. Weiter sei u.a. zu berücksichtigen, dass er bisher noch keinen Termin verpasst habe (AWA-act. 3).
Mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2022 wies das AWA die Einsprache ab. Im Wesentlichen wurde begründend angeführt, dass der Grund für das Fernbleiben am obligatorischen Beratungsgespräch als unentschuldbar zu qualifizieren sei. Mit der verspäteten und nur auf Aufforderung hin erfolgten erstmaligen Reaktion auf das Fernbleiben zeige sich, dass es sich dabei nicht um eine kleine, sich kurzfristig ergebende und allenfalls entschuldbare Unachtsamkeit gehandelt habe. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei somit in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfolgt (AWA-act. 1).
B. Mit – innert laufender Rechtsmittelfrist formell verbesserter (vgl. hierzu act. 1, 2) – am 19. Januar 2023 persönlich bei der Gerichtskanzlei abgegebener Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer die sechstägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Dezember 2022 bzw. (eventualiter) die Herabsetzung der Einstellung auf einen Tag. Die Begründung des AWA sei nicht nachvollziehbar und in Anbetracht des erstmaligen Verpassens eines Beratungsgesprächs unverhältnismässig. Weiter setze ihn die sechstägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter extremen finanziellen Druck, indem er nicht in der Lage sei, Rechnungen zu bezahlen und Unterhaltszahlungen an seine Frau und seine Tochter zu leisten. Er unternehme alles Mögliche, um einen Job zu finden und habe am 7. Oktober 2022 vier Bewerbungen verschickt und sich auf drei Vorstellungsgespräche vorbereitet. Das RAV habe keine Terminerinnerung verschickt; weshalb es keinen Prozess für eine digitale Erinnerung gebe, sei unverständlich; die meisten Unternehmen hätten solche Prozesse mit einem minimalen Budget eingerichtet (act. 3).
C. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2023 beantragte das AWA mit Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 5).
D. Weitere Stellungnahmen blieben aus.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]).
Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2022 wurde nach gerichtlicher Aufforderung zur Nachbesserung am 19. Januar 2023 persönlich beim Verwaltungsgericht eingereicht und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG (Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar) als rechtzeitig. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung für sechs Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die verbesserte Eingabe vom 19. Januar 2023 entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
2.
2.1 In Art. 8 AVIG werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung aufgezählt. Als eine dieser Anspruchsvoraussetzungen nennt Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Erfüllung der Kontrollvorschriften. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daneben muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). In Art. 17 Abs. 3 AVIG hält der Gesetzgeber fest, dass die versicherte Person auf Weisungen des zuständigen Amtes an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a), an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen (lit. b) und die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat (lit. c).
2.2 Artikel 21 AVIV konkretisiert Art. 17 Abs. 2 AVIG insoweit, als sich die versicherte Person nach der Anmeldung persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprächen melden muss und sicherzustellen hat, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von dieser Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle führt mit jedem Versicherten in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, ein Beratungs- und Kontrollgespräch, wobei die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft werden. Der Versicherte muss sich entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Da diese Beratungstermine verbindlich festgelegt werden, müssen mögliche Verhinderungen vorgängig dem Personalberater des RAV mitgeteilt werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Als Nichtbefolgen einer Weisung gilt insbesondere das unentschuldbare Versäumen eines Beratungsgesprächs (BGer 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2; Barbara Kupfer Bucher, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 30 S. 231).
3.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (BGer 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.3; EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.3 Das Einhalten der Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche gehört zu den elementaren Pflichten des Versicherten, ihnen kommt eine wichtige Bedeutung zu. Es darf ohne Weiteres erwartet werden, dass sich der Versicherte der Wichtigkeit solcher Termine bewusst ist und sich auch dementsprechend verhält. Somit kann von einem Versicherten erwartet werden, dass er die Termine für die Beratungs- bzw. Kontrollgespräche genau einhält, zumal ihm diese jeweils einige Zeit im Voraus angekündigt werden, was eine entsprechende Disposition ermöglicht (vgl. EVG C 262/04 vom 24. Februar 2005 E. 1; VGer ZG S 2022 124 vom 23. August 2023 E. 3.3).
An entschuldbare Gründe für ein Verpassen des Termins werden strenge Voraussetzungen geknüpft. Es werden insbesondere Gründe anerkannt, die im Bereich der höheren Gewalt, Krankheit oder Unfall liegen. Nach der Rechtsprechung liegt ein zu sanktionierendes Verhalten – sprich ein unentschuldbarer Grund – insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde; nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und durch sein (verspätetes) Erscheinen oder seine unaufgeforderte Entschuldigung, sofort nach Erkennen des Versäumnisses, gezeigt hat, dass er das vereinbarte Gespräch im RAV ernst nehme (vgl. BGer 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2; EVG C 112/04 vom 1. Oktober 2004 E. 2; Kupfer Bucher, a.a.O., Art. 30 S. 231). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist selbst bei leichter Fahrlässigkeit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen (BGE 124 V 225 E. 4d). Entsprechend kann auch das Versäumen eines Termins für ein Beratungs- und Kontrollgespräch aus Vergesslichkeit oder Unachtsamkeit – ohne sich sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin zu entschuldigen – ein sanktionswürdiges Verhalten darstellen (VGer ZG S 2022 124 vom 23. August 2023 E. 3.3; vgl. die Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft [SECO] über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE], Stand Juli 2022, B363).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist dem Beratungsgespräch vom 7. Oktober 2022 unbestrittenermassen – ohne sich vorgängig abzumelden oder sich im Nachhinein unaufgefordert zu entschuldigen – ferngeblieben, weshalb er von der Vorinstanz gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen eingestellt worden ist. Nachfolgend ist daher zunächst zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Fernbleiben am Gespräch als entschuldbar erscheinen und deshalb auf eine Sanktion zu verzichten ist.
4.2
4.2.1 Ausweislich der Akten ist erstellt, dass anlässlich des Erstgesprächs vom 26. Juli 2022 der 7. Oktober 2022, 8:00 Uhr, als nächster Beratungstermin festgelegt wurde. Gemäss Gesprächsprotokoll wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dieser Termin obligatorisch sei und das Nichteinhalten des Termins eine Taggeldkürzung zur Folge habe; eine Terminverschiebung sei nur nach vorheriger Absprache mit dem Personalberater des RAV möglich (AWA-act. 9). Nachdem der Beschwerdeführer nicht zum Gespräch erschienen war, wurde ihm mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 das rechtliche Gehör gewährt und gleichzeitig ein neuer Beratungsgesprächstermin – der 14. Oktober 2022, 10:30 Uhr – durch das RAV festgelegt (AWA-act. 8; versandt mittels A-Post). Mit E-Mail vom 11. Oktober 2022 entschuldigte sich der Beschwerdeführer – unbestrittenermassen erst nach Erhalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das RAV – für sein Fernbleiben und begründete dies damit, dass er den Termin "vielleicht" deshalb übersehen habe, weil er ihn "irgendwie" mit dem Termin des Jobcoachings vom 2. November 2022 verwechselt habe (AWA-act. 7). Am 14. Oktober 2022 gelangte der Versicherte erneut per E-Mail an seinen Personalberater und erklärte, dass er den Termin vom 7. Oktober 2022 wegen eines Fehlers in seinem Kalender und "vielleicht" aufgrund der Ablenkung durch das Versenden von vier Bewerbungen und die Vorbereitung auf drei Bewerbungsgespräche vergessen habe (AWA-act. 6). In seiner Einsprache vom 2. November 2022 und der Beschwerde vom 19. Januar 2023 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er das Datum in einem anderen Online-Kalender eingetragen und die Sitzung einfach mit einem anderen RAV-Termin verwechselt habe und das letzte Beratungsgespräch schon drei Monate her gewesen und ihm die Sitzung daher nicht mehr frisch in Erinnerung gewesen sei. Er habe bisher noch keinen Termin verpasst. Weiter sei vom RAV keine Terminerinnerung verschickt worden; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es hierfür keinen digitalen Prozess gebe (AWA-act. 3; act. 3).
4.2.2 Bei der Würdigung der soeben beschriebenen Entschuldigungskaskade des Beschwerdeführers ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend "Aussage der erste Stunde", wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten, zu berücksichtigen (vgl. BGer 8C_470/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1).
4.2.3 Wie die vorstehende Zusammenfassung der Aussagen des Beschwerdeführers zeigt, konnte sich dieser ursprünglich selbst nicht genau erklären, weshalb er den Termin verpasst bzw. vergessen hatte. Im weiteren Verlauf ergänzte er seine Begründung dahingehend, als es sich um einen einfachen Fehler im Kalender gehandelt habe bzw. dass er den Termin schliesslich in den falschen Online-Kalender eingetragen haben will.
Bei der Gesamtbetrachtung dieser Begründungen fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für sein Nichterscheinen mit der Zeit immer ausführlicher und "entschuldbarer" darstellte, je länger die Beschwerdegegnerin an der Einstellung festhielt. Gestützt auf die Rechtsprechung zu den "Aussagen der ersten Stunde" und in Anbetracht dieser Gesamtumstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Gesprächstermin nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGer 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen) schlichtweg vergessen hat – was dieser ursprünglich auch als Grund des Nichterscheinens anführte (vgl. AWA-act. 7). Die weitergehenden, nachgeschobenen Begründungen für das Nichterscheinen wirken wenig plausibel respektive eher konstruiert und können somit für die Beurteilung der Entschuldbarkeit des Nichterscheinens am Beratungsgespräch nicht massgeblich ins Gewicht fallen. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer keinen Beleg für den angeblich falschen Kalendereintrag vor. Es bleibt denn auch unklar, um was für einen "falschen Online-Kalender" es sich konkret handeln soll bzw. weshalb der Beschwerdeführer zwei Kalender zu führen scheint. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. AWA-act. 1 S. 4) ist zudem festzuhalten, dass eine Verwechslung des Beratungsgespräches mit dem Jobcoaching-Termin vom 2. November 2022 unwahrscheinlich erscheint, da dieser Jobcoaching-Termin circa einen Monat später als das Beratungsgespräch stattfinden sollte, das Beratungsgespräch zu einem anderen Zeitpunkt vereinbart wurde und die beiden Termine bei zwei verschiedenen Mitarbeitern des RAV erfolgen sollten und schliesslich auch eine andere Thematik betrafen. Es liegt vorliegend der Schluss nahe, dass der Versicherte das Beratungsgespräch erst gar nicht im Kalender eingetragen hat. Dafür spricht denn auch die Tatsache, dass er – gemäss seiner Aussage – am Morgen des verpassten Beratungsgesprächs einen Termin beim B.________ in C.________/ZG wahrnahm (AWA-act. 3 S. 1). Jedenfalls ist nach dem Gesagten kein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers anzunehmen. Dieses beruht vielmehr darauf, dass sich der Beschwerdeführer den Termin des Beratungsgespräch nicht mit der gehörigen und notwendigen Sorgfalt vorgemerkt hat, was von fehlendem Interesse bzw. von unzulänglicher Aufmerksamkeit, mithin nicht von blosser Unaufmerksamkeit, sondern von Pflichtvergessenheit zeugt. Diese Schlussfolgerung unterstreicht der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, dass es unverständlich sei, weshalb vom RAV keine Terminerinnerung verschickt würden (act. 1). Dieses Vorbringen der fehlenden Terminerinnerung durch das RAV – welches notabene zu keiner solchen verpflichtet ist – suggeriert, dass der Beschwerdeführer die Wichtigkeit der Pflicht zum persönlichen Erscheinen am Beratungsgespräch und seine diesbezügliche Verantwortung nicht erfasst hat.
Das Nichterscheinen kann ferner auch dadurch nicht gerechtfertigt werden, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2022 aufgrund der Vorbereitung mehrerer neuer Bewerbungen und diverser Bewerbungsgespräche abgelenkt gewesen sein könnte. Bei Bemühungen zur Arbeitsfindung handelt es sich gemäss Art. 17 AVIG um eine gesetzliche Pflicht, welcher der Versicherte sowieso nachkommen muss und welche somit das Nichteinhalten von (anderen) Pflichten nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. EVG C 262/04 vom 24. Februar 2005 E. 2.2).
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Versäumen des Beratungsgesprächs vom 7. Oktober 2022 nicht auf einem entschuldbaren Grund beruht. Das AWA hat somit zu Recht festgestellt, dass ein sanktionswürdiges Verhalten vorliegt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen hat (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
5. Zu prüfen bleibt, ob die vom AWA (gestützt auf das Einstellraster des SECO in der AVIG-Praxis ALE) verfügten sechs Einstelltage angemessen sind.
5.1 Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 30 Abs. 3 AVIG dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Nach dem Gesagten richtet sich die Bemessung der Einstellungsdauer somit nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 167).
5.2
5.2.1 Gemäss Einstellraster ist bei erstmaligem Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen zu verfügen (AVIG-Praxis ALE, D79 3.A).
5.2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Einstelldauer von sechs Tagen verfügt und damit eine Einstelldauer im unteren Bereich des genannten Einstellrasters angeordnet. Im vorliegenden Fall ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer in genügender Weise dargetan, inwiefern verschuldensmindernde Umstände vorliegen respektive inwiefern die Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich oder die Einstellungsdauer von sechs Tagen in Anbetracht der konkreten Umstände dieses Einzelfalles unverhältnismässig sein sollten. Es wird einzig in allgemeiner Art und Weise vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einstellung in der Anspruchsberechtigung in finanzielle Schwierigkeiten gelange (Begleichung von Rechnungen und Unterhaltszahlungen). Dieses Vorbringen bleibt jedoch gänzlich unsubstantiiert. Aufgrund der Aktenlage und angesichts der mit sechs Einstelltagen kurzen Einstelldauer bei offenkundig hohem versicherten Verdienst (vgl. hierzu die Angaben des Versicherten zum betragsmässigen Ausfall im Umfang von rund Fr. 3'000.– für sechs Einstelltage) ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Einstelldauer aus Verhältnismässigkeitsgründen angepasst werden müsste. Umstände, welche vorliegend gar ein Unterschreiten des Einstellrasters – wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt – rechtfertigen würden, ergeben sich aus dem Sachverhalt ebenfalls nicht. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er sich bisher ansonsten pflichtgemäss verhalten hat, was vom AWA im angefochtenen Entscheid denn auch nicht bestritten wurde (vgl. AWA-act. 1 S. 3 f.) und in der Einstellung am unteren Rand des Einstellrasters seine Berücksichtigung gefunden haben dürfte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage ist somit insgesamt nicht zu beanstanden; es liegt namentlich kein Ermessensmissbrauch seitens des AWA vor. Es drängt sich nach dem Gesagten keine Abweichung vom Einstellraster des SECO und auch keine Korrektur durch das Gericht auf.
5.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass sich das AWA bei der Festlegung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung innerhalb der Grenzen des Einstellrasters und auch innerhalb der Grenzen des leichten Verschuldens gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV bewegte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage infolge Nichterscheinens beim obligatorische Beratungsgespräch ist folglich auch betreffend die Anzahl der Einstelltage nicht zu beanstanden.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorgehensweise des AWA, den Beschwerdeführer für das erstmalige Nichterscheinen an einem obligatorischen Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund mit sechs Einstelltagen zu sanktionieren, nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen.
7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern.
Zug, 15. Dezember 2023
Im Namen der
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am